Findok · Richtlinien
ZK-2540
1.3. Vereinfachtes Bewilligungsverfahren - Bewilligungsantrag auf der Grundlage einer Zollanmeldung
überholte Fassung (bis 14.09.2025)Richtlinie2024-0.524.006gilt ab 01.08.2023
Inhaltsverzeichnis der ZK-2540
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.08.2023 bis 14.09.2025.
Wortlaut laut Findok
1.3. Vereinfachtes Bewilligungsverfahren - Bewilligungsantrag auf der Grundlage einer Zollanmeldung
1.3.1. Anwendungsbereich
Art. 163 UZK-DA
Laut Art. 163 Abs. 1 Buchstabe b UZK-DA ist im Verfahren der Endverwendung der Bewilligungsantrag auf der Grundlage einer Zollanmeldung (vereinfachtes Bewilligungsverfahren) nur dann zulässig, wenn der Antragsteller (zusätzlich zur Erfüllung der Voraussetzungen für ein besonderes Verfahren gemäß Art. 211 Abs. 3 und 4 UZK) beabsichtigt, sämtliche Waren dieser Zollanmeldung der vorgeschriebenen Endverwendung zuzuführen.
In den Fällen des Art. 163 Abs. 2 UZK-DA (zB vereinfachte Zollanmeldung, zentrale Zollabwicklung, Anschreibung in der Buchführung, Bewilligungen die mehr als einen Mitgliedstaat betreffen, Verwendung von Ersatzwaren, …) ist das vereinfachte Bewilligungsverfahren nicht zulässig.
1.3.2. Bewilligungsantrag und -erteilung
Wenn eine Zollanmeldung als Bewilligungsantrag gelten soll, so hat diese gemäß Art. 163 Abs. 1 UZK-DA zusätzliche Datenelemente gemäß Art. 2 Abs. 8 UZK-DA zu enthalten.
Wurde der Antrag auf Bewilligung in Form einer Zollanmeldung gestellt, wird die Bewilligung durch die Überlassung der Waren zum beantragten Zollverfahren erteilt (Art. 262 UZK-IA).
Hinweis:
Das vereinfachte Bewilligungsverfahren wird im Anwendungsgebiet nur zugelassen, wenn neben den anderen Voraussetzungen des wegen ständig auftretender Probleme bis auf weiteres nicht zugelassen.Art. 163 Abs. 1 UZK-DA auch sichergestellt ist, dass nicht mehr als zwei Tarifpositionen betroffen sind (sinngemäße Anwendung des Art. 211 Abs. 4 Buchstabe a UZK).
1.4. Ablehnung
Art. 22 UZK
Wenn der Antrag den Formvorschriften nicht genügt oder eine der Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nicht erfüllt ist, so ist der Antrag abzulehnen.
Vor Erlass der abweisenden Entscheidung ist der Antragsteller über die geplante Abweisung zu informieren um ein Parteiengehör zu wahren.
Wurde der Antrag schriftlich gestellt, ist eine solche ablehnende Entscheidung dem Antragsteller schriftlich mit Begründung mitzuteilen. Sie muss eine Belehrung über die Möglichkeit enthalten, einen Rechtsbehelf nach Artikel 44 UZK einzulegen (Art. 22 Abs. 7 UZK).
1.5. Erneuerung, Änderung
Art. 164 UZK-DA
Zur Erneuerung/Änderung einer Bewilligung genügt ein einfacher schriftlicher Antrag, der insbesondere den Hinweis auf die frühere Bewilligung und gegebenenfalls die für deren Änderung erforderlichen Angaben enthält.
Wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, wird eine neue Bewilligung erteilt oder die Geltungsdauer der Bewilligung verlängert.
1.5.1. Verlängerung der Zuführungsfrist
Art. 174 UZK-DA
Die festgelegte Zuführungsfrist kann auf Antrag verlängert werden.
Dies gilt auch, wenn die eingeräumte Frist bereits abgelaufen ist. Diesfalls sind aber die Voraussetzungen des Art. 211 Abs. 2 UZK sinngemäß zu prüfen (siehe Abschnitt 1.2.5. Rückwirkende Bewilligung).
Antrag
Der Bewilligungsinhaber hat unter Hinweis auf die Bewilligung einen formlosen schriftlichen Antrag auf Verlängerung der Zuführungsfrist bei jener Zollstelle einzubringen, die die Bewilligung erteilt hat.
1.6. Rücknahme, Widerruf/Änderung, Aussetzung, Neubewertung
Unrichtige oder unvollständige Informationen oder nicht bzw. nicht mehr erfüllte Voraussetzungen können
zur (rückwirkenden) Rücknahme (Art. 27 UZK)
oder
zum (nicht rückwirkenden) Widerruf/Änderung (Art. 28 UZK)
der Bewilligung und im Falle der Rücknahme zum Entstehen der Zollschuld gemäß Art. 79 Abs. 1 Buchstabe c UZK führen.
In bestimmten Fällen hat die Zollbehörde eine Neubewertung der Bewilligung durchzuführen oder die Bewilligung vorübergehend auszusetzen.
Da es sich hier um den (ehemaligen) Antragsteller belastende Entscheidungen handelt, sind die Bestimmungen des Parteiengehörs zu beachten (siehe Art. 22 Abs. 6 UZK und Arbeitsrichtlinie ZK-0220).
1.6.1. Rücknahme
Art. 27 UZK
Die Bewilligung ist zurückzunehmen,
wenn sie auf der Grundlage unrichtiger oder unvollständiger Informationen getroffen wurde und
der Inhaber der Entscheidung wusste oder hätte wissen müssen, dass die Informationen unrichtig oder unvollständig waren und
aufgrund richtiger oder vollständiger Angaben eine andere Bewilligung erlassen worden wäre.
Die Rücknahme ist dem Bewilligungsinhaber bescheidmäßig bekannt zu geben und gilt ab dem Zeitpunkt, zu dem die ursprüngliche Entscheidung wirksam wurde (ex tunc Wirkung). Für die im Verfahren befindlichen Waren entsteht - anders als im Falle des Widerrufs - die Einfuhrzollschuld gemäß Art. 79 Abs. 1 Buchstabe c UZK, da die Voraussetzungen für die Überführung in die Endverwendung rückwirkend nicht mehr vorliegen. Der Zeitpunkt der Zollschuldentstehung ist der Zeitpunkt der seinerzeitigen Annahme der Zollanmeldung (Art. 79 Abs. 2 Buchstabe b UZK).
Zuständigkeit
Die Rücknahme ist von der Überwachungszollstelle vorzunehmen.
1.6.2. Widerruf, Änderung
Art. 28 UZK, Art. 30 UZK, Art. 15 UZK-IA, Art. 16 bis 18 UZK-DA
Außer in jenen Fällen, in denen ein Grund für die Rücknahme der Bewilligung vorliegt, ist die Bewilligung zu widerrufen oder zu ändern, wenn
eine oder mehrere Voraussetzungen für ihren Erlass nicht erfüllt waren oder nicht mehr erfüllt sind
oder
der Inhaber der Bewilligung einen entsprechenden Antrag stellt.
Wurde eine Bewilligung gemäß Art. 16 Abs. 1 Buchstabe b und c UZK-DA ausgesetzt, so ist diese zu widerrufen, wenn der Inhaber der Bewilligung innerhalb der gesetzten Frist nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um die mit der Bewilligung verbundenen Bedingungen oder die aus dieser Bewilligung erwachsenen Pflichten zu erfüllen (Art. 15 UZK-IA).
Der Widerruf oder die Änderung ist dem Bewilligungsinhaber bescheidmäßig bekannt zu geben und gilt ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe (ex nunc Wirkung).
Der Widerruf oder die Änderung der Bewilligung betrifft keine Waren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Widerrufs oder der Änderung bereits in die Endverwendung übergeführt wurden, es sei denn, der Inhaber der Entscheidung ersucht darum (Art. 30 UZK).
Zuständigkeit
Der Widerruf oder die Änderung ist von der Überwachungszollstelle vorzunehmen.
1.6.3. Aussetzung
Art. 23 UZK, Art. 30 UZK, Art. 15 UZK-IA, Art. 16 bis 18 UZK-DA
Ist die Überwachungszollstelle der Auffassung, dass hinreichende Gründe für eine Rücknahme, einen Widerruf oder eine Änderung der Bewilligung vorliegen könnten, sie aber noch nicht über alle erforderlichen Informationen verfügt um eine Entscheidung treffen zu können, so wird die Bewilligung für einen Zeitraum von höchstens 30 Tagen ausgesetzt (Art. 16 Abs. 1 Buchstabe a UZK-DA).
Ist die Überwachungszollstelle der Auffassung, dass die Bedingungen für die Bewilligung nicht erfüllt sind oder dass der Inhaber der Bewilligung seine Pflichten nicht erfüllt bzw. beantragt der Inhaber der Bewilligung dies, weil er vorübergehend nicht in der Lage ist, die mit der Entscheidung verbundenen Bedingungen oder Pflichten zu erfüllen, wird die Bewilligung ebenfalls ausgesetzt. In diesen Fällen teilt der Inhaber der Bewilligung der Überwachungszollstelle mit, welche Maßnahmen er ergreifen wird bzw. welchen Zeitraum er dafür benötigen wird. Werden die entsprechenden Maßnahme nicht getroffen, ist die Bewilligung zu widerrufen (Art. 16 Abs. 1 Buchstabe b und c UZK-DA, Art. 15 UZK-IA).
Die Aussetzung der Bewilligung betrifft keine Waren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Aussetzung bereits in die Endverwendung übergeführt wurden es sei denn, der Inhaber der Bewilligung ersucht darum (Art. 30 UZK).
Die Aussetzung endet mit Ablauf des Aussetzungszeitraumes, es sei denn, vor dem Ablauf des Zeitraumes tritt einer der folgenden Fälle ein:
die Aussetzung wird aufgehoben, weil keine Gründe für eine Rücknahme, einen Widerruf oder eine Änderung vorliegen
der Inhaber der Bewilligung die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um die mit der Bewilligung verbundenen Bedingungen oder Pflichten zu erfüllen
die ausgesetzte Bewilligung wird zurückgenommen, widerrufen oder geändert.
Die Aussetzung der Bewilligung bzw. das Ende der Aussetzung ist dem Bewilligungsinhaber von der Überwachungszollstelle bescheidmäßig bekannt zu geben.
1.6.4. Neubewertung
Art. 23 UZK, Art. 15 UZK-DA
Die Überwachungszollstelle hat in folgenden Fällen eine Neubewertung der Bewilligung vorzunehmen:
eine Änderung der einschlägigen Unionsvorschriften wirkt sich auf die Bewilligung aus
die Überwachung der Bewilligung macht eine Neubewertung notwendig
Informationen, die vom Inhaber der Bewilligung oder von anderen Zollbehörden vorgelegt werden, machen eine Neubewertung notwendig.
Das Ergebnis der Neubewertung kann zu einer Aussetzung, einer Rücknahme oder einem Widerruf/einer Änderung der Bewilligung führen.
Dem Inhaber der Bewilligung sind die Ergebnisse der Neubewertung schriftlich mitzuteilen.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.524.006
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0115-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71535
- Enthalten in Fassung
- 13, 14, 15 (geltend: 16)
- Gültig
- 01.08.2023 bis 14.09.2025
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF