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Findok · Richtlinien

ZK-1580

3.1.2.7. Notfallstempel

überholte Fassung (bis 04.10.2021)Richtlinie2021-0.618.416gilt ab 16.12.2020

Inhaltsverzeichnis der ZK-1580

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 16.12.2020 bis 04.10.2021.

Wortlaut laut Findok

3.1.2.7. Notfallstempel Zusätzlich zur FRN ist in der Ausfuhranmeldung und in der Versandanmeldung die Anwendung des Notfallverfahrens im Feld A des Einheitspapiers mit folgendem Sonderstempelaufdruck (Dimensionen: 26 x 59 mm) anzuzeigen: 3.1.2.7.1. Notfallstempel - Versandverfahren | NCTS-AUSFALLVERFAHREN UNIONSVERSANDVERFAHREN/GEMEINSAMES VERSANDVERFAHREN Keine Daten im System verfügbar Eingeleitet am _______________ Datum/Uhrzeit | ODER | BETRIEBSKONTINUITÄTSVERFAHREN UNIONSVERSANDVERFAHREN/GEMEINSAMES VERSANDVERFAHREN Keine Daten im System verfügbar Eingeleitet am _______________ Datum/Uhrzeit   3.1.2.7.2. Notfallstempel - Ausfuhrverfahren | ECS-AUSFALLVERFAHREN AUSFUHRVERFAHREN Keine Daten im System verfügbar Eingeleitet am _______________ Datum/Uhrzeit | ODER | BETRIEBSKONTINUITÄTSVERFAHREN AUSFUHRVERFAHREN Keine Daten im System verfügbar Eingeleitet am _______________ Datum/Uhrzeit   3.1.2.8. Überprüfung der Anmeldung Die Fallback-Anmeldungen sind von den Kundenteams auf ihre Richtigkeit hin zumindest soweit zu überprüfen, um feststellen zu können, ob eine Überlassung zum Verfahren möglich ist. Im Export und Versand hat immer eine formelle Überprüfung der Anmeldung zu erfolgen. Im Falle einer Nichtannahme ist die Fallback-Anmeldung mit entsprechenden Vermerken dem Anmelder zu retournieren. Weiter ist abzuklären, ob eine Kontrolle vor Ort erforderlich ist, zB Probenentnahme ist gefordert bzw. bei Ausfuhrerstattung hat immer eine Kontrolle zu erfolgen. Bei Fallback-Anmeldungen zum Versandverfahren (Transit-Abgang) sind erforderlichenfalls die Bürgschaftsbescheinigungen anzufordern. 3.1.2.9. Abgleich mit EMCS Soweit die Zollanmeldung im Notfallverfahren verbrauchsteuerpflichtige Waren betrifft, ist erforderlichenfalls ein manueller Abgleich mit EMCS vorzunehmen. 3.1.2.10. Kontrolle - Überlassung Wurde eine Kontrolle angeordnet und findet eine Warenkontrolle statt, so sind nach erfolgter Kontrolle die Kontrollergebnisse sowie die Überlassung der Waren in der Anmeldung zu vermerken. Diese sind durch Anbringen von Datum, Unterschrift und Namen des Kontrollorgans sowie des Zollstempels zollamtlich zu bestätigen. Erfolgt keine Warenkontrolle, so finden - abhängig von der Form der Übermittlung der Zollanmeldung - die nachstehenden Bestimmungen Anwendung. 3.1.2.10.1. Telefax-Übermittlung Die Entscheidung der Überlassung durch den Kontrollmanager oder durch das Kontrollorgan ist vom Wirtschaftsbeteiligten jedenfalls abzuwarten; eine Überlassung nach Zeitablauf ist in diesem Fall nicht vorgesehen. Die Überlassung durch die Zollstelle wird dem Wirtschaftsbeteiligten ebenfalls mittels Telefax (Freigabevermerk auf Zollanmeldung) mitgeteilt. 3.1.2.10.2. E-Mail-Übermittlung 3.1.2.10.2.1. Systemausfall bei der Zollverwaltung Im Falle eines Systemausfalls bei der Zollverwaltung hat eine Mitteilung über die Durchführung einer Kontrolle innerhalb von 30 Minuten in der Einfuhr bzw. 15 Minuten in der Ausfuhr und beim Versand, sofern keine Bestätigung der Ausfuhrpapiere erforderlich ist, ab der E-Mail-Übermittlung zu erfolgen. Ergeht keine Mitteilung über eine allfällige Kontrolle, so gelten die Waren der betreffenden Zollanmeldung nach Ablauf der 30 bzw. 15 Minuten ab der E-Mail-Übermittlung als überlassen. 3.1.2.10.2.2. Systemausfall beim Wirtschaftsbeteiligten Besteht das Notfallverfahren aufgrund eines Systemausfalls beim Wirtschaftsbeteiligten, so ist bei Nicht-AEOC/F die Überlassung durch den Kontrollmanager oder durch das Kontrollorgan abzuwarten, bzw. gelten bei AEOC/F die betreffenden Waren nach Ablauf von 30 Minuten in der Einfuhr bzw. 15 Minuten in der Ausfuhr, sofern keine Bestätigung der Ausfuhrpapiere erforderlich ist, nach erfolgter E-Mail-Übermittlung als überlassen. 3.1.2.10.3. Direkte Vorlage Die Entscheidung der Überlassung durch den Kontrollmanager oder durch das Kontrollorgan ist vom Wirtschaftsbeteiligten jedenfalls abzuwarten. Ausfuhrpapiere sind in diesem Fall bei der Überlassung durch das Zollamt im Original zu bestätigen. 3.1.2.10.4. Ausnahme von der zollamtlichen Bestätigung Eine zollamtliche Bestätigung der Ausfuhr- bzw. Versandpapiere ist jedenfalls nicht erforderlich im Falle von direkten Ausfuhren (Ausfuhr- und Ausgangszollstellen befinden sich in Österreich), oder eines AEOC/F, der auch Inhaber einer Bewilligung zum Anschreibeverfahren in der Ausfuhr bzw. dereiner Bewilligung zum "zugelassenen Versenders" ist und die Ausfuhr- bzw. Versandpapiere mittels Stempel laut Anhang 72-04 bestätigt. Hinweis: Im Ausfuhrverfahren ist derzeit kein Stempel vorgesehen; der Sonderstempel, der für den bisherigen "zugelassenen Ausführer" bewilligt wurde, kann jedoch bis auf weiteres weiter verwendet werden. [Grafik]   | Feld | Inhalt | 1 | Ländercode "AT"; | 2 | Zollamt-Kenn-Nr., zB AT920000; | 3/4 | FRN-Nummer + Datum der Ausfuhr, | 5 | Bewilligungsinhaber + EORI-Nr., soweit aus Platzgründen möglich, | 6 | Bewilligung Sofern eine Bestätigung der Überlassung erforderlich ist, ist der entsprechende Hinweis ("Freigabe") im E-Mail-Betreff bzw. am Fax-Deckblatt aufzunehmen. In diesem Fall ist jedenfalls der Freigabevermerk durch das Zollamt abzuwarten. Ist zusätzlich ein Originalstempel auf den Ausfuhrpapieren erforderlich, so kann dieser über Ersuchen des Ausführers bzw. seines Vertreters unter Vorlage des Freigabevermerks von jedem Kundenteam auf den Ausfuhrpapieren angebracht werden. 3.1.2.10.5. Beendigung Unionsversand/gemeinsames Versandverfahren Neben der Übermittlung des Versandbegleitdokuments entsprechend den Abschnitten 3.1.2.4.2.1. bis 3.1.2.4.2.3. kann in dringenden Fällen die Ankunftsanzeige auch telefonisch erfolgen. Zu diesem Zweck sind die MRN der Versandanmeldung und der Sendungsumfang bekanntzugeben. Die Entladeerlaubnis wird ebenfalls telefonisch erteilt. Die Entladevermerke sind jedoch jedenfalls unverzüglich per Telefax, E-Mail oder bereits in e-zoll zu übermitteln. 3.1.2.11. Aufbewahrung der Fallback-Anmeldungen beim Zollamt Die bei den Zollstellen eingelangten Anmeldungen sind nach Datum chronologisch entsprechend der jeweiligen FRN abzulegen. 3.1.2.12. Nachträgliche Übermittlung Die Daten der Fallbackanmeldungen für die Ein- und Ausfuhr sowie die Versand-Bestimmung (wenn im NCTS eröffnet) sind vom Wirtschaftsbeteiligten nachträglich im e-zoll System zu übermitteln! Ausgenommen davon sind Anmeldungen in der Einfuhr, für die normalerweise eine schriftliche Anmeldung vorgelegt wird und für die von der Abfertigungsstelle eine FRN (mit FRN-Kennung "AMT") vergeben wird (siehe Abschnitt 3.1.2.6.2.). 3.1.2.12.1. Schnittstelle Für jede Zollanmeldung, die im Notfallverfahren abgegeben wurde, sind die nachträglich im System zu erfassenden Anmeldungen jeweils mit einer eigenen Nachricht EX430 (Ausfuhr) bzw. IM530 (Einfuhr) zu übermitteln. Diese haben die FRN als Bezug zur Fallbackanmeldung zu enthalten. Für die nachträgliche Übermittlung beim Versand-Bestimmung sind die entsprechenden NCTS-Nachrichten zu verwenden. Die FRN muss im System enthalten sein und darf noch nicht verarbeitet sein. Hinweis: Eine nachträgliche Übermittlung einer vereinfachten Zollanmeldung ist nicht zulässig. 3.1.2.12.2. Bildschirmmasken Im Transaktionsmonitor werden die nachträglichen übermittelten Nachrichten in der Rubrik Fallback-Anmeldungen angezeigt. Die nachträglich übermittelten Anmeldungen sind unter dem Menüpunkt "Nachträgliche Kontrolle -> Nachträgliche Anmeldungen -> Fallback" in einer eigenen Bildschirmmaske aufgelistet und müssen manuell abgearbeitet werden. [Grafik]   Bildschirmmaske - "Nachtr. Kontrolle" - Fallback-Anmeldungen Die Anmeldungen sind manuell auf "keine Kontrolle" zu setzen bzw. bei erfolgter Kontrolle sind die Beschauvermerke zu erfassen. 3.1.2.12.3. Nacherfassung der Kontrollergebnisse Bei erfolgter Kontrolle sind die auf der Notfallanmeldung eingetragenen Kontrollergebnisse in e-zoll bei den zugehörigen nachträglich übermittelten Anmeldungen nach zu erfassen und erst dann ist die Überwachung in der betreffenden Liste zu beenden. 3.1.2.13. Vorgangsweise bei verzögerter Verarbeitung bzw. Freigabe Werden Zollanmeldungen, für die aufgrund von Verarbeitungsproblemen in e-zoll das Notfallverfahren angewendet wurde, nach dem Ende des Notfallverfahrens weiterverarbeitet bzw. freigegeben, ist wie folgt vorzugehen: 3.1.2.13.1. Einfuhr Die FRN zur Notfallanmeldung für die betreffende Einfuhrsendung ist unter Hinweis auf die MRN, der in e-zoll verarbeiteten Zollanmeldung, zu stornieren. 3.1.2.13.2. Ausfuhr Soweit die Ausfuhrsendung noch nicht vom Warenort wegbefördert wurde bzw. noch nicht bei der Ausgangszollstelle unter Vorlage der Notfall-Ausfuhranmeldung gestellt wurde, kann das in e-zoll erstellte Ausfuhrbegleitdokument anstelle der Notfall-Ausfuhranmeldung verwendet werden, sofern sichergestellt ist, dass dieses bei der Ausgangszollstelle im Zuge der Gestellung der Ausfuhrwaren vorgelegt werden kann. In diesem Fall ist die FRN unter Hinweis auf die MRN der Ausfuhranmeldung zu stornieren. Wurden die Ausfuhrwaren bereits unter Vorlage der Notfallanmeldung bei der Ausgangszollstelle gestellt und die Ausgangsförmlichkeiten erledigt, so ist die Ausfuhranmeldung im e-zoll System unter Hinweis auf die FRN der Notfallanmeldung zu stornieren.

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Herkunft

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Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2021-0.618.416
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0113-IV/6/2016
Stammnummer
71531
Enthalten in Fassung
13, 14, 15 (geltend: 27)
Gültig
16.12.2020 bis 04.10.2021
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF