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Findok · Richtlinien

ZK-0690

8. Transaktionswert ähnlicher Waren (Art. 74 Abs. 2 Buchstabe b UZK iVm Art. 141 UZK-IA)

geltende FassungRichtlinie2026-0.041.889gilt ab 28.02.2020

Inhaltsverzeichnis der ZK-0690

Wortlaut laut Findok

8. Transaktionswert ähnlicher Waren (Art. 74 Abs. 2 Buchstabe b UZK iVm Art. 141 UZK-IA) Zollwert nach dieser Methode ist der Transaktionswert ähnlicher Waren, die zum selben Zeitpunkt oder annähernd zu demselben Zeitpunkt wie die zu bewertenden Waren ausgeführt wurden (siehe erläuternde Anmerkungen im früherenin Anlage 5 Anhang 23 ZK-DVOzu dieser ARL, Anm. zu Art. 3074 Abs. 2 Buchstabe b ZKUZK). Die Definition gleichartigerähnlicher Waren ergibt sich aus Art. 1 Nr. 14 UZK-IA. Die Bestimmungen unter Abschnitt 7. sind sinngemäß heranzuziehen, da die Regelungen im Wesentlichen gleich sind.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2026-0.041.889
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0112-IV/6/2016
Stammnummer
71529
Enthalten in Fassung
9, 10, 11 (geltend: 11)
Gültig
28.02.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF