Findok · Richtlinien
ZK-2500
4. Überführung mit Formeller Bewilligung
überholte Fassung (bis 30.11.2022)Richtlinie2022-0.760.360gilt ab 01.07.2022
Inhaltsverzeichnis der ZK-2500
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.07.2022 bis 30.11.2022.
01.05.201616.02.201722.05.201807.05.202001.01.202101.07.202201.12.202201.04.202311.04.202301.08.202320.02.202415.07.202401.08.2026 (geltend)
Wortlaut laut Findok
4. Überführung mit Formeller Bewilligung
4.1. Anmeldung
Art. 158 UZK, Art. 170 UZK, Art. 136 UZK-DA
Zur Überführung von Waren in die vorübergehende Verwendung ist bei der in der Bewilligung festgelegten Zollstelle (Überführungszollstelle) eine Zollanmeldung abzugeben.
Die Überwachungszollstelle kann in Einzelfällen über Antrag gestatten, dass die Zollanmeldung bei einer anderen als in der Bewilligung angegebenen Zollstelle abgegeben wird. Da im Verfahren der vorübergehenden Verwendung die Annahme der Zollanmeldung für eine Person besondere Verpflichtungen mit sich bringt, muss die Anmeldung von dieser Person oder für ihre Rechnung (direkte/indirekte Vertretung, Art. 18 UZK) abgegeben werden (Art. 170 Abs. 1 erster Unterabsatz UZK; der Anmelder/Vertreter muss nicht in der Union ansässig sein (Art. 170 Abs. 3 Buchstabe a UZK).
Hinweis:
Obwohl im Fall der indirekten Vertretung der Vertreter in eigenem Namen handelt (der indirekte Vertreter wird gemäß Art. 5 Z 15 UZK selbst Anmelder), wirkt sein Handeln - genauso wie bei direkter Vertretung - für und gegen den Vertretenen. In beiden Fällen der Stellvertretung des Anmelders ist der Vertretene Verfahrensinhaber und somit Träger der sich aus dem Verfahren ergebenden Rechte und Pflichten.
4.1.1. Anmeldung - Normales Verfahren
4.1.1.1. Standardzollanmeldung
Art. 162 UZK
Die Standardzollanmeldung richtet sich nach den dafür allgemein geltenden Vorschriften.
Mit der Anmeldung ist die von der zuständigen Zollstelle erteilte Bewilligung oder der mit dem Einlaufstempel der zuständigen Zollstelle versehene Bewilligungsantrag vorzulegen/zur Verfügung zu halten.
Vom Anmelder sind die erforderlichen Unterlagen
bei vollständiger Befreiung,
Rechnungen oder andere Wertnachweise,
Rechnungen oder andere Wertnachweise,
bei teilweiser Befreiung,
Rechnungen oder andere Wertnachweise, ggf. Präferenznachweise,
Rechnungen oder andere Wertnachweise, ggf. Präferenznachweise,
zur Verfügung zu halten (Art. 163 UZK). Alle Unterlagen sind in der Anmeldung anzuführen.
Die Warenbezeichnung sowie die weiteren Angaben haben den Bestimmungen in der Bewilligung zu entsprechen.
4.1.1.2. Mündliche Anmeldung
Art. 158 Abs. 2 UZK, Art. 136 UZK-DA, Art. 165 UZK-DA, Anhang 71-01 UZK-DA
Die Abgabe einer mündlichen Zollanmeldung (Art. 136 UZK-DA) ist nur zulässig, wenn dies in der formellen Bewilligung vorgesehen ist.
Der Anmelder hat mit der mündlichen Zollanmeldung eine Unterlage gemäß Anhang 71-01 UZK-DA vorzulegen.
Unterlage nach Anhang 71-01 UZK-DA
Das mit dem Sichtvermerk der Überführungszollstelle zurückgegebene Exemplar der Unterlage bleibt beim Verwender. Das andere Exemplar verbleibt bei der Überführungszollstelle, die in diesen Fällen gleichzeitig Überwachungszollstelle ist.
Carnet ATA/als Zollanmeldung geltende Handlung
Das Verfahren mit Carnet ATA oder die als Zollanmeldung geltende Handlung können in der formellen Bewilligung zugelassen werden.
4.1.2. Anmeldung - vereinfachte Verfahren
4.1.2.1. Vereinfache Zollanmeldung
Art. 166 UZK
Vereinfachte Zollanmeldungen nach Art. 166 UZK können von der Zollstelle für die Überführung auf Antrag des Anmelders angenommen werden.
4.1.2.2. Anschreibeverfahren
Art. 182 UZK
Das Anschreibeverfahren nach Art. 182 UZK kann angewendet werden, wenn ein solches bewilligt ist.
4.2. Überführung mit vereinfachter Bewilligung
4.2.1. Anmeldung
Art. 163 UZK-DA, § 39 ZollR-DG
Zur Überführung von Waren in das Verfahren ist eine Zollanmeldung abzugeben, die gleichzeitig als Bewilligungsantrag gilt.
Die Annahme der Zollanmeldung ist daher neben den allgemeinen für Überführung geltenden Bestimmungen zusätzlich an das Vorliegen der betreffenden Bewilligungsvoraussetzungen gebunden.
Zollstelle
Sofern für die Bewilligung der Vorübergehenden Verwendung die österreichische Zollverwaltung zuständig ist kann die Anmeldung - unter Berücksichtigung der sachlichen Zuständigkeit (Abfertigungsbefugnisse) nach den Bestimmungen des AVOG und den dazu ergangenen Verordnungen - bei jeder Zollstelle abgegeben werden (§ 39 ZollR-DG).
Anmelder
Da im Verfahren der vorübergehenden Verwendung die Annahme der Zollanmeldung für eine Person besondere Verpflichtungen mit sich bringt, muss die Anmeldung von dieser Person oder für ihre Rechnung (direkte/indirekte Vertretung) abgegeben werden; der Anmelder/Vertreter muss nicht in der Union ansässig sein (Art. 170 Abs. 3 Buchstabe a UZK).
Hinweis:
Obwohl im Fall der indirekten Vertretung der Vertreter in eigenem Namen handelt (der indirekte Vertreter wird gemäß Art. 5 Z 15 UZK selbst Anmelder), wirkt sein Handeln - genauso wie bei direkter Vertretung - für und gegen den Vertretenen. In beiden Fällen der Stellvertretung des Anmelders ist der Vertretene Verfahrens-/Bewilligungsinhaber und somit Träger der sich aus dem Verfahren ergebenden Rechte und Pflichten.
4.2.2. Anmeldung - Normales Verfahren
4.2.2.1. Standardzollanmeldung
Art. 162 UZK, Art. 163 UZK-DA, Anhang A UZK-DA
Die Standardzollanmeldung richtet sich grundsätzlich nach den dafür allgemein geltenden Vorschriften.
Vom Anmelder sind die erforderlichen Unterlagen
bei vollständiger Befreiung
Rechnungen oder andere Wertnachweise,
Rechnungen oder andere Wertnachweise,
bei teilweiser Befreiung
Rechnungen oder andere Wertnachweise, ggf. Präferenznachweise
Rechnungen oder andere Wertnachweise, ggf. Präferenznachweise
zur Verfügung zu halten (Art. 163 UZK). Alle Unterlagen sind in der Anmeldung anzuführen.
Bewilligung
Nimmt das Abfertigungsorgan in der Zollanmeldung oder im Zusatzblatt keine Änderungen vor, gilt die Bewilligung mit der Annahme der Zollanmeldung als antragsgemäß erteilt. Vorgenommene Änderungen (zB Nämlichkeitssicherung, Frist für die Erledigung des Verfahrens) werden in der Anmeldung vermerkt.
4.2.2.2. Mündliche Anmeldung
Art. 136 UZK-DA, Anhang 71-01 UZK-DA
Für folgende Waren können Zollanmeldungen zur vorübergehenden Verwendung mündlich abgegeben werden, Art. 136 UZK-DA:
Paletten, Container und Beförderungsmittel sowie Ersatzteile, Zubehör und Ausrüstung für diese Paletten, Container und Beförderungsmittel gemäß den Artikeln 208 bis 213 UZK-DA;
persönliche Gebrauchsgegenstände und zu Sportzwecken verwendete Waren gemäß Art. 219 UZK-DA;
Betreuungsgut für Seeleute, das auf einem im internationalen Seeverkehr eingesetzten Schiff gemäß Art. 220 Buchstabe a UZK-DA verwendet wird;
medizinische, chirurgische und labortechnische Ausrüstung gemäß Art. 222 UZK-DA;
in Art. 223 UZK-DA genannte Tiere, die zum Weiden, auch als Wanderherde, oder zur Arbeitsleistung einschließlich Beförderung verwendet werden sollen;
Ausrüstung gemäß Art. 224 Buchstabe a UZK-DA (Ausrüstung für in Grenzzonen ansässige Personen, nach den dortigen Bedingungen); als Grenzzone wird mangels EU-Vorgaben für das Anwendungsgebiet ein nicht mehr als 15 km Luftlinie tiefer Streifen längs der Grenze - vorbehaltlich internationaler Abkommen - definiert.
Instrumente und Apparate zur ärztlichen Betreuung von Patienten, die auf eine Organtransplantation warten, sofern sie den in Art. 226 Abs. 1 UZK-DA genannten Voraussetzungen entsprechen;
Material für Katastropheneinsätze im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Bekämpfung der das Zollgebiet der Union betreffenden Auswirkungen von Katastrophen oder ähnlichen Situationen;
tragbare Musikinstrumente, die von Reisenden vorübergehend zur Verwendung als Berufsausrüstung eingeführt werden;
Umschließungen, die gefüllt eingeführt werden und zur Wiederausfuhr, leer oder gefüllt, bestimmt sind, sofern sie unauslöschliche, nicht abnehmbare Zeichen zur Identifizierung einer außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen Person tragen;
Ausrüstung für die Herstellung und Übertragung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen sowie eigens für die Produktion und Übertragung von Hörfunk- und Fernsehsendungen ausgerüstete Fahrzeuge und ihre Ausstattung, die von öffentlichen oder privaten Gesellschaften eingeführt werden, sofern diese Gesellschaften außerhalb des Zollgebiets der Union ansässig sind und die Zollbehörden, die die Bewilligung für die vorübergehende Verwendung des betreffenden Materials oder der betreffenden Fahrzeuge erteilt haben, zustimmen;
andere Waren, wenn die Zollbehörden dies zulassen.
Nationale Weisung:
Gemäß dem Artikel 136 Absatz 1 Buchstabe l UZK-DA werden im Anwendungsgebiet folgende Waren zur mündlichen Anmeldung zum Verfahren der vorübergehenden Verwendung erlaubt:
Tiere nach Art. 233 UZK-DA, soweit sie
als Haustiere von Reisenden mitgeführt werden oder
zur Ausübung einer Funktion (Polizeihunde oder -pferde, Spürhunde, Blindenhunde usw.) eingeführt werden
als Haustiere von Reisenden mitgeführt werden oder
zur Ausübung einer Funktion (Polizeihunde oder -pferde, Spürhunde, Blindenhunde usw.) eingeführt werden
übliche Berufsausrüstung von Handwerkern, Monteuren, Servicetechnikern usw. nach Art. 226 Absatz 1 UZK-DA, soweit es sich um tragbare Waren handelt
Klein-Ersatzteile nach Art. 226 Absatz 1 UZK-DA iSd Liste - Berufsausrüstung (Abschnitt 10.1.1. Buchstabe C lit. a)
Särge nach Art. 226 Absatz 1 UZK-DA iSd Liste - Berufsausrüstung (Abschnitt 10.1.1. Buchtstabe C lit. b)
Muster nach Art. 232 UZK-DA, sofern sie im Reiseverkehr eingeführt werden
Luftfahrzeuge nach Art. 234 Abs. 1 UZK-DA, die auf Luftfahrtveranstaltungen ausgestellt oder im Rahmen solcher Veranstaltungen für Flugvorführungen verwendet werden
Andere Waren in Einzelfällen mit Zustimmung des BMF
Unterlage gemäß Anhang 71-01
Art. 158 Abs. 2 UZK, Art. 136 UZK-DA, Art. 165 UZK-DA, Anhang 71-01 UZK-DA
Der Anmelder hat mit der mündlichen Zollanmeldung eine Unterlage gemäß Anhang 71-01 UZK-DA vorzulegen.
Das mit dem Sichtvermerk der Überführungszollstelle zurückgegebene Exemplar der Unterlage gemäß Anhang 71-01 verbleibt beim Verwender und gilt als Bewilligung der Vorübergehenden Verwendung. Das andere Exemplar verbleibt bei der Überführungszollstelle, die in diesen Fällen gleichzeitig Überwachungszollstelle ist.
Mehrfachverwendung
Die Aufstellung betreffend Tiere und Ausrüstung (fünfter und sechster Anstrich der zulässigen Fälle der mündlichen Anmeldung) kann während eines Jahres für alle Wareneingänge in das Zollgebiet der Union verwendet werden. Sie wird jährlich vor der ersten vorübergehenden Verwendung bei der zuständigen Zollstelle hinterlegt (nationale Weisung).
Ausnahmen
Art. 142 UZK-DA
Das Verfahren mit mündlicher Anmeldung ist nicht anwendbar, wenn
die Waren Verbots- oder Beschränkungsmaßnahmen oder
sonstigen besonderen Förmlichkeiten unterliegen.
In diesen Fällen wird sohin eine Standardzollanmeldung sowie auch Sicherheitsleistung in Höhe des genauen oder des geschätzten höchstmöglichen Betrages der zu sichernden Eingangsabgaben verlangt.
4.2.3. Carnet ATA
Art. 163 Abs. 5 UZK-DA, Leitlinien
Hinweise:
a)Informationen betreffend Carnet ATA sind auch auf der Homepage der Wirtschaftskammer Österreich zu finden: wko.at/Carnet
b)Carnets ATA können auch von einer Handelskammer eines Mitgliedsstaates für Nicht-Unionswaren ausgestellt werden, die in der Union in die vorübergehende Verwendung überführt werden sollen. (Leitlinien)
Zur Überführung von Waren in die Vorübergehende Verwendung kann in nachstehenden Fällen ein Carnet ATA (weißes Einfuhrblatt) abgegeben werden, das gleichzeitig als Bewilligungsantrag gilt.
Die Annahme des Carnet ATA ist daher neben den für die Überführung geltenden Bestimmungen zusätzlich an das Vorliegen der betreffenden Bewilligungsvoraussetzungen gebunden.
Zollstelle
Das Carnet ATA wird bei einer befugten Eingangszollstelle oder jeder anderen Zollstelle, die als Eingangszollstelle fungiert, vorgelegt. Diese Zollstelle handelt dabei als Zollstelle für die Überführung (Art. 205 Abs. 2 UZK-DA, Leitlinien).
Weiterleitung
Wenn die Eingangszollstelle nicht in der Lage ist zu prüfen, ob
alle Voraussetzungen für die vorübergehende Verwendung erfüllt sind, oder
die Eingangszollstelle nicht befugt ist, als Zollstelle für die Überführung zu handeln,
so lässt diese Zollstelle zu, dass die Beförderung der Waren von der Eingangszollstelle bis zu einer Bestimmungszollstelle, die in der Lage ist zu prüfen, ob die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, mit dem Carnet ATA als Versandpapier (blaue Blätter) durchgeführt wird (Leitlinien).
Hinweis:
Solche Fälle liegen zum Beispiel vor, wenn bestimmte Bewilligungs- oder Verfahrensvoraussetzungen nicht geprüft werden können oder die Nämlichkeit der Waren auf Grund unübersichtlicher Ladungen nicht gesichtet oder geprüft werden kann.
4.2.3.1. Anwendungsfälle
Das Verfahren mit Carnet ATA kann in allen Fällen der vollständigen Befreiung von den Eingangsabgaben angewendet werden, ausgenommen Fällen nach
Art. 229 UZK-DA
Formen, Matrizen, Klischees, Zeichnungen, Modelle und ähnliche Gegenstände für ein Herstellungsverfahren
Art. 230 UZK-DA
Spezialwerkzeuge und -instrumente für ein Herstellungsverfahren
Art. 231 Buchstabe b UZK-DA
Waren im Rahmen eines Kaufvertrages mit Erprobungsvorbehalt
Art. 234 Abs. 2 UZK-DA
Waren zur Ansicht mit Verkaufsabsicht
Art. 234 Abs. 3 Buchstabe b UZK-DA
Gebrauchtwaren zur Versteigerung
Art. 235 UZK-DA
Ersatzteile, Zubehör und Ausrüstung zur Ausbesserung von in die VV übergeführten Waren
Art. 236 Buchstabe a UZK-DA
Gelegentlich eingeführte Waren bis zu 3 Monaten
Art. 236 Buchstabe b UZK-DA
Andere Waren in besonderen Situationen ohne wirtschaftliche Auswirkungen
Kunstgegenstände zum Verkauf (Art. 234 Abs. 3 Buchstabe a UZK-DA);
Hinweis:
Hinweis:
Fälle der teilweisen Befreiung sind vom Verfahren mit Carnet ATA jedenfalls ausgeschlossen.
4.2.3.2. Informationen zum Formular
Hinweis:
Die Farbgestaltung der Blätter des Carnet ATA bedeuten
Deck-/Schlussblatt - grün
Ausfuhr und Wiedereinfuhr - gelb
Einfuhr und Wiederausfuhr - weiß
Versandverfahren - blau
4.2.3.2.1. Stammabschnitte
Auf Grund des DIN-A4-Formats sind die im Carnet verbleibenden Stammabschnitte für die jeweiligen Zollverfahren als eigene Blätter (Seiten) enthalten. Die Farben der Stammabschnitt-Blätter entsprechen den Farben der zugehörigen Trennblätter.
Die Stammabschnitte sind im Feld "Stammabschnitt Nr." nach dem jeweiligen Verfahren fortlaufend zu nummerieren.
Die Stammabschnitt-Blätter verbleiben immer im Carnet.
4.2.3.2.2. Trennabschnitte
Die von den Zollstellen zu entnehmenden Trennabschnitte (eigene Blätter) sind in den genannten Farben gehalten.
Die im Feld G. einzutragende (Trennabschnitt) Nr. muss mit der zugehörigen Stammabschnitt Nr. korrespondieren.
4.2.3.2.3. Fortsetzungsblätter
Reicht der Platz in der Allgemeinen Liste nicht aus, werden Fortsetzungsblätter in der erforderlichen Anzahl verwendet. Die Anzahl der Fortsetzungsblätter muss am Deckblatt Feld G Unterfeld a angegeben werden.
Anstatt der Fortsetzungsblätter ist die Verwendung von an die Trennblätter angeschlossenen Warenlisten, Packlisten usw., die dem Schema der Allgemeinen Liste entsprechen, weiterhin möglich.
4.2.3.2.4. Nämlichkeitssicherung
Allfällig erforderliche (zusätzliche) Maßnahmen sind im Vordruck ausschließlich in der Spalte 7 der Allgemeinen Liste zu dokumentieren.
ACHTUNG
Bedingt durch die vorstehend angeführte Anordnung besteht eine gewisse Verwechslungsgefahr.
Die Zollstellen haben daher ein besonderes Augenmerk auf die Verwendung des dem jeweiligen Trennabschnitt entsprechenden Stammabschnittes zu richten.
Es ist bei den Abfertigungen auf etwaige eröffnete Verfahren innerhalb der Union zu achten, damit für die jeweilige Ware nicht zwei verschieden Verfahren innerhalb der Union gleichzeitig offen sind.
4.2.3.2.5. Voraussetzungen
Die Zollstellen nehmen nur Carnets ATA an, die folgende Voraussetzungen erfüllen
Ausstellung in einem Land, das Vertragspartei des ATA- oder des Istanbul-Übereinkommens ist, sowie Sichtvermerk und Bürgschaft eines Verbandes, der zu einer internationalen Kette bürgender Verbände gehört,
Bescheinigung der Zollbehörden in dem dafür vorbehaltenen Feld auf dem Umschlagblatt des Carnets und
Gültigkeit im Zollgebiet der Union. (Es darf weder die Europäische Union noch ein Mitgliedstaat der Union von der Gültigkeit ausgeschlossen sein.)
4.2.3.2.6. Maßnahmen
Die Zollstelle für die Überführung in das Verfahren erledigt die folgenden Förmlichkeiten (Leitlinien):
a)Sie überprüft
die formelle Gültigkeit des Carnets (Gültigkeitsdauer, Unterschrift und Stempel des ausgebenden Verbandes);
die Liste dieser Staaten und Verbände mit allfälligen Aussetzungs- oder Ausschlussvermerken ist als Anhang 4 angeschlossen;
die Liste dieser Staaten und Verbände mit allfälligen Aussetzungs- oder Ausschlussvermerken ist als Anhang 4 angeschlossen;
die Gültigkeit des Carnets für die Union;
es darf kein Mitgliedstaat der Union auf dem Umschlagblatt gestrichen sein oder
es ist "Europäische Union" als gemeinsames Zollgebiet der Zoll- und Wirtschaftsunion (Art. 18 Istanbul-Übereinkommen) angegeben.
es darf kein Mitgliedstaat der Union auf dem Umschlagblatt gestrichen sein oder
es ist "Europäische Union" als gemeinsames Zollgebiet der Zoll- und Wirtschaftsunion (Art. 18 Istanbul-Übereinkommen) angegeben.
die Möglichkeit der Verwendung des Carnets für die beantragte Art der Verwendung der Waren
Hinweis:
Hinweis:
Da die die Carnet-ATA ausgebenden Verbände zum Teil nicht prüfen, ob das Carnet für eine bestimmte Ware oder einen bestimmten Verwendungszweck im Land der vorübergehenden Einfuhr zulässig ist, ist dieser Prüfung im Rahmen der Abfertigung besonderes Augenmerk zuzuwenden.
die Angaben in den Feldern "A" bis "G" des Einfuhrabschnitts;
die Angaben im Feld C (Beabsichtigter Verwendungszweck) müssen so eindeutig sein, dass eine Zuordnung zum jeweiligen Art. der UZK-DA (Art. 219 ff) jederzeit möglich ist (die Angabe des betreffenden Artikels der DA ist möglich, darf jedoch nicht verlangt/gefordert werden);
im Feld F Buchstabe b müssen der/die Ort(e) der Verwendung angegeben sein;
die Angaben im Feld C (Beabsichtigter Verwendungszweck) müssen so eindeutig sein, dass eine Zuordnung zum jeweiligen Art. der UZK-DA (Art. 219 ff) jederzeit möglich ist (die Angabe des betreffenden Artikels der DA ist möglich, darf jedoch nicht verlangt/gefordert werden);
im Feld F Buchstabe b müssen der/die Ort(e) der Verwendung angegeben sein;
die vollständige Anführung der gestellten Waren auf der Rückseite des Trennabschnittes und die Übereinstimmung dieser Angaben mit den Angaben in der Liste auf dem Umschlagblatt. Werden weniger Waren gestellt als in der Liste eingetragen, so darf sich das ausschließlich aus der Erklärung im Feld F Buchstabe a des Einfuhrblattes ergeben
allfällige von drittländischen Zollämtern angelegte Nämlichkeitszeichen;
b)sie beschaut die Waren entsprechend den allgemeinen hiefür geltenden Weisungen und überprüft die Übereinstimmung mit den Angaben (Warenmenge) in der Warenliste.
c)sie sichert die Nämlichkeit der Waren durch Anbringen von Nämlichkeitszeichen und vermerkt die getroffenen Maßnahmen in Spalte 7 der Liste auf dem Umschlagblatt, wenn nicht allfällige von ausländischen Zollbehörden angelegte Nämlichkeitszeichen anerkannt werden;
d)sie füllt das Stammblatt und das Feld "H" des Trennabschnitts aus und vermerkt unter anderem in Abschnitt b die Wiederausfuhrfrist, die die Geltungsdauer des Carnets (siehe Deckblatt) nicht überschreiten darf;
e)sie gibt in Feld "H" Punkt e) des Wiederausfuhrblattes die Bezeichnung und die Anschrift der Zollstelle für die Überführung in das Verfahren an und
f)sie behält den Einfuhrabschnitt.
4.2.3.2.7. Nachweis des Verfahrens/Bewilligung
Der im Carnet verbleibende Stammabschnitt zusammen mit dem Deckblatt des Carnets bildet den Nachweis des Verfahrens und gilt als Bewilligung der vorübergehenden Verwendung.
4.2.3.3. Gültigkeit
Ein Carnet ATA wird vom bürgenden Verband für eine maximale Gültigkeit von einem Jahr ausgestellt. Es darf die Beendigungsfrist nicht später als die Gültigkeit des Carnet ATA festgesetzt werden.
Wenn die Verwendung länger dauern soll, kann ein Anschlusscarnet beantragt werden.
4.2.3.3.1. Länder, die derzeit kein Anschlusscarnet akzeptieren
Elfenbeinküste
Indien
Island
Israel
Japan
Libanon/ Macao
Mexiko
Marokko
Senegal
Taiwan
USA
Normen und Schlagworte
- § 39 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- AVOG, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2022-0.760.360
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0119-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71541
- Enthalten in Fassung
- 16, 17, 18 (geltend: 26)
- Gültig
- 01.07.2022 bis 30.11.2022
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF