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Findok · Richtlinien

ZK-0690

5. Begründete Zweifel

überholte Fassung (bis 31.03.2020)Richtlinie2020-0.142.758gilt ab 28.02.2020

Inhaltsverzeichnis der ZK-0690

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 28.02.2020 bis 31.03.2020.

Wortlaut laut Findok

5. Begründete Zweifel Begründete Zweifel nach Art. 140 UZK-IA müssen sich auf belegbare bzw. nachvollziehbare Tatsachen stützen (zB Hinweise aus einer Risikoanalyse, Manipulationen auf Rechnungen oder in der Buchführung, FINDOK ARL OV-3000 Abschn. 3., Wertgutachten und Expertisen, Ergebnisse auf Grund von Amts- und Rechtshilfeersuchen, anders lautende zusätzliche Unterlagen wie zB Kaufvertrag, Bestellunterlagen usw., siehe auch für die Nachweismittel für die Zollwertermittlung Kommentar Nr. 6 des Kompendiums der Zollwerttexte, Abschn. 0.5. dieser ARL). Auf das EuGH Urteil vom 16.6.2016, C-291/15, wird hingewiesen.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2020-0.142.758
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0112-IV/6/2016
Stammnummer
71529
Enthalten in Fassung
9 (geltend: 11)
Gültig
28.02.2020 bis 31.03.2020
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF