Findok · Richtlinien
ZK-1580
a) Angaben auf Anmeldungs-(Header-)Ebene
überholte Fassung (bis 23.09.2025)Richtlinie2025-0.622.143gilt ab 04.08.2025
Inhaltsverzeichnis der ZK-1580
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 04.08.2025 bis 23.09.2025.
Wortlaut laut Findok
a) Angaben auf Anmeldungs-(Header-)Ebene
12 09 000 000 LRN (Datensatz D1, D2, D3)
Die lokale Referenznummer (LRN) wird vom Inhaber des Versandverfahrens oder dessen Vertreters zur Kennzeichnung der einzelnen Anmeldungen im System des Inhabers des Versandverfahrens oder dessen Vertreters vergeben. Die LRN dient ua. als Bezugsreferenz in der Antwortnachricht der Zollbehörde auf die initiale Zollanmeldungsnachricht.
11 01 000 000 Art der Anmeldung (Datensatz D1, D2, D3; D / HI)
In der Versandanmeldung ist der entsprechende Code (siehe Codeliste CL231) für die Art der Anmeldung wie folgt anzugeben:
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Code
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Beschreibung
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Daten-satz
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T
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Gemischte Sendungen, die sowohl Waren enthalten, die in das externe Unionsversandverfahren (T1) übergeführt werden sollen, als auch Waren, die in das interne Unionsversandverfahren (T2) gemäß Artikel 294 dieser Verordnung übergeführt werden sollen.
Hinweis:
Dieser Code ist nur auf Anmeldungs-(Header)ebene anzugeben; bei der betreffenden Warenposition in der Einzelsendung ist zusätzlich die Art der Anmeldung für das jeweilige Versandverfahren (T1,T2, T2F oder T2SM) anzugeben
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D1, D2
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T1
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Waren, die in das externe Versandverfahren übergeführt werden:
- Beförderung von Nicht-Unionswaren zwischen zwei Orten im Zollgebiet der Union - auch über eine Vertragspartei des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren (Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a) UZK)
- Beförderung von Nicht-Unionswaren von Österreich in eine Vertragspartei des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren (Artikel 1 und 2 Absatz 2 ÜgVV)
- Beförderung von Unionswaren in oder über eine Vertragspartei des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren, die gemäß Artikel 189 Absatz 1 und 4 UZK-DA ausgeführt werden sollen
- Überführung von Unionswaren in ein Versandverfahren, die Gegenstand eines Erlasses oder einer Erstattung der Einfuhrabgaben gemäß Artikel 118 Absatz 1 UZK sind (Artikel 189 Absatz 2 UZK-DA)
Hinweis:
Dieser Code darf auf Warenpositionsebene nur angegeben werden, wenn als Art der Anmeldung auf Anmeldungs-(Header)ebene der Code ,T' angegeben wird.
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D1, D2, D3
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T2
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Waren, die im Einklang mit Artikel 227 UZK in das interne Unionsversandverfahren übergeführt werden, sofern nicht Artikel 293 Absatz 2 UZK-IA Anwendung findet:
- Beförderung von Unionswaren zwischen zwei Orten im Zollgebiet der Union über eine Vertragspartei des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren (Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe a) UZK iVm. Artikel 293 Absatz 2 UZK-IA)
- Beförderung von Unionswaren in eine Vertragspartei des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren, die von Österreich in eine Vertragspartei des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren ausgeführt werden sollen
Hinweis:
Dieser Code darf auf Warenpositionsebene nur angegeben werden, wenn als Art der Anmeldung auf Anmeldungs-(Header)ebene der Code ,T' angegeben wird.
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D1, D2, D3
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T2F
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Waren, die im Einklang mit Artikel 188 UZK-DA in das interne Unionsversandverfahren übergeführt werden
- Beförderung von Unionswaren von einem steuerlichen Sondergebiet aus in einen anderen Teil des Zollgebiets der Union, der kein steuerliches Sondergebiet ist, mit Ende dieser Beförderung an einem Ort außerhalb des Mitgliedstaats, in dem die Waren in diesen Teil des Zollgebiets der Union verbracht wurden
Hinweis:
Dieser Code darf auf Warenpositionsebene nur angegeben werden, wenn als Art der Anmeldung auf Anmeldungs-(Header)ebene der Code ,T' angegeben wird.
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D1, D2, D3
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T2SM
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Waren, die gemäß Artikel 2 des Beschlusses Nr. 4/92 des Kooperationsausschusses EWG-San Marino vom 22. Dezember 1992 in das interne Unionsversandverfahren übergeführt werden
Hinweis:
Dieser Code darf auf Warenpositionsebene nur angegeben werden, wenn als Art der Anmeldung auf Anmeldungs-(Header)ebene der Code ,T' angegeben wird.
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D1, D2
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TD *)
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Waren, die bereits in ein Versandverfahren übergeführt wurden oder die im Rahmen der aktiven Veredelung, des Zolllagerverfahrens oder der vorübergehenden Verwendung in Anwendung des Artikels 233 Absatz 4 des Zollkodex befördert werden.
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D3
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TIR
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Waren, die in das TIR-Verfahren (Transport Internationaux Routiers) übergeführt wurden
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D1, D2
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X *)
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Unionswaren, deren Ausfuhr abgeschlossen und deren Ausgang bestätigt wurde und die nicht im Zusammenhang mit Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe e des Zollkodex in ein Versandverfahren übergeführt wurden
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D3
*) Dieser Code findet in NCTS Phase 5 keine Anwendung.
11 02 000 000 Zusätzliche Art der Anmeldung (Datensatz D1, D2, D3)
Anzugeben ist der entsprechende Code für die zusätzliche Art der Anmeldung:
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Code
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Beschreibung
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A
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für eine Standardversandanmeldung (gemäß Artikel 162 des Zollkodex)
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D
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für die Abgabe einer Standardversandanmeldung (wie in Code A genannt) gemäß Artikel 171 des Zollkodex vor Gestellung der Waren
12 06 000 000 Carnet TIR Nummer (Datensatz D1)
Dieses Datenelement ist nur zu verwenden, wenn für die Art der Anmeldung (D.E. 11 01 000 000) der Code ,TIR' angegeben wird und enthält die Referenznummer des Carnet TIR.
15 08 000 000 Datum und Uhrzeit der Gestellung der Waren (optional - Datensatz D1, D2)
Wird die Versandanmeldung gemäß Artikel 171 UZK vor Gestellung der Waren abgegeben (Angabe von Code D im D.E. 11 02 000 000) kann Datum und Uhrzeit der Gestellung der Waren angegeben werden.
11 07 000 000 Sicherheit (Datensatz D1, D2)
Unter Verwendung eines der nachstehenden Codes ist anzugeben, ob die Versandanmeldung mit einer summarischen Ausgangsanmeldung (EXS) kombiniert ist:
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Code
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Beschreibung
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Erläuterung
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0
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Nein
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Anmeldung ist nicht mit einer summarischen Ausgangsanmeldung kombiniert
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2
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EXS
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Anmeldung ist mit einer summarischen Ausgangsanmeldung kombiniert
11 08 000 000 Indikator für einen verringerten Datensatz (Datensatz D1, D2, D3)
Unter Verwendung eines der nachstehenden Codes ist - ausgenommen, wenn für die Art der Anmeldung (D.E. 11 01 000 000) der Code ,TIR' verwendet wird - anzugeben, ob für die Versandanmeldung der verringerte Datensatz angewendet wird:
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Code
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Beschreibung
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0
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Nein (Waren werden nicht mit einem verringerten Datensatz angemeldet)
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1
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Ja (Waren werden mit einem verringerten Datensatz angemeldet)
Hinweis:
Für die Verwendung einer Versandanmeldung mit verringertem Datensatz ist eine entsprechende Bewilligung erforderlich (Code C524 in D.E. 12 12 000 000).
11 04 000 000 Indikator für besondere Umstände (optional - Datensatz D1, D2)
Wird die Versandanmeldung in Kombination mit einer summarischen Ausgangsanmeldung abgegeben (Code 2 in D.E. 11 07 000 000), ist unter Verwendung des nachstehenden Codes anzugeben, ob sich die Daten für die summarische Ausgangsanmeldung auf eine Expresssendung beziehen:
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Code
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Beschreibung
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A20
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Summarische Ausgangsanmeldung - Expressgutsendungen.
16 17 000 000 vorgeschriebene Beförderungsstrecke (Datensatz D1, D2)
Unter Verwendung der entsprechenden Codes ist anzugeben, ob die verbindliche Beförderungsstrecke angewendet wird.
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Code
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Beschreibung
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0
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Die Waren werden nicht auf einer wirtschaftlich sinnvollen Strecke von der Abgangszollstelle zur Bestimmungszollstelle befördert.
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1
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Die Waren werden auf einer wirtschaftlich sinnvollen Strecke von der Abgangszollstelle zur Bestimmungszollstelle befördert.
Mit der verbindlichen Beförderungsstrecke wird die Route festgelegt, auf der die Waren auf einer wirtschaftlich gerechtfertigten Beförderungsstrecke von der Abgangszollstelle zur Bestimmungszollstelle befördert werden.
15 11 000 000 Datum der Frist (Datensatz D1, D2, D3)
Wenn der Versender ein zugelassener Versender ist, ist das Datum anzugeben, bis zu dem die Waren der Bestimmungszollstelle zu gestellen sind.
12 12 000 000 Bewilligung (Datensatz D1, D2, D3)
Wird eine Versandanmeldung von einem zugelassenen Versender, mit verringertem Datensatz (Code im D.E. 11 08 000 000 = 1) oder in Form eines elektronischen Beförderungsdokuments abgegeben, ist die entsprechende Bewilligung anzugeben.
Art
Unter Verwendung der entsprechenden Codes (siehe Codeliste CL235) ist die Art des Dokuments anzugeben:
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Code
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Beschreibung
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C521
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ACR - Bewilligung in Bezug auf den Status eines Zugelassenen Versenders für das Unionsversandverfahren
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C523
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SSE - Bewilligung in Bezug auf die Verwendung besonderer Verschlüsse
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C524
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TRD - Bewilligung in Bezug auf die Verwendung einer Versandanmeldung mit verringertem Datensatz
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C525
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ETD - Bewilligung der Verwendung eines elektronischen Beförderungsdokuments als Zollanmeldung
Referenznummer
Anzugeben ist die Referenznummer der für die Versandanmeldung erforderlichen zollrechtlichen Bewilligung.
17 03 000 000 Abgangszollstelle (Datensatz D1, D2, D3)
Anzugeben ist die Zollstellennummer der Zollstelle bei der das Unionsversandverfahren beginnen soll.
17 05 000 000 Bestimmungszollstelle (Datensatz D1, D2, D3)
Anzugeben ist die Zollstellennummer der Zollstelle bei der das Unionsversandverfahren enden soll.
17 04 000 000 Durchgangszollstelle (Datensatz D1, D2, D3)
Bei Beförderung über ein Drittland, das Vertragspartei des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren ist, ist die Zollstellennummer der Eingangszollstelle dieses Drittlands anzugeben und sofern die Waren im Rahmen des Versandverfahrens wieder in das Zollgebiet der Union verbracht werden, zusätzlich die Zollstellennummer der Eingangszollstelle im Zollgebiet der Union.
17 06 000 000 Ausgangszollstelle für das Versandverfahren (Datensatz D1, D2)
Wird die Versandanmeldung mit der summarischen Ausgangsanmeldung kombiniert (Code 2 in D.E. 11 07 000 000) und folgt der Versandvorgang nicht auf ein Ausfuhrverfahren, ist die Zollstellennummer der vorgesehenen Zollstelle anzugeben, bei der die Waren das Zollgebiet der Union im Versandverfahren verlassen.
13 07 000 000 Inhaber des Versandverfahrens (Datensatz D1 - D4)
Name und Adresse
Wird weder eine EORI-Nummer bzw. TCUIN noch eine TIN angegeben, so sind vollständiger Name und die Adresse der betreffenden Person anzugeben
Identifikationsnummer
Anzugeben ist die EORI-Nummer bzw. die TCUIN (Third Country Unique Identification Number) des Inhabers des Versandverfahrens. Ist der Inhaber des Versandverfahren nicht im Zollgebiet der Union ansässig, so ist die TIN (Trader Identification Number) des Wirtschaftsbeteiligten anzugeben, welche diesem in dem Land, welches Vertragspartei zum Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren ist, oder in Andorra bzw. San Marino zugewiesen wurde, und wo der Wirtschaftsbeteiligte ansässig ist.
RIN (Representative Identification Number)
Wird die Versandanmeldung durch den Inhaber des Versandverfahrens selbst abgegeben, ist die RIN gemäß § 4 Absatz (1) zur eindeutigen Identifikation des Zollsachbearbeiters des Inhabers des Versandverfahrens, der die Versandanmeldung erstellt hat und für den Inhalt derselben verantwortlich ist, anzugeben.
Diese Angabe entfällt, wenn die Versandanmeldung durch einen Zollvertreter gemäß Artikel 18 Zollkodex abgegeben wird.
Identifikationsnummer des TIR-Inhabers
Wird als Art der Anmeldung (D.E. 11 01 000 000) der Code ,TIR' angegeben, so die EORI-Nummer oder die von einem am Übereinkommen über das gemeinsame Versandverfahren beteiligten Land zugeteilte Identifikationsnummer der zur Verwendung des Carnet TIR befugten Person (Inhaber) anzugeben.
Kontaktperson (optional)
Wird eine Kontaktperson angegeben, so sind zumindest der vollständige Name und die Telefonnummer der betreffenden Person anzugeben. Zusätzlich kann die E-Mail-Adresse der Kontaktperson angegeben werden.
13 06 000 000 Vertreter (optional - Datensatz D1, D2, D3)
Die Angabe des Vertreters ist nicht erforderlich, falls dieser mit dem Inhaber des Versandverfahrens (D.E. 13 07 000 000) ident ist.
Identifikationsnummer
Anzugeben ist die EORI-Nummer bzw. die TCUIN der betreffenden Person.
Status
Der Status des Vertreters ist mit dem entsprechenden Code (siehe Codeliste CL094) anzugeben.
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Code
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Beschreibung
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2
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Vertreter (direkte Vertretung im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 des Zollkodex)
RIN (Representative Identification Number)
Wird die Versandanmeldung durch einen Zollvertreter abgegeben, ist die RIN gemäß § 4 Absatz (1) zur eindeutigen Identifikation des Zollsachbearbeiters des Inhabers des VersandverfahrensVertreters, der die Versandanmeldung erstellt hat und für den Inhalt derselben verantwortlich ist, anzugeben.
Kontaktperson (optional)
Wird eine Kontaktperson angegeben, so sind zumindest der vollständige Name und die Telefonnummer der betreffenden Person anzugeben. Zusätzlich kann die E-Mail-Adresse der Kontaktperson angegeben werden.
99 02 000 000 Art der Sicherheitsleistung (Datensatz D1, D2)
Anzugeben ist der entsprechende Code (siehe Codeliste CL251) für die Art der Sicherheitsleistung für das betreffende Versandverfahren.
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Code
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Beschreibung
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0
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Befreiung von der Sicherheitsleistung (Artikel 95 Absatz 2 des Zollkodex)
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1
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Gesamtsicherheit (Artikel 89 Absatz 5 des Zollkodex)
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2
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Einzelsicherheit mit Verpflichtungserklärung eines Bürgen (Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe b des Zollkodex)
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3
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Einzelsicherheit in bar oder einem anderen von den Zollbehörden
der Barsicherheit gleichgestellten Zahlungsmittel in Euro oder der Währung des Mitgliedstaats, in dem die Sicherheit verlangt wird (Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex)
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4
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Einzelsicherheit mit Sicherheitstiteln (Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe b des Zollkodex und Artikel 160)
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5
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Befreiung von der Sicherheitsleistung, wenn der zu sichernde Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag den statistischen Mindestwert für Anmeldungen nicht überschreitet (Artikel 89 Absatz 9 des Zollkodex)
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8
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Nicht erforderliche Sicherheitsleistung für bestimmte öffentliche Einrichtungen (Artikel 89 Absatz 7 des Zollkodex)
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A
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Befreiung (durch Vereinbarung)
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B
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Sicherheitsleistung für im TIR-Verfahren versendete Waren
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J
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Sicherheitsleistung nicht erforderlich für die Beförderung zwischen der Abgangszollstelle und der Durchgangszollstelle (Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai 1987)
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R
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Nicht erforderliche Sicherheitsleistung für Waren, die auf dem Rhein, den Rheinwasserstraßen, auf der Donau oder den Donauwasserstraßen befördert werden (Artikel 89 Absatz 8 Buchstabe a des Zollkodex)
99 04 000 000 Spezifische Referenz der Sicherheitsleistung (Datensatz D1, D2)
Anzugeben ist eine Referenz für die Sicherheitsleistung, bei der es sich nicht um die Referenznummer der Sicherheitsleistung (GRN) handelt
99 03 000 000 Referenz der Sicherheitsleistung (Datensatz D1, D2)
GRN
Anzugeben ist die Referenznummer der Sicherheitsleistung bzw. der Befreiung von der Sicherheitsleistung.
Zugriffscode
Anzugeben ist der Code, mit dem die zulässige Verwendung der betreffenden Sicherheit bestätigt wird.
Zu deckender Betrag
Anzugeben ist der Betrag der Zollschuld, der im Zusammenhang mit der betreffenden Versandanmeldung entstehen kann und durch die Sicherheitsleistung gedeckt werden muss.
Währung
Unter Verwendung des entsprechenden Codes ist die Währung anzugeben, in der der zu deckende Betrag festgesetzt wird.
Bei der Abgabe einer Versandanmeldung in Österreich ist der zu besichernden Zollschuldbetrag zwingend in Euro anzugeben.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.622.143
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0113-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71531
- Enthalten in Fassung
- 24 (geltend: 27)
- Gültig
- 04.08.2025 bis 23.09.2025
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF