Findok · Richtlinien
ZK-0690
8. Transaktionswert ähnlicher Waren (Art. 74 Abs. 2 Buchstabe b UZK iVm Art. 141 UZK-IA)
geltende FassungRichtlinie2026-0.041.889gilt ab 28.02.2020
Inhaltsverzeichnis der ZK-0690
Wortlaut laut Findok
8. Transaktionswert ähnlicher Waren (Art. 74 Abs. 2 Buchstabe b UZK iVm Art. 141 UZK-IA)
Zollwert nach dieser Methode ist der Transaktionswert ähnlicher Waren, die zum selben Zeitpunkt oder annähernd zu demselben Zeitpunkt wie die zu bewertenden Waren ausgeführt wurden (siehe erläuternde Anmerkungen im früherenin Anlage 5 Anhang 23 ZK-DVOzu dieser ARL, Anm. zu Art. 3074 Abs. 2 Buchstabe b ZKUZK).
Die Definition gleichartigerähnlicher Waren ergibt sich aus Art. 1 Nr. 14 UZK-IA. Die Bestimmungen unter Abschnitt 7. sind sinngemäß heranzuziehen, da die Regelungen im Wesentlichen gleich sind.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2026-0.041.889
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0112-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71529
- Enthalten in Fassung
- 9, 10, 11 (geltend: 11)
- Gültig
- 28.02.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF