RIS AI

Findok · Richtlinien

ZK-0690

Anlage 4

geltende FassungRichtlinie2026-0.041.889gilt ab 07.02.2018

Inhaltsverzeichnis der ZK-0690

Wortlaut laut Findok

Anlage 4 Kommentar WZO 23.1 Untersuchung der Definition "Begleitumstände des Kaufgeschäfts" nach Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe a hinsichtlich der Verwendung von Verrechnungspreisstudien (13) 1.Ziel dieses Kommentars ist es, eine Orientierungshilfe bei der Verwendung einer in Übereinstimmung mit den OECD-Verrechnungspreisleitlinien erstellten Verrechnungspreisstudie zu bieten, die von Einführern als Grundlage zur Untersuchung der Definition "Begleitumstände des Kaufgeschäfts" nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a des Übereinkommens vorgelegt wurde. 2.Nach Artikel 1 des Übereinkommens gilt der Zollwert als Transaktionswert, sofern der Käufer und der Verkäufer nicht miteinander verbunden sind oder, wenn sie miteinander verbunden sind, diese Verbundenheit den Preis nicht beeinflusst hat. 3.Wenn der Käufer und der Verkäufer miteinander verbunden sind, sieht Artikel 1 Absatz 2 verschiedene Methoden vor, um festzustellen, ob der Transaktionswert annehmbar ist: Die Begleitumstände des Kaufgeschäfts müssen untersucht werden, um festzustellen, ob die Verbundenheit den Preis beeinflusst hat Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a); dem Einführer wird die Möglichkeit gegeben nachzuweisen, dass der Preis einem von drei Testwerten sehr nahekommt (Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b). 4.In der Erläuternden Anmerkung zu Artikel 1 Absatz 2 des Übereinkommens heißt es: "Es ist nicht daran gedacht, eine Untersuchung dieser Umstände in allen Fälle, vorzunehmen, in denen Käufer und Verkäufer miteinander verbunden sind. Eine solche Untersuchung ist nur erforderlich, wenn Zweifel daran bestehen, ob der Preis anerkannt werden kann. Zweifelt die Zollverwaltung nicht daran, dass der Preis anerkannt werden kann, so wird er anerkannt, ohne dass weitere Informationen vom Einführer verlangt werden." 5.Sollte die Zollverwaltung jedoch daran zweifeln, dass der Preis anerkannt werden kann, untersucht sie anhand der vom Einführer gelieferten Informationen die Begleitumstände des Kaufgeschäfts. 6.Die Erläuternde Anmerkung zu Artikel 1 Absatz 2 weist darauf hin, dass die Zollverwaltung dem Einführer die Möglichkeit geben soll, gegebenenfalls weitere ausführliche Informationen zu liefern, falls sie ohne diese Informationen den Transaktionswert nicht anerkennen kann. Zudem enthält die Anmerkung Beispiele darüber, wie festgestellt werden kann, ob die Verbundenheit zwischen dem Käufer und dem Verkäufer den Preis nicht beeinflusst. 7.In diesem Zusammenhang wird die Frage aufgeworfen, inwieweit eine Verrechnungspreisstudie, die vom Einführer für steuerliche Zwecke erstellt und vorgelegt wird, von der Zollverwaltung als Grundlage zur Untersuchung der Begleitumstände des Kaufgeschäfts 'verwendet werden kann. 8.Einerseits kann eine vom Einführer vorgelegte Verrechnungspreisstudie eine gute Informationsquelle sein, wenn sie relevante Informationen über die Begleitumstände des Kaufgeschäfts enthält. Andererseits könnte eine Verrechnungspreisstudie für die Untersuchung der Begleitumstände des Kaufgeschäfts nicht erheblich sein, da die im Übereinkommen beschriebenen Methoden zur Feststellung des Wertes der eingeführten Waren von den in den OECD-Verrechnungspreisleitlinien beschriebenen Methoden erheblich abweichen. 9.Demzufolge sollte die Verwendung einer Verrechnungspreisstudie als mögliche Grundlage zur Untersuchung der Begleitumstände des Kaufgeschäfts von Fall zu Fall in Betracht gezogen werden. Im Ergebnis können also alle Informationen und Unterlagen, die von einem Einführer geliefert bzw. vorgelegt werden, zur Untersuchung der Begleitumstände des Kaufgeschäfts verwendet werden. Eine Verrechnungspreisstudie könnte eine solche Informationsquelle sein. (13) Die Gutachten und die Kommentare wurden Müller-Eiselt/Vonderbank, EG-Zollrecht, Zollkodex/Zollwert, Fach 3320, S1 und S27 bzw. dem Fach 3330, S 9, 73 und 76 entnommen. Anlage 5 Auskunftsblatt für die Verbundenheit (Standardset) Anlage 6 Einzelmitteilungen, mit bzw. ohne Zuschlag bei Verbundenheit mit Preisbeeinflussung (Standardsets) Anlage 7 Antrag für Vereinfachung nach Art. 71 UZK-DA (Standardset) Anlage 8 Bewilligung zur Vereinfachung nach Art. 71 UZK-DA (Standardset) Anlage 9 Auslegung des Art. 128 Abs. 1 und 2 UZK-IA, Art. 136 UZK-IA und Art. 347 UZK-IA durch die Europ. Kommission (GUIDANCE vom 28.4.2016, GZ. TaxudB4/(2016) 808781 Revision 2) http://ec.europa.eu/taxation_customs/sites/taxation/files/resources/documents/customs/customs_code/guidance_valuation_en.pdf Anlage 10 Frachtnebenkostenkatalog für den Luft- und Seeverkehr (14) (14) entnommen aus Müller-Eiselt, Vonderbank, EG-Zollrecht, Zollkodex/Zollwert, Fach 6206

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2026-0.041.889
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0112-IV/6/2016
Stammnummer
71529
Enthalten in Fassung
8, 9, 10, 11 (geltend: 11)
Gültig
07.02.2018 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF