Findok · Richtlinien
ZK-2500
1.1.7. Sicherheit
überholte Fassung (bis 31.03.2023)Richtlinie2022-0.834.659gilt ab 01.07.2022
Inhaltsverzeichnis der ZK-2500
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.07.2022 bis 31.03.2023.
01.05.201616.02.201722.05.201807.05.202001.01.202101.07.202201.07.202201.04.202301.08.202301.08.2026 (geltend)
Wortlaut laut Findok
1.1.7. Sicherheit
Für die Überführung von Waren in die vorübergehende Verwendung mit vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben ist die Leistung einer Sicherheit grundsätzlich zwingend vorgeschrieben, um die Einhebung der entstandenen bzw. möglicherweise entstehenden Einfuhrzollschuld und der anderen Abgaben zu sichern.
Hinsichtlich weiterführender Regelungen siehe Abschnitt 2.1.3.
1.1.8. Überwachungszollstelle
In der Bewilligung wird eine Zollstelle festgelegt, die die ordnungsgemäße Abwicklung des gesamten Verfahrens überwacht.
Zur Bestimmung der Überwachungszollstelle (ÜWZ) gelten im Anwendungsgebiet folgende Regelungen:
Im Formellen Bewilligungsverfahren:
Die Zollstelle, die die Bewilligung erteilt hat, das ist die Zollstelle, in deren Bereich der Antragsteller seinen Wohnsitz oder Sitz hat; in Ermangelung eines Sitzes oder Wohnsitzes die Zollstelle bei der der Antrag abgegeben wird.
Im Vereinfachten Bewilligungsverfahren:
Bei schriftlicher Zollanmeldung:
Die Zollstelle, in deren Bereich sich der Ort der (ersten) Verwendung befindet.
Im Verfahren mit Carnet ATA und bei mündlicher Anmeldung:
Die Zollstelle der Überführung ist gleichzeitig Überwachungszollstelle.
1.1.9. Antragsteller/Bewilligungsinhaber
Die Abgabe eines vom Antragsteller unterzeichneten Antrags auf Bewilligung gilt als Willenserklärung des Beteiligten, das beantragte Zollverfahren in Anspruch zu nehmen.
Verwender
Eine Bewilligung der vV wird auf Antrag der Person erteilt, welche die Waren selbst verwendet oder welche die Waren verwenden lässt (Art. 211 Abs. 3 Buchstabe d UZK). Der Bewilligungsinhaber darf sich daher zur Benutzung der Einfuhrwaren anderer Personen bedienen, vorausgesetzt, dass diese unter seiner Verantwortung handeln. Eine Überlassung der Einfuhrwaren durch Vermietung ist allerdings unzulässig, da es diesfalls an der Verantwortlichkeit des Bewilligungsinhabers fehlt.
Vertreter
Der Antragsteller kann sich durch einen Bevollmächtigten (direkte Vertretung im Namen und für Rechnung eines Anderen) oder Beauftragten (indirekte Vertretung in eigenem Namen aber für Rechnung eines Anderen) vertreten lassen (Art. 18 UZK).
1.1.10. Verpflichtungen des Antragstellers/Bewilligungsinhabers
Art. 15 Abs. 2 UZK
Unbeschadet etwaiger anderer Vorschriften gilt die Antragstellung als Verpflichtung in Bezug auf
die Richtigkeit der in dem Antrag enthaltenen Angaben;
die Echtheit der beigefügten Unterlagen;
die Einhaltung aller Obliegenheiten im Zusammenhang mit dem beantragten besonderen Verfahren.
Im Falle einer Vertretung gilt diese Pflicht auch für den Vertreter.
Pflichten
Art. 23 UZK
Der Bewilligungsinhaber kommt den Verpflichtungen der Bewilligung nach.
Der Bewilligungsinhaber ist verpflichtet, den Zollbehörden Mitteilung über alle Ereignisse zu machen, die nach Erteilung der Bewilligung eingetreten sind und sich auf deren Aufrechterhaltung oder Inhalt auswirken können.
1.2. Formelles Verfahren
1.2.1. Anwendungsbereich
Art. 22 UZK
Das formelle Bewilligungsverfahren gilt zwingend in nachstehenden Fällen (iVm Art. 163 Abs. 2 UZK-DA):
In allen Fällen
der vereinfachten Zollanmeldung,
der zentralen Zollabwicklung,
der Anschreibung in der Buchführung des Anmelders,
der Beantragung der Verwendung von Ersatzwaren,
wenn eine Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen erforderlich ist,
der rückwirkenden Bewilligung,
in Fällen des Art. 236 Buchstabe b UZK-DA (vollständige Befreiung von den Eingangsabgaben in besondere Situationen ohne wirtschaftliche Auswirkungen),
wenn die Bewilligung im Voraus (vor der Einfuhr der Waren) erteilt werden soll.
1.2.2. Zuständigkeit
Art. 22 Abs. 1 UZK, Art. 205 UZK-DA
Zollbehörde
Für die Bewilligung ist abweichend von Art. 22 Abs. 1 UZK die Zollstelle der ersten Verwendung zuständig (Art. 205 Abs. 1 UZK-DA).
In Fällen der mündlichen Anmeldung, der Anmeldung durch konkludente Handlung, mittels eines Carnet ATA oder eines Carnet CPD ist jene Zollstelle zuständig, der die Waren gestellt sind und diese zur vorübergehende Verwendung angemeldet werden.
Zollstelle
Im Anwendungsgebiet ist für die Formelle Bewilligung die Zollstelle zuständig, in deren Bereich der Antragsteller seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Hat der Antragsteller im Anwendungsgebiet keinen Wohnsitz oder Sitz, so ist die Zollstellebei der der Antrag abgegeben wird zuständig.
1.2.3. Antrag
Art. 6 UZK, Art. 2 UZK-IA, Anhang 12 UZK-TDA
Form, Inhalt
Sowohl der Antrag als auch die Bewilligungserteilung werden elektronisch abgewickelt. Der Antrag auf Bewilligung der Vorübergehenden Verwendung im formellen BewilligungsverfahrenEinstieg hierfür erfolgt für die Wirtschaftsbeteiligten über das Unternehmensserviceportal (USP; näheres siehe unter Zollentscheidungssystem (bmf.gv.at)). Seitens des Zollamtes wird gemäß Anhang 12 UZK-TDA gestelltdas Verfahren über Customs Decisions Austria (CDA) abgewickelt.
1.2.3.1. Prüfung und Annahme des Antrages
Vor Erteilung der Bewilligung wird geprüft, ob alle Voraussetzungen für die Bewilligung erfüllt sind. Siehe dazu die ARL ZK-0220 Zollrechtliche Entscheidungen und Rechtsbehelfe.
Sofern der Antrag alle notwendigen Informationen und eventuell notwendige Beilagen enthält, ist innerhalb von 30 Tagen der Eingang zu bestätigen
1.2.3.2. Ergänzungsaufträge
Art. 22 Abs. 3 UZK, Art. 12 Abs. 2 UZK-IA, Art. 13 Abs. 1 UZK-DA
Stellt die mit dem formellen Bewilligungsantrag befasste Zollstelle fest, dass der Antrag nicht alle nach Anhang 12 UZK-TDA benötigten Informationen enthält, so ist der Antragsteller vor Annahme des Antrages gemäß Art. 22 Abs. 2 UZK iVm Art. 12 Abs. 2 UZK-IA unter Setzung einer Frist von maximal 30 Tagen aufzufordern, die fehlenden Angaben, Unterlagen etc. nachzureichen. Kommt der Antragsteller der Aufforderung nicht nach, ist der Antrag nicht anzunehmen.
Ergibt sich nach Annahme des Antrages, dass weitere bzw. zusätzliche Informationen benötigt werden, so ist der Antragsteller unter Setzung einer Frist von maximal 30 Tagen aufzufordern, das Fehlende nachzureichen (Art. 22 Abs. 3 UZK iVmArt. 13 Abs. 1 UZK-DA).
Beilagen
Dem Antrag sind die Originale oder Durchschriften aller darin genannten Unterlagen oder Belege zu den verlangten Angaben beizufügen, deren Vorlage für die Prüfung des Antrags erforderlich ist. Dem Antrag können auch zusätzliche Blätter beigefügt werden, falls es notwendig ist, bestimmte Angaben näher auszuführen. Alle dem Antrag beigefügten Unterlagen, Belege oder zusätzlichen Blätter sind Bestandteil des Antrags. Die Anzahl der Beilagen ist im Antrag anzugeben.
1.2.4. Erteilung der Bewilligung
Art. 22 UZK, Art. 13 Abs. 3 UZK-DA, Art. 171 Abs. 1 UZK-DA
Die Entscheidung über den Antrag ist unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Annahme des Antrages zu erlassen. Ist ein Konsultationsverfahren notwendig, kann die Frist um die Dauer dieses Verfahrens verlängert werden.
1.2.4.1. BMF-Vorlage
Anträge auf Bewilligung nach Art. 236 Buchstabe b UZK-DA werden nach Prüfung der grundsätzlichen Voraussetzungen direkt dem Bundesministerium für Finanzen, Abteilung III/10, zur Begutachtung vorgelegt. Dem antragstellenden Bericht, der die wesentlichen Entscheidungsgrundlagen (wirtschaftliche Auswirkungen, soweit sie von der Zollstelle geprüft werden konnten) zu enthalten hat, sind der Antrag und der Bewilligungsentwurf anzuschließen.
1.2.4.1.1. Ausnahme "Ungewisser Verkauf"
Eine besondere Situation ohne wirtschaftliche Auswirkung liegt regelmäßig bei der Einfuhr zum "ungewissen Verkauf" vor. Für derartige Einfuhren ist die Verwendung eines Carnet ATA nicht erlaubt. Diese Ausnahme betrifft die Vorlage an das BMF. Es besteht aber weiterhin nur die Möglichkeit der förmlichen Bewilligungserteilung.
Hinweis:
Eine Anwendung des Art. 236 UZK-DA kommt nur in Frage, wenn für einen Sachverhalt keine eigene Bestimmung in den Artikeln 208 bis 235 UZK-DA gegeben ist. Wenn eine Anwendung des Art. 236 UZK-DA nicht in Frage kommt, ist allenfalls noch die Anwendung des Artikels 206 UZK-DA (Vorübergehende Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Eingangsabgaben) möglich.
Für einen Antrag auf die Verwendung "zum ungewissen Verkauf" bedeutet dies, dass jedenfalls die Verwendung unter den Art. 231 Buchstabe b UZK-DA (Waren im Rahmen eines Kaufvertrages mit Erprobungsvorbehalt) und Art. 234 UZK-DA (Waren für Veranstaltungen oder für den Verkauf in bestimmten Situationen) vorab zu prüfen ist.
1.2.4.2. Form und Inhalt der Bewilligung
Die Bewilligung wird grundsätzlich elektronisch erteilt.
(Übergang Papier)Dies geschieht nach dem Antrag im USP über das System CDA.
Sofern erforderlich, können der Bewilligung Anlagen, die ergänzende Anordnungen enthalten, angeschlossen werden. Insbesondere bei Bewilligungen, die auch andere Mitgliedstaaten betreffen, sind ergänzende Anordnungen jedoch nach Möglichkeit auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken.
1.2.5. Bewilligung, die auch andere Mitgliedstaaten betrifft
Art. 14 und 260 UZK-IA
Berührt das Verfahren verschiedene Mitgliedstaaten, kann die Bewilligung nur nach Zustimmung der Zollbehörde jener Mitgliedstaaten, in denen sich die im Antrag angegebenen Orte befinden, erteilt werden.
1.2.5.1. Zustimmungsverfahren
Wird eine Bewilligung, die auch andere Mitgliedstaaten betrifft im Anwendungsgebiet beantragt, übermittelt die zuständige Zollstelle, nachdem sie sich vergewissert hat, dass die grundsätzlichen Voraussetzungen als erfüllt angesehen werden können, eine Ablichtung des Antrages und des Bewilligungsentwurfes an das
Competence Center -Zoll- und Verbrauchsteuerverfahren in Schärding
(E-Mail: CC-ZV.national-contactpoint-authorisations@bmf.gv.at)
möglichst mittels E-Mail.
Das CC leitet den Zollbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten den Antrag und den Entwurf der Bewilligung zu. Die entscheidungsbefugte Zollbehörde macht diese Weiterleitung innerhalb von 30 Tagen ab Annahme des Antrages.
Die beteiligten Zollbehörden teilen etwaige Einwände so rasch wie möglich, jedenfalls innerhalb von 30 Tagen nach Empfang des Antrags und des Entwurfes der Bewilligung, mit.
1.2.5.2. Erteilung
Das Competence Center informiert die Zollstelle über das Ergebnis des Zustimmungsverfahrens und bestimmt die weitere Vorgangsweise. Kann die Bewilligung erteilt werden, wird jedem von der Bewilligung betroffenen Mitgliedstaaten eine Durchschrift der erteilten Bewilligung im Wege des CC übersandt.
Die in dieser Weise erteilten Bewilligungen gelten nur in den vorstehend bezeichneten Mitgliedstaaten.
1.2.6. Rückwirkende Erteilung
Art. 211 Abs. 2 UZK, Art. 172 UZK-DA
Zeitpunkt der Antragstellung
Die Zollbehörden können auch rückwirkende Bewilligungen erteilen. Vorbehaltlich nachstehender Bestimmungen wird eine rückwirkende Bewilligung frühestens ab dem Zeitpunkt der Vorlage des Bewilligungsantrages wirksam.
Unvorgreifliche Abfertigungen
"Unvorgreifliche" Überführungen in die vorübergehende Verwendung sind daher unter der Voraussetzung möglich, dass der Beteiligte zumindest eine Kopie des mit dem Eingangsstempel der mit dem Antrag (elektronische Bestätigung der Eingabe) befassten, zuständigen Zollstelle versehenen Bewilligungsantrages vorlegen kann. Der Beteiligte trägt in diesen Fällen jedoch das Risiko, dass der Bewilligungsantrag später wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen abgelehnt wird. Unvorgreifliche Abfertigungen sollten daher nur in Ausnahmefällen in Anspruch genommen werden.
Jahresfrist
Die Rückwirkung einer Bewilligung kann sich in Ausnahmefällen auch noch auf einen weiteren Zeitraum, längstens aber ein Jahr vor dem Zeitpunkt der Antragstellung, erstrecken, sofern
eine wirtschaftliche Notwendigkeit nachgewiesen wird,
der Antrag nicht mit betrügerischen Absichten zusammenhängt,
innerhalb der letzten drei Jahre vor Annahme der Anmeldung wurde dem Antragsteller keine rückwirkende Bewilligung der vorübergehenden Verwendung erteilt,
auf Grundlage der Buchhaltung oder anderer Nachweise des Antragstellers alle für das Zollverfahren geltenden Voraussetzungen als erfüllt gelten können und gegebenenfalls die Nämlichkeit der Waren für den betreffenden Zeitraum festgestellt werden kann, sowie die zollamtliche Prüfung des Zollverfahrens möglich ist, und
den neuen rechtlichen Verhältnissen der Waren durch Erfüllung der erforderlichen Förmlichkeiten, auch - sofern erforderlich - im Wege der Ungültigerklärung einer Zollanmeldung, Rechnung getragen werden kann.
Diese Bestimmung bietet somit bei Vorliegen der oben angeführten Voraussetzungen die Möglichkeit, ursprünglich zum zollrechtlich freien Verkehr überlassene Nicht-Unionswaren "nachträglich" in die Vorübergehende Verwendung einzubeziehen.
Die betroffene(n) Zollanmeldung(en) ist (sind) ggf. nach Art. 174 UZK, Art. 148 UZK-DA für ungültig zu erklären und durch (eine) dem rückwirkend bewilligten Zollverfahren entsprechende zu ersetzen. Die entrichteten Einfuhrabgaben werden nach Art. 116 UZK erstattet.
Hinweis:
Zur rückwirkenden Verlängerung einer Bewilligung siehe Abschnitt 1.3.2. Rückwirkung.
Normen und Schlagworte
- § 94 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 85 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2022-0.834.659
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0119-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71541
- Enthalten in Fassung
- 17, 18, 19 (geltend: 26)
- Gültig
- 01.07.2022 bis 31.03.2023
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF