Findok · Richtlinien
ZK-2500
3.5.2.2. Sonderfälle - Eigener Gebrauch
überholte Fassung (bis 30.06.2022)Richtlinie2022-0.419.484gilt ab 01.07.2022
Inhaltsverzeichnis der ZK-2500
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.07.2022 bis 30.06.2022.
01.05.201602.05.201616.02.201731.07.201807.05.202001.01.202101.07.202201.07.202201.12.202211.04.202301.08.202320.02.202401.08.2026 (geltend)
Wortlaut laut Findok
3.5.2.2. Sonderfälle - Eigener Gebrauch
Als Ausnahmen von den grundsätzlichen Voraussetzungen wird die Vorübergehende Verwendung in folgenden Fällen bewilligt
Sonderfälle - Eigener Gebrauch
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Zulässige Sonderfälle
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Verfahren
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Art. 214 Buchstabe c UZK-DA
Verwendung von Beförderungsmittel durch im Zollgebiet der Union ansässige Personen im Zusammenhang mit einer Notsituation; Der Begriff Notsituation ist eng auszulegen; bei besonderen Situationen wird von der EU-Kommission diese als solche bezeichnet (zB Vulkanausbruch auf Island, der den Flugverkehr lahmlegte.)
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Überführung
formlos
Fristen für die Erledigung
Solange die Notsituation anhält.
Beispiele für anerkannte Notsituationen
- Beförderung zu einem Arzt bei Gefahr für das Leben einer Person
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Art. 216 Absatz 1 Buchstabe a UZK-DA
Verwendung von Fahrzeugen, die außerhalb des Zollgebietes ansässigen Personen im Hinblick auf ihre Wiederausfuhr befristet im Zollgebiet zugelassen werden sollen.
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Standardzollanmeldung wird nach Art. 163 Abs. 3 UZK-DA verlangt ;
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Art. 216 Absatz 1 Buchstabe b UZK-DA
Verwendung von Fahrzeugen, die innerhalb des Zollgebiets ansässigen Personen, die im Begriff sind, ihren gewöhnlichen Wohnsitz in ein Drittland zu verlegen, im Hinblick auf ihre Wiederausfuhr befristet im Zollgebiet zugelassen werden sollen.
Voraussetzungen
Nachweis der Wohnsitzverlegung
Ausfuhr innerhalb von 6 Monaten nach amtlicher Zulassung
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Standardzollanmeldung wird nach Art. 163 Abs. 3 UZK-DA verlangt
Nachweis
Verbindliche Erklärung der Wohnsitzverlegung.
Verwendungsfrist
6 Monate
Sonderfälle - Eigener Gebrauch - Firmenfahrzeuge
Im Sinne der Bestimmungen bedeutet:
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Gehören
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das wirtschaftliche Eigentum wie Besitz, Leasing, Miete oder ähnliche Verfügungsmacht, ergibt sich aus Art. 215 Abs. 3 UZK-DA
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im Zollgebiet der Union wohnhaft
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im Unionsgebiet ansässige natürliche Person (dh. wohnhaft = gewöhnlicher Wohnsitz nach § 4 Abs. 2 Z 8 ZollR-DG)
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Beschäftigte
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Natürliche Personen, die bei einer anderen Person aufgrund eines Arbeitsvertrages oder ähnlichem beschäftigt sind
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im Arbeitsvertrag vorgesehene Aufgabe
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bei diesen Aufgaben geht es um berufliche bzw. Unternehmenszwecken dienende Aufgaben. Die private Nutzung im Rahmen des eigenen Gebrauchs für die Strecke Arbeitsstätte - gewöhnlicher Wohnsitz muss nicht zwingend im Arbeitsvertrag vorgesehen sein.
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Firmenfahrzeuge
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Verfahren
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Art. 215 Abs. 3 UZK-DA
Beschäftigte
Verwendung von Fahrzeugen, die einer im Drittland ansässigen Person (Firma) gehören, durch eine im Zollgebiet ansässige natürliche Person, die bei der im Drittland ansässigen Person beschäftigt ist.
Die Verwendung ist in erster Linie für beruflich veranlasste Fahrten im Rahmen der Unternehmenstätigkeit des Fahrzeugeigentümers gestattet. Zusätzlich sind Fahrten vom Arbeitsplatz zum Wohnort erlaubt.
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formlos;
Nachweis:
Arbeitsvertrag mit der im Drittland ansässigen Person.
ACHTUNG
Die Begünstigungen für Firmenfahrzeuge gelten nicht für Fahrzeuge von drittländischen Einzelunternehmen, wenn der Unternehmer seinen gewöhnlichen Wohnsitz in der Union hat, da diesfalls die Ansässigkeit im Drittland fehlt.
Sonderfälle - Eigener Gebrauch - Mietfahrzeuge
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Mietfahrzeuge
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Verfahren
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Art. 215 Abs. 2 UZK-DA
Verwendung von Fahrzeugen, die auf Grund eines schriftlichen Vertrages gemietet sind, durch eine natürliche Person mit gewöhnlichem Wohnsitz in der Union um an ihren Wohnsitz in der Union zurückzukehren oder um das Unionsgebiet zu verlassen.
Das Fahrzeug darf zu keinen anderen Zwecken verwendet werden (Art. 218 Abs. 2 UZK-DA)
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formlos;
Wiederausfuhr-/Rückgabefrist
3 Wochen ab Inkrafttreten des Mietvertrages;
die Fahrzeuge sind wiederauszuführen oder einem Mietwagenunternehmen innerhalb der Union zurückzugeben.
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Art. 215 Abs. 2a UZK-DA
Verwendung von Fahrzeugen, die auf Grund eines schriftlichen Vertrages mit einem professionellen Autovermietungsunternehmen gemietet werden.
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formlos;
Wiederausfuhr-/Rückgabefrist
8 Tage ab Überführung in die vorübergehende Verwendung
3.5.2.3. Weitergabe
Art. 212 und 215 UZK-DA; Art. 218 UZK
Die Weitergabe von Fahrzeugen, die sich bereits in der Vorübergehenden Verwendung befinden, an andere Personen ist in nachstehenden Fällen zulässig
Weitergabe an jede natürliche Person mit gewöhnlichem Wohnsitz außerhalb des Zollgebiets der Union mit schriftlicher Ermächtigung des Übergebers (Art. 212 Abs. 3 letzter Unterabsatz UZK-DA).
Weitergabe an natürliche Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz innerhalb des Zollgebietes der Union
wenn diese gelegentlich für Rechnung und auf Ersuchen des Zulassungsinhabers handeln, der sich selbst ebenfalls in diesem Zollgebiet aufhält (Art. 215 Abs. 1 UZK-DA).
Hinweis:
gemäß der Rechtsprechung des BFG trifft dies auch zu, wenn der Zulassungsinhaber eine juristischen Personen ist und sich eines ihrer vertretungsbefugten Organe im Zollgebiet der EU aufhält und die im Zollgebiet der EU ansässige Person auf dessen Weisung handelt.
Mietfahrzeuge
Art. 218 UZK-DA; Art. 218 UZK
Die Weitergabe (Weitervermietung) von drittländischen Mietfahrzeugen, die sich bereits in der Vorübergehenden Verwendung befinden und an ein Vermietungsunternehmen im Zollgebiet der Union zurückgegeben wurden, an andere Personen ist in nachstehenden Fällen zulässig
Weitervermietung an jede außerhalb der Union ansässige Person oder an eine natürliche Person mit gewöhnlichem Wohnsitz innerhalb der Union zum Zweck des Verlassens des Zollgebietes der Union innerhalb von 3 Wochen ab Inkrafttreten des Mietvertrages (Art. 218 UZK-DA).
Die Fahrzeuge können aber auch vom Vermietungsunternehmen, bei dem das Mietfahrzeug zurückgegeben wurde, durch Angestellte (gewöhnlicher Wohnsitz unerheblich) dieses Unternehmens wiederausgeführt werden; die Wiederausfuhr hat diesfalls innerhalb 6 Monaten zu erfolgen (Art. 218 Abs. 1 UZK-DA).
Anmerkung
Anmerkung
Die zulässige Weitergabe von Beförderungsmittel stellt einen Fall der Übertragung von Rechten und Pflichten aus einem Zollverfahren (Verfahrensübertragung) nach Art. 218 UZK dar; soweit die Überführung mit als Zollanmeldung geltender Handlung durchgeführt wurde, erfolgt diese Übertragung formlos.
Der Übernehmer als neuer Verfahrensinhaber unterliegt den für ihn geltenden neuen Verpflichtungen; für den Übergeber ist das Verfahren damit beendet.
3.5.3. Reit- oder Zugtiere und Gespanne
3.5.3.1. Allgemeine Voraussetzungen
Es gelten die Bestimmungen für Straßenfahrzeuge zum eigenen Gebrauch (siehe Abschnitt 3.5.2.).
3.5.3.1.1. Frist für die Erledigung
Art. 217 Buchstabe c dritter Anstrich UZK-DA
Die Frist für die Erledigung des Verfahrens beträgt 6 Monate.
3.5.4. Schienenfahrzeuge
Als "Schienenfahrzeuge" gelten Lokomotiven, Triebwagenzüge und Triebwagen sowie Eisenbahnwagen aller Art zur Beförderung von Personen und Gütern.
Als "Verwender" gilt jenes Unternehmen, für dessen Geschäftsbetrieb das Schienenfahrzeug im Einsatz steht und das den wirtschaftlichen Vorteil aus der Verwendung des Fahrzeuges erzielt; der Verwender ist Bewilligungs-/Verfahrensinhaber;
3.5.4.1. Grundsätzliche Voraussetzungen
Art. 212 Abs. 3 UZK-DA
Die Vorübergehende Verwendung wird unter folgenden grundsätzlichen Voraussetzungen bewilligt
Die Schienenfahrzeuge müssen einer außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen Person gehören (wirtschaftliches Eigentum);
Verwendung durch eine außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen Person (Drittländischer Verwender);
Verwendung durch eine dritte, außerhalb der Union ansässigen Person ist erlaubt, sofern diese vom Bewilligungsinhaber eine schriftliche Ermächtigung hat (Art. 212 Abs. 3 UZK-DA).
3.5.4.1.1. Verwendung auf Grund von Übereinkommen
Art. 214 Buchstabe a UZK-DA, Art. 322 Abs. 1 UZK-IA
Schienenfahrzeuge können durch im Zollgebiet ansässige Personen verwendet werden, sofern sie auf Grund eines Übereinkommens zur Verfügung gestellt werden, nach dem jedes Bahnnetz die Fahrzeuge der übrigen Bahnnetze wie die eigenen Fahrzeuge verwenden darf. Diesfalls ist das Verfahren auch beendet, wenn Schienenfahrzeuge gleicher Art oder gleichen Wertes wie die vorübergehend eingeführten ausgeführt oder wiederausgeführt werden.
3.5.4.1.2. Verwendungsfrist
Art. 217 Buchstabe a UZK-DA
Die Eisenbahnfahrzeuge dürfen 12 Monate im Zollgebiet der Union verbleiben.
3.5.4.2. Zulässige Sonderfälle
Zulässige Sonderfälle
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Zulässige Sonderfälle
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Verfahren
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Art. 214 Buchstabe c UZK-DA
Verwendung von Schienenfahrzeugen durch im Zollgebiet der Union ansässige Personen im Zusammenhang mit einer Notsituation Der Begriff Notsituation ist eng auszulegen
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Überführung
formlos
Frist für die Erledigung
Dauer der Notsituation
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Art. 216 Abs. 2 UZK-DA
Verwendung von Schienenfahrzeugen durch im Zollgebiet der Union ansässige Personen kann in Ausnahmefällen und für eine bestimmte Dauer bewilligt werden.
Voraussetzungen
Vorübergehender Notstand oder zur Abdeckung eines vorübergehenden Bedarfs oder im Hinblick auf verkehrstechnische Gegebenheiten, wenn dem keine wirtschaftlichen oder abgabenpolitischen Interessen entgegenstehen.
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Bewilligung
Auf Grund der Kann-Bestimmung ist auf Antrag eine formelle Bewilligung des zuständigen Zollamtes im Einvernehmen mit dem BM für Finanzen erforderlich.
Überführung
formlos
Frist für die Erledigung
Die Frist wird in der Bewilligung nach Erfordernis des Einzelfalles festgelegt
3.5.5. Paletten
Art. 208 und 209 UZK-DA
Paletten mit Drittlandszeichen oder ohne Identifizierungszeichen werden formlos in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung überführt, sofern nicht die Bestimmungen für Lademittel im Sinne der Befreiungsverordnung oder die Bestimmungen für Rückwaren Anwendung finden.
Das Verfahren ist für Paletten auch beendet, sofern die gleiche Anzahl oder Paletten gleichen Wertes wiederausgeführt werden (vergl. oben unter Punkt Abweichung vom Nämlichkeitsprinzip bei Schienenbeförderungsmittel, Paletten gleicher Art und Container)
3.5.6. Behälter
3.5.6.1. Gekennzeichnete Behälter
Art. 210 und 211 UZK-DA
Gekennzeichnete Behälter können formlos in die vorübergehende Verwendung überführt werden.
Das Verfahren ist für Container auch beendet, sofern die gleiche Anzahl oder Paletten gleichen Wertes wiederausgeführt werden (vgl. oben unter Punkt Abweichung vom Nämlichkeitsprinzip bei Schienenbeförderungsmittel, Paletten gleicher Art und Container).
Die Kennzeichnungsvorschriften leiten sich aus dem Übereinkommen von Istanbul ab, wonach die Behälter an einer geeigneten, gut sichtbaren Stelle folgende Angaben tragen müssen
die Bezeichnung des Eigentümers oder Betreibers durch den vollen Namen oder mittels eines gängigen Identifikationssystems, nicht aber in Form von Sinnbildern wie Emblemen oder Flaggen;
die an dem Behälter vom Eigentümer oder Betreiber angebrachten Erkennungszeichen und -nummern;
das Eigengewicht des Behälters einschließlich der fest angebrachten Ausrüstung.
Für Frachtbehälter, die für die Verwendung im Seeverkehr in Betracht kommen, oder für jeden anderen Behälter mit einem ISO-Standard-Präfix (dh. vier Großbuchstaben, die auf ein ,U' enden) entsprechen die Bezeichnung des Eigentümers oder hauptsächlichen Betreibers sowie die Seriennummer und Prüfziffer des Containers dem Internationalen ISO 6346-Standard und seinen Anhängen.
Die Behälter müssen von einer im Zollgebiet der Union vertretenen Person, die jederzeit Auskunft über deren Standort sowie über die Einzelheiten zur Überführung in das Verfahren und zur Erledigung des Verfahrens erteilen kann, überwacht werden.
3.5.6.2. Ungekennzeichnete Behälter
Art. 236 UZK-DA
Ungekennzeichnete Behälter können auf Grundlage des Art. 236 UZK-DA unter nachstehenden Voraussetzungen im vereinfachten Bewilligungsverfahren in die vorübergehende Verwendung überführt werden, sofern die Zollanmeldung folgende Angaben enthält
Name oder Firma und Anschrift des Halters oder Vertreters,
vorgeschlagene Nämlichkeitsmittel,
Menge und Art der Ersatzteile, des Zubehörs und der üblichen Ausrüstung.
In anderen Fällen ist auf Grundlage des Art. 136 Abs. 1 UZK-DA eine formelle Bewilligung erforderlich.
3.5.7. Ersatzteile, Zubehör und übliche Ausrüstung
Art. 209, 211 und 213 UZK-DA
Die vorübergehende Verwendung wird auch für Ersatzteile, Zubehör und übliche Ausrüstung einschließlich der zum Befestigen, Abstützen oder Schützen der Waren verwendeten Vorrichtungen bewilligt, egal ob diese mit oder getrennt von den Beförderungsmitteln eingeführt werden, für die sie bestimmt sind.
3.5.7.1. Voraussetzung
Ersatzteile, die mit oder getrennt von den Fahrzeugen, für die sie bestimmt sind, eingeführt werden, dürfen ausschließlich für kleinere Reparatur- oder Wartungsarbeiten an diesen Beförderungsmitteln verwendet werden.
Regelmäßige Reparatur- und Wartungsarbeiten an den Beförderungsmitteln, die während einer Fahrt in das Zollgebiet der Union oder innerhalb dieses Zollgebiets erforderlich werden, gelten nicht als Veränderung im Sinne von Art. 250 Abs. 1 Buchstabe a des UZK und dürfen während der Dauer der Verfahrens der vorübergehenden Verwendung durchgeführt werden (Art. 204 UZK-DA).
3.5.7.2. Verfahren
Die Überführung von Ersatzteilen, Zubehör und üblichen Ausrüstungen, die getrennt von den Beförderungsmitteln, für die sie bestimmt sind, einlangen, erfolgt immer mit förmlicher Zollanmeldung; in den geltenden Übereinkommen vorgesehene weiter gehende Vereinfachungsmaßnahmen werden davon nicht berührt.
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 2 Z 8 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2022-0.419.484
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0119-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71541
- Enthalten in Fassung
- 16 (geltend: 26)
- Gültig
- 01.07.2022 bis 30.06.2022
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF