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Findok · Richtlinien

ZK-2540

4. Beförderung

überholte Fassung (bis 06.05.2020)RichtlinieBMF-010313/0214-III/10/2018gilt ab 06.02.2017

Inhaltsverzeichnis der ZK-2540

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 06.02.2017 bis 06.05.2020.

Wortlaut laut Findok

4. Beförderung Art. 214 und 219 UZK, Art. 179 Abs. 1 UZK-DA, Art. 178 UZK-DA, Art. 267 UZK-IA Beförderungen der Waren der Endverwendung sind unter nachstehenden Bedingungen zulässig: In der Bewilligung (formell/vereinfacht) ist festzulegen, unter welchen Voraussetzungen Einfuhrwaren zwischen verschiedenen Verwendungsorten innerhalb einer Bewilligung von der Überführungszollstelle zu dem/den Verwendungsort(en) von der Ausfuhrzollstelle bis zur Ausgangszollstelle oder zu den Räumlichkeiten eines anderen Bewilligungsinhabers ohne Erledigung des Verfahrens ohne externes Unionsversandverfahren befördert werden dürfen (= Beförderung). In der Vorübergehenden Verwendung ist nur die Führung von Aufzeichnungen über den Ort, wo sich die Ware befindet und den Informationen über die Beförderung erforderlich. Der Ort, an dem sich die Waren der Endverwendung befinden, muss anhand der zu führenden Aufzeichnungen jederzeit nachweisbar sein. 4.1. Buchführung Jede Versand- oder Bestimmungsfluggesellschaft hat in allen Mitgliedstaaten, in denen sie Waren versendet oder empfängt eine nach näherer Anordnung in der Bewilligung geregelte Buchführung für eine Prüfung durch die zuständige Zollbehörden zur Verfügung zu halten.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010313/0214-III/10/2018
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0115-IV/6/2016
Stammnummer
71535
Enthalten in Fassung
2, 3, 4 (geltend: 16)
Gültig
06.02.2017 bis 06.05.2020
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF