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Findok · Richtlinien

ZK-2500

5. Beförderung der Einfuhrwaren

überholte Fassung (bis 15.02.2017)RichtlinieBMF-010313/0341-IV/6/2016gilt ab 01.05.2016

Inhaltsverzeichnis der ZK-2500

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.05.2016 bis 15.02.2017.

Wortlaut laut Findok

5. Beförderung der Einfuhrwaren 5.1. Allgemeines Art. 214 und 219 UZK, Art. 179 Abs. 1 UZK-DA, Art. 178 UZK-DA, Art. 267 UZK-IA In der Bewilligung (formell/vereinfacht) ist festzulegen, unter welchen Voraussetzungen Einfuhrwaren zwischen verschiedenen Verwendungsorten innerhalb einer Bewilligung von der Überführungszollstelle zu dem/den Verwendungsort(en) von der Ausfuhrzollstelle bis zur Ausgangszollstelle oder zu den Räumlichkeiten eines anderen Bewilligungsinhabers ohne Erledigung des Verfahrens befördert werden dürfen (= Beförderung). Das heißt, die Waren werden im Rahmen der vorübergehenden Verwendung ohne ein externes Unionsversandverfahren benützen zu müssen, befördert. In der Vorübergehenden Verwendung ist nur die Führung von Aufzeichnungen über den Ort, wo sich die Ware befindet und den Informationen über die Beförderung erforderlich. 5.2. Beförderungen im Rahmen einer Bewilligung Art. 179 UZK-DA, Leitlinien, nationale Weisung Die nachstehend genannten vereinfachten Beförderungen sind sowohl im formellen als auch im vereinfachten Bewilligungsverfahren immer zu bewilligen. Alle Beförderungen im Rahmen einer Bewilligung von Einfuhrwaren, die mit mündlicher Anmeldung (Art. 136 UZK-DA) oder durch andere Formen der Willensäußerung (Art. 139 UZK-DA) in die Vorübergehende Verwendung übergeführt wurden, erfolgen jedenfalls ohne Zollförmlichkeiten. Die Beförderung von Einfuhrwaren im Verfahren der vorübergehenden Verwendung mit Carnet ATA bis zur Erfüllung der Förmlichkeiten zur Erledigung des Verfahrens erfolgt ohne weitere Zollförmlichkeiten (Leitlinien). 5.2.1. Überführungszollstelle - Verwendungsort Die Beförderung von der Zollstelle für die Überführung in das Verfahren zum/zu den Verwendungsort(en) kann mit der Anmeldung zur Überführung in das Verfahren durchgeführt werden (Art. 179 UZK-DA). 5.2.2. Zwischen zwei in derselben Bewilligung bezeichneten Orten Die Beförderung zwischen zwei in derselben Bewilligung bezeichneten Orten (1. Verwendungsort - 2. Verwendungsort, Verwendungsort - Zollstelle der Erledigung) kann ohne besondere Förmlichkeiten erfolgen. Der Überwachungszollstelle muss der Ort, an dem sich die Einfuhrwaren befinden, jederzeit dokumentiert werden können (Art. 178 Abs. 1 Buchstabe e UZK-DA). 5.2.3. Zollstelle der Erledigung - Ausgangszollstelle Die Beförderung von der Zollstelle der Erledigung zur Ausgangszollstelle im Hinblick auf die Wiederausfuhr ist im Rahmen des Verfahrens der Vorübergehenden Verwendung mit der Wiederausfuhranmeldung möglich. In diesem Fall ist das Verfahren erst beendet, nachdem die zur Wiederausfuhr angemeldeten Waren das Zollgebiet der Union tatsächlich verlassen haben (Art. 267 UZK-IA). Als Antrag zur Beförderung gilt der Antrag zur Wiederausfuhr. Die Überlassung zur Wiederausfuhr gilt als deren Zulassung. Für Waren im Verfahren mit Carnet ATA ist diese vereinfachte Beförderung nicht zugelassen. Die Beförderung hat diesfalls sohin zwingend im externen gemeinsamen Versandverfahren - ggf. mit den blauen Transitblättern - zu erfolgen. 5.3. Beförderung von einem Bewilligungsinhaber zu einem anderen (Anschlussverfahren) Art. 178 iVm 179 UZK-DA Die Beförderung der Einfuhrwaren innerhalb des Verfahrens vom Bewilligungsinhaber der Vorübergehenden Verwendung zu einem anderen Bewilligungsinhaber kann bewilligt werden, wenn der letztere die Voraussetzungen für das Verfahren ebenfalls erfüllt (Art. 218 UZK). Die Bedingungen für eine derartige Übernahme legt die zuständige Zollbehörde fest (Art. 267 UZK-IA). Wenn von der Übernahme der Verpflichtungen aus der Verwendung zwei oder mehr Mitgliedstaaten der Europäischen Union betroffen sind, klärt die Überwachungszollstelle im Rahmen des Konsultationsverfahrens vorab die Bedingungen der Beförderung ab (Art. 260 UZK-IA).

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010313/0341-IV/6/2016
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0119-IV/6/2016
Stammnummer
71541
Enthalten in Fassung
1, 2 (geltend: 26)
Gültig
01.05.2016 bis 15.02.2017
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF