Findok · Richtlinien
AH-2616
Anlage 1a
überholte Fassung (bis 01.04.2026)Richtlinie2026-0.093.957gilt ab 15.10.2025
Inhaltsverzeichnis der AH-2616
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 15.10.2025 bis 01.04.2026.
Wortlaut laut Findok
Anlage 2Anlage 1a
Anhang VIIBIIa der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 - Grafite und Metalle in Roh- oder Halbzeugform - In Artikel 3 Absätze 1, 3 und 5, Artikel 5 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 4, Artikel 18 Absatz 1, Artikel 31 Absatz 1 und Artikel 45 genannte Güter und Technologien
EINLEITENDE ANMERKUNGEN
1. Grafit in Roh- oder Halbzeugform1.Sofern nicht anders angegeben, verweisen die Referenznummern in der Spalte ,Beschreibung' auf die Beschreibungen der Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009.
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2504
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Natürlicher Grafit
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3801
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Künstlicher Grafit; kolloider und halbkolloider Grafit; Zubereitungen auf der Grundlage von Grafit oder anderem Kohlenstoff, in Form von Pasten, Blöcken, Platten oder anderen Halbfertigerzeugnissen
2. Korrosionsbeständiger Edelstahl (Chromgehalt > 12%) in Form von Blechen, Platten, Rohren oder Stangen2.Eine Referenznummer in der Spalte ,Referenznummer des Artikels in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009' bedeutet, dass die Merkmale des in der Spalte ,Beschreibung' beschriebenen Artikels außerhalb der Parameter liegen, die in der entsprechenden Beschreibung des Artikels mit doppeltem Verwendungszweck, auf das verwiesen wird, festgelegt sind.
3.Definitionen der Begriffe, die in ,einfachen Anführungszeichen' stehen, finden sich in einer technischen Anmerkung zu dem jeweiligen Gut.
4.Definitionen der Begriffe, die in ,doppelten Anführungszeichen' stehen, finden sich in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009.
ALLGEMEINE ANMERKUNGEN
1.Der Zweck der in diesem Anhang angegebenen Kontrollen darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass nicht erfasste Güter (einschließlich Anlagen) mit einem oder mehreren erfassten Bestandteilen ausgeführt werden, wenn der (die) erfasste(n) Bestandteil(e) das Hauptelement des Gutes ist (sind) und leicht entfernt oder für andere Zwecke verwendet werden kann (können).
Anmerkung:Bei der Beurteilung der Frage, ob der (die) verbotene(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement bildet (bilden), müssen Menge, Wert und eingesetztes technologisches Know-how sowie andere besondere Umstände berücksichtigt werden, die den (die) verbotenen Bestandteil(e) zu einem Hauptelement machen könnten.
2.Die in diesem Anhang erfassten Güter umfassen sowohl neue als auch gebrauchte Güter.
ALLGEMEINE TECHNOLOGIE-ANMERKUNG (ATA)
1.Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von ,Technologie', die für die ,Verwendung' von Gütern ,unverzichtbar' sind, deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr nach unten angeführten Teil A (Güter) kontrolliert wird, wird gemäß den Vorgaben des Teils III.B kontrolliert.
2.Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von ,Technologie', die für die ,Entwicklung' oder ,Herstellung' von Gütern ,unverzichtbar' ist, deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr nach dem unten aufgeführten Teil A (Güter) kontrolliert ist, ist gemäß den Vorgaben des Teils II.B verboten.
3.,Technologie', die für die ,Verwendung' von kontrollierten Gütern ,unverzichtbar' ist, bleibt auch dann unter Kontrolle, wenn sie für nicht kontrollierte Güter einsetzbar sind.
4.Nicht erfasst ist ,Technologie', die das unbedingt erforderliche Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung (Überprüfung) und Reparatur derjenigen Güter darstellt, die nicht erfasst sind oder für die eine Ausfuhrgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 423/2007, der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 oder der vorliegenden Verordnung erteilt wurde.
5.Die Kontrollen hinsichtlich der Weitergabe von ,Technologie' gelten weder für ,allgemein zugängliche' Informationen, ,wissenschaftliche Grundlagenforschung' noch für die für Patentanmeldungen erforderlichen Mindestinformationen.
III.A GÜTER
Wärmetauscher oder Kondensatoren mit einer Wärmeaustauschfläche größer als 0,05 m2 und kleiner als 30 m2 sowie für solche Wärmetauscher oder Kondensatoren konstruierte Rohre, Platten, Coils oder Blöcke, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe bestehen:
1. rostfreiem Stahl.
Anmerkung: Für rostfreien Stahl mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom siehe Nummer II.A2.015.a.
Anmerkung 1: Für rostfreien Stahl mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom siehe Nummer II.A2.015a.
Anmerkung 2: Diese Nummer erfasst nicht Fahrzeugkühler.
Technische Anmerkung:
Die für Dichtungen und Verschlüsse und weitere Verschlussfunktionen verwendeten Materialien bestimmen nicht den Kontrollstatus des Wärmetauschers.
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A0
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Kerntechnische Materialien, Anlagen und Ausrüstung
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Nr.
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Beschreibung
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Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009
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III.A0.015
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,Handschuhboxen', besonders konstruiert für radioaktive Isotope, Strahlenquellen oder Radionuklide.
Technische Anmerkung:
,Handschuhbox' bezeichnet ein Gerät, das der Person, die das Gerät von außen bedient, Schutz vor gefährlichen Dämpfen, Partikeln oder Strahlen bietet, die von den Materialien erzeugt werden, die die Person mittels in das Gerät integrierter Griffe oder Handschuhe innerhalb des Geräts behandelt oder bearbeitet.
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0B006
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III.A0.016
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Systeme zur Überwachung toxischer Gase, ausgelegt für den Dauerbetrieb und zur Feststellung von Schwefelwasserstoff, und besonders konstruierte Detektoren hierfür.
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0A001
0B001.c
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III.A0.017
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Heliumleckdetektoren
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0A001
0B001.c
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A1
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Werkstoffe, Chemikalien, ,Mikroorganismen' und ,Toxine'
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Nr.
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Beschreibung
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Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009
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III.A1.003
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Ringförmige Dichtungen und Verschlüsse mit einem Innendurchmesser von kleiner/gleich 400 mm, bestehend aus einem der folgenden Materialien:
a.Copolymere des Vinylidenfluorids, die ungereckt zu mindestens 75 % eine beta-kristalline Struktur aufweisen;
b.fluorierte Polyimide, die mindestens 10 Gew.-% gebundenes Fluor enthalten;
c.fluorierte Phosphazen-Elastomere, die mindestens 30 Gew.-% gebundenes Fluor enthalten;
d.Polychlortrifluorethylen (PCTFE, z. B. Kel-F ®);
e.Fluorelastomere (z. B. Viton ®, Tecnoflon ®);
f.Polytetrafluorethylen (PTFE).
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III.A1.004
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Persönliche Ausrüstung für den Nachweis von Kernstrahlung, einschließlich Personen-Dosimeter.
Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Kernstrahlungsnachweissysteme, die in Unternummer 1A004c erfasst sind.
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1A004.c
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III.A1.020
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Stahllegierungen als Stahlblech oder Stahlplatten mit einer der folgenden Eigenschaften:
a.Stahllegierungen ,geeignet für' eine Zugfestigkeit größer/gleich 1 200 MPa bei 293 K (20 oC) oder
b.Stickstoffstabilisierter Duplexstahl.
Anmerkung: Der Ausdruck Legierungen ,geeignet für' erfasst Legierungen vor und nach einer Wärmebehandlung.
Technische Anmerkung:
,Stickstoffstabilisierter Duplexstahl' besitzt eine Zweiphasen-Mikrostruktur bestehend aus Körnern ferritischen und austenitischen Stahls unter Zusatz von Stickstoff zur Stabilisierung der Mikrostruktur.
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1C116
1C216
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III.A1.021
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Kohlenstoff/Kohlenstoff-Verbundwerkstoffe.
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1A002.b.1
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III.A1.022
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Nickellegierungen in Roh- oder Halbzeugform, mit mindestens 60 Gew.-% Nickel.
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1C002.c.1.a
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III.A1.023
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Titanlegierungen in Form von Titanblech oder Titanplatte ,geeignet für' eine Zugfestigkeit größer/gleich 900 MPa bei 293 K (20 oC).
Anmerkung: Der Ausdruck Legierungen ,geeignet für' erfasst Legierungen vor und nach einer Wärmebehandlung.
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1C002.b.3
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III.A1.024
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Treibstoffe und chemische Bestandteile für Treibstoffe, wie folgt:
a.Toluoldiisocyanat (TDI)
b.Methylendiphenyldiisocyanat (MDI)
c.Isophorondiiscocyanat (IPDI)
d.Natriumperchlorat
e.Xylidin
f.hydroxyterminiertes Polyether (HTPE)
g.hydroxyterminiertes Caprolactonether (HTCE)
Technische Anmerkung:
Diese Nummer bezieht sich auf den Reinstoff und jede Mischung, die zu mindestens 50 % aus den oben genannten Chemikalien besteht.
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1C111
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III.A1.025
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,Schmiermittel', die als Hauptbestandteil eine der folgenden Verbindungen oder einen der folgenden Stoffe enthalten:
a.Perfluoroalkylether (CAS 60164-51-4);
b.Perfluoropolyalkylether, PFPE (CAS 6991-67-9);
,Schmiermittel' bedeutet Öle und Flüssigkeiten.
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1C006
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III.A1.026
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Beryllium-Kupfer- oder Kupfer-Beryllium-Legierungen in Form von Platten, Blechen, Streifen oder gewalzten Stangen, bestehend größtenteils aus Kupfer und aus anderen Elementen mit weniger als 2 Gew.-% Beryllium
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1C002.b
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A2
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Werkstoffbearbeitung
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Nr.
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Beschreibung
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Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009
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III.A2.008
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Flüssig-flüssig-Kontakt-Ausrüstung (Mischer-Abscheider, Pulsationskolonnen und Zentrifugalextraktoren) und Flüssigkeitsverteiler, Dampfverteiler oder Flüssigkeitssammler, konstruiert für solche Ausrüstung, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus den folgenden Werkstoffen bestehen:
ANMERKUNG:SIEHE AUCH II.A2.014.
1. rostfreiem Stahl.
Anmerkung: Für rostfreien Stahl mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom siehe Nummer II.A2.014.a.
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2B350.e
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ex 72 19III.A2.009
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Industrielle Geräte und Bestandteile, soweit nicht in Unternummer 2B350d erfasst, wie folgt:
ANMERKUNG: SIEHE AUCH II.A2.015.
Flachgewalzte Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl,Wärmetauscher oder Kondensatoren mit einer Breite von 600 mmWärmeaustauschfläche größer als 0,05 m2 und kleiner als 30 m2 sowie für solche Wärmetauscher oder mehrKondensatoren konstruierte Rohre, Platten, Coils oder Blöcke, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe bestehen:
1. rostfreiem Stahl.
Anmerkung: Für rostfreien Stahl mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom siehe Nummer II.A2.015.a.
Anmerkung 1: Für rostfreien Stahl mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom siehe Nummer II.A2.015a.
Anmerkung 2: Diese Nummer erfasst nicht Fahrzeugkühler.
Technische Anmerkung:
Die für Dichtungen und Verschlüsse und weitere Verschlussfunktionen verwendeten Materialien bestimmen nicht den Kontrollstatus des Wärmetauschers.
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2B350.d
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ex 72 20
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Flachgewalzte Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm
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ex 72 21
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Walzdraht aus nicht rostendem Stahl
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ex 72 22
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Stabstahl und Profile, aus nicht rostendem Stahl
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ex 72 25
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Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr
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ex 72 26III.A2.010
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Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten StahlPumpen mit Mehrfachdichtung und dichtungslose Pumpen, soweit nicht in Unternummer 2B350i erfasst, geeignet für korrodierende Flüssigkeiten, mit einer Breitevom Hersteller angegebenen maximalen Förderleistung größer als 0,6 m3/h oder Vakuumpumpen mit einer vom Hersteller angegebenen maximalen Förderleistung größer als 5 m3/h (jeweils unter Standard-Bedingungen von weniger als 600 mm273 K (0 oC) und 101,3 kPa); sowie für solche Pumpen konstruierte Pumpengehäuse, vorgeformte Gehäuseauskleidungen, Laufräder, Rotoren oder Strahlpumpendüsen, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus den folgenden Materialien bestehen:
ANMERKUNG: SIEHE AUCH II.A2.016.
1. rostfreiem Stahl.
Anmerkung: Für rostfreien Stahl mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom siehe Nummer II.A2.016.a.
Technische Anmerkung:
Die für Dichtungen und Verschlüsse und weitere Verschlussfunktionen verwendeten Materialien bestimmen nicht den Kontrollstatus der Pumpe.
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2B350.i
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ex 72 27III.A2.017
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Walzdraht aus anderem legierten StahlFunkenerodiermaschinen (EDM) zum Entfernen oder Schneiden von Metallen, Keramiken oder ,Verbundwerkstoffen', wie folagt, und besondere konstruierte Ramm-, Senk- oder Drahtelektroden hierfür:
a. Funkenerodiermaschinen mit Ramm- oder Senkelektroden;
b. Funkenerodiermaschinen mit Drahtelektroden.
Anmerkung: Funkenerodiermaschinen werden auch als Drahterodiermaschinen bezeichnet.
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2B001.d
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III.A2.018
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Rechnergesteuerte oder ,numerisch gesteuerte' Koordinatenmessmaschinen (CMM) mit einer dreidimensionalen (volumetrischen) Längenmessabweichung (MPPE) an einem Punkt innerhalb des Arbeitsbereiches der Maschine (d. h. innerhalb der Achslängen) kleiner (besser)/gleich (3 + L/1 000 ) μm (L ist die Messlänge in mm), geprüft nach ISO 10360-2 (2001), und hierfür konstruierte Messsonden.
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2B006.a
2B206.a
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III.A2.019
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Rechnergesteuerte oder ,rechnergestützte' Elektronenstrahlschweißmaschinen, und besonders konstruierte Bauteile hierfür.
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2B001.e.1.b
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ex 72 28III.A2.020
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StabstahlRechnergesteuerte oder ,rechnergestützte' Laserschweiß- und ProfileLaserschneidmaschinen, aus anderem legierten Stahl; Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nicht legiertem Stahlund besonders konstruierte Bauteile hierfür.
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2B001.e.1.c
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III.A2.021
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Rechnergesteuerte oder ,rechnergestützte' Plasmaschneidmaschinen und besonders konstruierte Bauteile hierfür.
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2B001.e.1
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ex 73 04III.A2.022
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RohreVibrationsprüfgeräte besonders konstruiert für Rotoren oder Hohlprofilerotierende Ausrüstungen und Maschinen, nahtlos, aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahlgeeignet zum Messen von Frequenzen zwischen 600 und 2 000 Hz.
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2B116
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III.A2.023
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Flüssigringvakuumpumpen, und besonders konstruierte Bauteile hierfür.
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2B231
2B350.i
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III.A2.024
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Drehschiebervakuumpumpen, und besonders konstruierte Bauteile hierfür.
Anmerkung 1: Nummer III.A2.024 erfasst nicht Flügelzellenpumpen, die für andere spezifische Ausrüstungen besonders konstruiert sind.
Anmerkung 2: Die Erfassung von Drehschiebervakuumpumpen, besonders entwickelt für andere Geräte, richtet sich nach der Erfassung der anderen Geräte.
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2B231
2B235.i
0B002.f
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ex 73 05III.A2.025
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Andere Rohre (z.B. geschweißt oder genietet)Luftfilter, wie folgt, mit kreisförmigem Querschnitt und einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,41000 mm, aus Eisen oder Stahl:
a. HEPA-Filter (High Efficiency Particulate Air filters);
b. ULPA-Filter (Ultra Low Penetration Air filters).
Anmerkung: Die Nummer III.A2.025 erfasst nicht für medizinische Ausrüstung besonders konstruierte Luftfilter.
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2B352.d
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A3
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Allgemeine Elektronik
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Nr.
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Beschreibung
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Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009
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III.A3.004
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Spektrometer oder Diffraktometer, konstruiert für den indikativen Test oder die quantitative Analyse der Elementzusammensetzung von Metallen oder Legierungen ohne chemisches Aufschließen des Materials.
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ex 73 06III.A3.005
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,Frequenzumwandler', Frequenzgeneratoren und drehzehlverzahlveränderliche elektrische Antriebe mit allen folgenden Eigenschaften:
a.Mehrphasen-Ausgangsleistung von 10 W oder mehr;
b.Betriebsfrequenz von 600 Hz oder mehr und
Andere Rohre und Hohlprofile (z.Bc. geschweißt, genietet, gefalzt oder mit einfach aneinander gelegten RändernFrequenzstabilisierung kleiner (besser), aus Eisen oder Stahl als 0,2%.
Technische Anmerkung:
,Frequenzumwandler' umfasst Frequenzkonverter und Frequenzinverter.
Anmerkungen:
1.Nummer III.A3.005 erfasst nicht Frequenzumwandler, die mit Kommunikationsprotokollen oder Schnittstellen für spezifische Industriemaschinen (wie Werkzeugmaschinen, Spinnmaschinen, Leiterplattenmaschinen) ausgestattet sind, sodass die Frequenzumwandler bei Erfüllung der oben genannten Leistungsmerkmale nicht zu anderen Zwecken verwendet werden können.
2.Nummer III.A3.005 erfasst nicht für Fahrzeuge besonders konstruierte Frequenzumwandler mit einer zwischen Frequenzumwandler und Fahrzeug-Kontrolleinheit gegenseitig kommunizierten Kontrollsequenz.
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3A225
0B001.b.13
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A6
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Sensoren und Laser
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Nr.
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Beschreibung
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Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009
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III.A6.012
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,Vakuum-Druckmesser' mit elektrischem Antrieb und einer Messgenauigkeit von 5 % oder weniger (besser).
,Vakuum-Druckmesser' umfasst Pirani-Sensoren, Penning-Sensoren und Kapazitätsmanometer.
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0B001.b
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ex 73 07III.A6.013
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Mikroskope und zugehörige Ausrüstungen und Detektoren, wie folgt:
a.Rasterelektronenmikroskope;
b.Raster-Augur-Mikroskope;
c.Durchstrahlungs-Elektronenmikroskope;
d.Atomkraftmikroskope;
e.Rasterkraftmikroskope;
f.Ausrüstung und Detektoren, besonders konstruiert zur Verwendung mit den in III.A6.013 a bis e erfassten Mikroskopen, für den Einsatz in der Werkstoffanalyse unter Verwendung folgender Techniken:
1.Röntgenphotoelektronenspektroskopie (XPS);
Rohrformstücke,2. Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstückeenergiedispersive Röntgenspektroskopie (z.B. BogenEDX, MuffenEDS), aus Eisen oder Stahl
3.Elektronenspektroskopie für die chemische Analyse (ESCA).
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6B
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A7
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Navigation und Luftfahrtelektronik
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Nr.
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Beschreibung
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Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009
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III.A7.002
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Beschleunigungsmesser mit piezoelektrischem Keramikmesswandler, mit einer Empfindlichkeit von 1 000 mV/g oder besser (höher)
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7A001
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A9
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Luftfahrt, Raumfahrt und Antriebe
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Nr.
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Beschreibung
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Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009
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III.A9.002
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,Kraftmessdosen', geeignet zum Messen der Schubkraft von Raketenmotoren, mit einer Messkapazität von mehr als 30 kN.
Technische Anmerkung:
,Kraftmessdosen' bezeichnet Geräte und Wandler zum Messen von Spann- und Kompressionskraft.
Anmerkung:Nummer II.A9.002 erfasst nicht Ausrüstung, Geräte oder Wandler, besonders konstruiert zum Wiegen von Fahrzeugen, z. B. Brückenwaagen.
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9B117
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III.A9.003
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Gasturbinen zur Stromerzeugung, Bauteile und zugehörige Ausrüstung wie folgt:
a.Gasturbinen besonders konstruiert zur Stromerzeugung, mit einer Leistung von mehr als 200 MW;
b.Schaufeln, Statoren, Brennkammern und Einspritzdüsen, besonders konstruiert für von Nummer III.A9.003.a erfasste Gasturbinen zur Stromerzeugung;
c.Ausrüstung besonders konstruiert für die ,Entwicklung' und ,Herstellung' von von Nummer III erfassten Gasturbinen zur Stromerzeugung. A9.003.a
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9A001
9A002
9A003
9B001
9B003
9B004
3. Aluminium oder Aluminiumlegierungen in Form von Blechen, Platten, Rohren oder StangenIII.B TECHNOLOGIE
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ex 76 04
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Stangen (Stäbe) und Profile, aus Aluminium
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ex 7604 10 10
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− aus nicht legiertem Aluminium
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− − Stangen (Stäbe)
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ex 7604 29 10
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− aus Aluminiumlegierungen
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− − Hohlprofile
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− − − Stangen (Stäbe)
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7606
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Bleche und Bänder, aus Aluminium, mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm
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7608
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Rohre aus Aluminium
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7609
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Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z.B. Bogen, Muffen), aus Aluminium
4. Titan und Titanlegierungen in Form von Blechen, Platten, Rohren oder Stangen
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ex 8108 90
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Titan und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott
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− andere
5. Nickel und Nickellegierungen in Form von Blechen, Platten, Rohren oder Stangen
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exNr. 75 05
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Beschreibung
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StangenReferenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009(Stäbe), Profile und Draht, aus Nickel
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ex 75 05 11
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Stangen (Stäbe)
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ex 75 05 12
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7506
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Bleche, Bänder und Folien, aus Nickel
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ex 75 07III.B.001
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Rohre, RohrformstückeTechnologie', Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke die für die Verwendung der in Teil III.A (z.B. Bogen, Muffen), aus NickelGüter) aufgeführten Güter erforderlich ist.
Technische Anmerkung:
Der Ausdruck ,Technologie' bezeichnet auch Software."
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7507 11
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− Rohre
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− − aus nicht legiertem Nickel
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7507 12
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− Rohre
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− − aus Nickellegierungen
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7507 20
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− Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke
Erläuternde Anmerkung: Die unter Nummern 2, 3, 4 und 5 erfassten Metalllegierungen sind solche, die einen höheren Gewichtsanteil des genannten Metalls enthalten als von jedem anderen Element.
Normen und Schlagworte
- Anhang VIIB VO 267/2012, ABl. Nr. L 88 vom 24.03.2012 S. 1
- Anhang IIa VO 267/2012, ABl. Nr. L 88 vom 24.03.2012 S. 1
- Anhang I VO 428/2009, ABl. Nr. L 134 vom 29.05.2009 S. 1
- VO 423/2007, ABl. Nr. L 103 vom 20.04.2007 S. 1
- VO 961/2010, ABl. Nr. L 281 vom 27.10.2010 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2026-0.093.957
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0010-IV/8/2016
- Stammnummer
- 71374
- Enthalten in Fassung
- 16, 17 (geltend: 19)
- Gültig
- 15.10.2025 bis 01.04.2026
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF