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Findok · Richtlinien

AH-2616

2B. Ausfuhr von Gütern im Zusammenhang mit Wiederaufbereitung, Anreicherung, Schwerwasser und anderen Maßnahmen

überholte Fassung (bis 12.01.2022)Richtlinie2021-0.744.843gilt ab 22.06.2020

Inhaltsverzeichnis der AH-2616

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 22.06.2020 bis 12.01.2022.

Wortlaut laut Findok

2B. Ausfuhr von Gütern im Zusammenhang mit Wiederaufbereitung, Anreicherung, Schwerwasser und anderen Maßnahmen 2B.1. Ausfuhr mit Ausfuhrgenehmigung (1) Gemäß Art. 3a Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 dürfen die im Anhang II der Verordnung aufgeführten Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union nur mit vorheriger Genehmigung unmittelbar oder mittelbar an iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran verkauft, geliefert, weitergegeben oder ausgeführt werden. Die Ausfuhrgenehmigungen werden nach den Vorgaben des Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 erteilt und sind in der gesamten Union gültig. (2) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode X002 (Ausfuhrgenehmigung für Güter mit doppeltem Verwendungszweck) oder N941 (Embargogenehmigung) zu verwenden. Außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3. in der Ausfuhranmeldung anzuführen. Hinweis: Für alle anderen Dual Use gelisteten Güter gelten die Genehmigungspflichten gemäß der VO Nr. 428/2009 (siehe AH-3100). (3) Gemäß Art. 41 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird. 2B.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter 2B.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, werden bei der Zollabfertigung - wenn keine anderen spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht der Maßnahme unterliegend angesehen. Hinweis: Bei einem Widerspruch zwischen Kennzeichnung bei der Unterposition und den Rechtsvorschriften sind immer die zugrunde liegenden Rechtsvorschriften maßgebend. 2B.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass die Ausfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode Y920 ("Andere Waren als in den an die Maßnahme verknüpften Fußnoten aufgeführt") zu verwenden. 2B.2.3. Voranfrage Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2021-0.744.843
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0010-IV/8/2016
Stammnummer
71374
Enthalten in Fassung
3, 4 (geltend: 19)
Gültig
22.06.2020 bis 12.01.2022
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF