Findok · Richtlinien
ZK-1580
7.1. Ausfuhr, Wiederausfuhr, vorübergehende Ausfuhr und Überführung in die passive Veredelung, summarische Ausgangsanmeldung, Wiederausfuhrmitteilung
überholte Fassung (bis 23.09.2025)Richtlinie2025-0.622.143gilt ab 04.08.2025
Inhaltsverzeichnis der ZK-1580
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 04.08.2025 bis 23.09.2025.
Wortlaut laut Findok
7.1. Ausfuhr, Wiederausfuhr, vorübergehende Ausfuhr und Überführung in die passive Veredelung, summarische Ausgangsanmeldung, Wiederausfuhrmitteilung
Wird im Rahmen der Implementierung von AES ergänzt werden.
7.1.1. Ausfuhr, Wiederausfuhr, vorübergehende Ausfuhr und Überführung in die passive Veredelung
Die Abgabe der Ausfuhr- bzw. Wiederausfuhranmeldung kann in folgender Form erfolgen:
- Standardanmeldung zur Ausfuhr und Wiederausfuhr bzw. für die mehrwertsteuer- oder verbrauchsteuerfreie Bevorratung von Flugzeugen oder Schiffen (Datensatz B1),
- Anmeldung zur passiven Veredelung (Datensatz B2)
- Anmeldung von Unionswaren zum Zolllagerverfahren (Datensatz B3)
- Anmeldung zur Versendung von Waren im Rahmen des Handels mit steuerlichen Sondergebieten (Datensatz B4)
- Vereinfachte Ausfuhrzollanmeldung (Datensatz C1)
Hinweis:
(1) Der Verweis auf die Datensätze in Klammer bezieht sich auf die Datenanforderungen in den entsprechenden Spalten laut Titel I, Kapitel 3, Abschnitt 2, UZK-DA.
(2) In der Folge ist bei den betreffenden Datenelementen angemerkt, für welchen der vorstehend genannten Datensätze die betreffenden Angaben zu machen sind.
(3) Bis zum Vollbetrieb von AES ist eine Übergangsfrist (AES-Transition Period) bis 14. Dezember 2025 vorgesehen; während dieser Übergangsfrist sind für bestimmte Angaben in der Ausfuhranmeldung gesonderte Regelungen vorgesehen, die bei den betreffenden Datenelementen als Hinweis enthalten sind.
a) Angaben auf Anmeldungs-(Header-)Ebene
12 09 000 000 LRN (Datensatz B1 - B4, C1)
Die lokale Referenznummer (LRN) wird vom Ausführer bzw. Anmelder oder dessen Vertreter zur Kennzeichnung der einzelnen Anmeldungen im System des Ausführers bzw. Anmelders oder dessen Vertreters vergeben. Die LRN dient ua. als Bezugsreferenz in der Antwortnachricht der Zollbehörde auf die initiale Zollanmeldungsnachricht.
11 01 000 000 Art der Anmeldung (Datensatz B1 - B4, C1)
In der Anmeldung zur Ausfuhr oder Wiederausfuhr ist der entsprechende Code (siehe Codeliste CL231) für die Art der Anmeldung wie folgt anzugeben:
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Code
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Beschreibung
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Daten-satz
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CO
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Überführung von Unionswaren in das Zolllagerverfahren vor der Ausfuhr gemäß Spalte B3 mit dem Ziel der Erlangung von Sondererstattungen vor der Ausfuhr oder der Herstellung unter zollamtlicher Überwachung und im Rahmen von Zollkontrollen vor der Ausfuhr und Zahlung von Ausfuhrerstattungen;
Unionswaren im Rahmen des Handels zwischen Teilen des Zollgebiets der Union, für die die Richtlinie 2006/112/EG des Rates (3) oder die Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates (4) gilt, und Teilen des genannten Gebiets, für die diese Richtlinien nicht gelten, beziehungsweise im Rahmen des Handels zwischen Teilen des genannten Gebiets, für die diese Richtlinien nicht gelten, gemäß Spalte B4.
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B3, B4
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EX
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Für den Handel mit Ländern und Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Union;
Zur Überführung von Waren in das Ausfuhrverfahren oder in die passive Veredelung sowie für die Wiederausfuhr, für das Verbringen von Waren der Endverwendung aus dem Zollgebiet der Union sowie für die mehrwertsteuer- oder verbrauchsteuerfreie Bevorratung von Flugzeugen oder Schiffen
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B1, B2, C1
11 02 000 000 Zusätzliche Art der Anmeldung (Datensatz B1 - B4, C1)
In der Anmeldung zur Ausfuhr oder Wiederausfuhr sind für die zusätzliche Art der Anmeldung folgende Codes (siehe Codelisten CL042 und CLAT042) wie folgt anzugeben:
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Code
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Beschreibung
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Daten-satz
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A
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für eine Standard-Zollanmeldung (gemäß Artikel 162 des Zollkodex).
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B1 - B4
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B
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für eine vereinfachte Zollanmeldung bei gelegentlicher Inanspruchnahme (gemäß Artikel 166 Absatz 1 des Zollkodex)
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C1
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C
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für eine vereinfachte Zollanmeldung bei regelmäßiger Inanspruchnahme (gemäß Artikel 166 Absatz 2 des Zollkodex)
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C1
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D
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für die Abgabe einer Standard-Zollanmeldung (wie in Code A genannt) gemäß Artikel 171 des Zollkodex
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B1 - B4
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E
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für die Abgabe einer vereinfachten Zollanmeldung (wie in Code B genannt) gemäß Artikel 171 des Zollkodex
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C1
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F
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für die Abgabe einer vereinfachten Zollanmeldung (wie in Code C genannt) gemäß Artikel 171 des Zollkodex
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C1
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N
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Mitteilung der Anschreibung in der Buchführung (Gestellung gemäß Artikel 234 (1) a) UZK-IA)
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C2
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R
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rückwirkende Abgabe einer Ausfuhr- oder Wiederausfuhranmeldung gemäß Artikel 249 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 und Artikel 337 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447
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B1
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X
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für eine ergänzende Zollanmeldung im Rahmen der unter B und E fallenden vereinfachten Verfahren
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B1
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Y
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für eine ergänzende Zollanmeldung globaler oder periodischer Art im Rahmen der unter C und F fallenden vereinfachten Verfahren
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B1
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Z
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für eine ergänzende Zollanmeldung globaler oder periodischer Art gemäß dem Verfahren nach Artikel 182 des Zollkodex
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B1
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U
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für eine ergänzende zusammenfassende Zollanmeldung im Rahmen der unter C und F fallenden vereinfachten Verfahren
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B1
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V
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für eine ergänzende zusammenfassende Zollanmeldung gemäß dem Verfahren nach Artikel 182 des Zollkodex
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B1
15 08 000 000 Datum und Uhrzeit der Gestellung der Waren (optional - Datensatz B1 - B4, C1)
Hier können Datum und Uhrzeit der Gestellung der Waren angegeben werden, sofern die Ausfuhr- bzw. Wiederausfuhranmeldung vor Gestellung gemäß Artikel 171 des Zollkodex abgegeben wird.
11 07 000 000 Sicherheit (Datensatz B1, B2, C1)
Nicht zu verwenden, wenn die Ausfuhr- bzw. Wiederausfuhranmeldung die Überführung von Unionswaren in das Zolllagerverfahren vor deren Ausfuhr oder den Handel mit Steuersondergebieten (Code CO in D.E. 11 01 000 000) betrifft.
Unter Verwendung eines der nachstehenden Codes (siehe Codeliste CL217) ist anzugeben, ob die Anmeldung mit einer summarischen Ausgangsanmeldung kombiniert ist:
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Code
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Beschreibung
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Erläuterung
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0
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Nein
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Die Ausfuhr- bzw. Wiederausfuhranmeldung ist nicht mit einer summarischen Ausgangsanmeldung kombiniert
Dies betrifft die Fälle, die von der Verpflichtung zur Abgabe einer Vorabanmeldung befreit sind, z. B. bei Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf, Versendungen in die steuerlichen Sondergebiete, Ausfuhren nach CH, NO, usw.
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2
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EXS
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Die Ausfuhr- bzw. Wiederausfuhranmeldung ist mit einer summarischen Ausgangsanmeldung kombiniert
11 04 000 000 Indikator für besondere Umstände (optional - Datensatz B1, B2, C1)
Wird die Ausfuhr- bzw. Wiederausfuhranmeldung in Kombination mit einer summarischen Ausgangsanmeldung abgegeben (Code 2 in D.E. 11 07 000 000), kann unter Verwendung des nachstehenden Codes (siehe Codeliste CL296) angegeben werden, ob sich die Daten für die summarische Ausgangsanmeldung auf eine Expresssendung beziehen:
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Code
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Beschreibung
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A20
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Summarische Ausgangsanmeldung - Expressgutsendungen
Hinweis:
Gemäß Artikel 1 Nrn. 46 UZK-DA ist eine Expressgutsendung eine von einem Expressdienstbeförderer, der integrierte Dienstleistungen in Form einer beschleunigten bzw. zu einem festgelegten Termin erfolgenden Abholung, Beförderung, Zollabfertigung und Zustellung von Paketen erbringt, wobei während der gesamten Dauer der Dienstleistung die Position des Pakets nachverfolgt werden kann und so die Kontrolle darüber gewahrt bleibt.
14 06 000 000 In Rechnung gestellter Gesamtbetrag (optional - Datensatz B1, B2, B4, C1)
Für sämtliche in der Zollanmeldung angemeldeten Waren kann der in Rechnung gestellte Gesamtbetrag in der entsprechenden Währungseinheit (D.E. 14 05 000 000) angegeben werden.
14 05 000 000 Rechnungswährung (Datensatz B1, B2, B4, C1)
Wird der in Rechnung gestellte Gesamtbetrag (D.E. 14 06 000 000) angegeben, ist unter Verwendung des entsprechenden Codes (ISO-Alpha-3-Codes; siehe Codeliste CL352) die Währung anzugeben, in der die Rechnung ausgestellt ist.
12 12 000 000 Bewilligung (Datensatz B1, B2, B4, C1)
Hier sind ausschließlich die entsprechenden zollrechtlichen Bewilligungen anzugeben, sofern diese für das beantragte Verfahren erforderlich sind.
Bewilligungen, die die gesamte Ausfuhr- bzw. Wiederausfuhranmeldung betreffen, sind auf Anmeldungsebene anzugeben; betrifft eine Bewilligung nur eine bestimmte Warenposition (zB. BTI - Entscheidung in Bezug auf verbindliche Zolltarifauskünfte), ist diese auf Warenpositionsebene anzugeben.
Art
Unter Verwendung der entsprechenden Codes (siehe Codeliste CL605) ist die Art der Bewilligung anzugeben.
In nachstehender Tabelle sind einige Bewilligungen beispielhaft angeführt, die in der Ausfuhr vorkommen können:
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Art
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Beschreibung
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C019
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OPO - Bewilligung in Bezug auf die Inanspruchnahme der passiven Veredelung (Anhang A Spalte 8b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446)
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C501
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AEOC - Bewilligung in Bezug auf den Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten - zollrechtliche Vereinfachungen (Anhang A Spalte 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446)
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C502
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AEOS - Bewilligung in Bezug auf den Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten - Sicherheit (Anhang A Spalte 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446)
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C503
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AEOF - Bewilligung in Bezug auf den Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten - zollrechtliche Vereinfachungen/Sicherheit (Anhang A Spalte 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446)
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C512
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SDE - Bewilligung in Bezug auf die Verwendung einer vereinfachten Anmeldung (Anhang A Spalte 7a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446)
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C513
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CCL - Bewilligung in Bezug auf die zentrale Zollabwicklung (Anhang A Spalte 7b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446)
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C514
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EIR - Bewilligung in Bezug auf die Abgabe einer Zollanmeldung als Anschreibung in der Buchführung des Anmelders (Anhang A Spalte 7c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446)
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C626
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BTI - Entscheidung in Bezug auf verbindliche Zolltarifauskünfte (Anhang A Spalte 1a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446)
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C627
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BOI - Entscheidung in Bezug auf verbindliche Ursprungsauskünfte (Anhang A Spalte 1b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446)
Hinweis:
Bei Abgabe einer vereinfachten Ausfuhr- bzw. Wiederausfuhranmeldung (Code ,C' oder ,F' in D.E. 11 01 000 000) ist zwingend der Code ,C512' anzugeben.
Wird in der Ausfuhr- bzw. Wiederausfuhranmeldung eine Gestellungszollstelle (siehe D.E. 17 09 000 000) angegeben, ist zwingend auch die Bewilligung für die zentrale Zollabwicklung (Code ,C513') anzugeben.
Referenznummer
Anzugeben ist die Referenznummer der für die Ausfuhr- bzw. Wiederausfuhranmeldung erforderlichen Bewilligung.
Ist der Anmelder oder der Ausführer der Inhaber einer gültigen verbindlichen Zolltarif- oder Ursprungsauskunft für die Waren, die Gegenstand der Ausfuhr- bzw. Wiederausfuhranmeldung sind, so hat der Anmelder die Referenznummer der entsprechenden Bewilligung anzugeben.
Bewilligungsinhaber
Dieses Datenelement ist für die Angabe der EORI-Nummer des Bewilligungsinhabers vorgesehen. Im Falle einer gültigen verbindlichen Zolltarif- oder Ursprungsauskunft bzw. bei Angabe der Bewilligung auf Warenpositionsebene ist die Angabe der EORI-Nummer verpflichtend; in allen anderen Fällen ist dieses Datenelement optional.
17 09 000 000 Zollstelle der Gestellung (Datensatz B1 - B4, C1)
Bei Inanspruchnahme der zentralen Zollabwicklung (Code ,C513' in D.E. 12 12 000 000) ist die Zollstellennummer der Zollstelle anzugeben, bei der die Waren zur Überführung in das Ausfuhrverfahren oder im Rahmen der Wiederausfuhr gestellt werden.
17 02 000 000 Ausfuhrzollstelle (Datensatz B1 - B4, C1)
Anzugeben ist die Zollstellennummer der Zollstelle, bei der die Ausfuhrförmlichkeiten erfüllt werden.
Hinweis:
Für die Bestimmung der Ausfuhrzollstelle wird auf Abschnitt 3.2. der Arbeitsrichtlinie ZK-2630, Verbringung von Waren aus dem Zollgebiet der Union, verwiesen.
17 01 000 000 Ausgangszollstelle (Datensatz B1, B2, B4, C1)
Anzugeben ist die Zollstellennummer der Zollstelle, über die die Waren das Zollgebiet der Union für einen ausländischen Bestimmungsort bzw. das betreffende Steuergebiet verlassen sollen.
17 10 000 000 Überwachungszollstelle (Datensatz B1 - B3, C1)
Bei Überführung in ein besonderes Verfahren ist die Zollstellennummer der Zollstelle, die in der jeweiligen Bewilligung für ein besonderes Verfahren als Überwachungssollstelle angeführt ist, anzugeben.
Die Überwachungszollstelle für die zentrale Zollabwicklung (Code ,C513' in D.E. 12 12 000 000) oder für die vereinfachte Zollanmeldung (Code ,C512' in D.E. 12 12 000 000) ist nicht anzugeben.
13 01 000 000 Ausführer (Datensatz B1, B2, B4, C1; optional - Datensatz B3)
Im Falle einer Ausfuhr- bzw. Wiederausfuhranmeldung ist der Ausführer anzugeben.
Hinweis:
Zur Bestimmung der Person, die als Ausführer anzugeben ist, wird auf Abschnitt 1.4. der Arbeitsrichtlinie ZK-2630, Verbringung von Waren aus dem Zollgebiet der Union, verwiesen.
Im Rahmen des Handels mit steuerlichen Sondergebieten ist als Ausführer der Versender der Waren anzugeben.
Im Falle der Wiederausfuhr ist die Person anzugeben, die die Wiederausfuhranmeldung abgibt oder in deren Namen die Wiederausfuhranmeldung abgegeben wird.
Identifikationsnummer
Anzugeben ist die EORI-Nummer des Ausführers. Handelt es sich beim Ausführer um eine Privatperson, ist die Angabe einer EORI-Nummer nicht erforderlich, soweit die Angabe einer EORI-Nummer nicht aufgrund anderer Vorschriften erforderlich ist.
Name und Adresse
Wird keine EORI-Nummer angegeben, so sind vollständiger Name und die Adresse des Ausführers anzugeben.
13 05 000 000 Anmelder (Datensatz B1 - B4, C1)
Anzugeben sind die Einzelheiten zum Anmelder.
Identifikationsnummer
Anzugeben ist die EORI-Nummer des Anmelders. Handelt es sich beim Anmelder um eine Privatperson, ist die Angabe einer EORI-Nummer nicht erforderlich, soweit die Angabe einer EORI-Nummer nicht aufgrund anderer Vorschriften erforderlich ist.
Name und Adresse
Wird keine EORI-Nummer angegeben, so sind vollständiger Name und die Adresse des Anmelders anzugeben.
RIN (Representative Identification Number)
Wird die Ausfuhr- bzw. Wiederausfuhranmeldung durch den Anmelder selbst abgegeben, ist die RIN gemäß § 4 Absatz (1) zur eindeutigen Identifikation des Zollsachbearbeiters Anmelders, der die Ausfuhr- bzw. Wiederausfuhranmeldung erstellt hat und für den Inhalt derselben verantwortlich ist, anzugeben.
Diese Angabe entfällt, wenn die Ausfuhr- bzw. Wiederausfuhranmeldung durch einen Zollvertreter gemäß Artikel 18 Zollkodex abgegeben wird.
Kontaktperson (optional)
Wird eine Kontaktperson angegeben, so sind zumindest der vollständige Name und die Telefonnummer der betreffenden Person anzugeben. Zusätzlich kann die E-Mail-Adresse der Kontaktperson angegeben werden.
13 06 000 000 Vertreter (optional - Datensatz B1 -B4, C1)
Im Falle der Zollvertretung ist der Vertreter gemäß Artikel 5 Nr. 6 UZK anzugeben.
Identifikationsnummer
Anzugeben ist die EORI-Nummer des Vertreters.
Status
Der Status des Vertreters ist mit dem entsprechenden Code (siehe Codeliste CL094) anzugeben.
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Code
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Beschreibung
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2
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Vertreter (direkte Vertretung im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 des Zollkodex)
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3
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Vertreter (indirekte Vertretung im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 des Zollkodex)
RIN (Representative Identification Number)
Wird die Ausfuhr- bzw. Wiederausfuhranmeldung durch einen Zollvertreter abgegeben, ist die RIN gemäß § 4 Absatz (1) zur eindeutigen Identifikation des Zollsachbearbeiters des Vertreters, der die Ausfuhr- bzw. Wiederausfuhranmeldung erstellt hat und für den Inhalt derselben verantwortlich ist, anzugeben.
Kontaktperson (optional)
Wird eine Kontaktperson angegeben, so sind zumindest der vollständige Name und die Telefonnummer der betreffenden Person anzugeben. Zusätzlich kann die E-Mail-Adresse der Kontaktperson angegeben werden.
Währungsumrechnung (optional - Datensatz B1, B2)
14 17 000 000 Interne Währungseinheit
Diese Angabe ist für Mitgliedstaaten während der Übergangszeit zur Einführung des Euro vorgesehen, wobei der Wirtschaftsbeteiligte wählen kann, ob die genannten Beträge in nationaler Währungseinheit oder in Euro angegeben werden.
Hinweis:
Dieses Datenelement ist in Österreich nicht zu verwenden.
14 09 000 000 Umrechnungskurs
Wird in der Ausfuhr- bzw. Wiederausfuhranmeldung die Rechnungswährung (D.E. 14 05 000 000) angegeben, so kann hier der im Voraus durch einen Vertrag zwischen den Beteiligten festgesetzte Wechselkurs (Nettopreis, indirekte Zahlungen, Zuschläge und Abzüge usw.) angegeben werden.
b) Angaben auf Beförderungs-/Sendungsebene oder auf Ebene der Warenposition
Bei den nachstehenden Datenanforderungen wird zusätzlich auch vermerkt, auf welcher Ebene die betreffenden Angaben gemacht werden können; wird nur auf eine Ebene verwiesen, dann darf diese Angabe nur auf dieser Ebene gemacht werden.
Für diesen Zweck werden folgende Bezeichnungen verwendet:
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GS
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Erforderliches Datenelement auf der Ebene der Warenbeförderung/Sendung.
Diese Ebene enthält alle Angaben über Waren, für die eine Standard- oder vereinfachte Zollanmeldung oder eine Zollanmeldung in Form einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders gilt.
Die Angaben auf dieser Ebene gelten in der Ausfuhr- bzw. Wiederausfuhranmeldung für jede Warenposition.
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SI
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Erforderliches Datenelement auf Warenpositionsebene.
Die Warenpositionsebene enthält alle Einzelangaben zu einer einzelnen Position einer Warenbeförderung/Sendung.
99 05 000 000 Art des Geschäfts (Datensatz B1, B2, B4; GS / SI)
Hinweis:
Während der AES-Transition Period ist die Angabe der Art des Geschäfts auf Positionsebene (SI) nicht zulässig. Die Angabe der Art des Geschäfts auf Beförderungs-/Sendungsebene ist bei vereinfachter Ausfuhranmeldung (Code B, C, E oder F in D.E. 11 02 000 000) nicht zulässig; bei vollständiger oder ergänzender Ausfuhranmeldung ist die Angabe optional.
Im Warenverkehr mit steuerlichen Sondergebieten (Datensatz B4) ist die Angabe der Art des Geschäfts nur bei Handelsgeschäften erforderlich, an denen mindestens zwei Mitgliedstaaten beteiligt sind [zB. Versendung von Waren von Österreich (AT) auf die Kanarischen Inseln (ES)].
Unter Verwendung der entsprechenden Unionscodes und -gliederung gemäß der Definition in Anhang I Teil C Tabelle 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 der Kommission (ABl. L 271 vom 18.8.2020, S. 1) ist für die Art des betreffenden Geschäfts anzugeben (siehe Codeliste CL091).
Für die genaue statistische Erfassung der Art des Geschäfts sind - soweit entsprechende Codes in Spalte A und B vorgesehen sind - ausschließlich die Kombinationen aus beiden Codes der vorstehend genannten Tabelle wie folgt zu verwenden:
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CODE
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TEXT
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11
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Endgültiger Verkauf/Kauf ausgenommen direkter Handel mit/durch private(n) Verbraucher(n)
Anmerkung: Dieser Code findet für die Mehrzahl der Ausfuhren Anwendung. Geschäfte, bei denen das Eigentum zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden wechselt und eine finanzielle Gegenleistung erfolgt oder erfolgen wird, sind mit diesem Code anzugeben. Beide Vertragspartner sind Unternehmen (B2B).
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12
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Direkter Handel mit/durch private(n) Verbraucher(n) (einschließlich Fernverkauf)
Anmerkung: Dieser Code ist für Kauf- bzw. Verkaufsgeschäfte zu verwenden, bei denen mindestens ein Vertragspartner eine Privatperson ist (B2C, C2B oder C2C).
Bei Fernverkäufen/Versandhandel ist zu beachten, dass im Zeitpunkt der grenzüberschreitenden Lieferung bereits feststeht, dass der Abnehmer im Bestimmungsland eine Privatperson ist.
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21
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Rücksendung von Waren
Anmerkung: Die Rücksendung von Waren, die ursprünglich unter den Codes 34,
oder 8 bis 99 registriert wurden, sind wieder mit dem entsprechenden Nummer anzumelden. Für die Rücksendung von unveredelten Waren, die in der Einfuhr mit den Codes 41 oder 42 angemeldet wurden, sind die Codes 51 bzw. 52 zu verwenden.
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22
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unentgeltlicher Ersatz für zurückgesandte Waren
Anmerkung: Die Ersatzlieferung von Waren, die ursprünglich unter den Codes 34,
oder 8 bis 99 registriert wurden, sind wieder mit dem entsprechenden Code anzumelden.
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23
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unentgeltlicher Ersatz (z. B. wegen Garantie) für nicht zurückgesandte Waren
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31
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Beförderungen in/aus ein(em) Lager (ausgenommen Auslieferungs- und Konsignationslager)
Anmerkung: Werden die Waren aus dem Lager wieder ins Drittland oder in ein steuerliches Sondergebiet versandt (Zwischenlagerung) und befinden sich die Waren im Eigentum einer im Drittland oder in einem steuerlichen Sondergebiet ansässigen Person, so ist dieser Code zu verwenden, selbst wenn der Wiederversendung bereits ein Kaufgeschäft zugrunde liegt.
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32
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Ansichts- oder Probesendungen (einschließlich Auslieferungslager ("call-off-stock") und Konsignationslager)
Anmerkung: Werden die Waren aus einem Auslieferungs- oder Konsignationslager wieder ins Drittland oder in ein steuerliches Sondergebiet versandt (Zwischenlagerung) und befinden sich die Waren im Eigentum einer im Drittland oder in einem steuerlichen Sondergebiet ansässigen Person, so ist dieser Code zu verwenden, selbst wenn der Wiederversendung bereits ein Kaufgeschäft zugrunde liegt.
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33
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Finanzierungsleasing
Anmerkung: Dieser Code beinhaltet Geschäfte, bei denen die Leasingraten so berechnet werden, dass sie den ganzen oder fast den ganzen Warenwert abdecken. Die Vorteile und Risiken des Eigentums gehen auf den Leasingnehmer über; bei Vertragsende wird der Leasingnehmer auch rechtlich Eigentümer der Waren.
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34
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Geschäfte mit Eigentumsübertragung ohne finanzielle Gegenleistung
Anmerkung: Dieser Code ist in den Fällen zu verwenden, in denen das Eigentum an den Waren übertragen wird, eine finanzielle Gegenleistung jedoch weder unmittelbar stattfindet noch zukünftig beabsichtigt ist.
Hierunter fallen auch Kompensationsgeschäfte (Tauschhandel), d. h. Geschäfte mit materieller Gegenleistung, sowie Sendungen ohne jede Gegenleistung wie zB. Hilfslieferungen und Schenkungen.
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41
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Waren zur Lohnveredelung, die voraussichtlich in das ursprüngliche Ausfuhrland zurückgelangen
Anmerkung: Die Lohnveredelung umfasst Vorgänge (Verarbeitung, Aufbau, Zusammensetzen, Verbesserung, Reparatur, usw.) mit dem Ziel der Herstellung einer neuen oder verbesserten Ware, wobei der Veredeler diese Vorgänge im Auftrag einer anderen Person durchführt.
Für die vom Veredler für eigene Rechnung vorgenommene Veredelung ("Eigenveredelung") ist der Code 11 zu verwenden.
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42
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Waren zur Lohnveredelung, die voraussichtlich NICHT in das ursprüngliche Ausfuhrland zurückgelangen
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51
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Waren nach Lohnveredelung, die in das ursprüngliche Ausfuhrland zurückgelangen
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52
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Waren nach Lohnveredelung, die NICHT in das ursprüngliche Ausfuhrland zurückgelangen
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8
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Lieferung von Baumaterial und technischen Ausrüstungen im Rahmen von Hoch- oder Tiefbauarbeiten als Teil eines Generalvertrags, bei denen keine einzelnen Waren in Rechnung gestellt werden, sondern eine einzige Rechnung über den Gesamtwert des Vertrags ausgestellt wird.
Anmerkung: Werden für derartige Lieferungen gesonderte Rechnungen ausgestellt, ist der Code 11 zu verwenden.
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91
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Andere Mietgeschäfte, Leihe und Operate Leasing über mehr als 24 Monate
Anmerkung: Unter Operate-Leasing sind andere als die unter Code 33 angeführte Leasingverträge zu verstehen.
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99
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Sonstige Geschäfte
Anmerkung: Dieser Code kommt nur zur Anwendung, wenn kein anderer Code zutrifft.
Hinweis:
Gilt die Art des Geschäfts für die gesamte Ausfuhr- bzw. Wiederausfuhranmeldung, so ist diese darf nur auf Beförderungs-/Sendungsebene angegeben werden. Bei unterschiedlichen Arten des Geschäfts (zB. in einer Ausfuhrsendung ist auch kostenlose Ware enthalten) ist diese bei der betreffenden Warenposition anzugeben.
16 07 000 000 Ausfuhrland (Datensatz B1 - B4, C1; GS / SI)
Hinweis:
Während der AES-Transition Period ist die Angabe des Ausfuhrlands optional. Wird das Ausfuhrland auf Beförderungs-/Sendungsebene angegeben, darf dieses nicht auch auf Warenpositionsebene angegeben werden; bei der Ausfuhr von Expressgutsendungen (Code ,A20' in D.E. 11 04 000 000) ist das Ausfuhrland zwingend auf Warenpositionsebene anzugeben.
Anzugeben ist der Ländercode des Mitgliedstaats, von dem aus die Waren zum Zeitpunkt ihrer Überführung in das Verfahren oder in die Wiederausfuhr in Bezug auf deren Verbringung aus dem Zollgebiet versendet werden, selbst wenn andere Mitgliedstaaten zwischengeschaltet sind, in denen jedoch keine Handelsgeschäfte stattfinden, die den rechtlichen Status der Waren ändern.
Werden jedoch Waren im Anschluss an ein Verfahren der aktiven Veredelung ausgeführt, so ist der Mitgliedstaat anzugeben, in dem die letzte Veredelungstätigkeit ausgeführt wurde.
16 03 000 000 Bestimmungsland (Datensatz B1 - B4, C1; GS / SI)
Hinweis:
Während der AES-Transition Period ist die Angabe des Bestimmungslands optional. Wird das Bestimmungsland auf Beförderungs-/Sendungsebene angegeben, darf dieses nicht auch auf Warenpositionsebene angegeben werden; wird das Bestimmungsland nicht auf Beförderungs-/Sendungsebene angegeben, so ist dieses - ausgenommen bei der Wiederausfuhr nach Zolllagerverfahren (Code 71 in D.E. 11 09 002 000) - zwingend anzugeben.
AnzugebenWird bei zumindest einer Warenposition als Bestimmungsland 'QQ', 'QR', 'QV', 'AD', 'SM', 'DE' oder 'IT angegeben, muss das Bestimmungsland bei jeder Warenposition derselbe Ländercode angegeben werden.Anzugeben ist der Ländercode für das im Zeitpunkt der Überführung in das Zollverfahren oder in die Wiederausfuhr bekannte Land, in das die Waren für deren Ge- oder Verbrauch bzw. Be- oder Verarbeitung geliefert werden sollen.
In der vereinfachten Ausfuhr- bzw. Wiederausfuhranmeldung ist das Bestimmungsland nicht anzugeben, wenn die vereinfachte Ausfuhr- bzw. Wiederausfuhranmeldung nicht mit einer summarischen Ausgangsanmeldung kombiniert wird (Code ,0' in D.E. 11 07 000 000).
13 14 000 000 Zusätzlicher Wirtschaftsbeteiligter in der Lieferkette (optional - Datensatz B1 - B4, C1; GS / SI)
Hier können weitere Wirtschaftsbeteiligte in der Lieferkette unter Angabe deren Funktion und Identifikationsnummer als Nachweis dafür angegeben werden, dass die gesamte Lieferkette von Wirtschaftsbeteiligten mit AEO-Status abgedeckt wurde.
Funktion
Zur Beschreibung der Funktion der zusätzlichen Wirtschaftsbeteiligten in der Lieferkette ist der entsprechende Code (siehe Codeliste CL704) anzugeben.
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Funktions-code
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Partei
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Beschreibung
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CS
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Sammelspediteur
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Spediteur, der (in einem Konsolidierungsverfahren) kleinere Einzelsendungen zu einer größeren Sendung zusammenfasst, die einer Gegenpartei gesendet wird, die die konsolidierte Sendung in ihre ursprünglichen Komponenten aufteilt
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FW
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Spediteur
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Partei, die Waren befördert
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MF
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Hersteller
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Partei, die Waren herstellt
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WH
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Lagerhalter
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Beteiligter, der die Verantwortung für Waren übernimmt, welche in ein Lager eingelagert werden
Identifikationsnummer
Anzugeben ist die EORI-Nummer bzw. die TCUIN des Wirtschaftsbeteiligten.
Hinweis:
TCUIN - Third Country Unique Identification Number; über die TCUIN wird ein drittländischer Beteiligter im Rahmen des Abkommen zwischen der EU und bestimmten Drittländern über die gegenseitige Anerkennung von AEO-Zertifikaten und -Sicherheitsstandards identifiziert.
14 01 000 000 Lieferbedingungen (optional - Datensatz B1, B2, B4; GS)
Hier können Angaben über bestimmte Klauseln des Geschäftsvertrags gemacht werden.
INCOTERMS-Code
Anzugeben ist der für die betreffende Klausel des Geschäftsvertrags zutreffende Code für die Lieferbedingung (siehe Codeliste CL090) wie folgt:
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Code
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Beschreibung
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CFR
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Kosten und Fracht
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CIF
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Kosten, Versicherung und Fracht
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CIP
|
Fracht, Porto, Versicherung bezahlt bis
|
CPT
|
Fracht, Porto bezahlt bis
|
DAP
|
geliefert benannter Ort
|
DAT
|
geliefert bis Terminal
|
DDP
|
Verzollt
|
DPU
|
geliefert benannter Ort entladen
|
EXW
|
Ab Werk
|
FAS
|
Franco längsseits Schiff
|
FCA
|
Franco Spediteur
|
FOB
|
Franco Bord
|
XXX
|
Andere Lieferbedingung als vorstehend angegeben
Ort
Anzugeben ist - ausgenommen beim INCOTERMS-Code ,XXX' - der der Name des Ortes der Lieferung entsprechend dem angegebenen INCOTERMS-Code.
Land
Ausgenommen beim INCOTERMS-Code ,XXX' ist im Falle der Beförderung auf dem Seeweg der Ländercode des Ortes, an dem die über den Entladehafen hinaus stattfindende Lieferung erfolgt, bzw. bei Beförderung auf dem Luftweg der Ländercode des Bestimmungsortes der Lieferung anzugeben.
Text
Lautet der INCOTERMS-Code auf ,XXX' ist die Beschreibung der im Vertrag vorgesehenen Lieferbedingungen anzugeben.
12 11 000 000 Lager (Datensatz B1, B3; GS)
Diese Angabe ist nur erforderlich, wenn die Anmeldung zur Überführung von Unionswaren in das Zolllagerverfahren gemäß Artikel 237 Absatz 2 des Zollkodex (Datensatz B1: Code ,76' in D.E. 11 09 000 000 - Beantragtes Verfahren) oder die Wiederausfuhranmeldung zur Beendigung des Zolllagerverfahrens (Datensatz B4) dient.
Art
Anzugeben ist der entsprechende Code für die Art der Lagerstätte (siehe Codeliste CL099) wie folgt:
|
Code
|
Beschreibung
|
R
|
Öffentliches Zolllager Typ I
|
S
|
Öffentliches Zolllager Typ II
|
T
|
Öffentliches Zolllager Typ III
|
U
|
Privates Zolllager
Kennung
Anzugeben ist die dem betreffenden Zolllager zugewiesene Lagerkennung (LID).
12 01 000 000 Vorpapier (Datensatz B1 - B3, C1; GS / SI)
Hinweis:
Während der AES-Transition Period ist bei Abgabe einer ergänzenden Zollanmeldung (Code X oder Y in D.E. 11 02 000 000) die Angabe der MRN der vereinfachten Zollanmeldung als Vorpapier zwingend auf Beförderungs-/Sendungsebene (GS) zu machen; in allen anderen Fällen ist die Angabe des Vorpapiers auf Beförderungs-/Sendungsebene (GS) nicht zulässig.
Anzugeben sind Einzelheiten zum Vorpapiere, sofern es auch ein Vorverfahren gegeben hat.
Bei der endgültigen Ausfuhr (Code ,10' in D.E. 11 09 000 000 - Beantragtes Verfahren) oder bei Überführung von Unionswaren in das Zolllagerverfahren gemäß Artikel 237 Absatz 2 des Zollkodex (Datensatz B1: Code ,76' in D.E. 11 09 000 000 - Beantragtes Verfahren) ist daher kein Vorpapier anzugeben.
Bei einem Verfahren, das gegebenenfalls der Ausfuhr bzw. Wiederausfuhr in ein Drittland oder der Versendung in ein steuerliches Sondergebiet unmittelbar vorausging, ist das Vorpapier anzugeben.
Vorpapiere, die die gesamte Ausfuhrsendung betreffen, sind auf Beförderungs-/Sendungsebene anzugeben. Im Falle einer ergänzenden Zollanmeldung ist die vorangegangene vereinfachte Ausfuhr- bzw. Wiederausfuhranmeldung (Code ,NMRN') immer auf Beförderungs-/Sendungsebene anzugeben.
Vorpapiere, die nur bestimmte Warenpositionen betreffen oder bei denen mengenmäßige Abschreibungen vorzunehmen sind, sind bei der betreffenden Warenposition anzugeben.
Betrifft die Ausfuhr- bzw. Wiederausfuhranmeldung verbrauchsteuerpflichtige Waren unter Steueraussetzung, ist das vor der Überführung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in das Ausfuhrverfahren ausgestellte e-VD bei der betreffenden Warenposition anzugeben.
Erfolgt die Übermittlung der elektronischen Ausfuhr- bzw. Wiederausfuhranmeldung im Anschluss an eine Zollabfertigung im Notfallverfahren (Fallback) ist der Verweis auf die Fallback-Referenznummer der betreffenden Zollabfertigung (Code ,1FRN') anzugeben.
Art
Unter Verwendung des entsprechenden Codes ist die Art des Vorpapiers anzugeben. Für die Art des Vorpapiers sind nachstehende Codes (siehe Codeliste CL214 bzw. CLAT2140) vorgesehen.
Hinweis:
Codes mit einer Ziffer an der ersten Stelle sind nationale Codes.
|
Code
|
Beschreibung
|
1BTN
|
Border Transaction Number - Vorarlberg
|
1FRN
|
Fallback-Referenznummer
|
1KVP
|
kein Vorpapier vorhanden
|
1SON
|
Sonstiges Vorpapier
|
C552
|
T2LSM - Nachweis des Status von Waren mit Bestimmung San Marino gemäß Artikel 2 des Beschlusses Nr. 4/92 des Kooperationsausschusses EWG-San Marino vom 22. Dezember 1992
|
C605
|
Informationsblatt INF3
|
C612
|
Anmeldung zum internen gemeinschaftlichen Versandverfahren, T2F
|
C620
|
Versandpapier T2LF
|
C651
|
Elektronisches Verwaltungsdokument (e-VD) gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2022/1636
|
C658
|
Dokument für Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung im Ausfallverfahren gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/1636
|
C710
|
Informationsblatt
|
N235
|
Containerliste
|
N270
|
Lieferschein
|
N271
|
Packliste
|
N325
|
Proformarechnung
|
N337
|
Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung
|
N355
|
Summarische Eingangsanmeldung
|
N380
|
Handelsrechnung
|
N703
|
Hausfrachtbrief
|
N704
|
Sammelkonnossement
|
N705
|
Konnossement
|
N714
|
Hauskonnossement
|
N722
|
SMGS-Begleitliste
|
N730
|
LKW-Frachtbrief
|
N740
|
Luftfrachtbrief
|
N741
|
Luftfrachtbrief, ausgestellt von der Fluggesellschaft (Master air waybill)
|
N750
|
Beförderung durch die Post (einschließlich Paketpost)
|
N760
|
Multimodal/kombiniert Transportdokument
|
N785
|
Frachtmanifest
|
N787
|
Ladungsverzeichnis
|
N820
|
Versandanmeldung T
|
N821
|
Anmeldung zum externen gemeinschaftlichen Versandverfahren/gemeinsamen Versandverfahren, T1
|
N822
|
Anmeldung zum internen gemeinschaftlichen Versandverfahren, T2
|
N825
|
Versandpapier T2L
|
N830
|
Ausfuhranmeldung
|
N952
|
Carnet TIR
|
N955
|
Carnet ATA
|
NCLE
|
Aktenzeichen/Datum der Anschreibung in der Buchführung des Anmelders
|
NMNS
|
Frachtmanifest - vereinfachtes Verfahren
|
NMRN
|
Anmeldung/Mitteilung MRN
Referenznummer
Anzugeben ist die Nummer des betreffenden Vorpapiers.
Hinweis:
Ist im Vorpapier keine Nummer vorgesehen oder ist die betreffende Nummer länger als 70 Zeichen, so ist der Wert ,0' einzutragen. Die Verwendung einer Dummy-Nummer oder das Kürzen der Nummer ist nicht zulässig.
Positionsnummer (nur SI)
Hier ist die Positionsnummer anzugeben, wie diese im Vorpapier vorgesehen ist.
Im Falle der Ausfuhr von Verbrauchsteuerwaren unter Steueraussetzung (Vorpapier-Art Code C651 oder C658) ist die Positionsnummer im betreffenden Vorpapier zwingend anzugeben.
Die Angabe der Positionsnummer ist bei Wiederausfuhren nach dem Zolllagerverfahren zur Abschreibung in den Lageraufzeichnungen vorgesehen.
Art der Verpackung (optional - nur SI)
Hier kann der Code für die Packstückart (siehe Codeliste CL017) der für die Abschreibung vorgesehenen Verpackungen angegeben werden. Die Angabe der Packstückart ist bei Wiederausfuhren nach dem Zolllagerverfahren zur Abschreibung in den Lageraufzeichnungen vorgesehen.
Hinweis:
Nachstehende Tabelle enthält aufgrund der großen Anzahl der Codes nur einen Auszug aus der Codeliste CL017.
|
Code
|
Beschreibung
|
43
|
Beutel, Massengut
|
44
|
Beutel, Polybag
|
1A
|
Fass, Trommel, Stahl
|
1B
|
Fass, Trommel, Aluminium
|
1D
|
Fass, Trommel, Sperrholz
|
1F
|
Container, flexibel
|
1G
|
Fass, Trommel, Holzfaser
|
1W
|
Fass, Trommel, Holz
|
2C
|
Fass, Holz
|
3A
|
Kanister, Stahl
|
3H
|
Kanister, Kunststoff
|
4A
|
Kasten, Stahl
|
4B
|
Kasten, Aluminium
|
4C
|
Kasten, Naturholz
|
4D
|
Kasten, Sperrholz
|
4F
|
Kasten, wiederverwendbares Holz
|
4G
|
Kasten, Holzfaserplatten
|
4H
|
Kasten, Kunststoff
|
5H
|
Beutel, gewebter Kunststoff
|
5L
|
Beutel, Textil
|
5M
|
Beutel, Papier
|
6H
|
Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter
|
6P
|
Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter
|
7A
|
Kiste ('Case, car')
|
7B
|
Kiste, Holz
|
8A
|
Palette, Holz
|
8B
|
Steige, Holz
|
8C
|
Bündel, Holz
|
AA
|
Massengutbehälter, mittelgroß, starrer Kunststoff
|
AB
|
Behältnis, Holzfaser
|
AC
|
Behältnis, Papier
|
AD
|
Behältnis, Holz
|
AE
|
Aerosol (Sprüh- oder Spraydose)
|
AF
|
Palette, modular, Manschette 80 cm × 60 cm
|
AG
|
Palette, eingeschweißt
|
AH
|
Palette, 100 cm × 110 cm
|
AI
|
Halbschale
|
AJ
|
Kegel
|
AL
|
Ball
|
AM
|
Ampulle, ungeschützt
|
AP
|
Ampulle, geschützt
|
AT
|
Zerstäuber
|
AV
|
Kapsel/Patrone
|
B4
|
Gurt
|
BA
|
Fass ("Barrel")
|
BB
|
Spule
|
BC
|
Flaschenkasten/Flaschengestell
|
BD
|
Brett
|
BE
|
Bündel ("Bundle")
|
BF
|
Ballon, ungeschützt
|
BG
|
Beutel, Tüte
|
BH
|
Bund
|
BI
|
Behälter
Anzahl der Packstücke (optional - nur SI)
Anzugeben ist die entsprechende Anzahl der abzuschreibenden Packstücke. Diese Angaben sind grundsätzlich bei Wiederausfuhren nach dem Zolllagerverfahren zur Abschreibung in den Lageraufzeichnungen zu machen.
Maßeinheit und Qualifikator (nur SI)
Wird eine Abschreibungsmenge angegeben, sind unter Verwendung des entsprechenden Codes (siehe Codeliste CL349 bzw. CLAT3490) die Mengeneinheit und gegebenenfalls der Qualifikator für die Abschreibung anzugeben.
Hinweis:
Nachstehende Tabelle enthält einen Auszug der gängigsten Codes aus den Codelisten CL349 und CLAT3490.
|
Maßeinheit/ Qualifikator
|
Beschreibung
|
102
|
Flaschen
|
105
|
Eigenwicht Gase in Kilogramm
|
112
|
Eigenmasse der Brennmasse in Kilogramm (normalerweise, aber nicht unbedingt in Form von Talg, Stearin, Paraffin oder anderen Wachsen, einschließlich des Dochts)
|
115
|
Eigenmasse der Trockenmasse in Kilogramm
|
121
|
Masseneinheiten reinen Alkohols (% mas)
|
123
|
Packungen
|
128
|
Anzahl unmittelbare Umschließungen
|
CCT
|
Tragfähigkeit in metrischen Tonnen
|
CEN
|
Hundert Stück
|
CMQ
|
Kubikzentimeter
|
CTM
|
Anzahl Karat (1 metrisches Karat = 2x10-4 kg)
|
DAP
|
Dekatonne, korrigiert nach Polarisation
|
DHS
|
Kilogramm Dihydrostreptomycin
|
DTN
|
100 Kilogramm
|
DTNE
|
Hektokilogramm abgetropftes Nettogewicht
|
DTNF
|
Hektokilogramm gewöhnlicher Weizen
|
DTNG
|
Hektokilogramm, brutto
|
DTNL
|
Hektokilogramm Lebendgewicht
|
DTNM
|
Hektokilogramm Trockenmasse netto
|
DTNR
|
Hektokilogramm der Standardqualität
|
DTNS
|
Hektokilogramm Zucker mit einem Ertrag von 92 % in Weißzucker
|
DTNZ
|
Hektokilogramm pro 1 % Sucrose-Gewicht
|
GFI
|
Gramm spaltbarer Isotope
|
GRM
|
Gramm
|
GRT
|
Bruttotonnage
|
HLT
|
Hektoliter
|
HMT
|
Hektometer
|
KCC
|
Kilogramm Cholinchlorid
|
KCL
|
Tonne Kaliumchlorid
|
KGM
|
Kilogramm
|
KGMA
|
Kilogramm reiner Alkohol
|
KGME
|
Eigengewicht abgetropft in Kilogramm
|
KGMG
|
Rohgewicht in Kilogramm
|
KGMS
|
Kilogramm Zucker mit einem Ertrag von 92 % in Weißzucker
|
KLT
|
1000 Liter
|
KMA
|
Kilogramm Methylamine
|
KMT
|
Kilometer
|
KNI
|
Kilogramm Stickstoff
|
KNS
|
Kilogramm Wasserstoffperoxid
|
KPH
|
Kilogramm Kaliumhydroxid (Ätzkali)
|
KPO
|
Kilogramm Kaliumoxid
|
KPP
|
Kilogramm Diphosphorpentaoxid
|
KSD
|
Kilogramm Stoff, 90 % trocken
|
KSH
|
Kilogramm Natriumhydroxid (Ätznatron)
|
KUR
|
Kilogramm Uran
|
LEF
|
Blatt
|
LPA
|
Liter reiner Alkohol
|
LTR
|
Liter
|
LTRA
|
Liter Gesamtalkohol
|
MIL
|
1000 Stück
|
MLT
|
Milliliter
|
MTK
|
Quadratmeter
|
MTQ
|
Kubikmeter (m³)
|
MTQC
|
Kubikmeter 1 000
|
MTR
|
Meter
|
NAR
|
Anzahl Stück
|
NARB
|
Anzahl der Artikel pro Flasche
|
NCL
|
Anzahl Zellen
|
NPR
|
Anzahl Paar
|
STW
|
Stroh
|
TNE
|
Tonne
|
TNEE
|
Tonne abgetropftes Nettogewicht
|
TNEI
|
Tonne Biodieselgehalt
|
TNEJ
|
Tonne Brennstoffgehalt (gewöhnlich in Form von Talg, Stearin, Paraffinwachs oder anderen Wachsen, einschließlich Docht)
|
TNEK
|
Tonne Bioethanolgehalt
|
TNEM
|
Tonne Trockenmasse netto
|
TNER
|
Tonne der Standardqualität
Menge (optional - nur SI)
Anzugeben ist die für eine allfällige Abschreibung des Vorpapiers vorgesehene entsprechende Menge. Die Mengenangaben sind grundsätzlich bei Wiederausfuhren zur Abschreibung in den Bestandsaufzeichnungen zu machen.
12 03 000 000 Unterlage (Datensatz B1 - B4, C1; GS / SI)
Hinweis:
Während der AES-Transition Period ist die Angabe der Unterlage auf Beförderungs-/Sendungsebene (GS) nicht zulässig.
Unterlagen und Bescheinigungen die für die betreffende Ausfuhr- bzw. Wiederausfuhranmeldung vorgelegt werden bzw. anzugeben sind, sind hier einzutragen.
Betreffen Unterlagen und Bescheinigungen die gesamte Ausfuhrsendung, sind diese auf Beförderungs-/Sendungsebene anzugeben.
Unterlagen und Bescheinigungen, die nur bestimmte Warenpositionen betreffen oder bei denen mengenmäßige Abschreibungen vorzunehmen sind (zB. Ausfuhrgenehmigungen), sind bei der betreffenden Warenposition anzugeben.
Art
Unter Verwendung des entsprechenden Codes (siehe Codeliste CL213 bzw. CLAT2130) ist die Art der Unterlage anzugeben.
Hinweis:
Nachstehende Tabelle enthält einen Auszug aus den Codelisten CL213 und CLAT2130. Codes mit einer Ziffer an der ersten Stelle sind nationale Codes.
|
Code
|
Beschreibung
|
4AHV
|
Ausfuhrgenehmigung für Verteidigungsgüter nach Außenwirtschaftsgesetz 2011 und Verordnungen hiezu
|
4CHA
|
Ausfuhrgenehmigung für Chemikalien der Kategorien 1 und 2 nach Außenwirtschaftsgesetz 2011 und Verordnungen hiezu
|
4LFM
|
Lizenzfreimenge von AGRIM/AGREX
|
4NAV
|
Verteidigungsgüter unterliegen nicht dem Außenwirtschaftsgesetz 2011 und Verordnungen hiezu bei Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr
|
4NCH
|
Chemikalien unterliegen nicht dem Außenwirtschaftsgesetz 2011 und Verordnungen hiezu bei Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr
|
5U34
|
Ausfuhrbescheinigung für Umsatzsteuerzwecke - U34
|
C006
|
Export permit (Beschluss (EU) 2017/37 des Rates (ABl. L 11))
|
C012
|
Bescheinigung für die Ausfuhr von Teigwaren in die USA (P2)
|
C041
|
ICCAT-Wiederausfuhrbescheinigung für Roten Thun (BFTRC) [Verordnung (EU) 2023/2833]
|
C042
|
ICCAT-Wiederausfuhrbescheinigung für Schwertfisch
|
C043
|
Wiederausfuhrbescheinigung der ICCAT, IOTC oder IATTC für Großaugenthun
|
C052
|
Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen
|
C064
|
Genehmigung der Ausfuhr oder Einfuhr von Gütern, die zum Zwecke der Folter verwendet werden könnten (Verordnung (EU) 2019/125)
|
C068
|
Allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union EU GEA (Verordnung (EU) 2019/125)
|
C089
|
Ausfuhrgenehmigung - Impfstoffe gegen SARS-assoziierte Coronaviren (SARS-CoV-Arten) und Wirkstoffe, einschließlich Master- und Arbeitszellbanken, die zur Herstellung solcher Impfstoffe verwendet werden
|
C100
|
Nummer des registrierten Ausführers
|
C401
|
durch ein EU-Land ausgestellte CITES Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung
|
C552
|
T2LSM - Nachweis des Status von Waren mit Bestimmung San Marino gemäß Artikel 2 des Beschlusses Nr. 4/92 des Kooperationsausschusses EWG-San Marino vom 22. Dezember 1992
|
C624
|
Vordruck 302
|
C651
|
Elektronisches Verwaltungsdokument (e-VD) gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2022/1636
|
C652
|
Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen
|
C656
|
Dissostichus - Fangdokument, Ausfuhr
|
C658
|
Dokument für Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung im Ausfallverfahren gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/1636
|
C660
|
Ausfuhrnotifikation
|
E012
|
Ausfuhrgenehmigung "Kulturgüter" (Verordnung (EG) Nr. 116/2009)
|
E013
|
Von der Kommission für "geregelte Stoffe" (Ozon) erteilte Ausfuhrlizenz
|
E014
|
Ausfuhrlizenz für Milcherzeugnisse im Rahmen von Kontingenten gemäß der Verordnung (EU) 2020/761
|
E017
|
Ausfuhrbescheinigung, ausgestellt von den zuständigen Behörden eines Drittlandes
|
E020
|
Ausfuhrgenehmigung für Feuerwaffen (Verordnung (EU) Nr. 258/2012)
|
E990
|
Ausfuhrgenehmigung für Güter, die zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten
|
N325
|
Proformarechnung
|
N380
|
Handelsrechnung
|
N941
|
Embargogenehmigung
|
N988
|
Bewilligung von vereinfachten Verfahren - Anschreibeverfahren - Ausfuhr (Vorab-Anmeldung gemäß Artikel 285a 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission
|
N989
|
Bewilligung von vereinfachten Verfahren - Anschreibeverfahren - Ausfuhr (Befreiung von Vorab-Anmeldung gemäß Artikel 285a 1a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission)
|
U166
|
Von einem nicht registrierten Ausführer ausgefertigte Erklärung zum Ursprung im Rahmen des APS bei einem Gesamtwert der versandten Ursprungserzeugnisse von nicht mehr als 6000 EUR
|
U168
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Ersatz-Ursprungserklärung, Ersatz-Erklärung auf der Rechnung oder Ersatz-Erklärung zum Ursprung, ausgefertigt von einem ERMÄCHTIGTEN Ausführer oder einem REGISTRIERTEN Ausführer, sofern der Gesamtwert der Ursprungserzeugnisse in der aufzuteilenden ursprünglichen Sendung den geltenden Höchstwert nicht übersteigt (Artikel 69 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2015/2447)
|
X001
|
Ausfuhrlizenz AGREX
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X035
|
Ausfuhrgenehmigung (Ausgangsstoffe) von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats erteilt, in dem der Ausführer niedergelassen ist.
|
X060
|
Einzelausfuhrgenehmigung - Artikel 12, Punkt 1. a) der Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates
|
X061
|
Allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union Nr. EU001 - Anhang II Abschnitt A, gemäß Artikel 12, Punkt 1. d) der Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates
|
X062
|
Allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union Nr. EU002 - Anhang II Abschnitt B, gemäß Artikel 12, Punkt 1. d) der Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates
|
X070
|
Globalausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 12, Punkt 1. b) der Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates
|
X071
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Nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigung in den einzelstaatlichen Amtsblätter - Anhang III C - gemäß Artikel 12 (6) der Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates
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X802
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Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 2e Absätze 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 des Rates
|
X803
|
Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 1e Absatz 4 und Artikel 1fa.1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006
|
X817
|
Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 3f.4 der Verordnung (EU) 833/2014 des Rates
|
X991
|
Die in Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 2a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die vertraglichen Ausnahmen in Artikels 2.5, 2a.5 - Ausfuhrgenehmigung)
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X992
|
Ausfuhrgenehmigung oder Notfallgenehmigung gemäß Artikel 3b Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates
|
X993
|
Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a oder Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1529 des Rates
Referenznummer
Anzugeben ist die Nummer der betreffenden Unterlage.
Hinweis:
Enthält die Unterlage keine Nummer oder ist die betreffende Nummer länger als 70 Zeichen, so ist der Wert ,0' einzutragen. Die Verwendung einer Dummy-Nummer oder das Kürzen der Nummer ist nicht zulässig.
Bei Angabe der Codes ,C651' oder ,C658' für die Art der zusätzlichen Referenz auf Warenpositionsebene (SI) ist zwingend die Referenznummer (ARC) des betreffenden e-VDs anzugeben.
Zeilen-/Positionsnummer im Dokument (optional)
Hier ist die laufende Nummer der Zeile bzw. Position in der Unterlage (z. B. Bescheinigung, Lizenz, Genehmigung, Einfuhrdokument usw.) anzugeben, die der betreffenden Warenposition entspricht.
Name der ausstellenden Behörde (optional)
Anzugeben ist ein Verweis auf die Behörde, die die betreffende Genehmigung oder Bescheinigung ausgestellt hat.
Gültigkeitsdatum (optional)
Anzugeben ist das Ablaufdatum der Gültigkeit der betreffenden Lizenz oder Bescheinigung.
Maßeinheit und Qualifikator (nur SI)
Wird eine Abschreibungsmenge angegeben, sind unter Verwendung des entsprechenden Codes (siehe Codeliste CL349 bzw. CLAT3490) die Mengeneinheit und gegebenenfalls der Qualifikator für die abzuschreibende Menge anzugeben.
Hinweis:
Ein Auszug der gängigsten Codes aus den Codelisten CL349 und CLAT3490 ist bei den Erläuterungen zu D.E: 12 01 000 000 - Vorpapier angeführt.
Menge (nur SI - optional)
Anzugeben ist die für eine allfällige Abschreibung der Unterlage vorgesehene entsprechende Menge.
Währung (nur SI - optional)
Unter Verwendung der entsprechenden Codes (siehe Codeliste CL352) ist der Währungscode für den betreffenden Abschreibungsbetrag anzugeben.
Betrag (nur SI - optional)
Anzugeben ist der für eine allfällige Abschreibung der Unterlage vorgesehene entsprechende Betrag.
12 04 000 000 Zusätzlicher Verweis (Datensatz B1, B2, C1; GS / SI)
Hinweis:
Während der AES-Transition Period ist die Angabe des zusätzlichen Verweises auf Beförderungs-/Sendungsebene (GS) nicht zulässig.
Als zusätzlicher Verweis sind hier Unterlagen und Bescheinigungen oder Informationen einzutragen, die für die betreffende Ausfuhr- bzw. Wiederausfuhranmeldung vorgelegt werden bzw. anzugeben aber nicht als Unterlage (siehe D.E. 12 03 000 000), Beförderungspapier (siehe D.E. 12 05 000 000), Vorpapier (siehe D.E. 12 01 000 000) oder als zusätzliche Information (siehe D.E. 12 02 000 000) einzutragen sind.
Hier sind insbesondere auch allfällige anzuwendende Ausnahmecodierungen (zB. Y901 - Nicht in der Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck aufgeführtes Erzeugnis) oder Verweise auf den AEO-Status (zB. Y024 - Anmelder (AEO-Zertifikat) oder auf die Versendung innerhalb des Zollgebiets (zB. Y200 - Belgien - Festlandsockel oder ausschließliche Wirtschaftszone).
Betrifft ein zusätzlicher Verweis die gesamte Ausfuhrsendung, sind diese auf Beförderungs-/Sendungsebene anzugeben.
Zusätzliche Verweise, die nur bestimmte Warenpositionen betreffen, sind bei der betreffenden Warenposition anzugeben.
Art
Unter Verwendung des entsprechenden Codes (siehe Codeliste CL380 bzw. CLAT3800) ist die Art der Unterlage anzugeben.
Hinweis:
Nachstehende Tabelle enthält einen Auszug aus den Codelisten CL380 und CLAT3800. Codes mit einer Ziffer an der ersten Stelle sind nationale Codes.
|
Code
|
Beschreibung
|
7479
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Ausnahme - Ware von VuB 0400 (Waffen) nicht erfasst
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7480
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Bewilligung/Bestätigung des BM für Inneres - Kriegsmaterial
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7481
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Amtsbestätigung des zuständigen BM - Kriegsmaterial
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7499
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Ausnahme - Ware von VuB 0401 (Kriegsmaterial) nicht erfasst
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7560
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Bewilligung/Bestätigung des Bundesdenkmalamtes - Kulturgut
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7561
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Bewilligung/Bestätigung des österreichischen Staatsarchivs - Kulturgut
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7562
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Nachweis der persönlichen/sachlichen Ausnahme - Kulturgut
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7780
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Eingangsdokument über Kontrollen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 (invasive gebietsfremde Arten)
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7912
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Ausnahme vom Ausfuhrverbot für Waren zur Folter und Repression (VO (EG) Nr. 1236/2005); Ausfuhr ohne Genehmigung erlaubt
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2ABV
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Ausfuhrzulassung nach Endverwendung
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2PFE
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Bewilligung für Maschinen in Teilsendungen Ausfuhr
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2VOP
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Bewilligung für Passive Veredelung beantragt (unvorgreifliche Abfertigung nach Artikel 172 (1) UZK-DA)
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3ALD
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Ausfuhrlizenz gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1550/2015, ausgestellt von den zuständigen Behörden eines Drittland
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5EXU
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UID des Ausführers nach den umsatzsteuerrechtlichen Bestimmungen
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5VRV
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VID-Nummer des registrierten Versenders oder eines österreichischen Steuerlagerinhabers, der als registrierter Versender agiert
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5VSP
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Es handelt sich um Verbrauchsteuerwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs
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5VVD
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vereinfachtes elektronisches Verwaltungsdokument (v-e-VD) für Verbrauchsteuerwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs
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5VZV
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VID-Nummer des zertifizierten Versenders
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6TGZ
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Veterinärbescheinigung für die Ausfuhr von Zuchtrindern
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Y022
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Versender/Ausführer (AEO-Zert-code)
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Y024
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Anmelder (AEO-Zert-code)
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Y025
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Vertreter (AEO-Zert-code)
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Y200
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Belgien - Festlandsockel oder ausschließliche Wirtschaftszone (Verordnung 2019/1131 zur Einführung eines Zollinstruments, ABl. L 179, p. 12)
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Y201
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Bulgarien - Festlandsockel oder ausschließliche Wirtschaftszone (Verordnung 2019/1131 zur Einführung eines Zollinstruments, ABl. L 179, S. 12)
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Y202
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Dänemark - Festlandsockel oder ausschließliche Wirtschaftszone (Verordnung 2019/1131 zur Einführung eines Zollinstruments, ABl. L 179, S. 12)
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Y203
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Deutschland - Festlandsockel oder ausschließliche Wirtschaftszone (Verordnung 2019/1131 zur Einführung eines Zollinstruments, ABl. L 179, S. 12)
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Y227
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Der Vertrag verbietet die Wiederausfuhr nach Russland und die Wiederausfuhr zur Verwendung in Russland - Artikel 12g Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014
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Y228
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Die in Artikel 12g Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die vertraglichen Ausnahmen in Artikel 12g Absatz 2 b)
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Y300
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Waren, die nicht unter den Beschluss 2013/798/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen gegen die Zentralafrikanische Republik fallen.
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Y301
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Waren, die gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses 2013/798/GASP des Rates von dem Verbot ausgenommen sind.
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Y698
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Waren, die vor dem 22. Juli 2022 aus Russland ausgeführt wurden (Artikel 3o Absatz 1 der Verordnung Nr. 833/2014)
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Y699
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Erzeugnisse, die sich vor dem Geltungsbeginn des jeweiligen Verbots in einem verarbeiteten oder hergestellten Zustand in einem Drittland befanden (Artikel 3p Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates)
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Y852
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Die in Artikel 3k Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die vertraglichen Ausnahmen in Artikel 3k Absatz 3)
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Y892
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Die in Artikel 2.1 der Verordnung (EU) 2023/1529 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die vertraglichen Ausnahmen in Artikel 2.7)
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Y901
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Nicht in der Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck aufgeführtes Erzeugnis
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Y903
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Die angemeldeten Waren sind nicht in der Liste der Kulturgüter enthalten
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Y915
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Ausfuhrkennnummer
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Y916
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Erzeugnis fällt nicht unter die Verordnung (EU) Nr. 649/2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien, Anhang I
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Y925
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Ausfuhr für die Forschung im Labormaßstab oder Laboranalysen (Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/852)
Referenznummer
Sofern für den zusätzlichen Verweis eine Nummer vorgesehen ist (zB. beim Code für die Art des Verweises ,Y024' - Anmelder (AEO Zertifikat) die Nummer des entsprechenden AEO-Zertifikats).
Hinweis:
Enthält die Unterlage keine Nummer (zB. bei einer Ausnahmecodierung ,Y901') oder ist die betreffende Nummer länger als 70 Zeichen, so ist der Wert ,0' einzutragen. Die Verwendung einer Dummy-Nummer oder das Kürzen der Nummer ist nicht zulässig.
12 02 000 000 Zusätzliche Informationen (Datensatz B1 - B4, C1; GS / SI)
Hier sind, soweit zutreffend, die für die betreffende Ausfuhr- bzw. Wiederausfuhranmeldung zusätzlichen Informationen einzutragen werden, die die übrigen Angaben in der Zollanmeldung ergänzen.
Hier sind insbesondere auch Angaben zu machen betreffend die Inanspruchnahme von besonderen Verfahren im vereinfachten Bewilligungsverfahren gemäß Artikel 163 UZK-DA (Code 00100), den Hinweis auf unversteuerte Erzeugnisse (Code U0061) oder die Versendung in ein steuerliches Sondergebiet (zB. Code UES01 für die Kanarischen Inseln).
Betrifft eine zusätzliche Information die gesamte Ausfuhrsendung, ist diese auf Beförderungs-/Sendungsebene anzugeben.
Informationen, die nur bestimmte Warenpositionen betreffen, sind bei der betreffenden Warenposition anzugeben.
Code
Unter Verwendung des entsprechenden Codes (siehe Codeliste CL239 bzw. CLAT2390) ist die betreffende zusätzliche Information anzugeben.
Hinweis:
Nachstehende Tabelle enthält einen Auszug aus den Codelisten CL239 und CLAT2390. Codes mit einem Buchstaben an der ersten Stelle sind nationale Codes.
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Code
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Beschreibung
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00100
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Antrag auf Bewilligung der Inanspruchnahme eines anderen besonderen Verfahrens als des Versandverfahrens auf der Grundlage der Zollanmeldung - Artikel 163 UZK-DA
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00700
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Erledigung der aktiven Veredelung; Angabe der Bewilligungsnummer oder der INF- Nummer - Artikel 176 (1) c) und Artikel 241 (1) UA 1 UZK-DA
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00800
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Erledigung der aktiven Veredelung unter Berücksichtigung besonderer handelspolitischer Maßnahmen - Artikel 241 (1) UA 2 UZK-DA
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00900
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Erledigung der vorübergehenden Verwendung; Angabe der Bewilligungsnummer - Artikel 238 UZK-DA
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01000
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Das persönliche Gepäck eines Diplomaten ist von der Überprüfung ausgenommen - Artikel 36 Absatz 2 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen von 1961
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30300
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EV - Ausfuhr von Waren im Rahmen der Endverwendung - Artikel 254 Absatz 4 Buchstabe b UZK
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30500
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Antrag, dass die Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, an dem die Waren im Rahmen eines durchgehenden Beförderungsvertrags zur Beförderung aus dem Zollgebiet der Union übernommen werden, die Ausgangszollstelle ist. - Artikel 329 Absatz 7 UZK-IA
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30600
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Fälle, in denen Waren mit begebbarem Konnossement befördert werden, das ,an Order und blanko indossiert' ist, bei summarischen Ausgangsanmeldungen, wenn der Empfänger unbekannt ist
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30700
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Antrag auf Auskunftsblatt INF3 -Artikel 160 UZK-DA
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M041A
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Agrarwaren - Lieferungen, die einer Ausfuhr aus der Europäischen Union gleichgestellt sind, und Bevorratungslieferungen (VO 376/2008, Art. 4(1)a): Vorgänge gemäß VO 800/1999, Art. 36, 40, 44, 45 und 46 Abs. 1)
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M041B
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Agrarwaren (VO 2016/1237, Art. 3 (1) a): Erzeugnissen ohne kommerziellen Charakter gemäß Anhang I Teil I Titel II Buchstabe D Nummer 2 der Verordnung 2658/87 (KN-VO)
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M0430
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Agrarwaren (VO 2016/1237, Art. 3 (2): Erzeugnisse, die von Privatpersonen oder Gruppen von Privatpersonen zur kostenlosen Verteilung im Rahmen humanitärer Hilfsmaßnahmen in Drittländern geliefert werden
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NKSE1
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Militärgüter, die im Rahmen von Entsendungen auf Grund des Bundesverfassungsgesetzes über die Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG, BGBl. I Nr. 38/1997) mitgeführt werden
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SONST
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zusätzliche Angaben in textueller Form
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TAV2A
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Maschinen in Teilsendungen - Teilsendung
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TAV2B
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Maschinen in Teilsendungen - endgültige Zollanmeldung
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U0061
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Unversteuerte Erzeugnisse
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UDE01
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Helgoland oder Büsingen
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UES01
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Kanarische Inseln (Lanzarote, Fuerteventura, Gran Canaria, Tenerife, La Gomera, El Hierro und La Palma)
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UFI01
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Ålandinseln
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UFR01
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Französisch-Guayana
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UFR02
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Guadeloupe einschließlich Saint-Martin und Saint-Barthélémy
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UFR03
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Réunion
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UFR04
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Mayotte
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UFR05
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Martinique
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UGR01
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Berg Athos
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UIT01
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Livigno
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V017A
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Ausfuhr von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Inanspruchnahme des Steueraussetzungsverfahrens
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V0EVD
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Es handelt sich um eine verbrauchsteuerpflichtige Ware bzw. Wein oder Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs, für die kein elektronisches Verwaltungsdokument (e-VD) erstellt wurde.
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V0VST
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Es handelt sich nicht um verbrauchsteuerpflichtige Ware bzw. nicht um Wein oder Schaumwein.
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VBCP1
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EMCS steht im Zeitpunkt der Anmeldung nicht zur Verfügung
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Z166D
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Lizenz/Bewilligung, die für die Überlassung der Ware erforderlich ist, fehlt noch
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Z166E
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Vereinfachte Zollanmeldung: sonstige fehlende Unterlage
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Z166F
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Vereinfachte Anmeldung: Eigen-/Rohmasse geschätzt, da tatsächliches Gewicht noch unbekannt
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Z166Z
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Vereinfachte Zollanmeldung mit allen Unterlagen
Text
Soweit erforderlich können Erläuterungen in textueller Form zum betreffenden Code angegeben werden. So sind zB. beim Code ,SONST' nähere Angaben zu den zusätzlichen Informationen zu machen; beim Code ,Z166E' sind hier die zur vereinfachten Zollanmeldung fehlenden Unterlagen anzugeben.
19 01 000 000 Container-Indikator (Datensatz B1 - B4; GS)
Unter Verwendung des nachstehenden Indikators ist auf der Grundlage der Informationen, die zum Zeitpunkt der Erfüllung der Versendungs-/Ausfuhrförmlichkeiten verfügbar sind, die voraussichtliche Situation beim Überschreiten der Außengrenze des Zollgebiets der Union anzugeben.
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Code
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Beschreibung
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0
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Nicht in Containern beförderte Waren
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1
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In Containern beförderte Waren
19 04 000 000 Inländischer Verkehrszweig (Datensatz B1, B2; GS)
Hier der beim Abgang der Waren genutzte Verkehrszweig entsprechend des Beförderungsmittels innerhalb des Zollgebietes der Union anzugeben. Diese Angabe braucht nicht übermittelt werden, wenn die Ausfuhrförmlichkeiten am Ort des Ausgangs aus dem Zollgebiet der Union (= tatsächliche Ausgangszollstelle) erfüllt werden, oder bei Versendung von Unionswaren innerhalb des Zollgebiets (Code ,CO' in D.E. 11 01 000 000).
Für die Angabe des Verkehrszweigs sind folgende Code (siehe auch Codeliste CL018) zu verwenden:
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Code
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Beschreibung
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1
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Seeverkehr
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2
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Eisenbahnverkehr
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3
|
Straßenverkehr
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4
|
Luftverkehr
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5
|
Postsendungen
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7
|
Fest installierte Transporteinrichtungen (zB. Rohrleitungen)
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8
|
Binnenschifffahrt
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9
|
Eigener Antrieb (zB. Fahrzeug, das selbst Gegenstand des Handelsgeschäfts ist und mit eigener Kraft den Ort der Gestellung verlässt)
19 03 000 000 Verkehrszweig an der Grenze (Datensatz B1, B2; GS)
Hier ist der Verkehrszweig entsprechend dem aktiven Beförderungsmittel anzugeben, mit dem die Waren das Zollgebiet der Union verlassen sollen.
Für die Angabe des Verkehrszweigs sind folgende Code (siehe auch Codeliste CL018) zu verwenden:
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Code
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Beschreibung
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1
|
Seeverkehr
|
2
|
Eisenbahnverkehr
|
3
|
Straßenverkehr
|
4
|
Luftverkehr
|
5
|
Postsendungen
|
7
|
Fest installierte Transporteinrichtungen (zB. Rohrleitungen)
|
8
|
Binnenschifffahrt
|
9
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Eigener Antrieb (zB. Fahrzeug, das selbst Gegenstand des Handelsgeschäfts ist und mit eigener Kraft das Zollgebiet der Union verlässt)
18 04 000 000 Rohmasse (Datensatz B1 - B3, C1; GS / SI)
Hinweis:
Während der AES-Transition Period ist die Angabe der Rohmasse optional; bei Überführung von Unionswaren in das Zolllagerverfahren bzw. bei der Anmeldung zur Herstellung von Unionswaren unter zollamtlicher Überwachung (Codes 76 oder 77 in D.E. 11 09 001 000) sowie bei Wiederausfuhr nach dem Zolllagerverfahren (Code 71 in D.E. 11 09 002 000) ist die Angabe der Rohmasse auf Beförderungs-Sendungsebene verpflichtend, wenn die Rohmasse nicht auf Warenpositionsebene angegeben wird, und umgekehrt.
Anzugeben ist die Rohmasse der aller der in der Ausfuhrsendung enthaltenen Waren bzw. - bei Angabe auf Warenpositionsebene - der in der entsprechenden Warenposition beschriebenen Waren, ausgedrückt in Kilogramm.
Ist das Gewicht der Paletten in den Beförderungspapieren enthalten, muss es auch bei der Berechnung der Rohmasse berücksichtigt werden, ausgenommen die Palette ist als gesonderte Warenposition in der Zollanmeldung angeführt.
Hinweis:
Die Rohmasse ist das Gewicht der Ware einschließlich Verpackung, ausgenommen jedoch die vom Beförderer benötigten Ausrüstungen und insbesondere Behälter (zB. Container).
Für die Gesamtrohmasse auf Beförderungs-/Sendungsebene ist zu beachten:
- Sie darf nicht kleiner sein als die Summe aller Rohmassen der einzelnen Warenpositionen.
- Sie darf nicht kleiner sein als die Summe aller Eigenmassen der einzelnen Warenpositionen.
- Die Angabe des Wertes "0" ist nur möglich, wenn alle Rohmassen der einzelnen Warenpositionen ebenfalls mit "0" angegeben werden, zB. bei der Ausfuhr von elektrischer Energie.
Für die Rohmasse der einzelnen Warenpositionen gilt:
- Die Rohmasse muss grundsätzlich mit einem Wert größer "0" angegeben werden.
- Die Angabe "0" ist zulässig
- bei der Anmeldung elektrischen Stroms oder
- wenn verschiedene Arten von Waren aus dieser Sendung in einer Art und Weise zusammen verpackt sind (Wert in D.E. 18 06 004 000 bei den betreffenden Warenpositionen = ,0'), dass es unmöglich ist, die Rohmasse für jede einzelne Warenposition zu ermitteln. In diesem Fall muss zumindest bei der Warenposition, bei der die Anzahl der Packstücke enthalten ist, ein Wert größer ,0' angegeben sein.
- Im Fall von Beipack einer anderen Warenposition ist deren Eigenmasse (siehe D.E. 18 05 000 000) selbstverständlich grundsätzlich mit zu berücksichtigen.
- Die Summe der Rohmasse aus allen Warenpositionen darf nicht kleiner als die Summe der Eigenmasse der Warenpositionen sein.
Bei einer Rohmasse von mehr als 1 kg kann wie folgt auf ganze Kilogramm ab- oder aufgerundet werden:
- von *,001 bis *,499: abrunden auf die niedrigeren ganzen Kilogramm;
- von *,5 bis *,999: aufrunden auf die nächst höheren ganzen Kilogramm.
Beträgt die Rohmasse weniger als 1 kg, so ist diese mit maximal sechs Dezimalstellen anzugeben, wobei alle Nullen am Ende der Menge weggelassen werden (z. B. 0,123 für ein Packstück von 123 Gramm, 0,00304 für ein Packstück von 3 Gramm und 40 Milligramm oder 0,000654 für ein Packstück von 654 Milligramm).
12 08 000 000 Referenznummer/UCR (optional - Datensatz B1 - B4, C1; GS / SI)
Hier kann die für die angemeldete Warensendung vergebene eindeutige Referenznummer (zB. Tracking-ID) angegeben werden. Die UCR kann die Form von WZO-Codes (ISO 15459) oder gleichwertiger Codes haben, die eine eindeutige Identifikation der Sendung ermöglichen.
Wird die Referenznummer/UCR in der Ausfuhr- bzw. Wiederausfuhranmeldung verwendet, so darf diese nur entweder auf Beförderungs-/Sendungsebene oder auf Warenpositionsebene abgegeben werden.
13 12 000 000 Beförderer (optional - Datensatz B1, B2, C1; GS)
Der Beförderer ist
- die Person, die die Waren aus dem Zollgebiet der Union verbringt oder für die Verbringung der Waren aus dem Zollgebiet der Union verantwortlich ist;
- im kombinierten Verkehr der Betreiber des Beförderungsmittels, das von einem anderen Beförderungsmittel aus dem Zollgebiet verbracht wird und sich, sobald dieses andere Beförderungsmittel am Bestimmungsort angekommen ist, von selbst fortbewegt;
- im See- oder Luftverkehr im Rahmen einer Chartervereinbarung oder einer vertraglichen Vereinbarung die Person, die einen Vertrag über die tatsächliche Verbringung der Waren aus dem Zollgebiet der Union abschließt und einen Fracht- oder Luftfrachtbrief ausstellt.
Wird die Ausfuhr- bzw. Wiederausfuhranmeldung mit der summarischen Ausgangsanmeldung kombiniert (Code 2 in D.E. 11 07 000 000) und ist der Beförderer nicht auch der Anmelder (siehe D.E. 13 05 000 000), so ist dieser zwingend anzugeben.
Identifikationsnummer
Anzugeben ist die EORI-Nummer bzw. die TCUIN des Wirtschaftsbeteiligten.
Hinweis:
TCUIN - Third Country Unique Identification Number; über die TCUIN wird ein drittländischer Beteiligter im Rahmen des Abkommen zwischen der EU und bestimmten Drittländern über die gegenseitige Anerkennung von AEO-Zertifikaten und -Sicherheitsstandards identifiziert.
13 02 000 000 Versender (optional - Datensatz B1, C1; GS / SI)
Anzugeben ist die Person, welche nach Maßgabe des Frachtvertrags vom Frachtbesteller als Versender der Waren angegeben wird.
Der Versender kann auf Beförderungs-/Sendungsebene angegeben werden.
Wird die Ausfuhr- bzw. Wiederausfuhranmeldung mit der summarischen Ausgangsanmeldung kombiniert (Code 2 in D.E. 11 07 000 000) ist der Versender auf Warenpositionsebene anzugeben. Ist der Versender bei allen Warenpositionen ident ist, so ist dieser auf Beförderungs-/Sendungsebene anzugeben.
Identifikationsnummer
Anzugeben ist die EORI-Nummer bzw. die TCUIN des Wirtschaftsbeteiligten.
Hinweis:
TCUIN - Third Country Unique Identification Number; über die TCUIN wird ein drittländischer Beteiligter im Rahmen des Abkommen zwischen der EU und bestimmten Drittländern über die gegenseitige Anerkennung von AEO-Zertifikaten und -Sicherheitsstandards identifiziert.
Name und Adresse
Wird keine EORI-Nummer bzw. TCUIN angegeben, so sind vollständiger Name und die Adresse des Versenders anzugeben.
Kontaktperson (optional)
Wird eine Kontaktperson angegeben, so sind zumindest der vollständige Name und die Telefonnummer der betreffenden Person anzugeben. Zusätzlich kann die E-Mail-Adresse der Kontaktperson angegeben werden.
13 03 000 000 Empfänger (optional - Datensatz B1 - B4, C1; GS / SI)
Hinweis:
Während der AES-Transition Period ist die Angabe des Empfängers sowohl auf Beförderungs-/Sendungsebene (GS) als auch auf Positionsebene (SI) optional. Wird der Empfänger auf Beförderungs-/Sendungsebene (GS) angegeben, darf dieser nicht auch auf Positionsebene (SI) angegeben werden, und umgekehrt.
Der Empfänger ist die Person, der die Waren tatsächlich geliefert werden.
Wird die Ausfuhr- bzw. Wiederausfuhranmeldung mit der summarischen Ausgangsanmeldung kombiniert (Code 2 in D.E. 11 07 000 000) ist der Empfänger auf Warenpositionsebene anzugeben. Ist der Empfänger bei allen Warenpositionen ident ist, so ist dieser auf Beförderungs-/Sendungsebene anzugeben.
Wird in der Ausfuhr- bzw. Wiederausfuhranmeldung angegeben, dass der Empfänger unbekannt ist (Code ,30600 in D.E. 12 02 000 000), so ist der Empfänger nicht anzugeben.
Identifikationsnummer
Anzugeben ist die EORI-Nummer bzw. die TCUIN des Wirtschaftsbeteiligten.
Hinweis:
TCUIN - Third Country Unique Identification Number; über die TCUIN wird ein drittländischer Beteiligter im Rahmen des Abkommen zwischen der EU und bestimmten Drittländern über die gegenseitige Anerkennung von AEO-Zertifikaten und -Sicherheitsstandards identifiziert.
Name und Adresse
Wird keine EORI-Nummer bzw. TCUIN angegeben, so sind vollständiger Name und die Adresse des Empfängers anzugeben.
19 07 000 000 Beförderungsausrüstung (Datensatz B1 - B3; GS)
Wird im Zeitpunkt der Abgabe der Ausfuhr- bzw. Wiederausfuhranmeldung angegeben, dass die Waren in Containern befördert werden (Code ,1' in D.E. 19 01 000 000), sind hier die Angaben zu den Containern zu machen.
Wird angegeben, dass die Waren nicht in Containern befördert werden (Code ,0' in D.E. 19 01 000 000), können hier die Angaben zu allfälligen unter Verschluss beförderten Waren gemacht werden.
Containernummer (nur bei Code ,1' in D.E. 19 01 000 000)
Anzugeben ist die Kennung (Buchstaben und/oder Ziffern) zur Identifizierung des Containers.
Wechselbehälter und Sattelanhänger für den Straßen- und Schienenverkehr gelten als Container.
Falls zutreffend ist bei Containern gemäß ISO-Norm Nr. 6346 die vom Bureau International des Containers et du Transport Intermodal (B.I.C.) zugewiesene Kennung (Präfix) zusätzlich zur Containernummer anzugeben.
Bei Wechselbehältern und Sattelanhängern ist der durch die europäische Norm EN 13044 eingeführte ILU-Code (Code zur Identifizierung intermodaler Ladeeinheiten) zu verwenden.
Anzahl der Verschlüsse
Anzugeben ist die Anzahl der gegebenenfalls angebrachten Verschlüsse.
Werden auf den mit der entsprechenden Nummer angegebenen Container keine Verschlüsse angebracht, ist der Wert ,0' einzutragen.
Werden hingegen Angaben zu allfälligen nicht in Containern jedoch unter Verschluss beförderten Waren gemacht, darf die Anzahl der Verschlüsse nicht auf den Wert ,0' lauten.
Verschlusskennzeichen
Anzugeben ist/sind die Identifikationsnummer(n) der gegebenenfalls angebrachten Verschlüsse.
Warenreferenz
Anzugeben ist für jeden Container die Nummer der Warenposition der Ausfuhr- bzw. Wiederausfuhranmeldung, unter der die in diesem Container beförderten Waren erfasst sind.
Die Angabe der Warenreferenz ist nicht erforderlich, wenn die gesamte Sendung, die diese Ausfuhr- bzw. Wiederausfuhranmeldung betrifft, in einem einzigen Container befördert wird
16 15 000 000 Warenort (Datensatz B1 - B4, C1; GS)
Hinweis:
Während der AES-Transition Period ist - ausgenommen im Rahmen der zentralen Zollabwicklung (Code C513 in D.E. 12 12 002 000) mit vollständiger oder vereinfachter Zollanmeldung (Code A oder C in D.E. 11 02 000 000) - die Angabe des Warenorts optional.
Anzugeben ist der Ort, an dem die Waren beschaut werden können. Diese Angabe des Ortes muss so genau sein, dass sie eine Warenkontrolle durch die Zollbehörden ermöglicht.
Bei Abgabe einer Zollanmeldung vor Gestellung (Codes D, E oder F in D.E. 11 02 000 000) ist die Angabe des Warenorts optional.
Art des Ortes
Anzugeben ist der relevante, für die Art des Ortes angegebenen Code, wobei ausschließlich die Codes ,A' (zur Angabe des Amtsplatzes der Zollstelle), ,B' (zur Angabe des bewilligten Orts im Falle eines Verwahrungs- oder Zolllagers) oder ,C' (zur Angabe eines zugelassenen Warenorts für die Gestellung) zulässig sind.
Qualifikator der Ortsbestimmung
Anzugeben ist der entsprechende Code für die Bestimmung des Ortes. Auf der Grundlage des verwendeten Qualifikators ist nur die entsprechende Angabe des betreffenden Ortes zulässig.
Als Qualifikator für die Ortsbestimmung sind nur folgende Codes zulässig:
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Qualifikator für die Ortsbestimmung
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Beschreibung
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zulässig bei der Art des Ortes
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V
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Kennung der Zollstelle
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Code A
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Y
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Bewilligungsnummer
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Code B oder C
Nummer der Bewilligung
Wird als Qualifikator für die Ortsbestimmung der Code ,Y' angeben, ist hier die für den zugelassenen Warenort vergebene Warenortnummer (LID - Location ID) anzugeben.
Zusätzliche Kennung (optional)
Damit der Ort, auf den sich Bewilligungsnummer (LID) bezieht, genauer angegeben werden kann, ist der entsprechende Code anzugeben. Die Angabe der zusätzlichen Kennung kann unter Umständen im Rahmen der zentralen Zollabwicklung erforderlich sein und ist der betreffenden Bewilligung zu entnehmen.
Zollstelle / Referenznummer
Wird als Qualifikator für die Ortsbestimmung der Code ,V' angeben, ist hier die entsprechende Kennung der Zollstelle (Zollstellennummer) anzugeben.
Kontaktperson (optional)
Wird als Qualifikator für die Ortsbestimmung der Code ,Y' angegeben, können zusätzlich Angaben zur Kontaktperson am betreffenden Ort gemacht werden.
Wird eine Kontaktperson angegeben, so sind zumindest der vollständige Name und die Telefonnummer der betreffenden Person anzugeben. Zusätzlich kann die E-Mail-Adresse der Kontaktperson angegeben werden.
19 05 000 000 Beförderungsmittel beim Abgang (Datensatz B1 - B3; GS)
Hinweis:
Während der AES-Transition Period ist die Angabe des Beförderungsmittels beim Abgang optional. Beim inländischen Verkehrszweig Straßenverkehr (Code 3 in D.E. 19 04 000 000) können bis zu 3 verschiedene Beförderungsmittel angegeben werden; bei allen übrigen inländischen Verkehrszweigen (Codes 1, 2, 4, 8 und 9 in D.E. 19 04 000 000) kann jeweils nur ein Beförderungsmittel angegeben werden.
Anzugeben ist das Beförderungsmittel, auf dem die Waren bei ihrer Gestellung bei der Zollstelle unmittelbar verladen sind, oder bei mehreren Beförderungsmitteln das antreibende Beförderungsmittel.
Diese Angaben sind nicht erforderlich, wenn kein inländischer Verkehrszweig (siehe D.E. 19 04 000 000) angegeben wird. Die Angabe des Beförderungsmittels beim Abgang entfällt bei Postsendungen oder bei Beförderung durch festinstallierte Transporteinrichtungen (Codes 5 bzw. 7 in D.E. 19 04 000 000).
Art der Identifikation
Unter Verwendung eines der nachstehenden Codes (siehe auch Codeliste CL750) ist die Art der Identifikationsnummer (Kennzeichen) des Beförderungsmittels beim Abgang anzugeben:
|
Code
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Beschreibung
|
10
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IMO-Schiffsnummer
|
11
|
Name des Seeschiffs
|
20
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Wagennummer
|
21
|
Zugnummer
|
30
|
Amtliches Kennzeichen des Straßenfahrzeugs
|
31
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Amtliches Kennzeichen des Straßenanhängers
|
40
|
IATA-Flugnummer
|
41
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Registriernummer des Luftfahrzeugs
|
80
|
Europäische Schiffsnummer (ENI-Code)
|
81
|
Name des Binnenschiffs
Hinweis:
Lautet der Code für den inländischen Verkehrszweig (siehe D.E. 19 04 000 000) auf den Wert ,1' - Seeverkehr, ,2' - Eisenbahnverkehr, ,3' - Straßenverkehr, ,4' - Luftverkehr
oder ,8' - Binnenschifffahrt, so muss dieser mit der ersten Stelle der Art der Identifikation übereinstimmen.
Kennzeichen
Anzugeben ist das Kennzeichen des Beförderungsmittels. Wenn Zugmaschine und Auflieger verschiedene Kennzeichen tragen, sind die Kennzeichen von Zugmaschine und Auflieger und die Staatszugehörigkeit der Zugmaschine anzugeben.
Je nach Beförderungsmittel sind zur Identifizierung des Beförderungsmittels beim Abgang folgende Angaben möglich:
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Beförderungsmittel
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Identifikation
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Beförderung auf dem Seeweg und auf Binnenwasserstraßen
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IMO-Schiffsnummer, einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI) oder Schiffsname
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Beförderung auf dem Luftweg
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Nummer und Datum des Fluges (Liegt die Flugnummer nicht vor, so ist die Zulassungsnummer des Flugzeuges anzugeben)
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Beförderung auf der Straße
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Kennzeichen des Fahrzeugs/Anhängers
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Beförderung im Eisenbahnverkehr
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Wagennummer
Erfolgt die Beförderung der Waren auf der Straße durch eine Zugmaschine und einen Auflieger, so sind die Kennzeichen von Zugmaschine und Auflieger anzugeben. Ist das Kennzeichen der Zugmaschine nicht bekannt, so ist das Kennzeichen des Aufliegers anzugeben.
Hinweis:
Buchstaben im Kennzeichen des Beförderungsmittels sind zwingend in Großbuchstaben anzugeben.
Staatszugehörigkeit
Hier ist die Staatszugehörigkeit des Beförderungsmittels (Land der Registrierung -siehe Codeliste CL165) anzugeben.
Wenn Zugmaschine und Auflieger verschiedene Staatszugehörigkeiten aufweisen, ist die Staatszugehörigkeit der Zugmaschine anzugeben.
Erfolgt die Beförderung der Waren durch eine Zugmaschine und einen Anhänger, so ist die Staatszugehörigkeit der Zugmaschine und des Anhängers anzugeben. Ist die Staatszugehörigkeit der Zugmaschine nicht bekannt, so ist die Staatszugehörigkeit des Anhängers anzugeben.
16 12 000 000 Von der Sendung zu durchquerendes Land (Datensatz B1 - B3, C1; GS)
Hinweis:
Während der AES-Transition Period ist diese Angabe optional.
Wird die Ausfuhr- bzw. Wiederausfuhranmeldung mit der summarischen Ausgangsanmeldung kombiniert (Code 2 in D.E. 11 07 000 000) sind die Länder (siehe Codeliste CL008), die gemäß dem einschlägigen Beförderungspapier auf der Strecke des Beförderungsmittels zwischen dem Ausfuhrland und dem Bestimmungsland liegen, in chronologischer Reihenfolge anzugeben. Dazu gehören auch das Ausfuhrland und das Land der Endbestimmung der Waren.
Überflogene Länder sind nicht anzugeben.
Bei der Ausfuhr von Expressgutsendungen (Code ,A20' in D.E. 11 04 000 000) ist nur das Land der Endbestimmung anzugeben.
19 08 000 000 Grenzüberschreitendes aktives Beförderungsmittel (Datensatz B1; GS)
Hinweis:
Während der AES-Transition Period ist diese Angabe optional.
Anzugeben ist das Beförderungsmittel, mit dem die Ausfuhrwaren mutmaßlich aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden.
Art der Identifikation
Unter Verwendung eines der nachstehenden Codes (siehe auch Codeliste CL219) ist die Art der Identifikationsnummer (Kennzeichen) des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels anzugeben:
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Code
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Beschreibung
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10
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IMO-Schiffsnummer
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11
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Name des Seeschiffs
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20
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Wagennummer
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21
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Zugnummer
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30
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Amtliches Kennzeichen des Straßenfahrzeugs
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31
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Amtliches Kennzeichen des Straßenanhängers
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40
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IATA-Flugnummer
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41
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Registriernummer des Luftfahrzeugs
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80
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Europäische Schiffsnummer (ENI-Code)
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81
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Name des Binnenschiffs
Hinweis:
Lautet der Code für den inländischen Verkehrszweig (siehe D.E. 19 04 000 000) auf den Wert ,1' - Seeverkehr, ,2' - Eisenbahnverkehr, ,3' - Straßenverkehr, ,4' - Luftverkehr
oder ,8' - Binnenschifffahrt, so muss dieser mit der ersten Stelle der Art der Identifikation übereinstimmen.
Kennzeichen
Handelt es sich um Huckepackverkehr oder werden mehrere Beförderungsmittel benutzt, so ist das aktive Beförderungsmittel dasjenige, das für den Antrieb der Zusammenstellung sorgt. Beispiel: Im Falle ,Lastkraftwagen auf Seeschiff' ist das Schiff das aktive Beförderungsmittel. Im Falle ,Zugmaschine mit Auflieger' ist die Zugmaschine das aktive Beförderungsmittel.
Je nach Beförderungsmittel sind zur Identifikation des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels folgende Angaben zu machen:
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Beförderungsmittel
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Identifikation
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Beförderung auf dem Seeweg und auf Binnenwasserstraßen
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IMO-Schiffsnummer, einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI) oder Schiffsname
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Beförderung auf dem Luftweg
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Nummer und Datum des Fluges (Liegt die Flugnummer nicht vor, so ist die Zulassungsnummer des Flugzeuges anzugeben)
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Beförderung auf der Straße
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Kennzeichen des Fahrzeugs/Anhängers
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Beförderung im Eisenbahnverkehr
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Wagennummer
Hinweis:
Buchstaben im Kennzeichen des Beförderungsmittels sind zwingend in Großbuchstaben anzugeben.
Staatszugehörigkeit
Hier ist die Staatszugehörigkeit des Beförderungsmittels (Land der Registrierung - siehe Codeliste CL165) anzugeben.
Handelt es sich um Huckepackverkehr oder werden mehrere Beförderungsmittel benutzt, so ist das aktive Beförderungsmittel dasjenige, das für den Antrieb der Zusammenstellung sorgt. Beispiel: Im Falle ,Lastkraftwagen auf Seeschiff' ist das Schiff das aktive Beförderungsmittel. Im Falle ,Zugmaschine mit Auflieger' ist die Zugmaschine das aktive Beförderungsmittel.
12 05 000 000 Beförderungspapier (optional - Datensatz B1, B2, B4, C1; GS)
Hinweis:
Während der AES-Transition Period ist die Angabe des Beförderungspapiers auf Beförderungs-/Sendungsebene (GS) nicht zulässig.
Hier können die entsprechenden Angaben zum Beförderungspapier, mit dem die Waren das Zollgebiet der Union verlassen, gemacht werden.
Wird die Ausfuhr- bzw. Wiederausfuhranmeldung mit der summarischen Ausgangsanmeldung kombiniert (Code 2 in D.E. 11 07 000 000) ist das Beförderungspapier zwingend anzugeben.
Art
Für die Angabe der Art des Beförderungspapiers sind nachstehende Codes (siehe Codeliste CL754) vorgesehen:
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Code
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Beschreibung
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C613
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Frachtbrief CIM (T2)
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C614
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Frachtbrief CIM (T2F)
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N235
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Containerliste
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N271
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Packliste
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N703
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Hausfrachtbrief
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N704
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Sammelkonnossement
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N705
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Konnossement
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N714
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Hauskonnossement
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N720
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Frachtbrief CIM
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N722
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SMGS-Begleitliste
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N730
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LKW-Frachtbrief
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N740
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Luftfrachtbrief
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N741
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Luftfrachtbrief, ausgestellt von der Fluggesellschaft (Master air waybill)
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N750
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Beförderung durch die Post (einschließlich Paketpost)
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N760
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Multimodal/kombiniert Transportdokument
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N785
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Frachtmanifest
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N787
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Ladungsverzeichnis
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N955
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Carnet ATA
Referenznummer
Anzugeben ist die Nummer des betreffenden Beförderungspapiers.
Hinweis:
Enthält die Unterlage keine Nummer (zB. bei einer Ausnahmecodierung ,Y901') oder ist die betreffende Nummer länger als 70 Zeichen, so ist der Wert ,0' einzutragen. Die Verwendung einer Dummy-Nummer oder das Kürzen der Nummer ist nicht zulässig.
14 02 000 000 Beförderungskosten (optional - Datensatz B1, B2, C1; GS / SI)
Wird die Ausfuhr- bzw. Wiederausfuhranmeldung mit der summarischen Ausgangsanmeldung kombiniert (Code 2 in D.E. 11 07 000 000) sind hier die Kosten für die Beförderung anzugeben; das auch dann, wenn der Ausführer bzw. Anmelder die Beförderungskosten selbst nicht trägt.
Die Angaben zu den Beförderungskosten sind entweder auf Beförderungs-/Sendungsebene, sofern diese die gesamte Ausfuhrsendung betreffen, zu machen oder auf Warenpositionsebene, sofern die Angaben zu den Warenpositionen unterschiedlich sind.
Zahlungsart
Unter Verwendung des entsprechenden Codes (siehe CL116) ist die Zahlungsart für die Beförderungskosten anzugeben:
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Code
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Beschreibung
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A
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Barzahlung
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B
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Kreditkarte
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C
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Scheckzahlung
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D
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Andere (z. B. Kontoabbuchung)
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H
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Elektronischer Zahlungsverkehr
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J
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Konto beim Beförderer
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Z
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Keine Vorauszahlung
Hinweis:
Als Barzahlung ist auch die Postanweisung zu verstehen. Überweisungen, die nicht im elektronischen Zahlungsverkehr (Code ,H') erfolgen, sind mittels Code ,D' anzugeben.
c) Angaben ausschließlich auf Warenpositionsebene
11 03 000 000 Positionsnummer (Datensatz B1 - B4, C1)
Anzugeben ist die eindeutige Nummer der in der Ausfuhr- bzw. Wiederausfuhranmeldung enthaltenen Warenposition. Die Positionen sind, beginnend mit ,1' für die erste Position, fortlaufend aufsteigend zu nummerieren.
99 06 000 000 Statistischer Wert (Datensatz B1, B2, optional - Datensatz B3, B4)
Hinweis:
Während der AES-Transition Period ist die Angabe des statistischen Werts, ausgenommen bei der Wiederausfuhr, der Überführung von Unionswaren in das Zolllagerverfahren oder der Anmeldung zur Herstellung von Unionswaren unter zollamtlicher Überwachung (Codes 31, 76 oder 77 in D.E. 11 09 001 000), verpflichtend.
Anzugeben ist der Betrag des sich nach den geltenden Unions- bzw. innerstaatlichen Vorschriften ergebenden Statistischen Wertes (Wert an der österreichischen Grenze).
Grundlage für Ermittlung des Statistischen Wertes ist der Rechnungspreis der Waren.
Bei der Versendung/Wiederausfuhr nach Lohnveredelung gilt als Statistischer Wert der bei der Überführung der unveredelten Waren ermittelte zuzüglich aller im Anwendungsgebiet für die Veredelung und für die Beförderung der Waren bis zum Grenzort des Anwendungsgebiets bei der Versendung/Ausfuhr entstandenen Kosten einschließlich des Wertes der Zutaten und des auf die veredelten Waren entfallenden Wertes verwendeter Vorlagen des Auftraggebers sowie der Kosten des Verpackens und der Umschließungen, auch wenn diese durch den Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden.
11 09 000 000 Verfahren (Datensatz B1 - B4, C1)
Anzugeben ist das Verfahren, zu dem die Waren bei der Versendung/Ausfuhr angemeldet werden. Der Verfahrenscode besteht aus der Kombination je eines zweistelligen Codes für das beantragte Verfahren und für das vorhergehende Verfahren.
Beantragtes Verfahren
Unter Verwendung der entsprechenden Codes (siehe Codeliste CL092) ist das beantragte Zollverfahren anzugeben, in das die Waren übergeführt werden sollen:
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Code
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Beschreibung
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Datensatz
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10
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Endgültige Ausfuhr
Ausfuhr von Unionswaren in ein Drittland, aber auch Versendung von Unionswaren in Teile des Zollgebiets der Union, für die die Richtlinie 2006/112/EG oder die Richtlinie (EU) 2020/262 nicht gilt (steuerliche Sondergebiete).
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B1, B4, C1
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11
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Ausfuhr von im Rahmen einer aktiven Veredelung aus Ersatzwaren hergestellten Veredelungserzeugnissen vor der Überführung von Nicht-Unionswaren in die aktive Veredelung
Vorzeitige Ausfuhr (EX-IM) gemäß Artikel 223 Absatz 2 Buchstabe c des Zollkodex
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B1, C1
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21
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Vorübergehende Ausfuhr im Rahmen der passiven Veredelung, sofern die Waren nicht unter den Code 22 fallen.
Verfahren der passiven Veredelung gemäß Artikel 259 bis 262 des Zollkodex; ausgenommen davon ist die gleichzeitige Anwendung eines wirtschaftlichen passiven Veredelungsverkehrs für Textilerzeugnisse (Verordnung (EG) Nr. 3036/94 des Rates)
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B2, C1
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22
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Vorübergehende Ausfuhr zu anderen als unter Code 21 und Code 23 genannten Zwecken.
Gleichzeitige Anwendung der passiven Veredelung und des wirtschaftlichen passiven Veredelungsverkehrs für Textilerzeugnisse (Verordnung (EG) Nr. 3036/94 des Rates oder vorübergehende Ausfuhr von Waren aus der Union zur Instandsetzung, Umgestaltung oder Be- oder Verarbeitung, wenn bei der Wiedereinfuhr keine Zollabgaben erhoben werden.
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B2, C1
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23
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Vorübergehende Ausfuhr zum Zweck der Wiedereinfuhr in unverändertem Zustand
Vorübergehende Ausfuhr von Waren wie Ausstellungsgut, Muster, Berufsausrüstungen, usw.
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B1, C1
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31
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Wiederausfuhr
Wiederausfuhr von Nicht-Unionswaren nach einem besonderen Verfahren (zB. nach Zolllagerverfahren).
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B1, C1
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76
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Überführung von Unionswaren in das Zolllagerverfahren gemäß Artikel 237 Absatz 2 des Zollkodex.
Gemäß Artikel 118 Absatz 4 des Zollkodex können zum zollrechtlich freien Verkehr überlassene Waren anstelle der Verbringung aus dem Zollgebiet der Union zum Zwecke der Gewährung einer Erstattung oder eines Erlasses aufgrund der Schadhaftigkeit der Waren oder ihrer Nichtübereinstimmung mit den Vertragsbedingungen in ein Zolllager übergeführt werden.
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B3, C1
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77
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Herstellung von Unionswaren unter zollamtlicher Überwachung und unter Zollkontrolle (im Sinne von Artikel 5 Nummern 27 und 3 des Zollkodex) vor der Ausfuhr und Zahlung von Ausfuhrerstattungen.
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B3, C1
Hinweis:
In der Ausfuhr bzw. Wiederausfuhr (Code ,EX' in D.E. 11 01 000 000) sind nur die vorgenannten Codes 10, 11, 21, 22, 23 und 31 zulässig, wobei wenn eine Warenposition die Codes für das beantragte Verfahren 10, 11, 23 oder 31 enthält, dürfen in weiteren Warenpositionen auch nur diese Codes verwendet werden. Das gleiche gilt sinngemäß für die Codes 21 und 22.
Hingegen dürfen beim Code ,CO' in D.E. 11 01 000 000 nur die vorgenannten Codes 10, 76 und 77 verwendet werden. In diesem Fall dürfen nur die Codes 76 und 77 in einer Zollanmeldung gemeinsam aufscheinen, und im Falle des Codes 10 müssen alle Warenpositionen diesen Code aufweisen.
Vorhergehendes Verfahren
Unter Verwendung der entsprechenden Codes (siehe Codeliste CL093) ist das Zollverfahren anzugeben, in dem sich die Waren zuvor befunden haben:
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Code
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Beschreibung
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00
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kein vorangegangenes Verfahren
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01
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Überlassung von Waren zum zollrechtlich freien Verkehr mit gleichzeitiger Wiederversendung im Rahmen des Handels zwischen Teilen des Zollgebiets der Union, für die die Richtlinie 2006/112/EG oder die Richtlinie (EU) 2020/262 gilt, und Teilen des genannten Gebiets, für die diese Richtlinien nicht gelten
Wird in der Praxis nicht zutreffen
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07
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Überlassung von Waren zum zollrechtlich freien Verkehr, die gleichzeitig in ein anderes Lagerverfahren als das Zolllagerverfahren übergeführt wurden, bei dem weder die Mehrwertsteuer noch, falls zutreffend, Verbrauchsteuern entrichtet werden.
Wird in der Praxis nicht zutreffen
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40
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Gleichzeitige Überlassung von Waren zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr.
Überführung von Waren in den freien Verkehr im Rahmen des Handels zwischen der Union und den Ländern, mit denen sie eine Zollunion gebildet hat
Überführung von Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr im Rahmen des Handels mit steuerlichen Sondergebieten
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42
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Gleichzeitige Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr bzw. Überführung von Unionswaren aus steuerlichen Sondergebieten in den steuerrechtlich freien Verkehr mit mehrwertsteuerbefreiender Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat als den Mitgliedstaat der Gestellung
Wird in der Praxis nicht zutreffen
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43
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Gleichzeitige Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr im Rahmen von besonderen Maßnahmen für die Erhebung eines Betrags während der Übergangszeit nach dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten.
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44
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Endverwendung
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45
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Überlassung von Waren zum zollrechtlich und teilweise mehrwertsteuer- oder verbrauchsteuerrechtlich freien Verkehr und Überführung dieser Waren in ein anderes Lagerverfahren als das Zolllagerverfahren.
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46
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Einfuhr von im Rahmen einer passiven Veredelung aus den Ersatzwaren hergestellten Veredlungserzeugnissen vor der Ausfuhr der Waren, die sie ersetzen.
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48
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Gleichzeitige Überlassung von Ersatzerzeugnissen zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr im Rahmen der passiven Veredlung vor Ausfuhr der schadhaften Waren
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51
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Überführung von Waren in das Verfahren der aktiven Veredelung
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53
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Überführung von Waren in die vorübergehende Verwendung
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54
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Aktive Veredelung in einem anderen Mitgliedstaat
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71
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Überführung von Waren in das Zolllagerverfahren
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76
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Überführung von Unionswaren in das Zolllagerverfahren gemäß Artikel 237 Absatz 2 des Zollkodex.
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77
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Herstellung von Unionswaren unter zollamtlicher Überwachung und unter Zollkontrolle (im Sinne von Artikel 5 Nummern 27 und 3 des Zollkodex) vor der Ausfuhr und Zahlung von Ausfuhrerstattungen.
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78
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Überführung von Waren in eine Freizone
11 10 000 000 Zusätzliches Verfahren (Datensatz B1 - B4, C1)
Hinweis:
Während der AES-Transition Period ist die Angabe nur eines Codes für das zusätzliche Verfahren zulässig. (Anmerkung: In der Regel werden keine weiteren Codes für das zusätzliche Verfahren anwendbar sein.)
Hier ist der entsprechende Unionscode (siehe Codeliste CL102) oder der vorgesehene nationale Code (siehe Codeliste CLAT1020) für das zusätzliche Verfahren anzugeben.
Hinweis:
Codes mit einer Ziffer an der ersten Stelle sind nationale Codes.
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Code
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Beschreibung
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000
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ohne zusätzliches Verfahren
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2VS
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Ausfuhr von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Inanspruchnahme des Steueraussetzungsverfahrens
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B51
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Für die Zwecke der aktiven Veredelung eingeführte und zur Reparatur und/oder weiteren Veredelung wiederausgeführte Waren gemäß Artikel 258 des Zollkodex
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B52
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Zum Austausch im Rahmen der Gewährleistungspflicht gemäß Artikel 261 und 262 des Zollkodex ausgeführte Waren.
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B53
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Passive Veredelung im Rahmen von Abkommen mit Drittländern, ggf. kombiniert mit passiver Veredelung für die MwSt
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B54
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Nur passive Veredelung für die MwSt
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C71
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Ausfuhr von Haustieren anlässlich der Verlegung eines landwirtschaftlichen Betriebes aus der Union in ein Drittland
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C72
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Gleichzeitig mit den Tieren ausgeführte Futtermittel
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C73
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Sendungen mit geringem Wert
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C74
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Erzeugnisse des Ackerbaus oder der Viehzucht, die im Zollgebiet der Union auf Grundstücken erzeugt werden, welche von Landwirten mit Unternehmenssitz in einem Drittland in unmittelbarer Nähe des Zollgebiets der Union als Eigentum oder in Pacht bewirtschaftet werden
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C75
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Saatgut, das in einem Drittland auf solchen Gütern in unmittelbarer Nähe des Zollgebiets der Union verwendet werden soll, die von Landwirten mit Betriebssitz im Zollgebiet der Union in unmittelbarer Nähe des betreffenden Drittlandes als Eigentum oder in Pacht bewirtschaftet werden
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E51
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In Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführte landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die eine ausfuhrlizenzpflichtige Erstattung beantragt wird
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E52
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In Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführte landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die eine Erstattung beantragt wird, die nicht ausfuhrlizenzpflichtig ist
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E53
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In Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführte, in kleinen Mengen ausgeführte landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die eine Erstattung beantragt wird, die nicht ausfuhrlizenzpflichtig ist
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E61
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Nicht in Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, für die eine bescheinigungspflichtige Erstattung beantragt wird
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E62
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Nicht in Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, für die eine Erstattung beantragt wird, die nicht bescheinigungspflichtig ist
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E63
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Bevorratung von Waren, die für die Gewährung einer Erstattung in Betracht kommen (Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 (8))
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E64
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Einlagerung in ein Vorratslager (Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009)
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E71
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In kleinen Mengen ausgeführte landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die eine Erstattung beantragt wird und die bei der Berechnung der Mindestkontrollsätze nicht berücksichtigt werden
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F61
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Bevorratung und Bunkerung
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F75
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Waren, die im Rahmen des Handels mit steuerlichen Sondergebieten versandt werden (Artikel 1 Absatz 3 UZK)
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F76
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Ersatzwaren, die von einem Zolllager aus ausgeführt wurden
16 08 000 000 Ursprungsland (Datensatz B1 - B4, C1)
Anzugeben ist der entsprechende Code (siehe CL008) für das Land des nichtpräferenziellen Ursprungs im Sinne des Titels II Kapitel 2 des Zollkodex.
Die Angabe des Ursprungslandes ist obligatorisch
- für landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die Ausfuhrerstattungen gewährt werden (Code ,E**' in D.E 11 10 000 000),
- für Waren, für die gemäß den Rechtsvorschriften der Union der Ursprung der Waren im Rahmen des Warenverkehrs mit steuerlichen Sondergebieten anzugeben ist,
- bei Überführung von Unionswaren ins Zolllagerverfahren (Codes 76 und 77 in D.E. 11 09 000 000), und
- bei Angabe der Versendungsregion in D.E. 16 10 000 000, wenn das beantragte Verfahren auf 10, 11, 23 oder 31 in D.E. 11 09 000 000 lautet.
16 10 000 000 Versendungsregion (optional - Datensatz B1, B2, B4)
Unter Verwendung des entsprechenden von den Mitgliedstaaten festgelegten Codes ist die Versendungsregion oder die Herstellungsregion der in Rede stehenden Waren innerhalb des betreffenden Mitgliedstaats anzugeben.
Hinweis:
Die Versendungsregion kann im Rahmen der zentralen Zollabwicklung, bei der die Gestellung der Ausfuhrwaren in einem anderen Mitgliedstaat erfolgt (zB. DE), erforderlich sein.
18 05 000 000 Warenbezeichnung (Datensatz B1 - B4, C1)
Unter Warenbezeichnung ist die übliche Handelsbezeichnung der Ware zu verstehen. Die Warenbezeichnung muss jedoch so genau sein, dass die sofortige und eindeutige Identifizierung und die unmittelbare und richtige Einreihung der Waren möglich sind.
Bei Tieren und Pflanzen sowie Teilen und Erzeugnissen daraus, die den Artenschutzbestimmungen unterliegen, ist zweckmäßigerweise auch der wissenschaftliche Name anzugeben.
18 08 000 000 CUS-Nummer (optional - Datensatz B1- B4, C1)
Soweit für die betreffende Ware aufgrund von TARIC-Maßnahmen erforderlich ist die CUS-Nummer (Customs Union and Statistics - siehe Codeliste CL016), die im Rahmen des Europäischen Zollinventars chemischer Erzeugnisse (ECICS - Link zum Verzeichnis) zugewiesen wird, anzugeben.
Hinweis:
Diese Angabe ist nur für Chemikalien erforderlich, also für Arzneimittel, Pflanzenschutzmittel, Farbstoffe usw.
Hierunter fallen hauptsächlich isolierte Stoffe; allerdings können diese Stoffe in reiner oder unreiner Form, als sogenannte ,Stoffe mit unbekannter oder variabler Zusammensetzung, komplexe Reaktionsprodukte oder biologische Materialien' oder in gelöster Form vorliegen.
Sie werden insbesondere in die Kapitel bzw. Positionen 28, 29, 3002, 3201 bis 3206, 3301, 3507 oder 38 eingereiht.
18 09 000 000 Warennummer (Datensatz B1 - B4, C1)
Anzugeben ist die Warennummer der betreffenden Warenposition.
Code der Unterposition des Harmonisierten Systems
Hier ist die sechsstellige Nummer der Unterposition des Harmonisierten Systems anzugeben.
Code der Kombinierten Nomenklatur
Hier sind die beiden zusätzlichen Ziffern der Kombinierten Nomenklatur anzugeben.
TARIC-Zusatzcode
Hinweis:
Während der AES-Transition Period dürfen höchstens zwei TARIC-Zusatzcodes angegeben werden.
Ausgenommen bei Versendung in ein steuerliches Sondergebiet ist - soweit für die betreffende Ware aufgrund von TARIC-Maßnahmen erforderlich - der entsprechende TARIC-Zusatzcode anzugeben.
Nationaler Zusatzcode
Ausgenommen bei Versendung in ein steuerliches Sondergebiet ist - soweit für die betreffende Ware aufgrund von nationalen Maßnahmen, diese sind im TARIC eingearbeitet, erforderlich - der entsprechende nationale Zusatzcode anzugeben.
99 0618 07 000 000 Statistischer WertGefahrgut (Datensatz B1, B2, optional - Datensatz B3B1 - B4, B4C1)
AnzugebenHinweis: ist der Betrag des sich nach den geltenden Unions- bzw. innerstaatlichen Vorschriften ergebenden Statistischen Wertes (Wert an der österreichischen Grenze).
Grundlage für Ermittlung des Statistischen Wertes ist der Rechnungspreis der Waren.
BeiWährend der Versendung/Wiederausfuhr nach Lohnveredelung gilt als Statistischer Wert der bei der Überführung der unveredelten Waren ermittelte zuzüglich aller im Anwendungsgebiet fürAES-Transition Period ist die Veredelung undAngabe nur eines Codes für die Beförderung der Waren bis zum Grenzort des Anwendungsgebiets bei der Versendung/Ausfuhr entstandenen Kosten einschließlich des Wertes der Zutaten und des auf die veredelten Waren entfallenden Wertes verwendeter Vorlagen des Auftraggebers sowie der Kosten des Verpackens und der Umschließungen, auch wenn diese durch den Auftraggeber zur Verfügung gestellt werdendas Gefahrgut zulässig.
18 07 000 000 Gefahrgut (optional - Datensatz B1 - B4, C1)
Wird die Ausfuhr- bzw. Wiederausfuhranmeldung in Kombination mit einer summarischen Ausgangsanmeldung abgegeben (Code 2 in D.E. 11 07 000 000) und sind die angemeldeten Waren nach den einschlägigen Transportvorschriften (ADR, RID, ADNR, IMDG-Code, IATA-DGR) als gefährliche Güter zu klassifizierende Waren ausgeführt, so ist die diesen Waren zugeordnete vierstellige UN-Gefahrgutnummer (sieh Codeliste CL101) anzugeben.
18 01 000 000 Eigenmasse (Datensatz B1 - B4, C1)
Anzugeben ist die Eigenmasse der in der entsprechenden Warenposition beschriebenen Waren, ausgedrückt in Kilogramm. Unter Eigenmasse versteht man die Masse der Ware ohne Umschließung.
Hinweis:
Wird bei der bettreffenden Warenposition eine Rohmasse größer ,0' angegeben, so darf die Eigenmasse nie größer als die Rohmasse sein.
Wenn die Eigenmasse mehr als 1 kg beträgt und einen Bruchteil der Maßeinheit (kg) umfasst, kann wie folgt ab- oder aufgerundet werden:
- von *,001 bis *,499: abrunden auf die niedrigeren ganzen Kilogramm;
- von *,5 bis *,999: aufrunden auf die nächst höheren ganzen Kilogramm.
Beträgt die Eigenmasse weniger als 1 kg, so ist ,0,' gefolgt von maximal sechs Dezimalstellen anzugeben, wobei alle Nullen am Ende der Menge weggelassen werden (z. B. 0,123 für ein Packstück von 123 Gramm, 0,00304 für ein Packstück von 3 Gramm und 40 Milligramm oder 0,000654 für ein Packstück von 654 Milligramm).
18 02 000 000 Besondere Maßeinheit (Datensatz B1 - B4, C1)
Soweit für die betreffende Ware aufgrund von TARIC-Maßnahmen erforderlich ist die Menge der betreffenden Position in der dafür vorgesehenen Maßeinheit anzugeben.
18 06 000 000 Verpackung (Datensatz B1 - B4, C1)
Dieses Datenelement bezieht sich auf Einzelheiten der Verpackung der Waren, die Gegenstand der Ausfuhr- bzw. Wiederausfuhranmeldung sind.
Es ist die Verpackung anzugeben, die die betreffende Ware unmittelbar umschließt. Es ist hier nicht die Verpackung, die für den Einzelhandelsverkauf bestimmt ist, sondern diejenige, die für den Transport vorgesehen ist, anzugeben. Paletten gelten grundsätzlich als Beförderungsmaterial und nicht als Packstücke; eine Palette ist jedoch dann als Packstück anzugeben, wenn Waren sich auf einer eingeschweißten Palette befinden oder sich die Ware nicht anderweitig verpackt auf der Palette befindet.
Im Postverkehr ist je Paket (Code für die Art der Verpackung ,PC') eine Ausfuhr- bzw. Wiederausfuhranmeldung abzugeben.
Art der Verpackung
Anzugeben ist der Code für die Art der Verpackung (siehe Codeliste CL017).
Anzahl der Packstücke
Hier ist die Gesamtzahl der Packstücke ausgehend von der kleinsten externen Verpackungseinheit anzugeben. Dabei handelt es sich um die Anzahl der Einzelpositionen, die so verpackt sind, dass sie nicht ohne Entfernen der Verpackung getrennt werden können, oder bei unverpackter Ware um die Stückzahl.
Im Falle eines Beipacks ist die Anzahl der Packstücke mit dem Wert ,0' anzugeben.
Bei Schüttgut entfällt die Angabe der Anzahl der Packstücke.
Versandzeichen
Angabe der Zeichen und Nummern auf Beförderungseinheiten oder Verpackungen in freier Form.
Als Versandzeichen ist grundsätzlich die Sendungsnummer (zB. Postverkehr) oder eine sonstige eindeutige Nummer mit Bezug auf das betreffende Handelsgeschäft (zB. Rechnungsnummer, UCR) oder Nummer im Beförderungspapier anzugeben, die eine eindeutige Identifizierung aller Packstücke der Sendung ermöglicht.
Bei Schüttgut oder unverpackter Ware ist die Angabe eines Versandzeichens optional.
Im Falle von Beipack (mit Anzahl der Packstücke = ,0') muss das Versandzeichen ident sein mit dem Versandzeichen der Warenposition, bei dem die betreffenden Packstücke mengenmäßig erfasst sind.
7.1.2. Summarische Ausgangsanmeldung
Hinweis:
Eine summarische Ausgangsanmeldung ist für Waren abzugeben, die aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden und für die eine Ausfuhr- bzw. Wiederausfuhranmeldung entweder nicht als Vorabanmeldung abgegeben wurde (die Daten der summarischen Ausgangsanmeldung sind nicht in der Ausfuhr- bzw. Wiederausfuhranmeldung enthalten) oder nicht vorgesehen ist (zB. Verbringung aus der vorübergehenden Verwahrung ins Drittland).
Dies bedeutet, dass in den Fällen, in denen zwar eine Ausfuhr- bzw. Wiederausfuhranmeldung abgegeben wurde, jedoch die Daten der summarischen Ausgangsanmeldung darin nicht enthalten sind, zusätzlich eine summarische Ausgangsanmeldung bei der tatsächlichen Ausgangszollstelle abzugeben ist, sofern nicht die in der Arbeitsrichtlinie ZK-2630, Abschnitt 2.2., vorgesehenen Ausnahmefälle zutreffen.
Die Abgabe der summarischen Ausgangsanmeldung kann in folgender Form erfolgen:
- Summarische Ausgangsanmeldung (Datensatz A1),
- Summarische Ausgangsanmeldung - Expresssendungen (Datensatz A2)
Hinweis:
Der Verweis auf die Datensätze in Klammer bezieht sich auf die Datenanforderungen in den entsprechenden Spalten laut Titel I, Kapitel 3, Abschnitt 1, UZK-DA.
In der Folge ist bei den betreffenden Datenelementen angemerkt, für welchen der vorstehend genannten Datensätze die betreffenden Angaben zu machen sind.
a) Angaben auf Anmeldungs-(Header-)Ebene
12 09 000 000 LRN (Datensatz A1, A2)
Die lokale Referenznummer (LRN) wird vom Versender bzw. Anmelder oder dessen Vertreter zur Kennzeichnung der einzelnen Anmeldungen im System des Versenders bzw. Anmelders oder dessen Vertreters vergeben. Die LRN dient ua. als Bezugsreferenz in der Antwortnachricht der Zollbehörde auf die initiale summarische Ausgangsanmeldungsnachricht.
11 04 000 000 Indikator für besondere Umstände (Datensatz A2)
Beziehen sich die Daten für die summarische Ausgangsanmeldung auf eine Expresssendung, ist dieser Umstand unter Verwendung des nachstehenden Codes (siehe Codeliste CL296) angegeben.
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Code
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Beschreibung
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A20
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Summarische Ausgangsanmeldung - Expressgutsendungen
Hinweis:
Gemäß Artikel 1 Nrn. 46 UZK-DA ist eine Expressgutsendung eine von einem Expressdienstbeförderer, der integrierte Dienstleistungen in Form einer beschleunigten bzw. zu einem festgelegten Termin erfolgenden Abholung, Beförderung, Zollabfertigung und Zustellung von Paketen erbringt, wobei während der gesamten Dauer der Dienstleistung die Position des Pakets nachverfolgt werden kann und so die Kontrolle darüber gewahrt bleibt.
17 01 000 000 Ausgangszollstelle (Datensatz A1, A2)
Anzugeben ist die Zollstellennummer der Zollstelle, über die die Waren für einen ausländischen Bestimmungsort das Zollgebiet der Union verlassen sollen.
13 05 000 000 Anmelder (Datensatz A1, A2)
Anzugeben sind die Einzelheiten zum Anmelder.
Identifikationsnummer
Anzugeben ist die EORI-Nummer des Anmelders. Handelt es sich beim Anmelder um eine Privatperson, ist die Angabe einer EORI-Nummer nicht erforderlich, soweit die Angabe einer EORI-Nummer nicht aufgrund anderer Vorschriften erforderlich ist.
RIN (Representative Identification Number)
Wird die summarische Ausgangsanmeldung durch den Anmelder selbst abgegeben, ist die RIN gemäß § 4 Absatz (1) zur eindeutigen Identifikation des Zollsachbearbeiters Anmelders, der die summarische Ausgangsanmeldung erstellt hat und für den Inhalt derselben verantwortlich ist, anzugeben.
Diese Angabe entfällt, wenn die summarische Ausgangsanmeldung durch einen Zollvertreter gemäß Artikel 18 Zollkodex abgegeben wird.
Kontaktperson (optional)
Wird eine Kontaktperson angegeben, so sind zumindest der vollständige Name und die Telefonnummer der betreffenden Person anzugeben. Zusätzlich kann die E-Mail-Adresse der Kontaktperson angegeben werden.
13 06 000 000 Vertreter (optional - Datensatz A1, A2)
Im Falle der Zollvertretung ist der Vertreter gemäß Artikel 5 Nr. 6 UZK anzugeben. Die Angabe des Vertreters ist nicht vorgesehen, wenn dieser als indirekter Vertreter auftritt und daher bereits als Anmelder anzugeben ist.
Identifikationsnummer
Anzugeben ist die EORI-Nummer des Vertreters.
Status
Der Status des Vertreters ist mit dem entsprechenden Code (siehe Codeliste CL094) anzugeben.
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Code
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Beschreibung
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2
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Vertreter (direkte Vertretung im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 des Zollkodex)
RIN (Representative Identification Number)
Wird die summarische Ausgangsanmeldung durch einen Zollvertreter abgegeben, ist die RIN gemäß § 4 Absatz (1) zur eindeutigen Identifikation des Zollsachbearbeiters des Vertreters, der die summarische Ausgangsanmeldung erstellt hat und für den Inhalt derselben verantwortlich ist, anzugeben.
Kontaktperson (optional)
Wird eine Kontaktperson angegeben, so sind zumindest der vollständige Name und die Telefonnummer der betreffenden Person anzugeben. Zusätzlich kann die E-Mail-Adresse der Kontaktperson angegeben werden.
b) Angaben auf Sendungsebene oder auf Ebene der Warenposition
Bei den nachstehenden Datenanforderungen wird zusätzlich auch vermerkt, auf welcher Ebene die betreffenden Angaben gemacht werden können; wird nur auf eine Ebene verwiesen, dann darf diese Angabe nur auf dieser Ebene gemacht werden.
Für diesen Zweck werden folgende Bezeichnungen verwendet:
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MC
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Erforderliches Datenelement auf der Ebene der Sammelsendung.
Die Datenelemente auf der Ebene der Sammelsendung enthalten Angaben, die für einen Beförderungsvertrag gelten, der von einem Beförderer und einer direkten Vertragspartei ausgestellt wurde. Diese Angaben auf Ebene der Kopfdaten gelten für jede Sammelsendungsposition bei Anmeldungen und Mitteilungen.
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MI
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Erforderliches Datenelement auf Warenpositionsebene in der Sammelsendung.
Die Warenpositionsebene in der Sammelsendung ist eine Unterebene zur Sammelsendungsebene. Die Datenelemente der Warenpositionsebene in der Sammelsendung enthalten Angaben über die verschiedenen Positionen im Beförderungspapier, auf das in der Sammelsendung Bezug genommen wird.
19 01 000 000 Container-Indikator (Datensatz A1; MC)
Unter Verwendung des nachstehenden Indikators ist auf der Grundlage der Informationen, die zum Zeitpunkt der Abgabe der summarischen Ausgangsanmeldung verfügbar sind, die voraussichtliche Situation beim Überschreiten der Außengrenze des Zollgebiets der Union anzugeben.
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Code
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Beschreibung
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0
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Nicht in Containern beförderte Waren
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1
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In Containern beförderte Waren
18 04 000 000 Rohmasse (Datensatz A1, A2; MC / MI)
Anzugeben ist die Rohmasse der aller der in der summarischen Ausgangsanmeldung enthaltenen Waren bzw. - bei Angabe auf Warenpositionsebene - der in der entsprechenden Warenposition beschriebenen Waren, ausgedrückt in Kilogramm.
Ist das Gewicht der Paletten in den Beförderungspapieren enthalten, muss es auch bei der Berechnung der Rohmasse berücksichtigt werden, ausgenommen die Palette ist als gesonderte Warenposition in der Zollanmeldung angeführt.
Hinweis:
Die Rohmasse ist das Gewicht der Ware einschließlich Verpackung, ausgenommen jedoch die vom Beförderer benötigten Ausrüstungen und insbesondere Behälter (zB. Container).
Für die Gesamtrohmasse auf Sendungsebene ist zu beachten:
- Sie darf nicht kleiner sein als die Summe aller Rohmassen der einzelnen Warenpositionen.
- Sie darf nicht kleiner sein als die Summe aller Eigenmassen der einzelnen Warenpositionen.
Für die Rohmasse der einzelnen Warenpositionen gilt:
- Die Rohmasse muss grundsätzlich mit einem Wert größer "0" angegeben werden.
- Die Angabe "0" ist zulässig
- wenn verschiedene Arten von Waren aus dieser Sendung in einer Art und Weise zusammen verpackt sind (Wert in D.E. 18 06 004 000 bei den betreffenden Warenpositionen = ,0'), dass es unmöglich ist, die Rohmasse für jede einzelne Warenposition zu ermitteln. In diesem Fall muss zumindest bei der Warenposition, bei der die Anzahl der Packstücke enthalten ist, ein Wert größer ,0' angegeben sein.
- Im Fall von Beipack einer anderen Warenposition ist deren Eigenmasse (siehe D.E. 18 05 000 000) selbstverständlich grundsätzlich mit zu berücksichtigen.
- Die Summe der Rohmasse aus allen Warenpositionen darf nicht kleiner als die Summe der Eigenmasse der Warenpositionen sein.
Bei einer Rohmasse von mehr als 1 kg kann wie folgt auf ganze Kilogramm ab- oder aufgerundet werden:
- von *,001 bis *,499: abrunden auf die niedrigeren ganzen Kilogramm;
- von *,5 bis *,999: aufrunden auf die nächst höheren ganzen Kilogramm.
Beträgt die Rohmasse weniger als 1 kg, so ist diese mit maximal sechs Dezimalstellen anzugeben, wobei alle Nullen am Ende der Menge weggelassen werden (z. B. 0,123 für ein Packstück von 123 Gramm, 0,00304 für ein Packstück von 3 Gramm und 40 Milligramm oder 0,000654 für ein Packstück von 654 Milligramm).
12 08 000 000 Referenznummer/UCR (optional - Datensatz A1; MC / MI)
Hier kann die für die angemeldete Warensendung vergebene eindeutige Referenznummer (zB. Tracking-ID) angegeben werden. Die UCR kann die Form von WZO-Codes (ISO 15459) oder gleichwertiger Codes haben, die eine eindeutige Identifikation der Sendung ermöglichen.
Wird die Referenznummer/UCR in der summarischen Ausgangsanmeldung verwendet, so darf diese nur entweder auf Beförderungs-/Sendungsebene oder auf Warenpositionsebene abgegeben werden.
13 12 000 000 Beförderer (optional - Datensatz A1, A2; MC)
Der Beförderer ist
- die Person, die die Waren aus dem Zollgebiet der Union verbringt oder für die Verbringung der Waren aus dem Zollgebiet der Union verantwortlich ist;
- im kombinierten Verkehr der Betreiber des Beförderungsmittels, das von einem anderen Beförderungsmittel aus dem Zollgebiet verbracht wird und sich, sobald dieses andere Beförderungsmittel am Bestimmungsort angekommen ist, von selbst fortbewegt;
- im See- oder Luftverkehr im Rahmen einer Chartervereinbarung oder einer vertraglichen Vereinbarung die Person, die einen Vertrag über die tatsächliche Verbringung der Waren aus dem Zollgebiet der Union abschließt und einen Fracht- oder Luftfrachtbrief ausstellt.
Identifikationsnummer
Anzugeben ist die EORI-Nummer bzw. die TCUIN des Wirtschaftsbeteiligten.
Hinweis:
TCUIN - Third Country Unique Identification Number; über die TCUIN wird ein drittländischer Beteiligter im Rahmen des Abkommen zwischen der EU und bestimmten Drittländern über die gegenseitige Anerkennung von AEO-Zertifikaten und -Sicherheitsstandards identifiziert.
Kontaktperson (optional)
Wird eine Kontaktperson angegeben, so sind zumindest der vollständige Name und die Telefonnummer der betreffenden Person anzugeben. Zusätzlich kann die E-Mail-Adresse der Kontaktperson angegeben werden.
13 02 000 000 Versender (Datensatz A1, A2; MC / MI)
Anzugeben ist die Person, welche nach Maßgabe des Frachtvertrags vom Frachtbesteller als Versender der Waren angegeben wird.
Sind Anmelder (D.E. 13 05 000 000) und Versender nicht ident, ist der Versender auf Warenpositionsebene anzugeben. Ist der Versender jedoch bei allen Warenpositionen ident, so ist dieser auf Sendungsebene anzugeben.
Name und Adresse
Wird keine EORI-Nummer bzw. TCUIN angegeben, so sind vollständiger Name und die Adresse des Versenders anzugeben.
13 03 000 000 Empfänger (Datensatz A1, A2; MC / MI)
Der Empfänger ist die Person, der die Waren tatsächlich geliefert werden.
Ist der Empfänger bei allen Warenpositionen ident ist, so ist dieser auf Sendungsebene anzugeben.
Wird in der summarischen Ausgangsanmeldung angegeben, dass die Waren mit einem begebbaren Konnossement befördert werden, das ,an Order und blanko indossiert' und der Empfänger unbekannt ist (Code ,30600 in D.E. 12 02 000 000), so ist der Empfänger nicht anzugeben.
Identifikationsnummer
Anzugeben ist die EORI-Nummer bzw. die TCUIN des Wirtschaftsbeteiligten.
Hinweis:
TCUIN - Third Country Unique Identification Number; über die TCUIN wird ein drittländischer Beteiligter im Rahmen des Abkommen zwischen der EU und bestimmten Drittländern über die gegenseitige Anerkennung von AEO-Zertifikaten und -Sicherheitsstandards identifiziert.
Name und Adresse
Wird keine EORI-Nummer bzw. TCUIN angegeben, so sind vollständiger Name und die Adresse des Empfängers anzugeben.
13 14 000 000 Zusätzlicher Wirtschaftsbeteiligter in der Lieferkette (optional - Datensatz A1, A2; MC / MI)
Hier können weitere Wirtschaftsbeteiligte in der Lieferkette unter Angabe deren Funktion und Identifikationsnummer als Nachweis dafür angegeben werden, dass die gesamte Lieferkette von Wirtschaftsbeteiligten mit AEO-Status abgedeckt wurde.
Gelten die Informationen über Zusätzliche Wirtschaftsbeteiligter in der Lieferkette für die gesamte Sendung, so sind diese auf Sendungsebene anzugeben; betreffen die Informationen nur bestimmte Warenpositionen, so sind diese ebendort anzugeben.
Funktion
Zur Beschreibung der Funktion der zusätzlichen Wirtschaftsbeteiligten in der Lieferkette ist der entsprechende Code (siehe Codeliste CL704) anzugeben.
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Funktions-code
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Partei
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Beschreibung
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CS
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Sammelspediteur
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Spediteur, der (in einem Konsolidierungsverfahren) kleinere Einzelsendungen zu einer größeren Sendung zusammenfasst, die einer Gegenpartei gesendet wird, die die konsolidierte Sendung in ihre ursprünglichen Komponenten aufteilt
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FW
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Spediteur
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Partei, die Waren befördert
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MF
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Hersteller
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Partei, die Waren herstellt
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WH
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Lagerhalter
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Beteiligter, der die Verantwortung für Waren übernimmt, welche in ein Lager eingelagert werden
Identifikationsnummer
Anzugeben ist die EORI-Nummer bzw. die TCUIN des Wirtschaftsbeteiligten.
Hinweis:
TCUIN - Third Country Unique Identification Number; über die TCUIN wird ein drittländischer Beteiligter im Rahmen des Abkommen zwischen der EU und bestimmten Drittländern über die gegenseitige Anerkennung von AEO-Zertifikaten und -Sicherheitsstandards identifiziert.
19 07 000 000 Beförderungsausrüstung (Datensatz A1; MC)
Wird im Zeitpunkt der Abgabe der summarischen Ausgangsanmeldung angegeben, dass die Waren in Containern befördert werden (Code ,1' in D.E. 19 01 000 000), sind hier die Angaben zu den Containern zu machen.
Wird angegeben, dass die Waren nicht in Containern befördert werden (Code ,0' in D.E. 19 01 000 000), können hier die Angaben zu allfälligen unter Verschluss beförderten Waren gemacht werden.
Containernummer (nur bei Code ,1' in D.E. 19 01 000 000)
Anzugeben ist die Kennung (Buchstaben und/oder Ziffern) zur Identifizierung des Containers.
Wechselbehälter und Sattelanhänger für den Straßen- und Schienenverkehr gelten als Container.
Falls zutreffend ist bei Containern gemäß ISO-Norm Nr. 6346 die vom Bureau International des Containers et du Transport Intermodal (B.I.C.) zugewiesene Kennung (Präfix) zusätzlich zur Containernummer anzugeben.
Bei Wechselbehältern und Sattelanhängern ist der durch die europäische Norm EN 13044 eingeführte ILU-Code (Code zur Identifizierung intermodaler Ladeeinheiten) zu verwenden.
Anzahl der Verschlüsse
Anzugeben ist die Anzahl der gegebenenfalls angebrachten Verschlüsse.
Werden auf den mit der entsprechenden Nummer angegebenen Container keine Verschlüsse angebracht, ist der Wert ,0' einzutragen.
Werden hingegen Angaben zu allfälligen nicht in Containern jedoch unter Verschluss beförderten Waren gemacht, darf die Anzahl der Verschlüsse nicht auf den Wert ,0' lauten.
Verschlusskennzeichen
Anzugeben ist/sind die Identifikationsnummer(n) der gegebenenfalls angebrachten Verschlüsse.
Warenreferenz
Anzugeben ist für jeden Container die Nummer der Warenposition der summarischen Ausgangsanmeldung, unter der die in diesem Container beförderten Waren erfasst sind.
Die Angabe der Warenreferenz ist nicht erforderlich, wenn die gesamte Sendung, die diese summarische Ausgangsanmeldung betrifft, in einem einzigen Container befördert wird.
16 15 000 000 Warenort (Datensatz A1, A2; MC)
Anzugeben ist der Ort, an dem die Waren beschaut werden können. Diese Angabe des Ortes muss so genau sein, dass sie eine Warenkontrolle durch die Zollbehörden ermöglicht.
Bei Abgabe einer Zollanmeldung vor Gestellung (Codes D, E oder F in D.E. 11 02 000 000) ist die Angabe des Warenorts optional.
Art des Ortes
Anzugeben ist der relevante, für die Art des Ortes angegebenen Code, wobei ausschließlich die Codes ,A' (zur Angabe des Amtsplatzes der Zollstelle), ,B' (zur Angabe des bewilligten Orts im Falle eines Verwahrungs- oder Zolllagers) oder ,C' (zur Angabe eines zugelassenen Warenorts für die Gestellung) zulässig sind.
Qualifikator der Ortsbestimmung
Anzugeben ist der entsprechende Code für die Bestimmung des Ortes. Auf der Grundlage des verwendeten Qualifikators ist nur die entsprechende Angabe des betreffenden Ortes zulässig.
Als Qualifikator für die Ortsbestimmung sind nur folgende Codes zulässig:
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Qualifikator für die Ortsbestimmung
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Beschreibung
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zulässig bei der Art des Ortes
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V
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Kennung der Zollstelle
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Code A
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Y
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Bewilligungsnummer
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Code B oder C
Nummer der Bewilligung
Wird als Qualifikator für die Ortsbestimmung der Code ,Y' angeben, ist hier die für den zugelassenen Warenort vergebene Warenortnummer (LID - Location ID) anzugeben.
Zollstelle / Referenznummer
Wird als Qualifikator für die Ortsbestimmung der Code ,V' angeben, ist hier die entsprechende Kennung der Zollstelle (Zollstellennummer) anzugeben.
Kontaktperson (optional)
Wird als Qualifikator für die Ortsbestimmung der Code ,Y' angegeben, können zusätzlich Angaben zur Kontaktperson am betreffenden Ort gemacht werden.
Wird eine Kontaktperson angegeben, so sind zumindest der vollständige Name und die Telefonnummer der betreffenden Person anzugeben. Zusätzlich kann die E-Mail-Adresse der Kontaktperson angegeben werden.
16 12 000 000 Von der Sendung zu durchquerendes Land (Datensatz A1, A2; MC)
Anzugeben sind die Länder (siehe Codeliste CL008), die gemäß dem einschlägigen Beförderungspapier auf der Strecke des Beförderungsmittels zwischen dem Ausfuhrland und dem Bestimmungsland liegen, in chronologischer Reihenfolge anzugeben. Dazu gehören auch das Ausfuhrland und das Land der Endbestimmung der Waren.
Überflogene Länder sind nicht anzugeben.
Bei der Ausfuhr von Expressgutsendungen (Code ,A20' in D.E. 11 04 000 000) ist nur das Land der Endbestimmung anzugeben.
12 01 000 000 Vorpapier (Datensatz A1, A2; MC / MI)
Anzugeben ist die Bezugnahme auf die vorübergehende Verwahrung, in sich die Waren im Zeitpunkt der Abgabe der summarischen Ausgangsanmeldung befinden (Code ,NMRN').
Vorpapiere, die die gesamte für den Ausgang bestimmte Sendung betreffen, sind auf Sendungsebene anzugeben. Wurde zur betreffenden Sendung zuvor eine Ausfuhr- bzw. Wiederausfuhranmeldung jedoch ohne die Daten der summarischen Ausgangsanmeldung abgegeben, ist der Bezug zu dieser Ausfuhr- bzw. Wiederausfuhranmeldung (Code ,NMRN') anzugeben.
Vorpapiere, die nur bestimmte Warenpositionen betreffen, sind bei der betreffenden Warenposition anzugeben.
Art
Unter Verwendung des entsprechenden Codes ist die Art des Vorpapiers anzugeben. Für die Art des Vorpapiers sind nachstehende Codes (siehe Codeliste CL214 bzw. CLAT2140) vorgesehen.
Hinweis:
Codes mit einer Ziffer an der ersten Stelle sind nationale Codes.
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Code
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Beschreibung
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1BTN
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Border Transaction Number - Vorarlberg
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1FRN
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Fallback-Referenznummer
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1KVP
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kein Vorpapier vorhanden
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1SON
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Sonstiges Vorpapier
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C552
|
T2LSM - Nachweis des Status von Waren mit Bestimmung San Marino gemäß Artikel 2 des Beschlusses Nr. 4/92 des Kooperationsausschusses EWG-San Marino vom 22. Dezember 1992
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C605
|
Informationsblatt INF3
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C612
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Anmeldung zum internen gemeinschaftlichen Versandverfahren, T2F
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C620
|
Versandpapier T2LF
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C651
|
Elektronisches Verwaltungsdokument (e-VD) gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2022/1636
|
C658
|
Dokument für Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung im Ausfallverfahren gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/1636
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C710
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Informationsblatt
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N235
|
Containerliste
|
N270
|
Lieferschein
|
N271
|
Packliste
|
N325
|
Proformarechnung
|
N337
|
Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung
|
N355
|
Summarische Eingangsanmeldung
|
N380
|
Handelsrechnung
|
N703
|
Hausfrachtbrief
|
N704
|
Sammelkonnossement
|
N705
|
Konnossement
|
N714
|
Hauskonnossement
|
N722
|
SMGS-Begleitliste
|
N730
|
LKW-Frachtbrief
|
N740
|
Luftfrachtbrief
|
N741
|
Luftfrachtbrief, ausgestellt von der Fluggesellschaft (Master air waybill)
|
N750
|
Beförderung durch die Post (einschließlich Paketpost)
|
N760
|
Multimodal/kombiniert Transportdokument
|
N785
|
Frachtmanifest
|
N787
|
Ladungsverzeichnis
|
N820
|
Versandanmeldung T
|
N821
|
Anmeldung zum externen gemeinschaftlichen Versandverfahren/gemeinsamen Versandverfahren, T1
|
N822
|
Anmeldung zum internen gemeinschaftlichen Versandverfahren, T2
|
N825
|
Versandpapier T2L
|
N830
|
Ausfuhranmeldung
|
N952
|
Carnet TIR
|
N955
|
Carnet ATA
|
NCLE
|
Aktenzeichen/Datum der Anschreibung in der Buchführung des Anmelders
|
NMNS
|
Frachtmanifest - vereinfachtes Verfahren
|
NMRN
|
Anmeldung/Mitteilung MRN
Referenznummer
Anzugeben ist die Nummer des betreffenden Vorpapiers.
Hinweis:
Ist im Vorpapier keine Nummer vorgesehen oder ist die betreffende Nummer länger als 70 Zeichen, so ist der Wert ,0' einzutragen. Die Verwendung einer Dummy-Nummer oder das Kürzen der Nummer ist nicht zulässig.
12 03 000 000 Unterlage (Datensatz A1; MC / MI)
Unterlagen und Bescheinigungen die für die betreffende summarische Ausgangsanmeldung vorgelegt werden bzw. anzugeben sind, sind hier einzutragen.
Betreffen Unterlagen und Bescheinigungen die gesamte für den Ausgang bestimmte Sendung, sind diese auf Sendungsebene anzugeben. Unterlagen und Bescheinigungen, die nur bestimmte Warenpositionen betreffen, sind bei der betreffenden Warenposition anzugeben.
Art
Unter Verwendung des entsprechenden Codes (siehe Codeliste CL213 bzw. CLAT2130) ist die Art der Unterlage anzugeben.
Hinweis:
Nachstehende Tabelle enthält einen Auszug aus den Codelisten CL213 und CLAT2130. Codes mit einer Ziffer an der ersten Stelle sind nationale Codes.
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Code
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Beschreibung
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4AHV
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Ausfuhrgenehmigung für Verteidigungsgüter nach Außenwirtschaftsgesetz 2011 und Verordnungen hiezu
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4CHA
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Ausfuhrgenehmigung für Chemikalien der Kategorien 1 und 2 nach Außenwirtschaftsgesetz 2011 und Verordnungen hiezu
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4LFM
|
Lizenzfreimenge von AGRIM/AGREX
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4NAV
|
Verteidigungsgüter unterliegen nicht dem Außenwirtschaftsgesetz 2011 und Verordnungen hiezu bei Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr
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4NCH
|
Chemikalien unterliegen nicht dem Außenwirtschaftsgesetz 2011 und Verordnungen hiezu bei Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr
|
5U34
|
Ausfuhrbescheinigung für Umsatzsteuerzwecke - U34
|
C006
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Export permit (Beschluss (EU) 2017/37 des Rates (ABl. L 11))
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C012
|
Bescheinigung für die Ausfuhr von Teigwaren in die USA (P2)
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C041
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ICCAT-Wiederausfuhrbescheinigung für Roten Thun (BFTRC) [Verordnung (EU) 2023/2833]
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C042
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ICCAT-Wiederausfuhrbescheinigung für Schwertfisch
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C043
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Wiederausfuhrbescheinigung der ICCAT, IOTC oder IATTC für Großaugenthun
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C052
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Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen
|
C064
|
Genehmigung der Ausfuhr oder Einfuhr von Gütern, die zum Zwecke der Folter verwendet werden könnten (Verordnung (EU) 2019/125)
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C068
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Allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union EU GEA (Verordnung (EU) 2019/125)
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C089
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Ausfuhrgenehmigung - Impfstoffe gegen SARS-assoziierte Coronaviren (SARS-CoV-Arten) und Wirkstoffe, einschließlich Master- und Arbeitszellbanken, die zur Herstellung solcher Impfstoffe verwendet werden
|
C100
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Nummer des registrierten Ausführers
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C401
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durch ein EU-Land ausgestellte CITES Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung
|
C552
|
T2LSM - Nachweis des Status von Waren mit Bestimmung San Marino gemäß Artikel 2 des Beschlusses Nr. 4/92 des Kooperationsausschusses EWG-San Marino vom 22. Dezember 1992
|
C624
|
Vordruck 302
|
C651
|
Elektronisches Verwaltungsdokument (e-VD) gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2022/1636
|
C652
|
Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen
|
C656
|
Dissostichus - Fangdokument, Ausfuhr
|
C658
|
Dokument für Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung im Ausfallverfahren gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/1636
|
C660
|
Ausfuhrnotifikation
|
E012
|
Ausfuhrgenehmigung "Kulturgüter" (Verordnung (EG) Nr. 116/2009)
|
E013
|
Von der Kommission für "geregelte Stoffe" (Ozon) erteilte Ausfuhrlizenz
|
E014
|
Ausfuhrlizenz für Milcherzeugnisse im Rahmen von Kontingenten gemäß der Verordnung (EU) 2020/761
|
E017
|
Ausfuhrbescheinigung, ausgestellt von den zuständigen Behörden eines Drittlandes
|
E020
|
Ausfuhrgenehmigung für Feuerwaffen (Verordnung (EU) Nr. 258/2012)
|
E990
|
Ausfuhrgenehmigung für Güter, die zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten
|
N325
|
Proformarechnung
|
N380
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Handelsrechnung
|
N941
|
Embargogenehmigung
|
N988
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Bewilligung von vereinfachten Verfahren - Anschreibeverfahren - Ausfuhr (Vorab-Anmeldung gemäß Artikel 285a 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission
|
N989
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Bewilligung von vereinfachten Verfahren - Anschreibeverfahren - Ausfuhr (Befreiung von Vorab-Anmeldung gemäß Artikel 285a 1a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission)
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U166
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Von einem nicht registrierten Ausführer ausgefertigte Erklärung zum Ursprung im Rahmen des APS bei einem Gesamtwert der versandten Ursprungserzeugnisse von nicht mehr als 6000 EUR
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U168
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Ersatz-Ursprungserklärung, Ersatz-Erklärung auf der Rechnung oder Ersatz-Erklärung zum Ursprung, ausgefertigt von einem ERMÄCHTIGTEN Ausführer oder einem REGISTRIERTEN Ausführer, sofern der Gesamtwert der Ursprungserzeugnisse in der aufzuteilenden ursprünglichen Sendung den geltenden Höchstwert nicht übersteigt (Artikel 69 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2015/2447)
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X001
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Ausfuhrlizenz AGREX
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X035
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Ausfuhrgenehmigung (Ausgangsstoffe) von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats erteilt, in dem der Ausführer niedergelassen ist.
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X060
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Einzelausfuhrgenehmigung - Artikel 12, Punkt 1. a) der Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates
|
X061
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Allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union Nr. EU001 - Anhang II Abschnitt A, gemäß Artikel 12, Punkt 1. d) der Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates
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X062
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Allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union Nr. EU002 - Anhang II Abschnitt B, gemäß Artikel 12, Punkt 1. d) der Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates
|
X070
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Globalausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 12, Punkt 1. b) der Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates
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X071
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Nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigung in den einzelstaatlichen Amtsblätter - Anhang III C - gemäß Artikel 12 (6) der Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates
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X802
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Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 2e Absätze 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 des Rates
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X803
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Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 1e Absatz 4 und Artikel 1fa.1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006
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X817
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Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 3f.4 der Verordnung (EU) 833/2014 des Rates
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X991
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Die in Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 2a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die vertraglichen Ausnahmen in Artikels 2.5, 2a.5 - Ausfuhrgenehmigung)
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X992
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Ausfuhrgenehmigung oder Notfallgenehmigung gemäß Artikel 3b Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates
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X993
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Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a oder Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1529 des Rates
Referenznummer
Anzugeben ist die Nummer der betreffenden Unterlage.
Hinweis:
Enthält die Unterlage keine Nummer oder ist die betreffende Nummer länger als 70 Zeichen, so ist der Wert ,0' einzutragen. Die Verwendung einer Dummy-Nummer oder das Kürzen der Nummer ist nicht zulässig.
12 05 000 000 Beförderungspapier (Datensatz A1, A2; MC)
Hier sind die Angaben zum Beförderungspapier, mit dem die Waren das Zollgebiet der Union verlassen, gemacht werden.
Art
Für die Angabe der Art des Beförderungspapiers sind nachstehende Codes (siehe Codeliste CL754) vorgesehen:
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Code
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Beschreibung
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C613
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Frachtbrief CIM (T2)
|
C614
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Frachtbrief CIM (T2F)
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N235
|
Containerliste
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N271
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Packliste
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N703
|
Hausfrachtbrief
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N704
|
Sammelkonnossement
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N705
|
Konnossement
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N714
|
Hauskonnossement
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N720
|
Frachtbrief CIM
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N722
|
SMGS-Begleitliste
|
N730
|
LKW-Frachtbrief
|
N740
|
Luftfrachtbrief
|
N741
|
Luftfrachtbrief, ausgestellt von der Fluggesellschaft (Master air waybill)
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N750
|
Beförderung durch die Post (einschließlich Paketpost)
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N760
|
Multimodal/kombiniert Transportdokument
|
N785
|
Frachtmanifest
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N787
|
Ladungsverzeichnis
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N955
|
Carnet ATA
Referenznummer
Anzugeben ist die Nummer des betreffenden Beförderungspapiers.
Hinweis:
Enthält die Unterlage keine Nummer (zB. bei einer Ausnahmecodierung ,Y901') oder ist die betreffende Nummer länger als 70 Zeichen, so ist der Wert ,0' einzutragen. Die Verwendung einer Dummy-Nummer oder das Kürzen der Nummer ist nicht zulässig.
12 04 000 000 Zusätzlicher Verweis
Hinweis:
Der Zusätzliche Verweis ist zwar in den technischen Spezifikationen für eine optionale Angabe enthalten, ist aber in den rechtlichen Vorgaben von Anhang B UZK-DA für die summarische Ausgangsanmeldung nicht vorgesehen.
12 02 000 000 Zusätzliche Informationen (optional - Datensatz A1, A2; MC / MI)
Hier sind, soweit zutreffend, die für die betreffende summarische Ausgangsanmeldung zusätzlichen Informationen einzutragen werden, die die übrigen Angaben in der summarischen Ausgangsanmeldung ergänzen.
Betrifft eine zusätzliche Information die gesamte Ausfuhrsendung, ist diese auf Beförderungs-/Sendungsebene anzugeben.
Informationen, die nur bestimmte Warenpositionen betreffen, sind bei der betreffenden Warenposition anzugeben.
Code
Unter Verwendung des entsprechenden Codes (siehe Codeliste CL239 bzw. CLAT2390) ist die betreffende zusätzliche Information anzugeben.
Text
Soweit erforderlich können Erläuterungen in textueller Form zum betreffenden Code angegeben werden.
14 02 000 000 Beförderungskosten (optional - Datensatz A1, A2; MC / MI)
Hier können, soweit bekannt, die Angaben zu den Beförderungskosten gemacht werden. Diese Angabe erfolgt in diesem Fall entweder auf Beförderungs-/Sendungsebene oder auf Warenpositionsebene.
Zahlungsart
Die Zahlungsart für Beförderungskosten ist mit dem entsprechenden Code (siehe Codeliste CL116) anzugeben:
|
Code
|
Beschreibung
|
A
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Barzahlung
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B
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Kreditkartenzahlung
|
C
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Zahlung mit Scheck
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D
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Andere (z. B. Kontoabbuchung)
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H
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Elektronischer Zahlungsverkehr
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Y
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Konto beim Beförderer
c) Angaben ausschließlich auf Warenpositionsebene
11 03 000 000 Positionsnummer (Datensatz A1, A2)
Anzugeben ist die eindeutige Nummer der in der summarischen Ausgangsanmeldung enthaltenen Warenposition. Die Positionen sind, beginnend mit ,1' für die erste Position, fortlaufend aufsteigend zu nummerieren.
18 05 000 000 Warenbezeichnung (Datensatz A1, A2)
Bei der Warenbezeichnung handelt es sich um eine einfache Beschreibung, die präzise genug ist, damit die Zollbehörden die Waren identifizieren.
Allgemeine Begriffe (wie ,Sammelladung', ,Stückgut', ,Teile' oder ,Güter jeder Art') oder ungenaue Beschreibungen können nicht akzeptiert werden. Eine nicht erschöpfende Liste solcher allgemeinen Begriffe und Beschreibungen wird von der Kommission veröffentlicht (Link zur Liste).
Wird die CUS-Nummer für chemische Stoffe und Zubereitungen (siehe D.E. 18 08 000 000) angegeben, kann eine genaue Beschreibung der Waren entfallen.
18 08 000 000 CUS-Nummer (optional - Datensatz A1, A2)
Die CUS-Nummer (Customs Union and Statistics - siehe Codeliste CL016), die im Rahmen des Europäischen Zollinventars chemischer Erzeugnisse (ECICS - Link zum Verzeichnis) zugewiesen wird, kann anstelle der Warenbezeichnung (Siehe D.E. 18 05 000 000) angegeben werden.
Hinweis:
Diese Angabe ist nur für Chemikalien erforderlich, also für Arzneimittel, Pflanzenschutzmittel, Farbstoffe usw.
Hierunter fallen hauptsächlich isolierte Stoffe; allerdings können diese Stoffe in reiner oder unreiner Form, als sogenannte ,Stoffe mit unbekannter oder variabler Zusammensetzung, komplexe Reaktionsprodukte oder biologische Materialien' oder in gelöster Form vorliegen.
Sie werden insbesondere in die Kapitel bzw. Positionen 28, 29, 3002, 3201 bis 3206, 3301, 3507 oder 38 eingereiht.
18 09 000 000 Warennummer (Datensatz A1, A2)
Anzugeben ist die Warennummer der betreffenden Warenposition. Die Angabe der Warennummer kann entfallen, wenn die Warenbezeichnung (siehe D.E. 18 05 000 000) angegeben wird.
Code der Unterposition des Harmonisierten Systems
Hier ist die sechsstellige Nummer der Unterposition des Harmonisierten Systems anzugeben.
Code der Kombinierten Nomenklatur (optional)
Hier können die beiden zusätzlichen Ziffern der Kombinierten Nomenklatur angegeben werden.
18 07 000 000 Gefahrgut (Datensatz A1, A2)
Sind die angemeldeten Waren nach den einschlägigen Transportvorschriften (ADR, RID, ADNR, IMDG-Code, IATA-DGR) als gefährliche Güter zu klassifizierende Waren ausgeführt, so ist die diesen Waren zugeordnete vierstellige UN-Gefahrgutnummer (sieh Codeliste CL101) anzugeben.
18 06 000 000 Verpackung (Datensatz A1)
Dieses Datenelement bezieht sich auf Einzelheiten der Verpackung der Waren, die Gegenstand der summarischen Ausgangsanmeldung sind.
Es ist die Verpackung anzugeben, die die betreffende Ware unmittelbar umschließt. Es ist hier nicht die Verpackung, die für den Einzelhandelsverkauf bestimmt ist, sondern diejenige, die für den Transport vorgesehen ist, anzugeben. Paletten gelten grundsätzlich als Beförderungsmaterial und nicht als Packstücke; eine Palette ist jedoch dann als Packstück anzugeben, wenn Waren sich auf einer eingeschweißten Palette befinden oder sich die Ware nicht anderweitig verpackt auf der Palette befindet.
Art der Verpackung
Anzugeben ist der Code für die Art der Verpackung (siehe Codeliste CL017).
Anzahl der Packstücke
Hier ist die Gesamtzahl der Packstücke ausgehend von der kleinsten externen Verpackungseinheit anzugeben. Dabei handelt es sich um die Anzahl der Einzelpositionen, die so verpackt sind, dass sie nicht ohne Entfernen der Verpackung getrennt werden können, oder bei unverpackter Ware um die Stückzahl.
Im Falle eines Beipacks ist die Anzahl der Packstücke mit dem Wert ,0' anzugeben.
Bei Schüttgut entfällt die Angabe der Anzahl der Packstücke.
Versandzeichen
Angabe der Zeichen und Nummern auf Beförderungseinheiten oder Verpackungen in freier Form.
Als Versandzeichen ist grundsätzlich die Sendungsnummer (zB. Postverkehr) oder eine sonstige eindeutige Nummer mit Bezug auf das betreffende Handelsgeschäft (zB. Rechnungsnummer, UCR) oder Nummer im Beförderungspapier anzugeben, die eine eindeutige Identifizierung aller Packstücke der Sendung ermöglicht.
Bei Schüttgut oder unverpackter Ware ist die Angabe eines Versandzeichens optional.
Im Falle von Beipack (mit Anzahl der Packstücke = ,0') muss das Versandzeichen ident sein mit dem Versandzeichen der Warenposition, bei dem die betreffenden Packstücke mengenmäßig erfasst sind.
7.1.3. Wiederausfuhrmitteilung
Hinweis:
Eine Wiederausfuhrmitteilung ist in den Fällen vorgesehen, in denen Nicht-Unionswaren, für die aufgrund der im Abschnitt 2.2. genannten Fälle keine EXS abzugeben ist, unmittelbar aus einem Verwahrungslager direkt aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden sollen.
Im Anwendungsgebiet trifft dies insbesondere dann zu, wenn sich unmittelbar bei der Ausgangszollstelle (zB. am Flughafen oder am Grenzübergang zur Schweiz) ein Verwahrungslager befindet, von dem aus die Nicht-Unionswaren direkt ins Drittland verbracht werden sollen.
Die Wiederausfuhrmitteilung enthält sämtliche für die Beendigung der vorübergehenden Verwahrung erforderliche Angaben.
Für die Abgabe der Wiederausfuhrmitteilung ist der Datensatz entsprechend den Datenanforderungen in der Spalte A3 laut Titel I, Kapitel 3, Abschnitt 1, UZK-DA maßgeblich.
a) Angaben auf Mitteilungs-(Header-)Ebene
12 09 000 000 LRN
Die lokale Referenznummer (LRN) wird vom Beförderer oder dessen Vertreter zur Kennzeichnung der einzelnen Mitteilungen im System des Beförderers oder dessen Vertreters vergeben. Die LRN dient ua. als Bezugsreferenz in der Antwortnachricht der Zollbehörde auf die initiale Mitteilungsnachricht.
17 01 000 000 Ausgangszollstelle
Anzugeben ist die Zollstellennummer der Zollstelle, über die die Waren für einen ausländischen Bestimmungsort das Zollgebiet der Union verlassen sollen.
13 05 000 000 Anmelder
Anzugeben sind die Einzelheiten zum Anmelder.
Identifikationsnummer
Anzugeben ist die EORI-Nummer des Anmelders. Handelt es sich beim Anmelder um eine Privatperson, ist die Angabe einer EORI-Nummer nicht erforderlich, soweit die Angabe einer EORI-Nummer nicht aufgrund anderer Vorschriften erforderlich ist.
RIN (Representative Identification Number)
Wird die summarische Ausgangsanmeldung durch den Anmelder selbst abgegeben, ist die RIN gemäß § 4 Absatz (1) zur eindeutigen Identifikation des Zollsachbearbeiters Anmelders, der die summarische Ausgangsanmeldung erstellt hat und für den Inhalt derselben verantwortlich ist, anzugeben.
Diese Angabe entfällt, wenn die summarische Ausgangsanmeldung durch einen Zollvertreter gemäß Artikel 18 Zollkodex abgegeben wird.
Kontaktperson (optional)
Wird eine Kontaktperson angegeben, so sind zumindest der vollständige Name und die Telefonnummer der betreffenden Person anzugeben. Zusätzlich kann die E-Mail-Adresse der Kontaktperson angegeben werden.
13 06 000 000 Vertreter (optional)
Im Falle der Zollvertretung ist der Vertreter gemäß Artikel 5 Nr. 6 UZK anzugeben. Die Angabe des Vertreters ist nicht vorgesehen, wenn dieser als indirekter Vertreter auftritt und daher bereits als Anmelder anzugeben ist.
Identifikationsnummer
Anzugeben ist die EORI-Nummer des Vertreters.
Status
Der Status des Vertreters ist mit dem entsprechenden Code (siehe Codeliste CL094) anzugeben.
|
Code
|
Beschreibung
|
2
|
Vertreter (direkte Vertretung im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 des Zollkodex)
RIN (Representative Identification Number)
Wird die summarische Ausgangsanmeldung durch einen Zollvertreter abgegeben, ist die RIN gemäß § 4 Absatz (1) zur eindeutigen Identifikation des Zollsachbearbeiters des Vertreters, der die summarische Ausgangsanmeldung erstellt hat und für den Inhalt derselben verantwortlich ist, anzugeben.
Kontaktperson (optional)
Wird eine Kontaktperson angegeben, so sind zumindest der vollständige Name und die Telefonnummer der betreffenden Person anzugeben. Zusätzlich kann die E-Mail-Adresse der Kontaktperson angegeben werden.
b) Angaben auf Sendungsebene oder auf Ebene der Warenposition
19 01 000 000 Container-Indikator (MC)
Unter Verwendung des nachstehenden Indikators ist auf der Grundlage der Informationen, die zum Zeitpunkt der Abgabe der Wiederausfuhrmitteilung verfügbar sind, die voraussichtliche Situation beim Überschreiten der Außengrenze des Zollgebiets der Union anzugeben.
|
Code
|
Beschreibung
|
0
|
Nicht in Containern beförderte Waren
|
1
|
In Containern beförderte Waren
13 12 000 000 Beförderer (MC)
Der Beförderer ist
- die Person, die die Waren aus dem Zollgebiet der Union verbringt oder für die Verbringung der Waren aus dem Zollgebiet der Union verantwortlich ist;
- im kombinierten Verkehr der Betreiber des Beförderungsmittels, das von einem anderen Beförderungsmittel aus dem Zollgebiet verbracht wird und sich, sobald dieses andere Beförderungsmittel am Bestimmungsort angekommen ist, von selbst fortbewegt;
- im See- oder Luftverkehr im Rahmen einer Chartervereinbarung oder einer vertraglichen Vereinbarung die Person, die einen Vertrag über die tatsächliche Verbringung der Waren aus dem Zollgebiet der Union abschließt und einen Fracht- oder Luftfrachtbrief ausstellt.
Identifikationsnummer
Anzugeben ist die EORI-Nummer bzw. die TCUIN des Wirtschaftsbeteiligten.
Hinweis:
TCUIN - Third Country Unique Identification Number; über die TCUIN wird ein drittländischer Beteiligter im Rahmen des Abkommen zwischen der EU und bestimmten Drittländern über die gegenseitige Anerkennung von AEO-Zertifikaten und -Sicherheitsstandards identifiziert.
Kontaktperson (optional)
Wird eine Kontaktperson angegeben, so sind zumindest der vollständige Name und die Telefonnummer der betreffenden Person anzugeben. Zusätzlich kann die E-Mail-Adresse der Kontaktperson angegeben werden.
13 14 000 000 Zusätzlicher Wirtschaftsbeteiligter in der Lieferkette (optional - MC / MI)
Hier können weitere Wirtschaftsbeteiligte in der Lieferkette unter Angabe deren Funktion und Identifikationsnummer als Nachweis dafür angegeben werden, dass die gesamte Lieferkette von Wirtschaftsbeteiligten mit AEO-Status abgedeckt wurde.
Gelten die Informationen über Zusätzliche Wirtschaftsbeteiligter in der Lieferkette für die gesamte Sendung, so sind diese auf Sendungsebene anzugeben; betreffen die Informationen nur bestimmte Warenpositionen, so sind diese ebendort anzugeben.
Funktion
Zur Beschreibung der Funktion der zusätzlichen Wirtschaftsbeteiligten in der Lieferkette ist der entsprechende Code (siehe Codeliste CL704) anzugeben.
|
Funktions-code
|
Partei
|
Beschreibung
|
CS
|
Sammelspediteur
|
Spediteur, der (in einem Konsolidierungsverfahren) kleinere Einzelsendungen zu einer größeren Sendung zusammenfasst, die einer Gegenpartei gesendet wird, die die konsolidierte Sendung in ihre ursprünglichen Komponenten aufteilt
|
FW
|
Spediteur
|
Partei, die Waren befördert
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MF
|
Hersteller
|
Partei, die Waren herstellt
|
WH
|
Lagerhalter
|
Beteiligter, der die Verantwortung für Waren übernimmt, welche in ein Lager eingelagert werden
Identifikationsnummer
Anzugeben ist die EORI-Nummer bzw. die TCUIN des Wirtschaftsbeteiligten.
Hinweis:
TCUIN - Third Country Unique Identification Number; über die TCUIN wird ein drittländischer Beteiligter im Rahmen des Abkommen zwischen der EU und bestimmten Drittländern über die gegenseitige Anerkennung von AEO-Zertifikaten und -Sicherheitsstandards identifiziert.
19 07 000 000 Beförderungsausrüstung (MC)
Wird im Zeitpunkt der Abgabe der Wiederausfuhrmitteilung angegeben, dass die Waren in Containern befördert werden (Code ,1' in D.E. 19 01 000 000), sind hier die Angaben zu den Containern zu machen.
Wird angegeben, dass die Waren nicht in Containern befördert werden (Code ,0' in D.E. 19 01 000 000), können hier die Angaben zur Identifikation der Waren in der Wiederausfuhrmitteilung gemacht werden, wenn nicht alle Waren aus der vorübergehenden Verwahrung aus dem Zollgebiet verbracht werden sollen.
Containernummer (nur bei Code ,1' in D.E. 19 01 000 000)
Anzugeben ist die Kennung (Buchstaben und/oder Ziffern) zur Identifizierung des Containers.
Wechselbehälter und Sattelanhänger für den Straßen- und Schienenverkehr gelten als Container.
Falls zutreffend ist bei Containern gemäß ISO-Norm Nr. 6346 die vom Bureau International des Containers et du Transport Intermodal (B.I.C.) zugewiesene Kennung (Präfix) zusätzlich zur Containernummer anzugeben.
Bei Wechselbehältern und Sattelanhängern ist der durch die europäische Norm EN 13044 eingeführte ILU-Code (Code zur Identifizierung intermodaler Ladeeinheiten) zu verwenden.
Warenreferenz
Anzugeben ist für jeden Container die Nummer der Warenposition der summarischen Ausgangsanmeldung, unter der die in diesem Container beförderten Waren erfasst sind.
Die Angabe der Warenreferenz ist nicht erforderlich, wenn die gesamte Sendung, die diese Wiederausfuhrmitteilung betrifft, in einem einzigen Container befördert wird,
16 15 000 000 Warenort (MC)
Anzugeben ist der Ort, an dem die Waren beschaut werden können. Diese Angabe des Ortes muss so genau sein, dass sie eine Warenkontrolle durch die Zollbehörden ermöglicht.
Bei Abgabe einer Zollanmeldung vor Gestellung (Codes D, E oder F in D.E. 11 02 000 000) ist die Angabe des Warenorts optional.
Qualifikator der Ortsbestimmung
Anzugeben ist der entsprechende Code für die Bestimmung des Ortes. Auf der Grundlage des verwendeten Qualifikators ist nur die entsprechende Angabe des betreffenden Ortes zulässig.
Als Qualifikator für die Ortsbestimmung sind nur folgende Codes zulässig:
|
Qualifikator für die Ortsbestimmung
|
Beschreibung
|
zulässig bei der Art des Ortes
|
V
|
Kennung der Zollstelle
|
Code A
|
Y
|
Bewilligungsnummer
|
Code B oder C
Nummer der Bewilligung
Wird als Qualifikator für die Ortsbestimmung der Code ,Y' angeben, ist hier die für den zugelassenen Warenort vergebene Warenortnummer (LID - Location ID) anzugeben.
Zollstelle / Referenznummer
Wird als Qualifikator für die Ortsbestimmung der Code ,V' angeben, ist hier die entsprechende Kennung der Zollstelle (Zollstellennummer) anzugeben.
Kontaktperson (optional)
Wird als Qualifikator für die Ortsbestimmung der Code ,Y' angegeben, können zusätzlich Angaben zur Kontaktperson am betreffenden Ort gemacht werden.
Wird eine Kontaktperson angegeben, so sind zumindest der vollständige Name und die Telefonnummer der betreffenden Person anzugeben. Zusätzlich kann die E-Mail-Adresse der Kontaktperson angegeben werden.
12 01 000 000 Vorpapier (MC / MI)
Anzugeben ist die Bezugnahme auf die vorübergehende Verwahrung, in der sich die Waren im Zeitpunkt der Abgabe der Wiederausfuhrmitteilung befinden (Code ,NMRN').
Vorpapiere, die die gesamte für den Ausgang bestimmte Sendung betreffen, sind auf Sendungsebene anzugeben. Vorpapiere, die nur bestimmte Warenpositionen betreffen, sind bei der betreffenden Warenposition anzugeben.
Vorpapiere, die nur bestimmte Warenpositionen betreffen oder bei denen mengenmäßige Abschreibungen vorzunehmen sind, sind bei der betreffenden Warenposition anzugeben.
Art
Unter Verwendung des entsprechenden Codes ist die Art des Vorpapiers anzugeben. Für die Art des Vorpapiers sind nachstehende Codes (siehe Codeliste CL214 bzw. CLAT2140) vorgesehen.
Hinweis:
Codes mit einer Ziffer an der ersten Stelle sind nationale Codes.
|
Code
|
Beschreibung
|
1BTN
|
Border Transaction Number - Vorarlberg
|
1FRN
|
Fallback-Referenznummer
|
1KVP
|
kein Vorpapier vorhanden
|
1SON
|
Sonstiges Vorpapier
|
C552
|
T2LSM - Nachweis des Status von Waren mit Bestimmung San Marino gemäß Artikel 2 des Beschlusses Nr. 4/92 des Kooperationsausschusses EWG-San Marino vom 22. Dezember 1992
|
C605
|
Informationsblatt INF3
|
C612
|
Anmeldung zum internen gemeinschaftlichen Versandverfahren, T2F
|
C620
|
Versandpapier T2LF
|
C651
|
Elektronisches Verwaltungsdokument (e-VD) gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2022/1636
|
C658
|
Dokument für Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung im Ausfallverfahren gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/1636
|
C710
|
Informationsblatt
|
N235
|
Containerliste
|
N270
|
Lieferschein
|
N271
|
Packliste
|
N325
|
Proformarechnung
|
N337
|
Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung
|
N355
|
Summarische Eingangsanmeldung
|
N380
|
Handelsrechnung
|
N703
|
Hausfrachtbrief
|
N704
|
Sammelkonnossement
|
N705
|
Konnossement
|
N714
|
Hauskonnossement
|
N722
|
SMGS-Begleitliste
|
N730
|
LKW-Frachtbrief
|
N740
|
Luftfrachtbrief
|
N741
|
Luftfrachtbrief, ausgestellt von der Fluggesellschaft (Master air waybill)
|
N750
|
Beförderung durch die Post (einschließlich Paketpost)
|
N760
|
Multimodal/kombiniert Transportdokument
|
N785
|
Frachtmanifest
|
N787
|
Ladungsverzeichnis
|
N820
|
Versandanmeldung T
|
N821
|
Anmeldung zum externen gemeinschaftlichen Versandverfahren/gemeinsamen Versandverfahren, T1
|
N822
|
Anmeldung zum internen gemeinschaftlichen Versandverfahren, T2
|
N825
|
Versandpapier T2L
|
N830
|
Ausfuhranmeldung
|
N952
|
Carnet TIR
|
N955
|
Carnet ATA
|
NCLE
|
Aktenzeichen/Datum der Anschreibung in der Buchführung des Anmelders
|
NMNS
|
Frachtmanifest - vereinfachtes Verfahren
|
NMRN
|
Anmeldung/Mitteilung MRN
Referenznummer
Anzugeben ist die Nummer des betreffenden Vorpapiers.
Hinweis:
Ist im Vorpapier keine Nummer vorgesehen oder ist die betreffende Nummer länger als 70 Zeichen, so ist der Wert ,0' einzutragen. Die Verwendung einer Dummy-Nummer oder das Kürzen der Nummer ist nicht zulässig.
Positionsnummer (nur MI)
Hier ist die Positionsnummer anzugeben, wie diese im Vorpapier vorgesehen ist.
Die Angabe der Positionsnummer ist bei Wiederausfuhren nach dem Zolllagerverfahren zur Abschreibung in den Lageraufzeichnungen vorgesehen.
Art der Verpackung (optional - nur MI)
Hier kann der Code für die Packstückart (siehe Codeliste CL017) der für die Abschreibung vorgesehenen Verpackungen angegeben werden. Die Angabe der Packstückart ist bei Wiederausfuhren nach dem Zolllagerverfahren zur Abschreibung in den Lageraufzeichnungen vorgesehen.
Hinweis:
Nachstehende Tabelle enthält aufgrund der großen Anzahl der Codes nur einen Auszug aus der Codeliste CL017.
|
Code
|
Beschreibung
|
43
|
Beutel, Massengut
|
44
|
Beutel, Polybag
|
1A
|
Fass, Trommel, Stahl
|
1B
|
Fass, Trommel, Aluminium
|
1D
|
Fass, Trommel, Sperrholz
|
1F
|
Container, flexibel
|
1G
|
Fass, Trommel, Holzfaser
|
1W
|
Fass, Trommel, Holz
|
2C
|
Fass, Holz
|
3A
|
Kanister, Stahl
|
3H
|
Kanister, Kunststoff
|
4A
|
Kasten, Stahl
|
4B
|
Kasten, Aluminium
|
4C
|
Kasten, Naturholz
|
4D
|
Kasten, Sperrholz
|
4F
|
Kasten, wiederverwendbares Holz
|
4G
|
Kasten, Holzfaserplatten
|
4H
|
Kasten, Kunststoff
|
5H
|
Beutel, gewebter Kunststoff
|
5L
|
Beutel, Textil
|
5M
|
Beutel, Papier
|
6H
|
Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter
|
6P
|
Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter
|
7A
|
Kiste ('Case, car')
|
7B
|
Kiste, Holz
|
8A
|
Palette, Holz
|
8B
|
Steige, Holz
|
8C
|
Bündel, Holz
|
AA
|
Massengutbehälter, mittelgroß, starrer Kunststoff
|
AB
|
Behältnis, Holzfaser
|
AC
|
Behältnis, Papier
|
AD
|
Behältnis, Holz
|
AE
|
Aerosol (Sprüh- oder Spraydose)
|
AF
|
Palette, modular, Manschette 80 cm × 60 cm
|
AG
|
Palette, eingeschweißt
|
AH
|
Palette, 100 cm × 110 cm
|
AI
|
Halbschale
|
AJ
|
Kegel
|
AL
|
Ball
|
AM
|
Ampulle, ungeschützt
|
AP
|
Ampulle, geschützt
|
AT
|
Zerstäuber
|
AV
|
Kapsel/Patrone
|
B4
|
Gurt
|
BA
|
Fass ("Barrel")
|
BB
|
Spule
|
BC
|
Flaschenkasten/Flaschengestell
|
BD
|
Brett
|
BE
|
Bündel ("Bundle")
|
BF
|
Ballon, ungeschützt
|
BG
|
Beutel, Tüte
|
BH
|
Bund
|
BI
|
Behälter
Anzahl der Packstücke (optional - nur MI)
Anzugeben ist die entsprechende Anzahl der abzuschreibenden Packstücke. Diese Angaben sind grundsätzlich bei Wiederausfuhren nach dem Zolllagerverfahren zur Abschreibung in den Lageraufzeichnungen zu machen.
Maßeinheit und Qualifikator (nur MI)
Wird eine Abschreibungsmenge angegeben, sind unter Verwendung des entsprechenden Codes (siehe Codeliste CL349 bzw. CLAT3490) die Mengeneinheit und gegebenenfalls der Qualifikator für die Abschreibung anzugeben.
Hinweis:
Nachstehende Tabelle enthält einen Auszug der gängigsten Codes aus den Codelisten CL349 und CLAT3490.
|
Maßeinheit/ Qualifikator
|
Beschreibung
|
102
|
Flaschen
|
105
|
Eigenwicht Gase in Kilogramm
|
112
|
Eigenmasse der Brennmasse in Kilogramm (normalerweise, aber nicht unbedingt in Form von Talg, Stearin, Paraffin oder anderen Wachsen, einschließlich des Dochts)
|
115
|
Eigenmasse der Trockenmasse in Kilogramm
|
121
|
Masseneinheiten reinen Alkohols (% mas)
|
123
|
Packungen
|
128
|
Anzahl unmittelbare Umschließungen
|
CCT
|
Tragfähigkeit in metrischen Tonnen
|
CEN
|
Hundert Stück
|
CMQ
|
Kubikzentimeter
|
CTM
|
Anzahl Karat (1 metrisches Karat = 2x10-4 kg)
|
DAP
|
Dekatonne, korrigiert nach Polarisation
|
DHS
|
Kilogramm Dihydrostreptomycin
|
DTN
|
100 Kilogramm
|
DTNE
|
Hektokilogramm abgetropftes Nettogewicht
|
DTNF
|
Hektokilogramm gewöhnlicher Weizen
|
DTNG
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Hektokilogramm, brutto
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DTNL
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Hektokilogramm Lebendgewicht
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DTNM
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Hektokilogramm Trockenmasse netto
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DTNR
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Hektokilogramm der Standardqualität
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DTNS
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Hektokilogramm Zucker mit einem Ertrag von 92 % in Weißzucker
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DTNZ
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Hektokilogramm pro 1 % Sucrose-Gewicht
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GFI
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Gramm spaltbarer Isotope
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GRM
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Gramm
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GRT
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Bruttotonnage
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HLT
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Hektoliter
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HMT
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Hektometer
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KCC
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Kilogramm Cholinchlorid
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KCL
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Tonne Kaliumchlorid
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KGM
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Kilogramm
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KGMA
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Kilogramm reiner Alkohol
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KGME
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Eigengewicht abgetropft in Kilogramm
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KGMG
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Rohgewicht in Kilogramm
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KGMS
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Kilogramm Zucker mit einem Ertrag von 92 % in Weißzucker
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KLT
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1000 Liter
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KMA
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Kilogramm Methylamine
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KMT
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Kilometer
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KNI
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Kilogramm Stickstoff
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KNS
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Kilogramm Wasserstoffperoxid
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KPH
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Kilogramm Kaliumhydroxid (Ätzkali)
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KPO
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Kilogramm Kaliumoxid
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KPP
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Kilogramm Diphosphorpentaoxid
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KSD
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Kilogramm Stoff, 90 % trocken
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KSH
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Kilogramm Natriumhydroxid (Ätznatron)
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KUR
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Kilogramm Uran
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LEF
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Blatt
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LPA
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Liter reiner Alkohol
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LTR
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Liter
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LTRA
|
Liter Gesamtalkohol
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MIL
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1000 Stück
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MLT
|
Milliliter
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MTK
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Quadratmeter
|
MTQ
|
Kubikmeter (m³)
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MTQC
|
Kubikmeter 1 000
|
MTR
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Meter
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NAR
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Anzahl Stück
|
NARB
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Anzahl der Artikel pro Flasche
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NCL
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Anzahl Zellen
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NPR
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Anzahl Paar
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STW
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Stroh
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TNE
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Tonne
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TNEE
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Tonne abgetropftes Nettogewicht
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TNEI
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Tonne Biodieselgehalt
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TNEJ
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Tonne Brennstoffgehalt (gewöhnlich in Form von Talg, Stearin, Paraffinwachs oder anderen Wachsen, einschließlich Docht)
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TNEK
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Tonne Bioethanolgehalt
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TNEM
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Tonne Trockenmasse netto
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TNER
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Tonne der Standardqualität
Menge (optional - nur MI)
Anzugeben ist die für eine allfällige Abschreibung des Vorpapiers vorgesehene entsprechende Menge. Die Mengenangaben sind grundsätzlich bei Wiederausfuhren zur Abschreibung in den Bestandsaufzeichnungen zu machen.
12 03 000 000 Unterlage (MC / MI)
Unterlagen und Bescheinigungen die für die betreffende Wiederausfuhrmitteilung vorgelegt werden bzw. anzugeben sind, sind hier einzutragen.
Betreffen Unterlagen und Bescheinigungen die gesamte für den Ausgang bestimmte Sendung, sind diese auf Sendungsebene anzugeben. Unterlagen und Bescheinigungen, die nur bestimmte Warenpositionen betreffen, sind bei der betreffenden Warenposition anzugeben.
Art
Unter Verwendung des entsprechenden Codes (siehe Codeliste CL213 bzw. CLAT2130) ist die Art der Unterlage anzugeben.
Hinweis:
Nachstehende Tabelle enthält einen Auszug aus den Codelisten CL213 und CLAT2130. Codes mit einer Ziffer an der ersten Stelle sind nationale Codes.
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Code
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Beschreibung
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4AHV
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Ausfuhrgenehmigung für Verteidigungsgüter nach Außenwirtschaftsgesetz 2011 und Verordnungen hiezu
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4CHA
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Ausfuhrgenehmigung für Chemikalien der Kategorien 1 und 2 nach Außenwirtschaftsgesetz 2011 und Verordnungen hiezu
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4LFM
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Lizenzfreimenge von AGRIM/AGREX
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4NAV
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Verteidigungsgüter unterliegen nicht dem Außenwirtschaftsgesetz 2011 und Verordnungen hiezu bei Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr
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4NCH
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Chemikalien unterliegen nicht dem Außenwirtschaftsgesetz 2011 und Verordnungen hiezu bei Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr
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5U34
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Ausfuhrbescheinigung für Umsatzsteuerzwecke - U34
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C006
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Export permit (Beschluss (EU) 2017/37 des Rates (ABl. L 11))
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C012
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Bescheinigung für die Ausfuhr von Teigwaren in die USA (P2)
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C041
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ICCAT-Wiederausfuhrbescheinigung für Roten Thun (BFTRC) [Verordnung (EU) 2023/2833]
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C042
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ICCAT-Wiederausfuhrbescheinigung für Schwertfisch
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C043
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Wiederausfuhrbescheinigung der ICCAT, IOTC oder IATTC für Großaugenthun
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C052
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Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen
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C064
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Genehmigung der Ausfuhr oder Einfuhr von Gütern, die zum Zwecke der Folter verwendet werden könnten (Verordnung (EU) 2019/125)
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C068
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Allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union EU GEA (Verordnung (EU) 2019/125)
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C089
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Ausfuhrgenehmigung - Impfstoffe gegen SARS-assoziierte Coronaviren (SARS-CoV-Arten) und Wirkstoffe, einschließlich Master- und Arbeitszellbanken, die zur Herstellung solcher Impfstoffe verwendet werden
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C100
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Nummer des registrierten Ausführers
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C401
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durch ein EU-Land ausgestellte CITES Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung
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C552
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T2LSM - Nachweis des Status von Waren mit Bestimmung San Marino gemäß Artikel 2 des Beschlusses Nr. 4/92 des Kooperationsausschusses EWG-San Marino vom 22. Dezember 1992
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C624
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Vordruck 302
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C651
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Elektronisches Verwaltungsdokument (e-VD) gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2022/1636
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C652
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Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen
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C656
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Dissostichus - Fangdokument, Ausfuhr
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C658
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Dokument für Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung im Ausfallverfahren gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/1636
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C660
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Ausfuhrnotifikation
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E012
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Ausfuhrgenehmigung "Kulturgüter" (Verordnung (EG) Nr. 116/2009)
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E013
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Von der Kommission für "geregelte Stoffe" (Ozon) erteilte Ausfuhrlizenz
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E014
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Ausfuhrlizenz für Milcherzeugnisse im Rahmen von Kontingenten gemäß der Verordnung (EU) 2020/761
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E017
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Ausfuhrbescheinigung, ausgestellt von den zuständigen Behörden eines Drittlandes
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E020
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Ausfuhrgenehmigung für Feuerwaffen (Verordnung (EU) Nr. 258/2012)
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E990
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Ausfuhrgenehmigung für Güter, die zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten
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N325
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Proformarechnung
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N380
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Handelsrechnung
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N941
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Embargogenehmigung
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N988
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Bewilligung von vereinfachten Verfahren - Anschreibeverfahren - Ausfuhr (Vorab-Anmeldung gemäß Artikel 285a 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission
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N989
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Bewilligung von vereinfachten Verfahren - Anschreibeverfahren - Ausfuhr (Befreiung von Vorab-Anmeldung gemäß Artikel 285a 1a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission)
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U166
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Von einem nicht registrierten Ausführer ausgefertigte Erklärung zum Ursprung im Rahmen des APS bei einem Gesamtwert der versandten Ursprungserzeugnisse von nicht mehr als 6000 EUR
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U168
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Ersatz-Ursprungserklärung, Ersatz-Erklärung auf der Rechnung oder Ersatz-Erklärung zum Ursprung, ausgefertigt von einem ERMÄCHTIGTEN Ausführer oder einem REGISTRIERTEN Ausführer, sofern der Gesamtwert der Ursprungserzeugnisse in der aufzuteilenden ursprünglichen Sendung den geltenden Höchstwert nicht übersteigt (Artikel 69 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2015/2447)
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X001
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Ausfuhrlizenz AGREX
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X035
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Ausfuhrgenehmigung (Ausgangsstoffe) von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats erteilt, in dem der Ausführer niedergelassen ist.
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X060
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Einzelausfuhrgenehmigung - Artikel 12, Punkt 1. a) der Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates
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X061
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Allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union Nr. EU001 - Anhang II Abschnitt A, gemäß Artikel 12, Punkt 1. d) der Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates
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X062
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Allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union Nr. EU002 - Anhang II Abschnitt B, gemäß Artikel 12, Punkt 1. d) der Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates
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X070
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Globalausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 12, Punkt 1. b) der Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates
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X071
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Nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigung in den einzelstaatlichen Amtsblätter - Anhang III C - gemäß Artikel 12 (6) der Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates
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X802
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Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 2e Absätze 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 des Rates
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X803
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Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 1e Absatz 4 und Artikel 1fa.1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006
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X817
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Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 3f.4 der Verordnung (EU) 833/2014 des Rates
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X991
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Die in Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 2a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die vertraglichen Ausnahmen in Artikels 2.5, 2a.5 - Ausfuhrgenehmigung)
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X992
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Ausfuhrgenehmigung oder Notfallgenehmigung gemäß Artikel 3b Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates
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X993
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Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a oder Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1529 des Rates
Art des Ortes
Anzugeben ist der relevante, für die Art des Ortes angegebenen Code, wobei ausschließlich die Codes ,A' (zur Angabe des Amtsplatzes der Zollstelle), ,B' (zur Angabe des bewilligten Orts im Falle eines Verwahrungslagers) oder ,C' (zur Angabe eines zugelassenen Warenorts für die Gestellung) zulässig sind.
Referenznummer
Anzugeben ist die Nummer der betreffenden Unterlage.
Hinweis:
Enthält die Unterlage keine Nummer oder ist die betreffende Nummer länger als 70 Zeichen, so ist der Wert ,0' einzutragen. Die Verwendung einer Dummy-Nummer oder das Kürzen der Nummer ist nicht zulässig.
12 05 000 000 Beförderungspapier (MC)
Hier sind die Angaben zum Beförderungspapier, mit dem die Waren das Zollgebiet der Union verlassen, gemacht werden.
Art
Für die Angabe der Art des Beförderungspapiers sind nachstehende Codes (siehe Codeliste CL754) vorgesehen:
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Code
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Beschreibung
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C613
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Frachtbrief CIM (T2)
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C614
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Frachtbrief CIM (T2F)
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N235
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Containerliste
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N271
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Packliste
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N703
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Hausfrachtbrief
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N704
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Sammelkonnossement
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N705
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Konnossement
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N714
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Hauskonnossement
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N720
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Frachtbrief CIM
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N722
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SMGS-Begleitliste
|
N730
|
LKW-Frachtbrief
|
N740
|
Luftfrachtbrief
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N741
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Luftfrachtbrief, ausgestellt von der Fluggesellschaft (Master air waybill)
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N750
|
Beförderung durch die Post (einschließlich Paketpost)
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N760
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Multimodal/kombiniert Transportdokument
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N785
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Frachtmanifest
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N787
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Ladungsverzeichnis
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N955
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Carnet ATA
Referenznummer
Anzugeben ist die Nummer des betreffenden Beförderungspapiers.
Hinweis:
Enthält die Unterlage keine Nummer (zB. bei einer Ausnahmecodierung ,Y901') oder ist die betreffende Nummer länger als 70 Zeichen, so ist der Wert ,0' einzutragen. Die Verwendung einer Dummy-Nummer oder das Kürzen der Nummer ist nicht zulässig.
12 04 000 000 Zusätzlicher Verweis
Hinweis:
Der Zusätzliche Verweis ist zwar in den technischen Spezifikationen für eine optionale Angabe enthalten, ist aber in den rechtlichen Vorgaben von Anhang B UZK-DA für die summarische Ausgangsanmeldung nicht vorgesehen, daher sind hier keine Erläuterungen vorgesehen.
12 02 000 000 Zusätzliche Informationen (MC / MI)
Hier sind, soweit zutreffend, die für die betreffende Ausfuhrmitteilung zusätzlichen Informationen einzutragen werden, die die übrigen Angaben in der Zollanmeldung ergänzen.
Hier sind insbesondere auch Angaben zu machen betreffend die Inanspruchnahme von besonderen Verfahren im vereinfachten Bewilligungsverfahren gemäß Artikel 163 UZK-DA (Code 00100), den Hinweis auf unversteuerte Erzeugnisse (Code U0061) oder die Versendung in ein steuerliches Sondergebiet (zB. Code UES01 für die Kanarischen Inseln).
Betrifft eine zusätzliche Information die gesamte Ausfuhrsendung, ist diese auf Beförderungs-/Sendungsebene anzugeben.
Informationen, die nur bestimmte Warenpositionen betreffen, sind bei der betreffenden Warenposition anzugeben.
Code
Unter Verwendung des entsprechenden Codes (siehe Codeliste CL239 bzw. CLAT2390) ist die betreffende zusätzliche Information anzugeben.
Hinweis:
Nachstehende Tabelle enthält einen Auszug aus den Codelisten CL239 und CLAT2390. Codes mit einem Buchstaben an der ersten Stelle sind nationale Codes.
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Code
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Beschreibung
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00100
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Antrag auf Bewilligung der Inanspruchnahme eines anderen besonderen Verfahrens als des Versandverfahrens auf der Grundlage der Zollanmeldung - Artikel 163 UZK-DA
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00700
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Erledigung der aktiven Veredelung; Angabe der Bewilligungsnummer oder der INF- Nummer - Artikel 176 (1) c) und Artikel 241 (1) UA 1 UZK-DA
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00800
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Erledigung der aktiven Veredelung unter Berücksichtigung besonderer handelspolitischer Maßnahmen - Artikel 241 (1) UA 2 UZK-DA
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00900
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Erledigung der vorübergehenden Verwendung; Angabe der Bewilligungsnummer - Artikel 238 UZK-DA
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01000
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Das persönliche Gepäck eines Diplomaten ist von der Überprüfung ausgenommen - Artikel 36 Absatz 2 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen von 1961
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30300
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EV - Ausfuhr von Waren im Rahmen der Endverwendung - Artikel 254 Absatz 4 Buchstabe b UZK
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30500
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Antrag, dass die Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, an dem die Waren im Rahmen eines durchgehenden Beförderungsvertrags zur Beförderung aus dem Zollgebiet der Union übernommen werden, die Ausgangszollstelle ist. - Artikel 329 Absatz 7 UZK-IA
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30600
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Fälle, in denen Waren mit begebbarem Konnossement befördert werden, das ,an Order und blanko indossiert' ist, bei summarischen Ausgangsanmeldungen, wenn der Empfänger unbekannt ist
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30700
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Antrag auf Auskunftsblatt INF3 -Artikel 160 UZK-DA
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M041A
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Agrarwaren - Lieferungen, die einer Ausfuhr aus der Europäischen Union gleichgestellt sind, und Bevorratungslieferungen (VO 376/2008, Art. 4(1)a): Vorgänge gemäß VO 800/1999, Art. 36, 40, 44, 45 und 46 Abs. 1)
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M041B
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Agrarwaren (VO 2016/1237, Art. 3 (1) a): Erzeugnissen ohne kommerziellen Charakter gemäß Anhang I Teil I Titel II Buchstabe D Nummer 2 der Verordnung 2658/87 (KN-VO)
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M0430
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Agrarwaren (VO 2016/1237, Art. 3 (2): Erzeugnisse, die von Privatpersonen oder Gruppen von Privatpersonen zur kostenlosen Verteilung im Rahmen humanitärer Hilfsmaßnahmen in Drittländern geliefert werden
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NKSE1
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Militärgüter, die im Rahmen von Entsendungen auf Grund des Bundesverfassungsgesetzes über die Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG, BGBl. I Nr. 38/1997) mitgeführt werden
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SONST
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zusätzliche Angaben in textueller Form
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TAV2A
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Maschinen in Teilsendungen - Teilsendung
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TAV2B
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Maschinen in Teilsendungen - endgültige Zollanmeldung
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U0061
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Unversteuerte Erzeugnisse
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UDE01
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Helgoland oder Büsingen
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UES01
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Kanarische Inseln (Lanzarote, Fuerteventura, Gran Canaria, Tenerife, La Gomera, El Hierro und La Palma)
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UFI01
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Ålandinseln
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UFR01
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Französisch-Guayana
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UFR02
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Guadeloupe einschließlich Saint-Martin und Saint-Barthélémy
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UFR03
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Réunion
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UFR04
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Mayotte
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UFR05
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Martinique
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UGR01
|
Berg Athos
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UIT01
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Livigno
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V017A
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Ausfuhr von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Inanspruchnahme des Steueraussetzungsverfahrens
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V0EVD
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Es handelt sich um eine verbrauchsteuerpflichtige Ware bzw. Wein oder Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs, für die kein elektronisches Verwaltungsdokument (e-VD) erstellt wurde.
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V0VST
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Es handelt sich nicht um verbrauchsteuerpflichtige Ware bzw. nicht um Wein oder Schaumwein.
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VBCP1
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EMCS steht im Zeitpunkt der Anmeldung nicht zur Verfügung
Text
Soweit erforderlich können Erläuterungen in textueller Form zum betreffenden Code angegeben werden. So sind zB. beim Code ,SONST' nähere Angaben zu den zusätzlichen Informationen zu machen; beim Code ,Z166E' sind hier die zur vereinfachten Zollanmeldung fehlenden Unterlagen anzugeben.
c) Angaben ausschließlich auf Warenpositionsebene
11 03 000 000 Positionsnummer
Anzugeben ist die eindeutige Nummer der in der summarischen Ausgangsanmeldung enthaltenen Warenposition. Die Positionen sind, beginnend mit ,1' für die erste Position, fortlaufend aufsteigend zu nummerieren.
18 06 000 000 Verpackung (optional)
Dieses Datenelement bezieht sich auf Einzelheiten der Verpackung der Waren, die Gegenstand der summarischen Ausgangsanmeldung sind.
Es ist die Verpackung anzugeben, die die betreffende Ware unmittelbar umschließt. Es ist hier nicht die Verpackung, die für den Einzelhandelsverkauf bestimmt ist, sondern diejenige, die für den Transport vorgesehen ist, anzugeben. Paletten gelten grundsätzlich als Beförderungsmaterial und nicht als Packstücke; eine Palette ist jedoch dann als Packstück anzugeben, wenn Waren sich auf einer eingeschweißten Palette befinden oder sich die Ware nicht anderweitig verpackt auf der Palette befindet.
Hier können die Angaben zur Identifikation der Waren in der Wiederausfuhrmitteilung gemacht werden, wenn nicht alle Waren aus der vorübergehenden Verwahrung aus dem Zollgebiet verbracht werden sollen.
Versandzeichen
Angabe der Zeichen und Nummern auf Beförderungseinheiten oder Verpackungen in freier Form.
Als Versandzeichen ist grundsätzlich die Sendungsnummer (zB. Postverkehr) oder eine sonstige eindeutige Nummer mit Bezug auf das betreffende Handelsgeschäft (zB. Rechnungsnummer, Lieferschein, UCR) oder Nummer im Beförderungspapier anzugeben, die eine eindeutige Identifizierung aller Packstücke der Sendung ermöglicht.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.622.143
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0113-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71531
- Enthalten in Fassung
- 24 (geltend: 27)
- Gültig
- 04.08.2025 bis 23.09.2025
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF