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Findok · Richtlinien

AH-2616

Anlage 1

überholte Fassung (bis 01.04.2026)Richtlinie2026-0.093.957gilt ab 15.10.2025

Inhaltsverzeichnis der AH-2616

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 15.10.2025 bis 01.04.2026.

Wortlaut laut Findok

Anlage 1 ListeAnhang I der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 der zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen gemäß - Güter mit doppeltem VerwendungszweckVerordnung (EU) Nr. 359/2011 TEIL A In Artikel 2 Absätze 1, 2 und 4, Artikel 3 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 1, Artikel 6, Artikel 8 Absatz 4, Artikel 17 Absatz 2 und Artikel 31 Absatz 1 genannte Güter und Technologien. Dieser Anhang umfasst alle Güter und Technologien, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 aufgeführt sind, mit Ausnahme derjenigen, die in Teil A angegeben sind. Die Verbote gelten nicht für die Erfüllung bis zum 1. Januar 2026 von vor dem 30. September 2025 im Zusammenhang mit in Teil C aufgeführten Gütern und Technologien geschlossenen Verträgen. | | Beschreibung | 1. | Systeme für ,Informationssicherheit' und Geräte für die Endverwendung für öffentliche Kommunikationsdienste und die Bereitstellung von Internetdiensten oder für den Schutz dieser Dienste durch den Netzwerkbetreiber, einschließlich der für die Funktion notwendiger Bestandteile, des Aufbaus (einschließlich des Aufbaus vor Ort), der Wartung (Überprüfung), der Reparatur, Überholungs- und Aufarbeitungsdienste in Bezug auf diese Systeme und Geräte, wie folgt: a.Systeme, Geräte, anwenderspezifische ,elektronische Baugruppen', Module und integrierte Schaltungen für ,Informationssicherheit' in Bezug auf Netzwerke wie Wifi, 2G, 3G, 4G oder Festnetze (klassisch, ADSL oder Glasfaser), wie folgt, und besonders für ,Informationssicherheit' entwickelte Bestandteile hierfür: Anmerkung: Bezüglich der Erfassung von GNSS (Global Navigation Satellite Systems)-Empfangseinrichtungen mit ,Kryptotechnik' (z. B. GPS oder GLONASS) siehe Nummer 7A005 von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009. 1.entwickelt oder geändert zum Einsatz von ,Kryptotechnik' unter Verwendung digitaler Verfahren, soweit es sich nicht um Authentisierung oder Digitale Signatur handelt, und mit einer der folgenden Eigenschaften: Technische Anmerkungen: 1.Funktionen der Authentisierung und Digitalen Signatur schließen zugehörige Schlüsselmanagementfunktionen ein 2.Der Begriff der Authentisierung schließt alle Elemente der Zugangskontrolle ein, welche nicht die Verschlüsselung von Dateien oder Texten ermöglichen, mit Ausnahme derer, die im direkten Zusammenhang mit dem Schutz von Passwörtern, persönlichen Identifikationsnummern (PIN) oder vergleichbarer Daten stehen und den unbefugten Zugriff verhindern. 3.Der Begriff ,Kryptotechnik' beinhaltet nicht ,feste' Datenkompressions- oder Codierungstechniken. Anmerkung: Unternummer 1.a.1 schließt Einrichtungen, entwickelt oder geändert zum Einsatz analoger ,Kryptotechnik', ein, wenn deren Funktion auf der Verwendung digitaler Verfahren beruht. a.Verwendung ,symmetrischer Algorithmen' mit einer Schlüssellänge größer 56 Bit oder b.Verwendung ,asymmetrischer Algorithmen', deren Sicherheit auf einem der folgenden Verfahren beruht: 1.Faktorisierung ganzer Zahlen, die größer als 512 Bit sind (z. B. RSA-Verfahren), 2.Berechnung des diskreten Logarithmus in der Multiplikationsgruppe eines endlichen Körpers mit mehr als 512 Bit (z. B. Diffie-Hellman-Verfahren über Z/pZ) oder 3.Berechnung des diskreten Logarithmus in anderen Gruppen als den unter Unternummer 1.a.1.b.2 aufgeführten mit größerer Ordnung als 112 Bit (z. B. Diffie-Hellman-Verfahren über einer elliptischen Kurve), | 2. | Software', für die Endverwendung für öffentliche Kommunikationsdienste oder die Bereitstellung von Internetdiensten oder für den Schutz dieser Dienste durch den Netzwerkbetreiber, wie folgt: a.,Software', besonders entwickelt oder geändert für die ,Verwendung' von Einrichtungen, die von Unternummer 1.a.1. erfasst werden, oder von ,Software', die von Unternummer 2.b.1. erfasst wird; b.Spezifische ,Software' wie folgt: 1.,Software', die die Eigenschaften der von Unternummer 5A002.a.1. erfassten Geräte besitzt oder deren Funktionen ausführt oder simuliert, | 3. | ,Technologie' gemäß der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die ,Verwendung' von Einrichtungen, die von Unternummer 1.a.1 erfasst werden, oder von ,Software', die von Unternummer 2.a. oder 2.b.1. dieser Liste erfasst wird, für die Endverwendung für öffentliche Kommunikationsdienste oder die Bereitstellung von Internetdiensten oder für den Schutz dieser Dienste durch den Netzwerkbetreiber. TEIL B Artikel 6 gilt für die folgenden Güter: | Nummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 | Beschreibung | Bezeichnung | KN-Code (ex-Positionen) | 1. | | Handfeuerwaffen, Munition und Zubehör hierfür wie folgt: | - - - | | 1.1. | Handfeuerwaffen, die nicht von den Nummern ML 1 und ML 2 der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union erfasst werden | 9302 0000 9303 2000 9303 3000 9303 9000 | | 1.2. | Munition, besonders konstruiert für die unter Nummer 1.1. aufgeführten Handfeuerwaffen, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür | 9305 1000 9305 2100 9305 2900 9305 9900 9306 2100 9306 2900 9306 3010 9306 3090 9306 9090 | | 1.3. | Waffenzielgeräte, die nicht in der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst sind | 9013 1000 9013 2000 9013 8000 9014 0000 | 2. | | Bomben und Granaten, die nicht von der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst sind | 9306 9090 | 3. | | Fahrzeuge wie folgt: | - - - | | 3.1. | mit einem Wasserwerfer ausgerüstete Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert zum Zwecke der Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen | 8701 2000 8701 3000 8701 9090 8702 0000 8703 0000 8704 0000 8705 9090 8706 0000 8707 0000 8708 0000 8710 0000 8716 3100 8716 3900 8716 3951 8716 3959 8716 3980 8716 4000 8716 8000 8716 9000 | | 3.2. | Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert, um zur Abwehr von Angreifern Stromstöße abgeben zu können | 8701 2000 8701 3000 8701 9090 8702 0000 8703 0000 8704 0000 8705 9090 8706 0000 8707 0000 8708 0000 8710 0000 8716 3100 8716 3900 8716 3951 8716 3959 8716 3980 8716 4000 8716 8000 8716 9000 | | 3.3. | Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für die Beseitigung von Barrikaden, einschließlich Baumaschinen mit ballistischem Schutz | 8701 2000 8701 3000 8701 9090 8702 0000 8703 0000 8704 0000 8705 9090 8706 0000 8707 0000 8708 0000 8710 0000 8716 3100 8716 3900 8716 3951 8716 3959 8716 3980 8716 4000 8716 8000 8716 9000 | | 3.4. | Fahrzeuge, besonders konstruiert für den Transport oder die Überstellung von Strafgefangenen und/oder inhaftierten Personen | 8701 2000 8701 3000 8701 9090 8702 0000 8703 0000 8704 0000 8705 9090 8706 0000 8707 0000 8708 0000 8710 0000 8716 3100 8716 3900 8716 3951 8716 3959 8716 3980 8716 4000 8716 8000 8716 9000 | | 3.5. | Fahrzeuge, besonders konstruiert für die Errichtung mobiler Absperrungen Anmerkung Für die Zwecke der Nummer 3.5. umfasst der Begriff "Fahrzeuge" auch Anhänger. | 8701 2000 8701 3000 8701 9090 8702 0000 8703 0000 8704 0000 8705 9090 8706 0000 8707 0000 8708 0000 8710 0000 8716 3100 8716 3900 8716 3951 8716 3959 8716 3980 8716 4000 8716 8000 8716 9000 | | 3.6. | Bestandteile für die unter den Nummern 3.1. bis 3.5. aufgeführten Fahrzeuge, speziell für die Zwecke der Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen konstruiert Anmerkung 1: Diese Nummer erfasst nicht Fahrzeuge, die speziell für Zwecke der Brandbekämpfung konstruiert sind. | 8424 3000 8424 8100 8424 8900 8424 9000 8701 2000 8701 3000 8701 9090 8702 0000 8703 0000 8704 0000 8705 9090 8706 0000 8707 0000 8708 0000 8710 0000 8716 3100 8716 3900 8716 3951 8716 3959 8716 3980 8716 4000 8716 8000 8716 9000 | 4. | | Explosivstoffe und zugehörige Ausrüstung wie folgt: | - - - | | 4.1. | Geräte und Einrichtungen, die speziell zur Auslösung von Explosionen durch elektrische oder sonstige Mittel konstruiert sind, einschließlich Zündvorrichtungen, Sprengkapseln, Zünder, Zündverstärker, Sprengschnüre, sowie speziell hierfür konstruierte Bauteile, ausgenommen: Speziell für einen bestimmten gewerblichen Einsatz konstruierte Geräte und Einrichtungen, wobei die Explosivstoffe die Betätigung oder Auslösung von anderen Geräten oder Einrichtungen bewirken, deren Funktion nicht die Herbeiführung von Explosionen ist (zB Airbag-Füllvorrichtungen, Überspannungsvorrichtungen an Schaltelementen von Sprinkleranlagen); | 3604 9000 3606 9090 | | 4.2. | Explosivladung mit linearer Schneidwirkung, die nicht von der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst werden; | 3604 9000 3606 9090 | | 4.3. | andere Explosivstoffe, die nicht in der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst sind, und zugehörige Stoffe wie folgt: | - - - | | | a) Amatol; | 3824 9996 | | | b) Nitrozellulose (mit mehr als 12,5% Stickstoff); | 3912 2090 | | | c) Nitroglykol; | 2920 9070 | | | d) Pentaerythrittetranitrat (PETN); | 2920 9070 | | | e) Pikrylchlorid; | 2904 9900 | | | f) 2,4,6-Trinitrotoluol (TNT). | 2904 2000 | 5. | | Schutzausrüstung, die nicht in Nummer ML 13 der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst ist, wie folgt: | - - - | | 5.1. | Körperpanzer mit ballistischem Schutz und/oder Stichschutz, | 6101 0000 6102 0000 6103 0000 6104 0000 6105 0000 6106 0000 6110 0000 6113 0000 6114 0000 6201 0000 6202 0000 6203 0000 6204 0000 6205 0000 6206 0000 6210 0000 6307 9010 6307 9090 7326 9098 | 0A001 | 5.2. | ,Kernreaktoren' und besonders konstruierte oder hergerichtete Ausrüstung und Bestandteile hierfür wie folgt: a.,Kernreaktoren' b.Metallbehälter oder wichtige vorgefertigte Teile hierfür, einschließlich des Reaktorbehälter-Deckels des Reaktordruckbehälters, besonders konstruiert oder hergerichtet zur Aufnahme des Kerns eines ,Kernreaktors'; c.Bedienungseinrichtungen, besonders konstruiert oder hergerichtet zum Be- und Entladen von Kernbrennstoff in einem ,Kernreaktor'; d.Steuerstäbe, besonders konstruiert oder hergerichtet für die Steuerung der Spaltprozesse in einem ,Kernreaktor', Trage- oder Aufhängevorrichtungen hierfür, Steuerstabantriebe und Stabführungsrohre; e.Druckrohre, besonders konstruiert oder hergerichtet für die Aufnahme der Brennelemente und des Primärkühlmittels in einem ,Kernreaktor' bei einem Betriebsdruck von mehr als 5,1 MPa; f.Rohre oder Rohrsysteme aus Zirkoniummetall oder -legierungen, bei denen der Hafniumgehalt weniger als 0,2 Gew.-% beträgt, besonders konstruiert oder hergerichtet zur Verwendung in einem ,Kernreaktor'; g.Kühlmittelpumpen, besonders konstruiert oder hergerichtet für den Kreislauf des Primärkühlmittels von ,Kernreaktoren'; h.,innere Einbauten eines Kernreaktors', besonders konstruiert oder hergerichtet für die Verwendung in einem ,Kernreaktor', einschließlich Trägerkonstruktionen für den Reaktorkern, Brennelementkanäle, thermische Abschirmungen, Leitbleche, Kerngitter- und Strömungsplatten; Helme mit ballistischem Schutz und/oder Splitterschutz, Schutzhelme, Schutzschilde und ballistische Schutzschilde. Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht: ,Innere Einbauten eines Kernreaktors' (nuclear reactor internals) im Sinne von Unternummer 0A001h sind Hauptstrukturen innerhalb des Reaktorbehälters mit einer oder mehreren Aufgaben wie z. B. Stützfunktion für den Kern, Aufrechterhaltung der Brennstoff- speziellAnordnung, Führung des Primärkühlmittelflusses, Bereitstellung von Strahlungsabschirmungen für Sportzwecke konstruierte Ausrüstungen,den Reaktorbehälter und Steuerung der Innenkern-Instrumentierung. - speziell für Arbeitsschutzerfordernisse konstruierte Ausrüstungen. i.Wärmetauscher (Dampferzeuger), besonders konstruiert oder hergerichtet für die Verwendung im Primärkühlmittel-Kreislauf eines ,Kernreaktors'; j.Neutronenerfassungs- und -messeinrichtungen, besonders konstruiert oder hergerichtet für die Bestimmung von Neutronenflusshöhen innerhalb des Kerns eines ,Kernreaktors'. | 6506 1000 7325 9990 7326 1900 7326 9091 7326 9093 7326 9095 7326 9098 | 6.0C002 | | Andere als inNiedrig angereichertes Uran, erfasst von Nummer ML 14 der Gemeinsamen Militärgüterliste erfassten Simulatoren für das Training im Gebrauch von Handfeuerwaffen und hierfür besonders entwickelte Software0C002, wenn es in zusammengefügten Kernbrennstoffelementen eingeschlossen ist. | 8471 3000 8471 4100 8471 9000 8471 5000 9023 0080 | 7. | | Andere als die in der Gemeinsamen Militärgüterliste erfassten Nachtsicht- und Wärmebildausrüstung sowie Bildverstärkerröhren. | 9001 9000 9005 0000 | 8. | | Bandstacheldraht. | 7313 0000 | 9. | | Militärmesser, Kampfmesser und Bajonette mit einer Klingenlänge von mehr als 10 cm. | 8211 9200 8211 9300 9307 0000 | 10. | | Herstellungsausrüstung, die speziell für die Herstellung der in dieser Liste aufgeführten Güter konstruiert wurde. | 8444 0000 8445 0000 8446 2100 8447 0000 8452 2100 8452 2900 8456 0000 8458 0000 8459 0000 8460 0000 8461 0000 8462 0000 8463 0000 8464 0000 8465 1000 8465 9200 8465 9300 8465 9400 8465 9500 8465 9600 8467 1100 8467 1900 8467 2100 8467 2900 8467 8900 8467 9200 8467 9900 8468 0000 8479 0000 | 11. | | Spezifische Technologie für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der in dieser Liste aufgeführten Güter. | 4901 1000 4901 9900 4902 0000 4906 0000 4911 9900 8471 4100 8471 9000 8471 5000 8523 0000 TEIL C | Nummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 | Beschreibung | 5A002 | Systeme für ,Informationssicherheit', Geräte und Bestandteile hierfür wie folgt: a.Systeme, Geräte, anwenderspezifische ,elektronische Baugruppen', Module und integrierte Schaltungen für ,Informationssicherheit', wie folgt und andere besonders entwickelte Bestandteile hierfür: Anmerkung:Bezüglich der Erfassung von GNSS (Global Navigation Satellite Systems)-Empfangseinrichtungen mit ,Kryptotechnik' (z. B. GPS oder GLONASS) siehe Nummer 7A005. 1.entwickelt oder geändert zum Einsatz von ,Kryptotechnik' unter Verwendung digitaler Verfahren, soweit es sich nicht um Authentisierung oder Digitale Signatur handelt, und mit einer der folgenden Eigenschaften: Technische Anmerkungen: 1.Funktionen der Authentisierung und Digitalen Signatur schließen zugehörige Schlüsselmanagementfunktionen ein. 2.Der Begriff der Authentisierung schließt alle Elemente der Zugangskontrolle ein, welche nicht die Verschlüsselung von Dateien oder Texten ermöglichen, mit Ausnahme derer, die im direkten Zusammenhang mit dem Schutz von Passwörtern, persönlichen Identifikationsnummern (PIN) oder vergleichbarer Daten stehen und den unbefugten Zugriff verhindern. 3.Der Begriff ,Kryptotechnik' beinhaltet nicht ,feste' Datenkompressions- oder Codierungstechniken. Anmerkung:Unternummer 5A002.a.1 schließt Einrichtungen, entwickelt oder geändert zum Einsatz analoger ,Kryptotechnik', ein, wenn deren Funktion auf der Verwendung digitaler Verfahren beruht. a.Verwendung ,symmetrischer Algorithmen' mit einer Schlüssellänge größer 56 Bit oder b.Verwendung ,asymmetrischer Algorithmen', deren Sicherheit auf einem der folgenden Verfahren beruht: 1.Faktorisierung ganzer Zahlen, die größer als 512 Bit sind (z.B. RSA-Verfahren), 2.Berechnung des diskreten Logarithmus in der Multiplikationsgruppe eines endlichen Körpers mit mehr als 512 Bit (z. B. Diffie-Hellman-Verfahren über Z/pZ) oder 3.Berechnung des diskreten Logarithmus in anderen Gruppen als den unter Unternummer 5A002.a.1.b.2 aufgeführten mit größerer Ordnung als 112 Bit (z.B. Diffie-Hellman-Verfahren über einer elliptischen Kurve), | 5D002 | ,Software' wie folgt: a.,Software', besonders entwickelt oder geändert für die ,Verwendung' von Einrichtungen, die von Unternummer 5A002.a.1. erfasst werden, oder von ,Software', die von Unternummer 5D002.c.1. erfasst wird; c.Spezifische ,Software' wie folgt: 1.,Software', die die Eigenschaften der von Unternummer 5A002.a.1. erfassten Geräte besitzt oder deren Funktionen ausführt oder simuliert, Anmerkung: Nummer 5D002 erfasst nicht ,Software' wie folgt: a),Software', erforderlich für die ,Verwendung' von Einrichtungen, die gemäß der Anmerkung zu Nummer 5A002 von der Erfassung ausgenommen sind, b),Software', die Funktionen von Einrichtungen bereitstellt, die gemäß der Anmerkung zu Nummer 5A002 von der Erfassung ausgenommen sind. | 5E002 | ,Technologie' gemäß der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die ,Verwendung' von Einrichtungen, die von Unternummer 5A002.a.1 erfasst werden, oder von ,Software', erfasst von Unternummer 5D002.a oder 5D002.c.1 dieser Liste erfasst wird."

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2026-0.093.957
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0010-IV/8/2016
Stammnummer
71374
Enthalten in Fassung
16, 17 (geltend: 19)
Gültig
15.10.2025 bis 01.04.2026
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF