Findok · Richtlinien
ZK-0690
5. Begründete Zweifel
überholte Fassung (bis 31.03.2020)Richtlinie2020-0.142.758gilt ab 28.02.2020
Inhaltsverzeichnis der ZK-0690
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 28.02.2020 bis 31.03.2020.
Wortlaut laut Findok
5. Begründete Zweifel
Begründete Zweifel nach Art. 140 UZK-IA müssen sich auf belegbare bzw. nachvollziehbare Tatsachen stützen (zB Hinweise aus einer Risikoanalyse, Manipulationen auf Rechnungen oder in der Buchführung, FINDOK ARL OV-3000 Abschn. 3., Wertgutachten und Expertisen, Ergebnisse auf Grund von Amts- und Rechtshilfeersuchen, anders lautende zusätzliche Unterlagen wie zB Kaufvertrag, Bestellunterlagen usw., siehe auch für die Nachweismittel für die Zollwertermittlung Kommentar Nr. 6 des Kompendiums der Zollwerttexte, Abschn. 0.5. dieser ARL).
Auf das EuGH Urteil vom 16.6.2016, C-291/15, wird hingewiesen.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2020-0.142.758
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0112-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71529
- Enthalten in Fassung
- 9 (geltend: 11)
- Gültig
- 28.02.2020 bis 31.03.2020
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF