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Findok · Richtlinien

ZK-0690

Anlage 7

geltende FassungRichtlinie2026-0.041.889gilt ab 01.04.2020

Inhaltsverzeichnis der ZK-0690

Wortlaut laut Findok

Anlage 7 entfälltKommentar Nr. 6 des Kompendiums der Zollwerttexte Angaben und Unterlagen, die die Zollbehörde als Nachweismittel für die Zollwertermittlung verlangen kann Einleitung 1. Der Anmelder muss die erforderlichen Angaben zum Zollwert der eingeführten Waren machen. Mit dem Inkrafttreten des UZK-Pakets ist nun festgelegt, dass die relevanten Elemente der Ermittlung des Zollwerts, die zuvor anhand des DV1-Dokuments bereitgestellt wurden, nun direkt in die Zollanmeldung einbezogen werden. 2. Nichtsdestotrotz sieht Art. 6 der VO Nr. 2016/341 (UZK-Übergangsbestimmung) vor, dass bis zum Aufbau der nationalen IT-Systeme, die Daten für den Zollwert auch mit der DV1 angemeldet werden können (Hinweis: In Österreich nur in der Zollanmeldung). 3. Angaben zum Zollwert müssen auch mit Unterlagen belegt werden. Daher werden Angaben zum Zollwert in der Regel bestimmte Unterlagen zur Begründung der Angaben beigefügt. Wo jedoch die erforderlichen Informationen in Dokumenten oder anderer Form zur Begründung von Angaben zum Zollwert nicht ausreichen, hat die Zollbehörde das Recht, vom Anmelder die Vorlage weiterer Angaben und Informationen zu verlangen. Unter besonderen Umständen können die Zollbehörden vom Erfordernis von der Vorlage bestimmter Angaben befreien. Rechtgrundlage: 4. Ein allgemeines Recht der Zollbehörden Dokumente und Informationen zur Unterstützung der Angaben in einer Zollanmeldung zu fordern, ist im Art. 15 UZK festgelegt. Unterlagen oder Informationen, die die Zollbehörden im Zuge der Zollwertermittlung anfordern können 5. In Art. 15 UZK heißt es ua., dass für die Ermittlung des Zollwerts allerforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen sind. Es wird nicht gesagt, welche Unterlagen und Informationen als Nachweis für die Richtigkeit der einzelnen Angaben vorzulegen sind. 6. Nach Art. 145 UZK-IA ist die Rechnung in Bezug auf den angemeldeten Transaktionswert als Beleg erforderlich. 7. Der Zoll kann die Vorlage bestimmter nachstehend angeführter Unterlagen verlangen (Aufzählung unvollständig) und zwar je nach Umständen der Transaktion bzw. wenn Zweifel an der Richtigkeit einzelner oder mehrerer Einzelangaben in der Anmeldung bestehen: a) eine Rechnung über die Waren, soweit vorhanden (Hinweis: in Österreich in der Zollanmeldung; ansonsten Feld 4 des Vordrucks DV1) Nach Art. 145 UZK-IA soll der Anmelder eine Kopie der Rechnung vorlegen, an Hand derer der Transaktionswert über die eingeführten Waren erklärt wird. Natürlich kann eine Rechnung nur vorgelegt werden, wenn die Waren, deren Zollwert zu ermitteln ist, verkauft worden sind. Es gibt jedoch Fälle, in denen Waren verkauft worden sind, ohne dass eine Rechnung ausgestellt wurde. In diesen Fällen hat der Einführer Papiere, die als der Rechnung gleichwertig angesehen werden können, vorzulegen. Eine Rechnung kann nicht nur zur Ermittlung des nach Art. 70 UZK genannten Preises, sondern auch zur Nachprüfung anderer Angaben gebraucht bzw. verlangt werden, zum Beispiel: des Preises, zu dem die Waren in der Gemeinschaft weiterverkauft werden, im Hinblick auf die Ermittlung des Zollwerts nach Art. 74 Abs. 2 Buchstabe c UZK; die Kosten für Beistellungen(Hinweis: Gegenstände oder Leistungen nach Art. 71 Abs. 1 Buchstabe b UZK); b) eine Ausfertigung des Vertrags kann als Nachweis verschiedener Aspekte der Rechnung gebraucht bzw. verlangt werden, zum Beispiel für: bestehende Einschränkungen, Bedingungen oder Leistungen (Hinweis:Art. 70 Abs. 3 Buchstaben a, b und c UZK), etwaige Vereinbarungen zwischen dem Verkäufer und Käufer, die den Zollwert der Waren beeinflussen (Art. 70 Abs. 3 Buchstabe d UZK), Vorgänge nach der Einfuhr (zB Art. 72 Buchstabe b UZK), die Währung, in der der Preis ausgedrückt ist, die Verträge und sonstigen Unterlagen über die Vervielfältigungsrechte für die eingeführten Waren (Art. 72 Buchstabe d UZK); c) eine Ausfertigung des Lizenzvertrags, um festzustellen, ob Lizenzgebühren in den Zollwert einzubeziehen sind und in welcher Höhe (Art. 71 Abs. 1 Buchstabe c UZK) d) eine Ausfertigung des Maklervertrags zwecks etwaiger Hinzurechnung von Provisionen und Maklerlöhnen (Art. 71 Abs. 1 Buchstabe a lit. i UZK) oder im Hinblick auf den Ausschluss einer Einkaufsprovision (Art. 71 Abs. 1 Buchstabe a lit. i UZK iVm Art. 5 Nr. 41 UZK); e) Beförderungs- und Versicherungspapiere zwecks Ermittlung unter anderem der Lieferbedingungen der Lieferungskosten (Art. 71 Abs. 1 Buchstabe e UZK) bis zum Ort des Verbringens und der Beförderungskosten nach Ankunft am Ort des Verbringens (Art. 72 Buchstabe a UZK) f) Buchungsunterlagen, insbesondere des Einführers oder Käufers, zB um festzustellen, welche Beträge tatsächlich an den Ausführer oder Verkäufer gezahlt wurden, oder um Informationen über Provisionen, Gewinne und Gemeinkosten bei Anwendung der deduktiven Methode oder des errechneten Wertes zu erhalten; g) Frachttarife, um in bestimmten Fällen die zugrunde zu legenden Beförderungskosten festzustellen. h) Weitere Unterlagen, zB: über die Besitzverhältnisse der an dem Geschäft beteiligten Firmen, um festzustellen, ob eine Verbindung zwischen dem Verkäufer und dem Käufer besteht (Hinweis: Art. 127 UZK-IA), die Rechnung über Zahlungen von Echtheitsbescheinigungen, Verträge über Werbung, Vermarktung und andere Geschäfte nach der Einfuhr, Belege, denen die Höhe der berechneten Zinsen zu entnehmen ist, Verträge oder sonstige Unterlagen über Urheberrechte. Aufmachung der Unterlagen 8. Unterlagen sind Beweismittel, die in verschiedenen Aufmachungen zulässig sind. Ihre wichtigste Funktion ist die Widerspiegelung des kommerziellen Werdegangs der Waren und die Aufzeichnung der kommerziellen Transaktionen, auf die sie sich beziehen. Folglich sollten die Zollbehörden bereit sein, Unterlagen ungeachtet ihrer Aufmachung anzunehmen, sofern a) die Echtheit des betreffenden Papiers nicht in Frage steht und b) die in dem Papier enthaltenen Informationen geeignet sind, in der Anmeldung gemachte oder verlangte Angaben zu bestätigen. 9. Eine andere Aufmachung hat zum Beispiel ein Papier, in dem der Käufer die bezogenen Waren und den dafür gezahlten Preis angibt. Der Käufer und der Verkäufer haben vorher vertraglich vereinbart, dass die betreffenden Dokumente zu diesem Zweck akzeptiert werden können. Die Angaben in diesem Papier entsprechen denen, die normalerweise auf einer Rechnung stehen. Die Zollbehörden können, dieses den Zollwert festlegende Dokument, auf Grund einer Einzelfallprüfung unter folgenden Voraussetzungen akzeptieren: a) der Möglichkeit zur Prüfung der darin enthaltenen Informationen, b) der Vertrauenswürdigkeit des Käufers, und c) der bekannten Einzelheiten des Verkaufsvertrages. 10. Die Aufmachung eines Dokuments kann auch je nach der gewählten Übermittlungsform variieren, zB davon abhängig, ob es mit EDI übersendet wird. Auch hier können die Zollbehörden Papiere und Belege jeglicher Aufmachung annehmen, sofern die Voraussetzungen nach Absatz 8 erfüllt sind. Grundsätzlich ist es so, dass eine Rechnung für Zollzwecke a) nicht unterschrieben zu sein braucht und nicht das Original sein muss; b) als "Nur für Zollzwecke" oder "Proforma-Rechnung" (oder ähnlich) bezeichnet werden kann. Solche Unterlagen können nicht für den Transaktionswert herangezogen werden. Für Waren jedoch, die verkauft worden sind, gelten solche Rechnungen als vorläufig und sollten später durch eine endgültige Rechnung ersetzt werden; c) übersetzt werden muss, wenn die Zollbehörde dies verlangt. Für die Vorlage von Unterlagen und Informationen verantwortliche Personen 11. Nach Art. 15 UZK übermitteln die unmittelbar oder mittelbar an der Erfüllung von Zollformalitäten oder an Zollkontrollen beteiligten Personen den Zollbehörden in geeigneter Form alle erforderlichen Unterlagen und Informationen und gewähren ihnen die erforderliche Unterstützung, damit diese Formalitäten oder Kontrollen abgewickelt werden können. Der Text in Art. 15 UZK "jede Person die unmittelbar oder mittelbar mit der Abwicklung der Formalitäten beteiligt ist" betrifft den "Anmelder" nach Art. 5 Nr. 15 UZK und ggf. einen Zollvertreter nach Art. 18 UZK. 12. Das hindert die Zollbehörden nicht daran, eine Unterlage von einer anderen Person als dem Anmelder zu verlangen, zB wenn ein Abzug für eine Einkaufsprovision beantragt wird und die Zollstelle zu dem Schluss kommt, dass die vom Hersteller der eingeführten Waren ausgestellte Rechnung zur Ermittlung des Betrags dieser Provision erforderlich ist. In diesem Fall können die Zollbehörden die Vorlage der erforderlichen Unterlagen von einer anderen Person als dem Anmelder (Hersteller oder Vermittler) verlangen. Vertrauliche Unterlagen und Angaben, die den Zollbehörden zur Verfügung gestellt werden 13. Alle Angaben, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder vertraulich übermittelt werden, sind nach Art. 12 UZK zu behandeln. Annahme von Informationen an die Zollbehörden nach Art. 140 UZK-IA 14. Die Zollbehörden sind berechtigt, zusätzliche Auskünfte nach Art. 140 UZK-IA einzuholen. Alle relevanten Dokumente können im Rahmen eines solchen Verfahrens vorgelegt und geprüft werden. Jedenfalls sind die Zollbehörden nicht auf die Prüfung der in diesem Kommentar beschränkten Dokumente beschränkt.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2026-0.041.889
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0112-IV/6/2016
Stammnummer
71529
Enthalten in Fassung
10, 11 (geltend: 11)
Gültig
01.04.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF

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