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Findok · Richtlinien

ZK-1580

4. Änderung einer Zollanmeldung (Artikel 173 UZK)

überholte Fassung (bis 20.02.2017)RichtlinieBMF-010313/0049-IV/6/2017gilt ab 01.05.2016

Inhaltsverzeichnis der ZK-1580

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.05.2016 bis 20.02.2017.

Wortlaut laut Findok

4. Änderung einer Zollanmeldung (Artikel 173 UZK) 4.1. Änderung vor Überlassung Auf Antrag des Anmelders bzw. Vertreters kann die zuständige Zollstelle gemäß Artikel 173 Abs. 1 UZK zulassen, dass eine bereits angenommene Zollanmeldung geändert wird. 4.1.1. Ausnahmen von einer Änderung Eine Änderung der Zollanmeldung vor Überlassung ist jedoch nicht zulässig, sofern a)diese Änderung zur Folge hat, dass sich die Zollanmeldung auf andere Waren bezieht als auf jene, die ursprünglich angemeldet wurden; b)die Zollstelle dem Anmelder mitgeteilt hat, eine Beschau der Waren vorzunehmen; c)von der Zollstelle unrichtige Angaben in der Zollanmeldung festgestellt wurden. 4.2. Änderung nach Überlassung Der Anmelder bzw. Vertreter kann auf Antrag eine Änderung der Zollanmeldung gemäß Artikel 173 Abs. 3 UZK auch nach Überlassung der Waren innerhalb von drei Jahren nach der Annahme der Zollanmeldung vornehmen, um seine Pflichten aus der Überführung der Waren in das betreffende Zollverfahren erfüllen zu können. 4.2.1. Ausnahmen von einer Änderung Eine Änderung der Zollanmeldung nach Überlassung ist jedoch nicht zulässig, sofern a)diese Änderung zur Folge hat, dass sich die Zollanmeldung auf andere Waren bezieht als auf jene, die ursprünglich angemeldet wurden; b)es sich um Fälle handelt, für die die Bestimmungen über die Ungültigerklärung einer Zollanmeldung gemäß Artikel 148 UZK-DA (siehe auch Abschnitt 5.2.) Anwendung finden. 4.2.1.1. Bis zur Anpassung der nationalen Abfertigungssysteme Der Antrag auf nachträgliche Änderung ist schriftlich unter Bezugnahme auf die betreffende Zollanmeldung sowie unter Angabe der vorzunehmenden Änderung und Vorlage der Unterlagen, aufgrund welcher eine nachträgliche Berichtigung vorgenommen werden soll. 5. Ungültigerklärung einer Zollanmeldung Zollanmeldungen, die von der Zollstelle bereits angenommen wurden, können gemäß Artikel 174 UZK über Antrag des Anmelders bzw. Vertreters für ungültig erklärt werden, sofern der Zollstelle glaubhaft gemacht wird, dass a)die betreffenden Waren unverzüglich in ein anderes Zollverfahren übergeführt werden müssen, oder b)infolge besonderer Umstände eine Überführung in das beantragte Zollverfahren nicht mehr gerechtfertigt ist. 5.1. Ungültigerklärung vor Überlassung Sofern die Waren noch nicht überlassen wurden, entscheidet die Zollstelle über den Antrag auf Ungültigerklärung im Zuge der Zollabfertigung. Hat sich die Zollstelle für die Durchführung einer Warenkontrolle entschieden und dies dem Anmelder bzw. Vertreter mitgeteilt, kann der Antrag auf Ungültigerklärung erst angenommen und darüber entschieden werden, nachdem die Warenbeschau durchgeführt wurde. Wird dem Antrag des Anmelders stattgegeben, so wird dies dem Anmelder bzw. Vertreter entsprechend mitgeteilt; die Waren befinden sich weiterhin in vorübergehender Verwahrung bzw. im vorhergehenden Zollverfahren.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010313/0049-IV/6/2017
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0113-IV/6/2016
Stammnummer
71531
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5 (geltend: 27)
Gültig
01.05.2016 bis 20.02.2017
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF