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Findok · Richtlinien

ZK-0690

10. Errechneter Wert nach Art. 143 UZK-IA

geltende FassungRichtlinie2026-0.041.889gilt ab 28.02.2020

Inhaltsverzeichnis der ZK-0690

Wortlaut laut Findok

10. Errechneter Wert nach Art. 143 UZK-IA Die Anwendung des Bewertungskriteriums des errechneten Wertes bleibt in der Regel auf Fälle beschränkt, in denen der ausländische Hersteller dem inländischen Abnehmer oder der Zollbehörde die erforderlichen Preisberechnungen zur Verfügung stellt und sich bereit erklärt, gegebenenfalls später notwendig werdende Überprüfungen zu ermöglichen. Dies wird im Allgemeinen nur in Fällen der Verbundenheit von Käufer und Verkäufer der Fall sein. Der errechnete Wert ist ein Zollwert, der aus der Summe der einzelnen Kostenfaktoren der Erzeugung, samt einem Betrag für Gewinn- und Gemeinkosten der eingeführten Waren, "konstruiert" wird; dieser Methode kommt geringe praktische Bedeutung zu (siehe auch Anlage 5 zu dieser ARL, Erl. Anm. zu Art. 143 UZK-IA).

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2026-0.041.889
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0112-IV/6/2016
Stammnummer
71529
Enthalten in Fassung
9, 10, 11 (geltend: 11)
Gültig
28.02.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF