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Findok · Richtlinien

UP-4000

2. Anwendungsbereich

überholte Fassung (bis 05.03.2020)Richtlinie2020-0.051.282gilt ab 01.04.2016

Inhaltsverzeichnis der UP-4000

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.04.2016 bis 05.03.2020.

Wortlaut laut Findok

2. Anwendungsbereich Der präferenzbegünstigte Warenverkehr findet auf Ursprungserzeugnisse der Vertragspartner Anwendung je nach Stand der Verlautbarung im Amtsblatt der EU Serie C (siehe www.bmf.gv.at/Zoll/Für Unternehmen/Ursprung und Präferenzen/Pan-Euro-Med Abkommen). Der räumliche Anwendungsbereich der Abkommen umfasst die Gebiete der unter Abschnitt 1.2. angeführten Vertragspartner; dazu gehören auch deren Hoheitsgewässer. 3. Voraussetzungen für die Anwendung der Präferenzzölle 3.1. Allgemeine Voraussetzungen Auf eine Ware können die Präferenzzölle nur angewendet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1.die Ware muss vom jeweiligen Abkommen der einzelnen Vertragspartner erfasst sein; 2.die Ware muss ein "Ursprungserzeugnis" im Sinne der Ursprungsregeln des Übereinkommens sein; 3.die Ware muss aus einem Staat, für welchen das Übereinkommen Anwendung findet, direkt in die EU befördert worden sein; 4.das Verbot der Zollrückvergütung (Abschnitt 7.) muss mit gewissen Beschränkungen eingehalten worden sein; 5.die Erfüllung der unter Ziffer 2. und 4. genannten Voraussetzungen muss durch die Vorlage eines ordnungsgemäßen Präferenznachweises belegt werden. 3.2. Präferenzzölle 3.2.1. Allgemein Die rechtliche Basis für die Gewährung von Präferenzen ergibt sich aus den einzelnen Abkommen und ist abhängig vom jeweiligen Ursprungsland. Wird zum Beispiel eine Ware mit Ursprung Tunesien aus der Schweiz in die EU eingeführt, ist der Präferenzzollsatz des Abkommens EU-Tunesien anzuwenden. 3.2.2. Zollpräferenz für rücklangende EU-Ursprungserzeugnisse Für Ursprungserzeugnisse der EU wird bei der Wiedereinfuhr grundsätzlich keine Zollpräferenz gewährt. Ausnahmen sind nur gegeben, wenn Wiedereinfuhren aus den EWR-Staaten (siehe UP-4300) bzw. der Schweiz (siehe Sonderregel in UP-4200 Abschnitt 3.2.) erfolgen. 4. Warenkreis Der Warenkreis ist der Rechtsgrundlage der zwischen den Vertragsparteien des Übereinkommens abgeschlossenen jeweiligen Abkommen bzw. UP-Arbeitsrichtlinien zu entnehmen.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2020-0.051.282
GZ der Erstfassung
BMF-010310/0075-IV/7/2016
Stammnummer
71539
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5 (geltend: 7)
Gültig
01.04.2016 bis 05.03.2020
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF