Findok · Richtlinien
ZK-2540
4. Beförderung
überholte Fassung (bis 06.05.2020)RichtlinieBMF-010313/0214-III/10/2018gilt ab 06.02.2017
Inhaltsverzeichnis der ZK-2540
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 06.02.2017 bis 06.05.2020.
Wortlaut laut Findok
4. Beförderung
Art. 214 und 219 UZK, Art. 179 Abs. 1 UZK-DA, Art. 178 UZK-DA, Art. 267 UZK-IA
Beförderungen der Waren der Endverwendung sind unter nachstehenden Bedingungen zulässig:
In der Bewilligung (formell/vereinfacht) ist festzulegen, unter welchen Voraussetzungen Einfuhrwaren
zwischen verschiedenen Verwendungsorten innerhalb einer Bewilligung
von der Überführungszollstelle zu dem/den Verwendungsort(en)
von der Ausfuhrzollstelle bis zur Ausgangszollstelle oder
zu den Räumlichkeiten eines anderen Bewilligungsinhabers ohne Erledigung des Verfahrens ohne externes Unionsversandverfahren befördert werden dürfen (= Beförderung). In der Vorübergehenden Verwendung ist nur die Führung von Aufzeichnungen über den Ort, wo sich die Ware befindet und den Informationen über die Beförderung erforderlich.
Der Ort, an dem sich die Waren der Endverwendung befinden, muss anhand der zu führenden Aufzeichnungen jederzeit nachweisbar sein.
4.1. Buchführung
Jede Versand- oder Bestimmungsfluggesellschaft hat in allen Mitgliedstaaten, in denen sie Waren versendet oder empfängt eine nach näherer Anordnung in der Bewilligung geregelte Buchführung für eine Prüfung durch die zuständige Zollbehörden zur Verfügung zu halten.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010313/0214-III/10/2018
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0115-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71535
- Enthalten in Fassung
- 2, 3, 4 (geltend: 16)
- Gültig
- 06.02.2017 bis 06.05.2020
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF