Findok · Richtlinien
ZK-0690
0. Rechtsgrundlagen Gliederung im UZK
überholte Fassung (bis 31.03.2020)Richtlinie2020-0.142.758gilt ab 28.02.2020
Inhaltsverzeichnis der ZK-0690
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 28.02.2020 bis 31.03.2020.
Wortlaut laut Findok
0. Rechtsgrundlagen Gliederung im UZK
Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1.
Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (UZK-IA), ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 558, berichtigt durch ABl. Nr. L 87 vom 02.04.2016 S. 67.
Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (UZK-DA), ABl. Nr. L 69 vom 15.03.2016 S. 1, berichtigt durch ABl. Nr. L 87 vom 02.04.2016 S. 35.
Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der delegierten Verordnung (EU) 2915/2446, ABl. Nr. L 69 vom 15.03.2016 S. 1.
Transaktionswert
Transaktionswert (Art. 70, 71 und 72 UZK)
Transaktionswert (Art. 127 bis 140 UZK-IA und Art. 145 UZK-IA)
Vereinfachungen zum Transaktionswert (Art. 73 UZK)
Vereinfachungen zum Transaktionswert (Art. 71 UZK-DA)
Nachrangige Zollwertbestimmungsmethoden
Nachrangige Zollwertbestimmungsmethoden (Art. 74 UZK)
Nachrangige Zollwertbestimmungsmethoden (Art. 141 bis 144 UZK-IA)
Währungsumrechnung
Währungsumrechnung (Art. 53 UZK iVm Art. 48 UZK-IA und Art. 146 UZK-IA)
0.1. Anhänge zur UZK-IA und UZK-DA
Anhang 23-01 UZK-IA: Luftfrachtkosten
Anhang 23-02 UZK-IA: Art. 142 Abs. 6 UZK-IA (sogenannte "bestimmte verderbliche Waren bei Kommissionsgeschäften")
Anhang A UZK-DA, Anträge und Entscheidungen, Datenanforderungstabelle "3", ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 115 ff
Anhang B UZK-DA, Datenanforderungen für Anmeldungen, Tabelle mit Datenanforderungen, Gruppe 4 - Zollwertangaben/Abgaben, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 176 ff
0.2. Begriffsbestimmungen (UZK, UZK-IA und UZK-DA)
Einkaufsprovision (Art. 5 Nr. 41 UZK)
Gleiche Waren (Art. 1 Nr. 4 UZK-IA)
Tätigkeiten für den Absatz von Waren (Art. 1 Nr. 8 UZK-IA iVm Art. 129 Abs. 2 UZK-IA)
Ähnliche Waren (ex-gleichartige Waren, Art. 1 Nr. 14 UZK-IA)
Waren derselben Gattung oder Art (Art. 142 Abs. 5 Buchstabe a UZK-IA)
"Allg. anerkannte Buchführungsgrundsätze" (Art. 1 Nr. 20 UZK-DA iVm Art. 71 Abs. 2 Buchstabe b UZK-DA)
0.3. Neuerungen im UZK (siehe Anlage 9 auch Dok. vom 28.4.2016, Taxud B4/(2016) 808781 Rev. 2)
0.3.1. Transaktionswert nach Art. 128 UZK-IA:
Entfall des Vorerwerbspreises nach Art. 147 Abs. 1 ZK-DVO S. 3:
Der maßgebliche Verkauf zur Ausfuhr (siehe Anlage 2) für den Transaktionswert nach Art. 70 UZK ist nach Art. 128 Abs. 1 UZK-IA der unmittelbar vor dem Verbringen der Waren in das Zollgebiet der EU erfolgte Verkauf in das Zollgebiet der Union.
Der maßgebliche Verkauf zur Ausfuhr (siehe Anlage 2) für den Transaktionswert nach Art. 70 UZK ist nach Art. 128 Abs. 1 UZK-IA der unmittelbar vor dem Verbringen der Waren in das Zollgebiet der EU erfolgte Verkauf in das Zollgebiet der Union.
Ein Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet liegt vor, wenn die Ware mit der Bestimmung für das Zollgebiet verkauft wurde (siehe Anlage 1 und Anlage 2 zu dieser ARL, Gutachten 1.1 und 14.1).
Liegen zwei aufeinanderfolgende Kaufgeschäfte vor dem Verbringen der Ware in die Union (zu "Verbringen", siehe Titel IV UZK, Hinweis in den Guidelines, Pkt. 2.1) vor, so ist der Preis aus dem letzten der beiden Kaufgeschäfte zur Zollwertermittlung heranzuziehen.
Wird ein Kaufgeschäft zw. zwei drittländischen Vertragsparteien mit der Maßgabe abgeschlossen, die Ware direkt in die Union zu liefern, ohne dass vor dem Verbringen der Ware in die Union ein weiterer Verkauf stattfindet, kann der Preis aus diesem Geschäft nach Art. 128 Abs. 1 UZK-IA zur Zollwertermittlung herangezogen werden.
Wird vor dem Verbringen der Waren in das Zollgebiet der Union ein Kaufgeschäft zw. zwei in der EU ansässigen Vertragsparteien mit der Maßgabe abgeschlossen, die Waren in die Union zu liefern, ist der Preis aus diesemletzten Kaufgeschäft nach Art. 128 Abs. 1 UZK-IA zur Zollwertermittlung heranzuziehen.
Transaktionswert nach Art. 128 Abs. 2 UZK-IA (siehe auch Abschn. 13. dieser ARL):
Liegt vor dem Verbringen der Waren noch kein Kaufgeschäft vor, sondern werden die Waren erstmals während der vorübergehenden Verwahrung oder einem anderen besonderen Verfahren als dem internen Versand, der Endverwendung oder der passiven Veredelung in die Union verkauft, so ist der Transaktionswert anhand des Preises aus diesem Kaufgeschäft zu bestimmen.
Art. 128 Abs. 2 UZK-IA ist nur anwendbar, wenn unmittelbar vor dem Verbringen der Waren in die Union kein Verkauf nach Art. 128 Abs. 1 UZK-IA vorliegt.
Werden nach dem Verbringen der Waren in das Zollgebiet der Union (zB im Zollager) zwei aufeinanderfolgende Kaufgeschäfte abgeschlossen, ist der Preis aus dem ersten Verkauf zur Zollwertermittlung heranzuziehen.
Liegt in den Fällen des Art. 128 Abs. 2 UZK-IA ein Inlandsgeschäft und kein Verkauf zur Ausfuhr vor, ist eine nachrangige Bewertungsmethode nach Art. 74 UZK anzuwenden (Ausnahme: siehe oben - zwei in der EU ansässige Vertragsparteien).
0.3.2. Lizenzgebühren nach Art. 136 UZK-IA:
Siehe Abschnitt 2.5. und Anlage 9 (S. 17 ff) zu dieser ARL.
0.3.3. Entfall des getrennten Ausweises nach Art. 72 UZK beim Transaktionswert
Auf den Abschnitt 3. wird hingewiesen.
0.3.4. Vereinfachung nach Art. 73 UZK iVm Art. 71 UZK-DA beim Transaktionswert
Die Bewilligungsvoraussetzungen haben sich erheblich geändert.
Diese Vereinfachung enthält nunmehr auch sogenannte abgespaltene Kaufpreisbestandteile.
Vereinfachungen nach Art. 156a ZK-DVO sind nach Art. 251 Abs. 1 Buchstabe a UZK-DA neu zu bewerten.
0.4. Abfertigung
0.4.1. Abfertigung
Die Zollwertdaten sind für die korrekte Ermittlung des Zollwertes in der Zollanmeldung anzugeben (siehe Datenanforderungen, Gruppe 4 - Zollwertangaben/Abgaben und Anmerkung 20, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 176 ff und S. 188).
0.4.2. Kaufvertrag (ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 196)
Die Kennnummern und das Datum des Kaufvertrags sind für die Zollwertermittlung auf der Grundlage des Transaktionswerts anzugeben.
0.4.3. Codelisten
Ergänzend zu den vom Gemeinschaftsrecht geforderten Daten in der Zollanmeldung sind auch die österreichischen Codelisten maßgeblich.
0.4.4. Zollwertanmeldung und Unterlagen:
Die eigenständige Person des Zollwertanmelders ist mit dem UZK entfallen. Die Angaben zum Zollwert sind vom Anmelder abzugeben.
Nach Art. 145 UZK-IA ist die Rechnung in Bezug auf den angemeldeten Transaktionswert erforderlich (näheres zur Rechnung siehe auch Kommentar Nr. 6 in den Schlussfolgerungen des Ausschusses für den Zollkodex; Abschnitt 0.5.).
Auf Verlangen hat der Anmelder (Art. 5 Abs. 1 Nr. 15 UZK)die zur Zollwertermittlung notwendigen Unterlagen (Art. 163 UZK) vorzulegen und eine Prüfung des angemeldeten Preises durch Vorlage von Buchführungsunterlagen zu gewährleisten (Art. 48 UZK). Sollte er nicht dazu in der Lage sein, ist der Zollwert nach einer nachrangigen Bewertungsmethode in der vorgeschriebenen Reihenfolge zu ermitteln.
Zu den zur Zollwertermittlung erforderlichen Unterlagen zählen insbes. die Rechnung über die eingeführten Waren nach Art. 145 UZK-IA und die Belege über die Beförderung u. sonstigen Kosten (zB Frachtbrief, Lizenz-, Kommissions-,Entwicklungs- u. Kaufverträge).
Nach Art. 163 UZK umfasst der Besitz auch den mittelbaren Besitz (wenn zB ein Spediteur als Anmelder auftritt). Es ist also ausreichend, wenn der Anmelder die geforderten Unterlagen auf Verlangen der Zollbehörde kurzfristig vorlegen kann. Dazu können die Unterlagen auch von der Person, die die Unterlagen im unmittelbaren Besitz hat, der Zollstelle direkt übermittelt werden. Verpflichteter bleibt jedoch der Anmelder.
Zur Rechnung nach Art. 145 UZK-IA wird im Kommentar Nr. 6 des Kompendiums der Zollwerttexte des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zollwert (s. Abschnitt 0.5.) ausgeführt:
"Grundsätzlich ist es so, dass eine Rechnung für Zollzwecke
a)nicht unterschrieben zu sein braucht und nicht das Original sein muss,
b)als "Nur für Zollzwecke" oder "Proforma-Rechnung" (oder ähnlich) bezeichnet werden kann. Solche Unterlagen sind in bestimmten Fällen für Waren (Geschenke, Muster) zulässig, die nicht Gegenstand eines Kaufgeschäfts sind.
c)Übersetzt werden muss, wenn die Zollstelle dies verlangt."
0.5. Schlussfolgerungen des Ausschusses für den Zollkodex; Fachbereich Zollwert
Diese Schlussfolgerungen des Ausschusses für den ZK-Fachbereich Zollwert (Art. 247 ZK) sind das Ergebnis von Prüfungen von Einzelfällen. Sie haben keine Rechtsnormenqualität und nur anzuwenden, wenn sie der geltenden Rechtslage noch entsprechen.
Sie sind dem Kompendium der Zollwerttexte zu entnehmen (siehe https://ec.europa.eu/taxation_customs/resourcessites/documentstaxation/customsfiles/customs_duties/declared_goods/european/compendium_2007_de.pdfcustoms_valuation_compendium_2018_en.pdfHinweis auf "New guidance") (wird von der EK überarbeitet).
Außerdem hat die EK ein Leitdokument zu den Änderungen im UZK - Änderungen im Wertzollrecht veröffentlicht (https://ec.euriopa.eu/taxation _customs/sites/taxation/files/resources/documents/Customs/customs code/guidance valuation en.pdfcustoms_code/guidance_valuation_en.pdf) (wird von der EK überarbeitet). Siehe Anlage 9 zu dieser ARL.
0.6. Erläuternde Bemerkungen des früheren Anhangs 23 ZK-DVO
Diese Anmerkungen gelten als Auslegungsbehelf weiterSiehe Abschnitt 0.5., New Guidance, soweit sie nicht dem UZK widersprechen.Customs Valuation Compendium, S 11 ff
0.7. Literatur
Müller-Eiselt, /Vonderbank, EG-Zollrecht, Zollkodex/Zollwert
Vonderbank, Zollwert, Von der Theorie zur Praxis
Teibinger/Gellert, Der neue Unionszollkodex (UZK), Abschnitt V
Dienstvorschrift Zollwertrecht (Z 51 01)
0.8. Fußnoten
Die genannte Literatur in den Fußnoten dient als Erläuterung.
0.8.1. Geltungsbereich des Zollwertes der Waren nach Art. 69 UZK
Der Zollwert der Waren wird für
die Anwendung des gemeinsamen Zolltarifs (siehe auch § 4 Abs. 2 Z 2 ZollR-DG) und
nichttarifärer Maßnahmen (zB für die Einfuhrumsatzsteuer oder, Ursprung- und Präferenzen oder Antidumpingzölle)
nach den Art. 70 UZK (Transaktionswert) und Art. 74 UZK (nachrangige Bewertungsmethoden) ermittelt.
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 2 Z 2 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2020-0.142.758
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0112-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71529
- Enthalten in Fassung
- 9 (geltend: 11)
- Gültig
- 28.02.2020 bis 31.03.2020
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF