Findok · Richtlinien
ZK-1580
b) Angaben auf Ebene der Sammel- bzw. Einzelsendung oder auf Warenpositionsebene
überholte Fassung (bis 23.09.2025)Richtlinie2025-0.767.103gilt ab 24.09.2025
Inhaltsverzeichnis der ZK-1580
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 24.09.2025 bis 23.09.2025.
Wortlaut laut Findok
b) Angaben auf Ebene der Sammel- bzw. Einzelsendung oder auf Warenpositionsebene
Bei den nachstehenden Datenanforderungen wird zusätzlich auch vermerkt, auf welcher Ebene die betreffenden Angaben gemacht werden können; wird nur auf eine Ebene verwiesen, dann darf diese Angabe nur auf dieser Ebene gemacht werden.
Für diesen Zweck werden folgende Bezeichnungen verwendet:
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Code
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Beschreibung
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MC
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Erforderliches Datenelement auf der Ebene der Sammelsendung (Master Consignment).
Die Datenelemente auf der Ebene der Sammelsendung enthalten Angaben, die für einen Beförderungsvertrag gelten, der von einem Beförderer und einer direkten Vertragspartei ausgestellt wurde.
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HC
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Erforderliches Datenelement auf Ebene der Einzelsendung (House Consignment).
Die Datenelemente der Einzelsendungsebene enthalten Angaben, die für den untersten Beförderungsvertrag gelten, der von einem Spediteur, einem schiffs- oder luftfahrzeugbuchenden Verfrachter oder seinem Agenten oder einem Anbieter von Postdiensten ausgestellt wird.
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HI
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Erforderliches Datenelement auf Warenpositionsebene in der Einzelsendung (House Consignment Item).
Die Warenpositionsebene in der Einzelsendung ist eine Unterebene zur Einzelsendungsebene. Die Datenelemente auf Warenpositionsebene in der Einzelsendung enthalten Angaben, die aus unterschiedlichen Positionen in dem Beförderungspapier stammen, auf das in der aktuellen Einzelsendung Bezug genommen wird.
16 06 000 00000 Versendungsland (Datensatz D1, D2; MC / HC / HI)
Anzugeben ist der Ländercodes des Mitgliedstaats, in dem die Versandanmeldung eingereicht wurde und der Versandvorgang somit begonnen hat.
Diese Angabe ist bei der Versandanmeldung mit verringertem Datensatz (Datensatz D2 - Code in D.E. 11 08 000 000 = ,1') optional.
Hinweis:
Das Versendungsland
- muss nicht mit dem Land des Versenders (D.E. 13 02 000 000) ident sein.
- darf nur entweder auf MC- oder HC- oder HI-Ebene angegeben werden.
16 03 000 00000 Bestimmungsland (Datensatz D1, D2, D3; MC / HC / HI)
Anzugeben ist der Ländercode des letzten Bestimmungslands der Waren, welches zum Zeitpunkt der Überführung in das Versandverfahren als das Land, in welches die Waren geliefert werden sollen, bekannt ist.
Hinweis:
Das Bestimmungsland
- muss nicht mit dem Land des Empfängers (D.E. 13 03 000 000) ident sein.
- darf nur entweder auf MC- oder HC- oder HI-Ebene angegeben werden.
19 01 000 00000 Container-Indikator (Datensatz D1, D2, D3; MC)
Unter Verwendung eines der nachstehenden Codes ist die auf der Grundlage der Informationen, die zum Zeitpunkt der Erfüllung der Förmlichkeiten des Versandverfahrens verfügbar sind, die voraussichtliche Situation beim Überschreiten der Außengrenze der Union bzw. bei einer im Zollgebiet der Union gelegenen Bestimmungszollstelle anzugeben.
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Code
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Beschreibung
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0
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Nicht in Containern beförderte Waren
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1
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In Containern beförderte Waren
Wird die Versandanmeldung vor der Gestellung der Waren abgegeben (Code D in D.E. 11 02 000 000) ist die Angabe des Container-Indikators optional.
19 04 000 00000 Inländischer Verkehrszweig (optional - Datensatz D1, D2, D3; MC)
Wird der inländische Verkehrszweig angegeben, ist der beim Abgang benutzte Verkehrszweig mit dem entsprechenden Code (siehe Codeliste CL218) anzugeben:
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Code
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Beschreibung
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1
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Beförderung im Seeverkehr
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2
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Beförderung im Eisenbahnverkehr
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3
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Beförderung auf der Straße
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4
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Beförderung auf dem Luftweg
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5
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Postverkehr (aktiver Verkehrszweig unbekannt)
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7
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Feste Transporteinrichtungen
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8
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Binnenschifffahrt
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9
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Sonstiger Verkehrszweig (d. h. Eigenantrieb)
19 03 000 00000 Verkehrszweig an der Grenze (Datensatz D1, D2; MC)
Unter Verwendung des entsprechenden Codes (siehe Codeliste CL218) ist die Art des Verkehrszweigs entsprechend dem aktiven Beförderungsmittel anzugeben, mit dem die Waren das Zollgebiet der Union verlassen sollen.
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Code
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Beschreibung
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1
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Beförderung im Seeverkehr
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2
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Beförderung im Eisenbahnverkehr
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3
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Beförderung auf der Straße
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4
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Beförderung auf dem Luftweg
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5
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Postverkehr (aktiver Verkehrszweig unbekannt)
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7
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Feste Transporteinrichtungen
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8
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Binnenschifffahrt
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9
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Sonstiger Verkehrszweig (d. h. Eigenantrieb)
Wird die Versandanmeldung mit einer summarischen Ausgangsanmeldung kombiniert (Code 2 in D.E. 11 07 000 000) und nicht vor Gestellung der Waren (Code A in D.E. 11 02 000 000) abgegeben, ist der Verkehrszweig an der Grenze verpflichtend anzugeben.
Überschreitet der Versandvorgang die Außengrenze der Union nicht, so entfällt - ausgenommen im Eisenbahnverkehr - die Angabe des Verkehrszweigs an der Grenze.
18 04 000 00000 Rohmasse (Datensatz D1, D2, D3; MC / HC / HI)
Anzugeben ist die Rohmasse der in der entsprechenden Warenposition angemeldeten Waren, ausgedrückt in Kilogramm.
Sind Waren mehrerer Warenpositionen in einer Weise verpackt, dass eine Zuordnung der Rohmasse zu den einzelnen Warenpositionen nicht möglich ist (Beipack), ist die Gesamtrohmasse lediglich auf der MC- oder HC-Ebene einzutragen.
Hinweis:
Die Rohmasse ist das Gewicht der Ware einschließlich Verpackung, ausgenommen jedoch die vom Beförderer benötigten Ausrüstungen (zB. Paletten).
Bei einer Rohmasse von mehr als 1 kg kann wie folgt auf ganze Kilogramm ab- oder aufgerundet werden:
- von *,001 bis *,499: abrunden auf die niedrigeren ganzen Kilogramm;
- von *,5 bis *,999: aufrunden auf die nächst höheren ganzen Kilogramm.
Beträgt die Rohmasse weniger als 1 kg, so ist diese mit maximal sechs Dezimalstellen anzugeben, wobei alle Nullen am Ende der Menge weggelassen werden (z. B. 0,123 für ein Packstück von 123 Gramm, 0,00304 für ein Packstück von 3 Gramm und 40 Milligramm oder 0,000654 für ein Packstück von 654 Milligramm).
12 08 000 00000 Referenznummer/UCR (optional - Datensatz D1, D2, D3; MC / HC / HI)
Hier kann die für die angemeldete Warensendung vergebene eindeutige Referenznummer (zB. Tracking-ID) angegeben werden. Die UCR kann die Form von WZO-Codes (ISO 15459) oder gleichwertiger Codes haben, die eine eindeutige Identifikation der Sendung ermöglichen.
13 12 000 00000 Beförderer (Datensatz D1, D2; MC)
Wird die Versandanmeldung mit der summarischen Ausgangsanmeldung kombiniert (Code 2 in D.E. 11 07 000 000) und übernimmt der Inhaber des Versandverfahrens nicht auch die Beförderung der Waren, so ist zusätzlich der Beförderer der Waren anzugeben.
Identifikationsnummer
Anzugeben ist die EORI-Nummer bzw. die TCUIN (Third Country Unique Identification Number) des Beförderers.
Kontaktperson (optional)
Wird eine Kontaktperson angegeben, so sind zumindest der vollständige Name und die Telefonnummer der betreffenden Person anzugeben. Zusätzlich kann die E-Mail-Adresse der Kontaktperson angegeben werden.
13 02 000 00000 Versender (Datensatz D1; MC / HC)
Anzugeben ist der Versender der Waren, sofern die Versandanmeldung mit einer summarischen Ausgangsanmeldung kombiniert ist (Code 2 in D.E. 11 07 000 000) und nicht mit einem verringerten Datensatz (Code 0 in D.E. 11 08 000 000) abgegeben wird.
Name und Adresse
Wird weder eine EORI-Nummer noch eine TCUIN angegeben, so sind vollständiger Name und die Adresse der betreffenden Person anzugeben
Identifikationsnummer (optional)
Anzugeben ist die EORI-Nummer bzw. die TCUIN des Versenders.
Kontaktperson (optional)
Wird eine Kontaktperson angegeben, so sind zumindest der vollständige Name und die Telefonnummer der betreffenden Person anzugeben. Zusätzlich kann die E-Mail-Adresse der Kontaktperson angegeben werden.
13 03 000 00000 Empfänger (Datensatz D1, D2, D3; MC / HC / HI)
Ist als Bestimmungsland (D.E. 16 04 000 000) eine Vertragspartei zum Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren angegeben, so ist die Person anzugeben, der die Waren tatsächlich geliefert werden.
Name und Adresse
Wird weder eine EORI-Nummer noch eine TCUIN angegeben, so sind vollständiger Name und die Adresse der betreffenden Person anzugeben
Identifikationsnummer (optional)
Anzugeben ist die EORI-Nummer bzw. die TCUIN des Versenders.
13 14 000 00000 Zusätzlicher Wirtschaftsbeteiligter in der Lieferkette (optional - Datensatz D1, D2, D3; MC / HC /HI)
Hier können weitere Wirtschaftsbeteiligte in der Lieferkette unter Angabe deren Funktion und Identifikationsnummer als Nachweis dafür angegeben werden, dass die gesamte Lieferkette von Wirtschaftsbeteiligten mit AEO-Status abgedeckt wurde.
Funktion
Zur Beschreibung der Funktion der zusätzlichen Wirtschaftsbeteiligten in der Lieferkette ist der entsprechende Code (siehe Codeliste CL704) anzugeben.
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Funktions-code
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Partei
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Beschreibung
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CS
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Sammelspediteur
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Spediteur, der (in einem Konsolidierungsverfahren) kleinere Einzelsendungen zu einer größeren Sendung zusammenfasst, die einer Gegenpartei gesendet wird, die die konsolidierte Sendung in ihre ursprünglichen Komponenten aufteilt
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FW
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Spediteur
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Partei, die Waren befördert
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MF
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Hersteller
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Partei, die Waren herstellt
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WH
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Lagerhalter
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Beteiligter, der die Verantwortung für Waren übernimmt, welche in ein Lager eingelagert werden
Identifikationsnummer
Anzugeben ist die EORI-Nummer bzw. die TCUIN des Wirtschaftsbeteiligten.
Hinweis:
TCUIN - Third Country Unique Identification Number; über die TCUIN wird ein drittländischer Beteiligter im Rahmen des Abkommen zwischen der EU und bestimmten Drittländern über die gegenseitige Anerkennung von AEO-Zertifikaten und -Sicherheitsstandards identifiziert.
19 07 000 00000 Beförderungsausrüstung (Datensatz D1, D2, D3, D4; MC)
Diese Angabe ist optional, wenn die Versandanmeldung (D1) einschließlich mit verringertem Datensatz (D2) vor der Gestellung der Waren eingereicht wird (Code D in D.E. 11 02 000 000).
Wird angegeben, dass die angemeldeten Waren im Container befördert werden (Code 1 im D.E. 19 01 000 000), sind - ausgenommen im Fall einer Versandanmeldung vor Gestellung (Code D im D.E. 11 02 000 000) - zwingend die Angaben zur Beförderungsausrüstung (Container) zu machen.
Hinweis:
Wechselbehälter und Sattelanhänger für den Straßen- und Schienenverkehr gelten als Container.
Containernummer
Anzugeben ist die Identifikationsnummer (Kennzeichen) des Containers.
Hinweis:
Falls zutreffend ist bei Containern gemäß ISO-Norm Nr. 6346 die vom Bureau International des Containers et du Transport Intermodal (B.I.C.) zugewiesene Kennung (Präfix) zusätzlich zur Containernummer anzugeben.
Bei Wechselbehältern und Sattelanhängern ist der durch die europäische Norm EN 13044 eingeführte ILU-Code (Code zur Identifizierung intermodaler Ladeeinheiten) zu verwenden.
Warenreferenz
Umfasst die Versandanmeldung mehrere Container, dann ist/sind - ausgenommen in der Gestellungsmitteilung für eine vorab abgegebene Versandanmeldung - für jeden Container die Nummer(n) der Warenposition(en) in der Zollanmeldung, für die im betreffenden Container beförderten Waren anzugeben.
Sind keine Container, jedoch Verschlüsse vorhanden, dann sind die Nummer(n) der Warenposition(en) für die mit dem betreffenden Verschluss beförderten Waren anzugeben.
19 10 000 00000 Verschluss (Datensatz D1, D2, D3, D4; MC)
Diese Angabe ist optional, wenn die Versandanmeldung (D1) einschließlich mit reduziertem Datensatz (D2) vor der Gestellung der Waren eingereicht wird (Code D in D.E. 11 02 000 000).
Die Angabe des Verschlusses in der Versandanmeldung mittels elektronischem Beförderungspapier (D3) ist nur erforderlich, wenn die Zollbehörde beschlossen hat, die Waren mit einem Verschluss zu versehen.
Anzahl der Verschlüsse
Anzugeben ist die Anzahl der gegebenenfalls an der Beförderungsausrüstung angebrachten Verschlüsse. Werden keine Verschlüsse verwendet, ist der Wert "0" einzutragen.
Verschlusskennzeichen
Die Angabe ist zu machen, wenn die Anmeldung von einem zugelassenen Versender abgegeben wird, sofern die ihm erteilte Bewilligung die Verwendung von Verschlüssen vorsieht oder wenn einem Inhaber des Versandverfahrens eine Bewilligung zur Verwendung von besonderen Verschlüssen erteilt worden ist.
16 15 000 00000 Warenort (Datensatz D1, D2, D3, D4; MC)
Unter Verwendung der nachstehenden Angaben ist der Ort, an dem die Waren beschaut werden können, anzugeben.
Art des Ortes
Für die Art des Ortes ist folgender Code zu verwenden:
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Code
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Beschreibung
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A
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Bestimmter Ort - dieser Code ist im Fall des Abgangs der Waren von einem Amtsplatz zu verwenden
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B
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Bewilligter Ort - dieser Code ist im Fall des Abgangs der Waren von einem Warenort eines zugelassenen Versenders zu verwenden
Qualifikator der Identifizierung
Zur Identifizierung des Ortes ist eine der folgenden Kennungen zu verwenden:
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Qualifikator
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Kennung
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Beschreibung
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V
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Kennung der Zollstelle
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Die Nummer der betreffenden Zollstelle ist zu verwenden.
Dieser Qualifikator ist nur in Verbindung mit dem Code ,A' für die Art des Ortes zu verwenden.
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Y
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Nummer der Bewilligung
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Anzugeben ist die Bewilligungsnummer des betreffenden Ortes, unter Verwendung der für diesen Ort zugeteilten Warenortnummer (LocationID - LID).
Dieser Qualifikator ist nur in Verbindung mit dem Code ,B' für die Art des Ortes zu verwenden.
Bewilligungsnummer
Wird als Qualifikator der Identifizierung der Code ,Y' angegeben, so ist zwingend die Nummer des betreffenden Warenorts (Location-ID, vormals Warenort-TIN) anzugeben.
Zollstelle/Referenznummer
Wird als Qualifikator der Identifizierung der Code ,V' angegeben, ist zwingend die Kennnummer der betreffenden Zollstelle (Zollstellennummer) anzugeben.
Kontaktperson (optional)
Wird eine Kontaktperson angegeben, so sind zumindest der vollständige Name und die Telefonnummer der betreffenden Person anzugeben. Zusätzlich kann die E-Mail-Adresse der Kontaktperson angegeben werden.
19 05 000 00000 Beförderungsmittel beim Abgang (Datensatz D1, D2, D3, D4; MC / HC)
Diese Angabe entfällt im Postverkehr und kann bei intermodalen Transporteinheiten, beispielsweise Containern, Wechselbehältern und Sattelanhängern entfallen, wenn aus logistischen Gründen bei der Abgangszollstelle zum Zeitpunkt der Überführung in das Versandverfahren Identität und Staatszugehörigkeit des Beförderungsmittels nicht bekannt sind und sofern die intermodalen Transporteinheiten eine eindeutige Identifikationsnummer aufweisen, die im Feld Containernummer anzugeben ist.
Die Angaben zum Beförderungsmittel sind wie folgt zu machen:
Art der Identifikation
Für die Art der Identifikation des Beförderungsmittels (Kennzeichen) sind folgende Codes zu verwenden:
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Code
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Beschreibung
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10
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IMO-Schiffsnummer
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11
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Name des Seeschiffs
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20
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Wagennummer
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21
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Zugnummer
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30
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Amtliches Kennzeichen des Straßenfahrzeugs
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31
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Amtliches Kennzeichen des Straßenanhängers
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40
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IATA-Flugnummer
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41
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Registriernummer des Luftfahrzeugs
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80
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Europäische Schiffsnummer (ENI-Code)
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81
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Name des Binnenschiffs
Kennzeichen & Staatszugehörigkeit
Abhängig von der Art der Identifikation sind das Kennzeichen und die Staatsangehörigkeit des Beförderungsmittels, auf das die Waren bei den Förmlichkeiten des Versandverfahrens unmittelbar verladen werden (oder bei mehreren Beförderungsmitteln das Kennzeichen und die Staatsangehörigkeit des antreibenden Beförderungsmittels) anzugeben. Wenn Zugmaschine und Auflieger verschiedene Kennzeichen tragen bzw. Staatszugehörigkeiten aufweisen, sind die Kennzeichen von Zugmaschine und Auflieger und die Staatszugehörigkeit der Zugmaschine anzugeben. Sind das Kennzeichen und die Staatsangehörigkeit der Zugmaschine nicht bekannt, so ist das Kennzeichen und die Staatsangehörigkeit des Aufliegers anzugeben.
16 12 000 00000 Von der Sendung zu durchquerendes Land (Datensatz D1, D2; MC)
Wird von der Abgangszollstelle eine vorgeschriebene Beförderungsstrecke festgelegt (Code 1 in D.E. 16 17 000 000) oder wird die Versandanmeldung in Kombination mit einer summarischen Ausgangsanmeldung abgegeben (Code 2 in D.E. 11 07 000 000), sind die Ländercodes der Länder anzugeben, die auf der Strecke des Beförderungsmittels zwischen dem Abgangsland und dem Bestimmungsland, einschließlich das Abgangsland und das Land der Endbestimmung der Waren, liegen (in chronologischer Reihenfolge).
19 08 000 00000 Grenzüberschreitendes aktives Beförderungsmittel (Datensatz D1, D2, D4; MC)
Die Angabe des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels entfällt bei Beförderung im Postverkehr oder wenn im Rahmen der Beförderung das Zollgebiet der Union nicht verlassen wird.
Wird die Versandanmeldung (D1) einschließlich mit reduziertem Datensatz (D2) in Kombination mit einer summarischen Ausgangsanmeldung (Code 2 in D.E. 11 07 000 000) jedoch nicht vor der Gestellung der Waren abgegeben (Code A in D.E. 11 02 000 000), so die Angabe des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels verpflichtend.
Art der Identifikation
Für die Art der Identifikation des Beförderungsmittels (Kennzeichen) sind folgende Codes zu verwenden:
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Code
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Beschreibung
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10
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IMO-Schiffsnummer
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11
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Name des Seeschiffs
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20
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Wagennummer
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21
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Zugnummer
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30
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Amtliches Kennzeichen des Straßenfahrzeugs
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31
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Amtliches Kennzeichen des Straßenanhängers
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40
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IATA-Flugnummer
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41
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Registriernummer des Luftfahrzeugs
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80
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Europäische Schiffsnummer (ENI-Code)
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81
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Name des Binnenschiffs
Kennzeichen & Staatszugehörigkeit
Anzugeben sind das Kennzeichen und die Staatszugehörigkeit des beim Überschreiten der Außengrenze der Union verwendeten aktiven Beförderungsmittels.
Handelt es sich um Huckepackverkehr oder werden mehrere Beförderungsmittel benutzt, so ist das aktive Beförderungsmittel dasjenige, das für den Antrieb der Zusammenstellung sorgt. Beispiel: Im Falle ,Lastkraftwagen auf Seeschiff' ist das Schiff das aktive Beförderungsmittel. Im Falle ,Zugmaschine mit Auflieger' ist die Zugmaschine das aktive Beförderungsmittel.
Hinweis:
Wird für die Art der Identifikation einer der Codes 10, 21, 30, 40, 41 oder 80 angegeben, so darf das Kennzeichen keine Kleinbuchstaben enthalten.
Zollstelle an der Grenze
Bei Beförderung der Waren auch außerhalb des Zollgebiets der Union ist die Zollstelle an der Außengrenze der Union unter Verwendung der entsprechenden Zollstellennummer angegeben werden, bei der das aktive Beförderungsmittel das Zollgebiet erstmals verlässt.
19 02 000 00000 Nummer der Beförderung (Datensatz D1, D2, D3; MC)
Wird die Versandanmeldung (D1) einschließlich mit reduziertem Datensatz (D2) in Kombination mit einer summarischen Ausgangsanmeldung abgegeben (Code 2 in D.E. 11 07 000 000), ist im Flugverkehr (Code 4 in D.E. 19 03 000 000) die IATA/ICAO-Flugnummer anzugeben.
Werden bei der Beförderung auf dem Luftweg Waren von dem Luftfahrtunternehmen im Rahmen einer Code-Sharing-Vereinbarung oder einer ähnlichen vertraglichen Vereinbarung befördert, so ist die Flugnummer der Code-Sharing-Partner zu verwenden.
16 13 000 00000 Ladeort (Datensatz D1 - D4; MC)
Diese Angabe ist optional, wenn die Versandanmeldung (D1) einschließlich mit reduziertem Datensatz (D2) vor der Gestellung der Waren abgegeben wird (Code D in D.E. 11 02 000 000).
Es ist der Ort anzugeben, an dem die Waren auf das beim Überschreiten der Grenze der Union benutzte aktive Beförderungsmittel verladen werden (Bezeichnung des Hafens, Flughafens, Frachtterminals, Bahnhofs oder eines anderen Ortes). Der Ort ist durch den ISO-alpha-2-Ländercode gefolgt von der Ortsbezeichnung anzugeben.
12 01 000 00000 Vorpapier (Datensatz D1 - D3; MC / HC / HI)
Anzugeben sind Einzelheiten zum Vorpapier, welches gegebenenfalls der Versandanmeldung vorausging.
Art des Vorpapiers
Unter Verwendung des entsprechenden Codes ist die Art des Vorpapiers wie folgt anzugeben:
- auf Sammelsendungs- (MC) und Positions-Ebene (HI) - siehe Codeliste CL214;
- auf Ebene der Einzelsendung (HC) (siehe Codeliste CL228) ist nur der Code N830 zulässig.
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Code
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Beschreibung
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C552
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T2LSM - Nachweis des Status von Waren mit Bestimmung San Marino gemäß Artikel 2 des Beschlusses Nr. 4/92 des Kooperationsausschusses EWG-San Marino vom 22. Dezember 1992
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C605
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Informationsblatt INF3
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C612
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Anmeldung zum internen Versandverfahren - Art. 227 UZK
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C620
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Nachweis des Status als Unionsware T2LF
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N235
|
Containerliste
|
N270
|
Lieferschein
|
N271
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Packliste
|
N325
|
Proformarechnung
|
N337
|
Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung
|
N355
|
Summarische Eingangsanmeldung
|
N380
|
Handelsrechnung
|
N703
|
Hausfrachtbrief
|
N704
|
Sammelkonnossement
|
N705
|
Konnossement
|
N714
|
Hauskonnossement
|
N720
|
Bahn-Frachtbrief CIM
|
N722
|
Frachtbrief - SMGS
|
N730
|
LKW-Frachtbrief
|
N740
|
Luftfrachtbrief
|
N741
|
Frachtbrief der Fluggesellschaft (Master air waybill)
|
N750
|
Paketkarte (Postpakete)
|
N760
|
Multimodales/kombiniertes Transportdokument
|
N785
|
Frachtmanifest
|
N787
|
Ladeverzeichnis
|
N820
|
Versandanmeldung "T"
|
N821
|
Versandanmeldung T1
|
N822
|
Versandanmeldung T2
|
N825
|
Versandpapier T2L
|
N952
|
Carnet TIR
|
N955
|
Carnet ATA
|
NCLE
|
Referenz/Datum des Eintrags in die Aufzeichnungen des Anmelders
|
NMNS
|
Frachtmanifest - vereinfachtes Verfahren
|
NMRN
|
Anmeldung/Benachrichtigung MRN
Referenznummer
Mit der Referenznummer ist auf die vorübergehende Verwahrung oder auf das vorangegangene Zollverfahren oder auf die entsprechenden dem Versandverfahren vorangegangenen Zollpapiere Bezug zu nehmen.
Im Falle einer Ausfuhr mit anschließendem Versand ist zwingend auch die MRN der Ausfuhranmeldung anzugeben.
Enthält ein Vorpapier keine Referenznummer oder ist die betreffende Nummer länger als 70 Zeichen, so ist der Wert ,0' einzutragen. Die Verwendung einer Dummy-Nummer oder das Kürzen der Nummer ist nicht zulässig.
Zusätzliche Angaben (optional)
Dieses Datenelement ermöglicht es dem Wirtschaftsbeteiligten, ergänzende Angaben in Bezug auf das Vorpapier zu machen.
Art der Verpackung (optional - nur HI)
Hier kann der Code für die Packstückart (siehe Codeliste CL017) der für die Abschreibung vorgesehenen Verpackungen angegeben werden.
Hinweis:
Nachstehende Tabelle enthält aufgrund der großen Anzahl der Codes nur einen Auszug aus Codeliste CL017.
|
Code
|
Beschreibung
|
43
|
Beutel, Massengut
|
44
|
Beutel, Polybag
|
1A
|
Fass, Trommel, Stahl
|
1B
|
Fass, Trommel, Aluminium
|
1D
|
Fass, Trommel, Sperrholz
|
1F
|
Container, flexibel
|
1G
|
Fass, Trommel, Holzfaser
|
1W
|
Fass, Trommel, Holz
|
2C
|
Fass, Holz
|
3A
|
Kanister, Stahl
|
3H
|
Kanister, Kunststoff
|
4A
|
Kasten, Stahl
|
4B
|
Kasten, Aluminium
|
4C
|
Kasten, Naturholz
|
4D
|
Kasten, Sperrholz
|
4F
|
Kasten, wiederverwendbares Holz
|
4G
|
Kasten, Holzfaserplatten
|
4H
|
Kasten, Kunststoff
|
5H
|
Beutel, gewebter Kunststoff
|
5L
|
Beutel, Textil
|
5M
|
Beutel, Papier
|
6H
|
Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter
|
6P
|
Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter
|
7A
|
Kiste ('Case, car')
|
7B
|
Kiste, Holz
|
8A
|
Palette, Holz
|
8B
|
Steige, Holz
|
8C
|
Bündel, Holz
|
AA
|
Massengutbehälter, mittelgroß, starrer Kunststoff
|
AB
|
Behältnis, Holzfaser
|
AC
|
Behältnis, Papier
|
AD
|
Behältnis, Holz
|
AE
|
Aerosol (Sprüh- oder Spraydose)
|
AF
|
Palette, modular, Manschette 80 cm × 60 cm
|
AG
|
Palette, eingeschweißt
|
AH
|
Palette, 100 cm × 110 cm
|
AI
|
Halbschale
|
AJ
|
Kegel
|
AL
|
Ball
|
AM
|
Ampulle, ungeschützt
|
AP
|
Ampulle, geschützt
|
AT
|
Zerstäuber
|
AV
|
Kapsel/Patrone
|
B4
|
Gurt
|
BA
|
Fass ("Barrel")
|
BB
|
Spule
|
BC
|
Flaschenkasten/Flaschengestell
|
BD
|
Brett
|
BE
|
Bündel ("Bundle")
|
BF
|
Ballon, ungeschützt
|
BG
|
Beutel, Tüte
|
BH
|
Bund
|
BI
|
Behälter
Anzahl der Packstücke (optional - nur HI)
Ist eine Abschreibung von Packstücken vorgesehen, kann die entsprechende Anzahl der abzuschreibenden Packstücke angegeben werden.
Maßeinheit und Qualifikator (nur HI)
Wird die Anzahl der Packstücke für eine Abschreibung angegeben, sind die entsprechende Maßeinheit und der Qualifikator für die Abschreibung unter Verwendung der im TARIC veröffentlichten Maßeinheiten anzugeben.
Menge (optional - nur HI)
Hier kann die der Maßeinheit und dem Qualifikator entsprechende Abschreibungsmenge angegeben werden.
12 03 000 00000 Unterlage (Datensatz D1 - D3; MC / HI)
Anzugeben sind alle die Versandanmeldung betreffenden Unterlagen, unabhängig davon, ob sie bei der Abgangszollstelle verbleiben, dem Inhaber des Verfahrens zurückgegeben werden oder die Waren während der Beförderung bis zu einer Bestimmungszollstelle begleiten.
Hier können auch Angaben zum Verbrauchsteuerbegleitdokument (e-VD) gemacht werden, wenn Waren unter Verbrauchsteueraussetzung von einem Mitgliedstaat über einen Vertragsstaat des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren in einen anderen Mitgliedstaat befördert werden.
Art der Unterlage
Unter Verwendung des entsprechenden Codes (siehe Codeliste CL213) ist die Art der Unterlage anzugeben.
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Code
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Beschreibung
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C085
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GGED-PP (Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument für Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse gemäß Anhang II Teil 2 Abschnitt C der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission (ABl. L 261))
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C400
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Vorlage der erforderlichen "CITES"-Bescheinigung
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C402
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durch ein Drittland ausgestellte CITES Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung
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C638
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CITES Einfuhrgenehmigung
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C640
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GGED-A (Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument für Tiere gemäß Anhang II Teil 2 Abschnitt A der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission (ABl. L 261))
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C641
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Dissostichus - Fangdokument, Einfuhr
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C651
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elektronisches Verwaltungsdokument (e-VD)
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C656
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Dissostichus - Fangdokument, Ausfuhr
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C658
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Begleitendes Verwaltungsdokument (EMCS) im Ausfallverfahren
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C673
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Fangbescheinigung
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C678
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GGED-D (Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument für Futter- und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs gemäß Anhang II Teil 2 Abschnitt D der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission (ABl. L 261))
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C690
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FLEGT Einfuhrlizenz für Holz
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L001
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AGRIM Einfuhrlizenz
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L079
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Einfuhrlizenz für Textilprodukte
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L100
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Einfuhrlizenz für "geregelte Stoffe" (Ozon), ausgestellt von der EU-Kommission
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L116
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Kimberley-Prozess-Zertifikat
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N002
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Konformitätsbescheinigung zur Ausfuhr/Einfuhr von Obst und Gemüse
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N003
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Qualitätsbescheinigung
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N018
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ATR-Bescheinigung
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N325
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Proformarechnung
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N380
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Handelsrechnung
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N820
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Versandanmeldung "T"
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N821
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Anmeldung zum externen Versandverfahren T1
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N822
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Anmeldung zum internen Versandverfahren T2
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N825
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Versandpapier T2L
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N851
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Pflanzengesundheitszeugnis
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N852
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Genusstauglichkeitsbescheinigung
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N853
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GGED-P (Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument für Erzeugnisse gemäß Anhang II Teil 2 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission (ABl. L 261))
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N864
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Präferenzielles Ursprungszeugnis (Ursprungserklärung auf der Rechnung; EUR.2)
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N933
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Frachtanmeldung (Ankunft)
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N941
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Ausfuhrgenehmigung für Embargowaren
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N951
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TIF-Vordruck
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N954
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Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
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X072
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Durchfuhrlizenz für Gütern mit doppeltem Verwendungszweck - gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates
Referenznummer
Identifikations- oder Referenznummer der Unions-, internationalen oder nationalen Unterlagen oder Bescheinigungen, die im Zusammen mit der Versandanmeldung erforderlich sind.
Enthält die Unterlage keine Referenznummer oder ist die betreffende Nummer länger als 70 Zeichen, so ist der Wert ,0' einzutragen. Die Verwendung einer Dummy-Nummer oder das Kürzen der Nummer ist nicht zulässig.
Zeilen-/Positionsnummer im Dokument (optional)
Hier kann ein Verweis auf die laufende Nummer der Warenposition in der betreffenden Unterlage angegeben werden, die der betreffenden Warenposition entspricht.
Zusätzliche Angaben (optional)
Hier können zusätzliche Informationen zur betreffenden Unterlage angegeben werden.
12 05 000 00000 Beförderungspapier (optional - Datensatz D1 - D3; MC / HC)
Hier können Einzelheiten zum Beförderungspapier gemacht werden, soweit diese bekannt sind.
Art des Beförderungspapiers
Unter Verwendung des entsprechenden Codes (siehe Codeliste CL754) ist die Art des Beförderungspapiers anzugeben.
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Code
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Beschreibung
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N235
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Containerliste
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N271
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Packliste
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N703
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Hausfrachtbrief
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N704
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Sammelkonnossement
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N705
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Konnossement
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N714
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Hauskonnossement
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N720
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Frachtbrief CIM
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N722
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SMGS-Begleitliste
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N730
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LKW-Frachtbrief
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N740
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Luftfrachtbrief
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N741
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Luftfrachtbrief, ausgestellt von der Fluggesellschaft (Master air waybill)
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N750
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Beförderung durch die Post (einschließlich Paketpost)
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N760
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Multimodal/kombiniert Transportdokument
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N785
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Frachtmanifest
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N787
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Ladungsverzeichnis
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N955
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Carnet ATA
Referenznummer
Anzugeben ist die Referenznummer des Beförderungspapiers/der Beförderungspapiere für die Beförderung von Waren im Versand.
Enthält das Beförderungspapier keine Referenznummer oder ist die betreffende Nummer länger als 70 Zeichen, so ist der Wert ,0' einzutragen. Die Verwendung einer Dummy-Nummer oder das Kürzen der Nummer ist nicht zulässig.
12 04 000 00000 Zusätzlicher Verweis (optional - Datensatz D1 - D3; MC / HC / HI)
Als zusätzlicher Verweis sind hier Unterlagen und Bescheinigungen oder Informationen einzutragen, die für die betreffende Versandanmeldung vorgelegt werden bzw. anzugeben aber nicht als Unterlage (siehe D.E. 12 03 000 000), Beförderungspapier (siehe D.E. 12 05 000 000), Vorpapier (siehe D.E. 12 01 000 000) oder als zusätzliche Information (siehe D.E. 12 02 000 000) einzutragen sind.
Hier sind insbesondere auch allfällige anzuwendende Ausnahmecodierungen (zB. Y901 - Nicht in der Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck aufgeführtes Erzeugnis) oder Verweise auf den AEO-Status (zB. Y026 - Inhaber des Versandverfahrens (AEO-Zertifikat) oder auf ein elektronisches Verwaltungsdokument in EMCS (zB. C651 - Elektronisches Verwaltungsdokument (e-VD) gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2022/1636).
Art
Unter Verwendung des entsprechenden Codes (siehe Codeliste CL380) ist die Art des zusätzlichen Verweises für die nach den geltenden besonderen Vorschriften erforderlichen Angaben einzutragen.
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Code
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Beschreibung
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C651
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Elektronisches Verwaltungsdokument (e-VD) gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2022/1636
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C658
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Dokument für Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung im Ausfallverfahren gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/1636
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Y015
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Die Rohdiamanten befinden sich in gegen Eingriffe geschützten Behältnissen, und die bei der Ausfuhr von diesem Teilnehmer (Kimberley process) angebrachten Siegel sind nicht erbrochen worden.
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Y022
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Versender/Ausführer (AEO-Zert-code)
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Y023
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Empfänger (AEO-Zert-code)
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Y024
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Anmelder (AEO-Zert-code)
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Y025
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Vertreter (AEO-Zert-code)
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Y026
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Inhaber des Versandverfahrens (AEO-Zert-code)
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Y027
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Lagerinhaber (AEO-Zert-code)
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Y028
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Frachtführer (AEO-Zert-code)
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Y029
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Andere zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (AEO-Zert-code)
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Y031
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Dieser Bescheinigungscode kann dazu verwendet werden, anzugeben, dass die Sendungen von einem zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (ZWB) in einem Drittland, mit dem die Europäische Union (EU) ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung der Programme für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte geschlossen hat, kommen oder an einen ZWB gehen. Zusätzlich zu dem Bescheinigungscode (Y031) muss der Identifikationscode dieses Drittlands-ZWB in dem entsprechenden Feld eingetragen werden.
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Y032
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Andere Erzeugnisse als die in Verordnung (EU) 2015/1850 (ABl. L 271) genannten Robbenerzeugnisse
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Y053
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Nicht unter die Kennzeichnungsanforderungen für fluorierte Treibhausgase gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 517/2014 fallende Waren
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Y054
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Waren, die gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/573 gekennzeichnet sind
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Y057
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Waren, für die keine FLEGT-Holzeinfuhrlizenz vorgelegt werden muss
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Y062
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Waren, die nicht aus Reis bestehen, diesen enthalten oder aus diesem gewonnen wurden (Durchführungsbeschluss der Kommission 2011/884/EU)
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Y066
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Waren, die nicht aus Betelblättern ("Piper betle") bestehen, diese enthalten oder aus diesen gewonnen wurden
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Y070
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Befreiung von der Pflicht zur Vorlage einer FLEGT-Genehmigung gemäß Artikel 4.3 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates
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Y100
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Besondere Angaben auf der Einfuhrlizenz AGRIM
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Y117
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Gefährliches Produkt - Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nicht gestattet - Verordnung (EU) 2019/1020, Artikel 28 Absatz 1
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Y118
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Nichtkonformes Produkt - Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nicht gestattet - Verordnung (EU) 2019/1020, Artikel 28 Absatz 2
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Y121
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Tonnen CO₂-Äquivalent von Gasen als Massengut und von Gasen, die in Erzeugnissen oder Einrichtungen enthalten sind, und Teile davon
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Y123
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Unternehmen, das gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) 2024/573 auf dem F-Gas-Portal registriert ist
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Y160
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Waren, die nicht unter die geltenden Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/573 fallen
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Y162
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Befreiung von der Vorlage einer gültigen Lizenz bei den Zollbehörden für die Ein- oder Ausfuhr von Erzeugnissen und Einrichtungen, die persönliche Gebrauchsgegenstände sind (Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung 2024/573
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Y163
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Nettomasse der fluorierten Treibhausgase in Erzeugnissen und Einrichtungen
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Y169
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Erzeugnisse und Einrichtungen, einschließlich Teilen davon, die F-Gase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen und die keinem Verbot nach Artikel 11 Absatz 1 (außer Militärausrüstung und Ausnahmen für Reparatur und Wartung) und Anhang IV unterliegen (VO 2024/573)
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Y170
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Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Andorra stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
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Y171
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Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus der Schweiz stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
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Y172
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Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Färöern stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
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Y173
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Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Grönland stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
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Y174
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Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Island stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
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Y175
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Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Liechtenstein stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
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Y176
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Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus Norwegen stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
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Y177
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Waren mit Ursprung in Drittländern, die aus San Marino stammen, gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
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Y179
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Mit fluorierten Treibhausgasen vorbefüllte Erzeugnisse und Einrichtungen, für die Artikel 19 der Verordnung (EU) 2024/573 nicht gilt (weil sie z. B. keine HFKW enthalten)
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Y227
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Der Vertrag verbietet die Wiederausfuhr nach Russland und die Wiederausfuhr zur Verwendung in Russland - Artikel 12g Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014
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Y228
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Die in Artikel 12g Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die vertraglichen Ausnahmen in Artikel 12g Absatz 2 b)
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Y229
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Öffentliche Aufträge, die mit einer Behörde in einem Drittland oder mit einer internationalen Organisation geschlossen werden - Artikel 12g Absatz 2a der Verordnung (EU) 833/2014
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Y230
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Der Vertrag verbietet die Wiederausfuhr nach Belarus und die Wiederausfuhr zur Verwendung in Belarus - Artikel 8g Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates
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Y231
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Die in Artikel 8g Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates definierten Verbote gelten nicht (siehe vertragliche Ausnahmen in Artikel 8g Absatz 2).
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Y232
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Öffentliche Aufträge, die mit einer Behörde in einem Drittland oder mit einer internationalen Organisation geschlossen werden - Artikel 8g Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates
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Y233
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Nicht unter die Verordnung (EU) 224/2014 fallende Waren
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Y234
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Nicht unter die Verordnung (EU) 2022/2309 fallende Waren
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Y698
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Waren, die vor dem 22. Juli 2022 aus Russland ausgeführt wurden (Artikel 3o Absatz 1 der Verordnung Nr. 833/2014)
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Y699
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Erzeugnisse, die sich vor dem Geltungsbeginn des jeweiligen Verbots in einem verarbeiteten oder hergestellten Zustand in einem Drittland befanden (Artikel 3p Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates)
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Y751
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Die in Artikel 3 Absatz 1a der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die vertraglichen Ausnahmen in Artikel 3 Absatz 3a).
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Y752
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Die in Artikel 3k Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die vertraglichen Ausnahmen in Artikel 3k Absatz 3ag)
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Y753
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Die angemeldeten Waren fallen nicht unter die Verordnung (EG) Nr. 2017/1509 des Rates, Anhang II
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Y754
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Die angemeldeten Waren fallen nicht unter die Verordnung (EG) Nr.765/2006 des Rates, Anhang XXXII
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Y755
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Die in Artikel 1gd Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 765/2006 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die vertraglichen Ausnahmen in Artikel 1gd Absatz 3)
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Y756
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Die in Artikel 1ra Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 765/2006 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die vertraglichen Ausnahmen in Artikel 1ra Absatz 9a)
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Y766
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Die in Artikel 5 Absatz 2b der Verordnung (EU) Nr. 2022/263 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die Ausnahmen in Artikel 5 Absatz 6))
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Y767
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Die in Artikel 3a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2022/263 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die Ausnahmen in Artikel 3a Absatz 2)
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Y797
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Registrierungsnummer des Lizenzsystems gemäß Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/590
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Y798
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Angabe der Nettomasse des ozonabbauenden Stoffes/der ozonabbauenden Stoffe, wenn sie in Erzeugnissen und Einrichtungen enthalten sind
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Y799
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Nettomasse des ozonabbauenden Stoffes, multipliziert mit dem ODP des ozonabbauenden Stoffes/der ozonabbauenden Stoffe, auch wenn er in Erzeugnissen und Einrichtungen enthalten ist
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Y873
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Waren, die nicht durch das Gebiet Russlands befördert werden
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Y900
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Die angemeldeten Waren fallen nicht unter das Washingtoner Übereinkommen (CITES)
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Y901
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Nicht in der Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck aufgeführtes Erzeugnis
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Y902
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Andere Güter als die in den OZ-Fußnoten zu der Maßnahme beschriebenen
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Y903
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Die angemeldeten Waren sind nicht in der Liste der Kulturgüter enthalten
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Y907
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Güter, die von militärischem oder zivilem Personal eines Mitgliedstaats verwendet werden sollen, wenn dieses Personal an einer Friedenssicherungsmaßnahme oder Krisenmanagementoperation der EU oder der Vereinten Nationen in dem betreffenden Drittland oder an einer Operation teilnimmt, die auf der Grundlage eines Abkommens zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern im Bereich der Verteidigung durchgeführt wird.
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Y909
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Nicht unter die Verordnung (EG) Nr. 1984/2003 fallende Erzeugnisse
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Y910
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Großaugenthun, der von Ringwadenfängern und Köderschiffen gefangen wird und hauptsächlich zur Weiterverarbeitung durch Thunfischkonservenfabriken bestimmt ist
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Y916
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Erzeugnis fällt nicht unter die Verordnung (EU) Nr. 649/2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien, Anhang I
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Y917
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Erzeugnis fällt nicht unter die Verordnung (EU) Nr. 649/2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien, Anhang V
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Y919
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Kennnummer für Chemikalien gemäß Artikel 2 (3) der Verordnung (EU) Nr. 649/2012
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Y922
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Keine oder andere Felle als Katzen- und Hundefelle, die in der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 (ABl. L 343) genannt sind
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Y923
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Für dieses Erzeugnis gelten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (ABl. L 190) nicht
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Y924
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Nicht unter die Verordnung (EU) 2017/852 fallende Waren
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Y926
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Andere Waren als die den Einfuhrverboten gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 unterliegenden
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Y927
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Die angemeldeten Waren fallen nicht unter die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates
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Y929
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Nicht unter die Verordnung (EU) Nr. 2018/848 (ökologische/biologische Erzeugnisse) fallende Erzeugnisse
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Y930
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Die angemeldeten Waren fallen nicht unter die Durchführungsverordnung (EU) 2021/632 der Kommission
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Y931
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Waren, die gemäß Artikel 3 der Delegierte Verordnung (EU) 2021/630 Der Kommission einer Ausnahmeregelung hinsichtlich der Veterinärkontrollen unterliegen.
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Y932
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Waren, die gemäß Artikel 7 (3) der Verordnung des Rates Nr. 338/97 einer Ausnahmeregelung hinsichtlich der CITES-kontrollen unterliegen.
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Y934
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Die Ware unterliegt nicht den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 hinsichtlich der Ausfuhr von Feuerwaffen, deren Teilen, Komponenten und Munition
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Y935
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Nicht unter die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1332/2013 (ABI. L 335) fallende Waren
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Y937
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Die angemeldeten Waren fallen nicht unter die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 der Kommission
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Y942
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Die angemeldeten Waren fallen nicht unter die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1141 der Kommission
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Y950
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Andere Waren als mit teilfluorierten Kohlenwasserstoffen vorbefüllte Einrichtungen gemäß Artikel 14.1 der Verordnung (EG) Nr. 517/2014
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Y951
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Ausnahme von der Verringerung der Menge der in Verkehr gebrachten teilfluorierten Kohlenwasserstoffe gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben a, b, d und e der Verordnung (EU) 2024/573
Referenznummer
Sofern für den zusätzlichen Verweis eine Nummer vorgesehen ist (zB. beim Code für die Art des Verweises ,Y026' - Inhaber des Versandverfahrens (AEO Zertifikat) die Nummer des entsprechenden AEO-Zertifikats), ist diese als Referenznummer anzugeben.
Enthält ein als zusätzlicher Verweis vorgesehenes Dokument keine Nummer (zB. bei einer Ausnahmecodierung ,Y901') oder ist die betreffende Nummer länger als 70 Zeichen, so ist der Wert ,0' einzutragen. Die Verwendung einer Dummy-Nummer oder das Kürzen der Nummer ist nicht zulässig.
Hinweis:
Bei Angabe der Codes ,C651' oder ,C658' für die Art des zusätzlichen Verweises auf Warenpositionsebene (HI) ist zwingend die Referenznummer (ARC) des betreffenden e-VDs anzugeben.
12 02 000 00000 Zusätzliche Informationen (optional - Datensatz D1 - D3; MC / HI)
Hier können Einzelheiten zu zusätzlichen Informationen eingetragen werden, die in keiner anderen Datengruppe vorgesehen sind.
Code
Unter Verwendung des entsprechenden Codes (siehe Codeliste CL239) ist die Art der zusätzlichen Information für die nach den geltenden besonderen Vorschriften erforderlichen Angaben einzutragen.
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Code
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Beschreibung
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00700
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,AV' - Angabe der Bewilligungs- oder INF-Nummer der aktiven Veredelung
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00800
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,AV HPM' - handelspolitische Maßnahmen im Rahmen der aktiven Veredelung
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00900
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,VV' - Angabe der Bewilligungsnummer der vorübergehenden Verwendung
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20100
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Beschränkungen unterliegende Ausfuhr aus einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens oder Beschränkungen unterliegende Ausfuhr aus der Union
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20200
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Abgabenpflichtige Ausfuhr aus einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens oder abgabenpflichtige Ausfuhr aus der Union
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20300
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,Ausfuhr'
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30600
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,Empfänger unbekannt' - mit begebbarem Konnossement, das ,an Order und blanko indossiert' ist; bei Versandanmeldung (D1) einschließlich mit reduziertem Datensatz (D2) nur in Kombination mit einer summarischen Ausgangsanmeldung (Code 2 in D.E. 11 07 000 000); nicht jedoch wenn als Bestimmungsland ein Vertragspartner des Übereinkommens über das gemeinsame Versandverfahren (siehe Codeliste CL009) genannt ist
Hinweis:
Die Verwendung des Codes ,30600' ist bei einem Bestimmungsland, welches Vertragspartei des Übereinkommens zum gemeinsamen Versandverfahren ist, nicht zulässig
Text
Bei Bedarf können zusätzliche Angaben entsprechend den Erläuterungen zu dem angemeldeten Code angegeben werden.
14 02 000 00000 Beförderungskosten (optional - Datensatz D1 - D3; MC / HC)
Wird die Versandanmeldung (D1) einschließlich mit reduziertem Datensatz (D2) in Kombination mit einer summarischen Ausgangsanmeldung abgegeben (Code 2 in D.E. 11 07 000 000), können hier die Beförderungskosten für die Warensendung angegeben werden, soweit diese bekannt sind.
Zahlungsart
Unter Verwendung des entsprechenden Codes (siehe Codeliste CL116) ist die Zahlungsart für die Beförderungskosten anzugeben.
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Code
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Beschreibung
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A
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Barzahlung
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B
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Kreditkartenzahlung
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C
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Zahlung mit Scheck
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D
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Andere (z. B. Kontoabbuchung)
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H
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Elektronischer Zahlungsverkehr
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Y
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Konto beim Beförderer
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Z
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Keine Vorauszahlung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.767.103
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0113-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71531
- Enthalten in Fassung
- 25 (geltend: 27)
- Gültig
- 24.09.2025 bis 23.09.2025
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF