Findok · Richtlinien
ZK-2540
1.2. Formelles Bewilligungsverfahren
überholte Fassung (bis 31.07.2023)Richtlinie2023-0.258.119gilt ab 01.01.2023
Inhaltsverzeichnis der ZK-2540
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.01.2023 bis 31.07.2023.
Wortlaut laut Findok
1.2. Formelles Bewilligungsverfahren
1.2.1. Zuständigkeit
Zollverwaltung
Art. 22 UZK, Art. 162 UZK-DA
Berührt die Bewilligung die Zollverwaltung nur eines Mitgliedstaates (dh. Überführung, Beförderung und Zuführung oder Teilzuführung erfolgt innerhalb eines einzigen Mitgliedstaates), so ist der Antrag ausschließlich bei den Zollbehörden dieses Mitgliedstaates zu stellen.
Eine spätere Übertragung der Waren an einen Bewilligungsinhaber in einem anderen Mitgliedstaat beeinflusst die Zuständigkeit nicht.
Berührt die Bewilligung die Zollverwaltung mehrerer Mitgliedstaaten, so genügt ein einziger Bewilligungsantrag. Der Antrag ist bei den Zollbehörden des Mitgliedstaates zu stellen, in dessen Bereich
die Hauptbuchhaltung für Zollzwecke des Antragstellers geführt wird und zumindest eine teilweise Zuführung vorgenommen wird (Art. 22 Abs. 1 dritter Unterabsatz UZK)
oder andernfalls
die erste Verwendung der Waren stattfindet, sofern der Antragsteller nicht im Zollgebiet der Union ansässig ist (Art. 162 Abs. 1 UZK-DA).
In diesen Fällen muss der Antrag Angaben über alle Verwendungen und die genauen Verwendungsorte enthalten.
Zollstelle
Im Anwendungsgebiet (Österreich) ist für die Bewilligungserteilung im Formellen Bewilligungsverfahren die Zollstelle zuständig, in deren Bereich der Antragsteller seinen normalen Wohnsitz oder Sitz hat. In Ermangelung eines solchen Wohnsitzes oder Sitzes im Anwendungsgebiet ist die Zollstelle bei der der Antrag eingebracht wird Zollstelle West zuständig.
Die für die Bewilligungserteilung zuständige Zollstelle ist für die zollamtliche Überwachung des Verfahrens verantwortlich (Überwachungszollstelle).
1.2.2. Antrag (Form/Inhalt)
Form
Der Antrag ist gemäß den Datenanforderungen des Anhanges A der UZK-DA zu stellen.
Beilagen
Dem Antrag sind die Originale oder Durchschriften aller darin genannten Unterlagen oder Belege zu den verlangten Angaben beizufügen, deren Vorlage für die Prüfung des Antrags erforderlich ist. Dem Antrag können auch zusätzliche Blätter beigefügt werden, falls es notwendig ist, bestimmte Angaben näher auszuführen. Alle dem Antrag beigefügten Unterlagen, Belege oder zusätzlichen Blätter sind Bestandteil des Antrags. Die Anzahl der Beilagen ist im Antrag anzugeben.
1.2.2.1. Ergänzungsaufträge
Art. 13 Abs. 1 UZK-DA
Erachtet die mit dem formellen Bewilligungsantrag befasste Zollstelle die im Antrag gemachten Angaben als ungenügend, so werden mittels verfahrensleitender Verfügung (§ 94 BAO) weitere Auskünfte oder Unterlagen vom Antragsteller verlangt.
Bei Formgebrechen wird mit einem Mängelbehebungsauftrag (§ 85 BAO) vorgegangen.
Zur Beibringung bzw. Mängelbehebung wird dem Antragsteller eine angemessene Frist gesetzt.
1.2.3. Erteilung der Bewilligung (Form/Inhalt)
1.2.3.1. Prüfung
Vor Erteilung der Bewilligung wird geprüft, ob alle Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung erfüllt sind.
Folgende Voraussetzungen müssen insbesondere erfüllt sein:
Die geplanten Tätigkeiten stimmen mit der vorgeschriebenen Endverwendung und mit den Bestimmungen für die Beförderung von Waren gemäß Art. 179 UZK-DA überein und der ordnungsgemäße Ablauf der Vorgänge ist sichergestellt;
der Antragsteller bietet jede erforderliche Gewähr für den ordnungsgemäßen Ablauf des durchzuführenden Verfahrens
der Antragsteller übernimmt die Verpflichtung,
die Waren vollständig oder teilweise der vorgeschriebenen Endverwendung zuzuführen und/oder sie zu übertragen und diese Zuführung oder Übertragung in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht nachzuweisen,
keine Handlungen vorzunehmen, die mit dem wirtschaftlichen Zweck der vorgeschriebenen Endverwendung unvereinbar sind,
den zuständigen Zollbehörden Mitteilung über alle Ereignisse zu machen, die sich auf die Bewilligung auswirken können;
Anmerkung:
Da diese Voraussetzung erst nach der Überführung der Waren in das Verfahren erfüllt werden können, sind sie als Pflichten, die sich aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens ergeben, zu verstehen.
eine wirksame zollamtliche Überwachung ist gewährleistet und die erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen seitens der Zollbehörden stehen in einem angemessenen Verhältnis zu den wirtschaftlichen Erfordernissen;
angemessene Aufzeichnungen werden geführt und aufbewahrt;
eine allenfalls geforderte Sicherheitsleistung wird erbracht.
1.2.3.2. Entscheidungsfrist
Der Antragsteller ist binnen 30 Tagen ab Antragstellung bzw. ab Eingang nachgeforderter fehlender oder weiterer Angaben über die Annahme des Antrages zu unterrichten (Art. 22 Abs. 1 UZK). Eine Entscheidung über den Antrag ist innerhalb von 30 Tagen zu erlassen (Art. 22 Abs. 3 UZK, Art. 171 Abs. 1 UZK-DA).
Diese Frist gilt nicht für Bewilligungen, für die das Einvernehmen mit den Zollbehörden anderer Mitgliedstaaten herzustellen ist.
Ist die Zollstelle wegen besonderer Umstände nicht in der Lage, den Antrag einer Erledigung zuzuführen, ist der Antragsteller vor Ablauf der Frist unter Angabe der Gründe und des für die (Zwischen-) Erledigung voraussichtlich erforderlichen Zeitaufwands zu unterrichten, außer in Ausnahmefällen beträgt diese zusätzliche Frist maximal 30 Tage (Art. 22 Abs. 3 UZK). Diese Mitteilung kann auch mündlich erfolgen; in diesen Fällen ist die erfolgte Mitteilung durch einen Aktenvermerk zu dokumentieren.
1.2.3.3. Form und Inhalt der Bewilligung
Form
Die Bewilligung wird elektronisch über das System CDA erlassen.
Sofern erforderlich, können der Bewilligung Anlagen, die ergänzende Anordnungen enthalten, angeschlossen werden. Insbesondere bei Bewilligungen, die mehr als einen Mitgliedstaat betreffen, sind ergänzende Anordnungen jedoch nach Möglichkeit auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken.
Inhalt
In der Bewilligung werden die Voraussetzungen festgelegt, unter denen die Endverwendung in Anspruch genommen werden kann (Art. 211 UZK). Wenn es für die zollamtliche Überwachung erforderlich ist, können im Einvernehmen mit dem Antragsteller besondere Auflagen in die Bewilligung aufgenommen werden.
1.2.4. Bewilligung, an der mehr als ein Mitgliedstaat beteiligt ist
Art. 260 bis 262 UZK-IA
Sollen die Waren im Rahmen einer Bewilligung in verschiedenen Mitgliedstaaten in das Verfahren überführt oder der Endverwendung zugeführt werden, kann die Bewilligung nur nach Befassung der Zollbehörde jener Mitgliedstaaten, in denen sich die im Antrag angegebenen Orte befinden, erteilt werden.
1.2.4.1. Zustimmungsverfahren
Wird eine Bewilligung, die zwei oder mehr Mitgliedstaaten betrifft, im Anwendungsgebiet beantragt, übermittelt die zuständige Zollstelle, nachdem sie sich vergewissert hat, dass die grundsätzlichen Voraussetzungen als erfüllt angesehen werden können, eine Ablichtung des Antrages und des Bewilligungsentwurfes an das
Competence Center - Zoll- und Verbrauchsteuerverfahren in Schärding
(E-Mail: CC-ZV.national-contactpoint-authorisations@bmf.gv.at)
möglichst mittels E-Mail.
Das CC leitet den Zollbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten den Antrag und den Entwurf der Bewilligung zu.
Die beteiligten Zollbehörden teilen etwaige Einwände so rasch wie möglich, jedenfalls innerhalb von 30 Tagen nach Empfang des Antrags und des Entwurfes der Bewilligung mit. Wird kein Einwand innerhalb 30 Tagen erhoben, gilt dies als Zustimmung zum Entwurf.
Wird ein fristgerechter Einwand erhoben, muss innerhalb von 60 Tagen eine Einigung erzielt werden, ansonsten ist der Antrag abzulehnen.
1.2.4.2. Erteilung
Das CC informiert die Zollstelle über das Ergebnis des Konsultationsverfahrens und bestimmt die weitere Vorgangsweise. Kann die Bewilligung erteilt werden, wird jedem von der einzigen Bewilligung betroffenen Mitgliedstaat eine Durchschrift der erteilten Bewilligung im Wege des CC übersandt.
Die in dieser Weise erteilten Bewilligungen gelten nur in den vorstehend bezeichneten Mitgliedstaaten.
Zuständigkeit
Die Befassung der Zollbehörden anderer Mitgliedstaaten und Entgegennahme von Anträgen und Bewilligungsentwürfen anderer Mitgliedstaaten hat über das CC Zoll- und Verbrauchsteuerverfahren (Österreichische Kontaktstelle zur Konsultation/Mitteilung betreffend Bewilligungen, die mehr als einen Mitgliedstaat betreffen) in Schärding zu erfolgen.
Die aktuellen Daten der österreichischen Kontaktstelle (Postanschrift, Fax-Nr., E-Mail-Adresse) sind im Internet unter
https://www.bmf.gv.at/zoll/competence-center-zoll.html
veröffentlicht.
1.2.5. Rückwirkende Bewilligung
Art. 211 Abs. 2 UZK, Art. 172 UZK-DA
Bewilligungen der Endverwendung können auf entsprechenden Antrag auch rückwirkend erteilt werden
bis zum Zeitpunkt der Annahme des Antrages auf Bewilligung einer Endverwendung (Art. 172 Abs. 1 UZK-DA) oder
bis zu längstens einem Jahr vor dem Zeitpunkt der Annahme des Antrages auf Bewilligung einer Endverwendung (Art. 172 Abs. 2 UZK-DA).
im Fall der Erneuerung einer bereits erteilten Bewilligung (für dieselben Vorgänge und dieselben Waren) bis zu dem Zeitpunkt, an dem die vorherige Bewilligung unwirksam geworden ist (Art. 172 Abs. 3 UZK-DA).
1.2.5.1. Rückwirkung auf Antragszeitpunkt
Vorbehaltlich der Fälle von außergewöhnlichen Umständen oder Erneuerungen von Bewilligungen wird eine rückwirkende Bewilligung frühestens ab dem Zeitpunkt der Vorlage des Bewilligungsantrages wirksam (Art. 172 Abs. 1 UZK-DA).
Unvorgreifliche Abfertigungen
"Unvorgreifliche" Überführungen in die Endverwendung sind daher unter der Voraussetzung möglich, dass der Beteiligte zumindest eine Kopie des mit dem Eingangsstempel der mit dem Antrag (elektronische Bestätigung der Eingabe) befassten, zuständigen Zollstelle versehenen Bewilligungsantrages vorlegen kann. Der Beteiligte trägt in diesen Fällen jedoch das Risiko, dass der Bewilligungsantrag später wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen abgelehnt wird. Unvorgreifliche Abfertigungen sollten daher nur in Ausnahmefällen in Anspruch genommen werden.
1.2.5.2. Voraussetzungen für eine rückwirkende Bewilligungserteilung (Art. 211 Abs. 2 UZK)
Die Rückwirkung einer Bewilligung kann sich in Ausnahmefällen auch auf einen weiteren Zeitraum, längstens aber ein Jahr vor dem Zeitpunkt der Antragstellung, erstrecken. Die rückwirkende Erteilung auf ein Jahr unterliegt folgenden Voraussetzungen:
Eine wirtschaftliche Notwendigkeit wird nachgewiesen,
auf Grundlage der Buchhaltung oder anderer Nachweise des Antragstellers können alle für das Zollverfahren geltenden Voraussetzungen als erfüllt gelten und gegebenenfalls kann die Nämlichkeit der Waren für den betreffenden Zeitraum festgestellt werden, sowie die zollamtliche Prüfung des Zollverfahrens ist möglich,
und
den neuen rechtlichen Verhältnissen der Waren kann durch Erfüllung der erforderlichen Förmlichkeiten, auch - sofern erforderlich - im Wege der Ungültigerklärung einer Zollanmeldung Rechnung getragen werden.
Dem Antragsteller wurde in den drei Jahren vor Annahme des Antrags keine rückwirkende Bewilligung für eine Endverwendung (auch wenn diese andere Vorgänge oder andere Waren betroffen hat) erteilt.
Eine Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen ist nicht erforderlich (das ist im Fall der Endverwendung gemäß Art. 166 UZK-DA immer der Fall, weil die wirtschaftlichen Voraussetzungen immer als erfüllt angesehen werden).
Der Antrag betrifft nicht den Betrieb von Lagerstätten zur Zolllagerung von Ware (trifft im Fall der Endverwendung nicht zu).
Im Fall der Erneuerung einer bereits erteilten Bewilligung für die Endverwendung muss der Antrag innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf der Gültigkeit der ursprünglichen Bewilligung gestellt werden.
Diese Bestimmung bietet somit bei Vorliegen der oa. Voraussetzungen die Möglichkeit, ursprünglich zum zollrechtlich freien Verkehr überlassene Nichtunionswaren "nachträglich" in die Endverwendung einzubeziehen.
Die betroffene(n) Zollanmeldung(en) ist (sind) ggf. nach Art. 174 UZK in Verbindung mit Art. 148 UZK-DA für ungültig zu erklären und durch (eine) Anmeldung(en) zur Überführung in die Endverwendung zu ersetzen. Die entrichteten Einfuhrabgaben werden nach Art. 116 Abs. 1 UZK erstattet.
Anmerkung:
Auch wenn die genannten Zollanmeldungen bis zur Einführung des Verfahrenscodes 44 noch beide dieselben Verfahrenscodes haben, ist diese Variante der Berichtigung zu wählen, da das neue Verfahren zu überwachen ist.
Normen und Schlagworte
- § 94 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 85 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2023-0.258.119
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0115-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71535
- Enthalten in Fassung
- 11, 12 (geltend: 16)
- Gültig
- 01.01.2023 bis 31.07.2023
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF