Findok · Richtlinien
AH-2616
Anlage 1
überholte Fassung (bis 01.04.2026)Richtlinie2026-0.093.957gilt ab 15.10.2025
Inhaltsverzeichnis der AH-2616
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 15.10.2025 bis 01.04.2026.
Wortlaut laut Findok
Anlage 1
ListeAnhang I der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 der zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen gemäß - Güter mit doppeltem VerwendungszweckVerordnung (EU) Nr. 359/2011
TEIL A
In Artikel 2 Absätze 1, 2 und 4, Artikel 3 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 1, Artikel 6, Artikel 8 Absatz 4, Artikel 17 Absatz 2 und Artikel 31 Absatz 1 genannte Güter und Technologien.
Dieser Anhang umfasst alle Güter und Technologien, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 aufgeführt sind, mit Ausnahme derjenigen, die in Teil A angegeben sind. Die Verbote gelten nicht für die Erfüllung bis zum 1. Januar 2026 von vor dem 30. September 2025 im Zusammenhang mit in Teil C aufgeführten Gütern und Technologien geschlossenen Verträgen.
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Beschreibung
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1.
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Systeme für ,Informationssicherheit' und Geräte für die Endverwendung für öffentliche Kommunikationsdienste und die Bereitstellung von Internetdiensten oder für den Schutz dieser Dienste durch den Netzwerkbetreiber, einschließlich der für die Funktion notwendiger Bestandteile, des Aufbaus (einschließlich des Aufbaus vor Ort), der Wartung (Überprüfung), der Reparatur, Überholungs- und Aufarbeitungsdienste in Bezug auf diese Systeme und Geräte, wie folgt:
a.Systeme, Geräte, anwenderspezifische ,elektronische Baugruppen', Module und integrierte Schaltungen für ,Informationssicherheit' in Bezug auf Netzwerke wie Wifi, 2G, 3G, 4G oder Festnetze (klassisch, ADSL oder Glasfaser), wie folgt, und besonders für ,Informationssicherheit' entwickelte Bestandteile hierfür:
Anmerkung: Bezüglich der Erfassung von GNSS (Global Navigation Satellite Systems)-Empfangseinrichtungen mit ,Kryptotechnik' (z. B. GPS oder GLONASS) siehe Nummer 7A005 von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009.
1.entwickelt oder geändert zum Einsatz von ,Kryptotechnik' unter Verwendung digitaler Verfahren, soweit es sich nicht um Authentisierung oder Digitale Signatur handelt, und mit einer der folgenden Eigenschaften:
Technische Anmerkungen:
1.Funktionen der Authentisierung und Digitalen Signatur schließen zugehörige Schlüsselmanagementfunktionen ein
2.Der Begriff der Authentisierung schließt alle Elemente der Zugangskontrolle ein, welche nicht die Verschlüsselung von Dateien oder Texten ermöglichen, mit Ausnahme derer, die im direkten Zusammenhang mit dem Schutz von Passwörtern, persönlichen Identifikationsnummern (PIN) oder vergleichbarer Daten stehen und den unbefugten Zugriff verhindern.
3.Der Begriff ,Kryptotechnik' beinhaltet nicht ,feste' Datenkompressions- oder Codierungstechniken.
Anmerkung: Unternummer 1.a.1 schließt Einrichtungen, entwickelt oder geändert zum Einsatz analoger ,Kryptotechnik', ein, wenn deren Funktion auf der Verwendung digitaler Verfahren beruht.
a.Verwendung ,symmetrischer Algorithmen' mit einer Schlüssellänge größer 56 Bit oder
b.Verwendung ,asymmetrischer Algorithmen', deren Sicherheit auf einem der folgenden Verfahren beruht:
1.Faktorisierung ganzer Zahlen, die größer als 512 Bit sind (z. B. RSA-Verfahren),
2.Berechnung des diskreten Logarithmus in der Multiplikationsgruppe eines endlichen Körpers mit mehr als 512 Bit (z. B. Diffie-Hellman-Verfahren über Z/pZ) oder
3.Berechnung des diskreten Logarithmus in anderen Gruppen als den unter Unternummer 1.a.1.b.2 aufgeführten mit größerer Ordnung als 112 Bit (z. B. Diffie-Hellman-Verfahren über einer elliptischen Kurve),
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2.
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Software', für die Endverwendung für öffentliche Kommunikationsdienste oder die Bereitstellung von Internetdiensten oder für den Schutz dieser Dienste durch den Netzwerkbetreiber, wie folgt:
a.,Software', besonders entwickelt oder geändert für die ,Verwendung' von Einrichtungen, die von Unternummer 1.a.1. erfasst werden, oder von ,Software', die von Unternummer 2.b.1. erfasst wird;
b.Spezifische ,Software' wie folgt:
1.,Software', die die Eigenschaften der von Unternummer 5A002.a.1. erfassten Geräte besitzt oder deren Funktionen ausführt oder simuliert,
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3.
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,Technologie' gemäß der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die ,Verwendung' von Einrichtungen, die von Unternummer 1.a.1 erfasst werden, oder von ,Software', die von Unternummer 2.a. oder 2.b.1. dieser Liste erfasst wird, für die Endverwendung für öffentliche Kommunikationsdienste oder die Bereitstellung von Internetdiensten oder für den Schutz dieser Dienste durch den Netzwerkbetreiber.
TEIL B
Artikel 6 gilt für die folgenden Güter:
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Nummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009
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Beschreibung
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Bezeichnung
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KN-Code
(ex-Positionen)
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1.
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Handfeuerwaffen, Munition und Zubehör hierfür wie folgt:
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- - -
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1.1.
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Handfeuerwaffen, die nicht von den Nummern ML 1 und ML 2 der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union erfasst werden
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9302 0000
9303 2000
9303 3000
9303 9000
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1.2.
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Munition, besonders konstruiert für die unter Nummer 1.1. aufgeführten Handfeuerwaffen, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür
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9305 1000
9305 2100
9305 2900
9305 9900
9306 2100
9306 2900
9306 3010
9306 3090
9306 9090
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1.3.
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Waffenzielgeräte, die nicht in der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst sind
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9013 1000
9013 2000
9013 8000
9014 0000
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2.
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Bomben und Granaten, die nicht von der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst sind
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9306 9090
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3.
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Fahrzeuge wie folgt:
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- - -
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3.1.
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mit einem Wasserwerfer ausgerüstete Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert zum Zwecke der Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen
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8701 2000
8701 3000
8701 9090
8702 0000
8703 0000
8704 0000
8705 9090
8706 0000
8707 0000
8708 0000
8710 0000
8716 3100
8716 3900
8716 3951
8716 3959
8716 3980
8716 4000
8716 8000
8716 9000
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3.2.
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Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert, um zur Abwehr von Angreifern Stromstöße abgeben zu können
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8701 2000
8701 3000
8701 9090
8702 0000
8703 0000
8704 0000
8705 9090
8706 0000
8707 0000
8708 0000
8710 0000
8716 3100
8716 3900
8716 3951
8716 3959
8716 3980
8716 4000
8716 8000
8716 9000
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3.3.
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Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für die Beseitigung von Barrikaden, einschließlich Baumaschinen mit ballistischem Schutz
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8701 2000
8701 3000
8701 9090
8702 0000
8703 0000
8704 0000
8705 9090
8706 0000
8707 0000
8708 0000
8710 0000
8716 3100
8716 3900
8716 3951
8716 3959
8716 3980
8716 4000
8716 8000
8716 9000
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3.4.
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Fahrzeuge, besonders konstruiert für den Transport oder die Überstellung von Strafgefangenen und/oder inhaftierten Personen
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8701 2000
8701 3000
8701 9090
8702 0000
8703 0000
8704 0000
8705 9090
8706 0000
8707 0000
8708 0000
8710 0000
8716 3100
8716 3900
8716 3951
8716 3959
8716 3980
8716 4000
8716 8000
8716 9000
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3.5.
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Fahrzeuge, besonders konstruiert für die Errichtung mobiler Absperrungen
Anmerkung
Für die Zwecke der Nummer 3.5. umfasst der Begriff "Fahrzeuge" auch Anhänger.
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8701 2000
8701 3000
8701 9090
8702 0000
8703 0000
8704 0000
8705 9090
8706 0000
8707 0000
8708 0000
8710 0000
8716 3100
8716 3900
8716 3951
8716 3959
8716 3980
8716 4000
8716 8000
8716 9000
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3.6.
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Bestandteile für die unter den Nummern 3.1. bis 3.5. aufgeführten Fahrzeuge, speziell für die Zwecke der Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen konstruiert
Anmerkung
1: Diese Nummer erfasst nicht Fahrzeuge, die speziell für Zwecke der Brandbekämpfung konstruiert sind.
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8424 3000
8424 8100
8424 8900
8424 9000
8701 2000
8701 3000
8701 9090
8702 0000
8703 0000
8704 0000
8705 9090
8706 0000
8707 0000
8708 0000
8710 0000
8716 3100
8716 3900
8716 3951
8716 3959
8716 3980
8716 4000
8716 8000
8716 9000
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4.
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Explosivstoffe und zugehörige Ausrüstung wie folgt:
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- - -
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4.1.
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Geräte und Einrichtungen, die speziell zur Auslösung von Explosionen durch elektrische oder sonstige Mittel konstruiert sind, einschließlich Zündvorrichtungen, Sprengkapseln, Zünder, Zündverstärker, Sprengschnüre, sowie speziell hierfür konstruierte Bauteile, ausgenommen:
Speziell für einen bestimmten gewerblichen Einsatz konstruierte Geräte und Einrichtungen, wobei die Explosivstoffe die Betätigung oder Auslösung von anderen Geräten oder Einrichtungen bewirken, deren Funktion nicht die Herbeiführung von Explosionen ist (zB Airbag-Füllvorrichtungen, Überspannungsvorrichtungen an Schaltelementen von Sprinkleranlagen);
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3604 9000
3606 9090
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4.2.
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Explosivladung mit linearer Schneidwirkung, die nicht von der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst werden;
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3604 9000
3606 9090
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4.3.
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andere Explosivstoffe, die nicht in der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst sind, und zugehörige Stoffe wie folgt:
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- - -
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a) Amatol;
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3824 9996
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b) Nitrozellulose (mit mehr als 12,5% Stickstoff);
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3912 2090
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c) Nitroglykol;
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2920 9070
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d) Pentaerythrittetranitrat (PETN);
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2920 9070
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e) Pikrylchlorid;
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2904 9900
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f) 2,4,6-Trinitrotoluol (TNT).
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2904 2000
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5.
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Schutzausrüstung, die nicht in Nummer ML 13 der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst ist, wie folgt:
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- - -
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5.1.
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Körperpanzer mit ballistischem Schutz und/oder Stichschutz,
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6101 0000
6102 0000
6103 0000
6104 0000
6105 0000
6106 0000
6110 0000
6113 0000
6114 0000
6201 0000
6202 0000
6203 0000
6204 0000
6205 0000
6206 0000
6210 0000
6307 9010
6307 9090
7326 9098
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0A001
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5.2.
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,Kernreaktoren' und besonders konstruierte oder hergerichtete Ausrüstung und Bestandteile hierfür wie folgt:
a.,Kernreaktoren'
b.Metallbehälter oder wichtige vorgefertigte Teile hierfür, einschließlich des Reaktorbehälter-Deckels des Reaktordruckbehälters, besonders konstruiert oder hergerichtet zur Aufnahme des Kerns eines ,Kernreaktors';
c.Bedienungseinrichtungen, besonders konstruiert oder hergerichtet zum Be- und Entladen von Kernbrennstoff in einem ,Kernreaktor';
d.Steuerstäbe, besonders konstruiert oder hergerichtet für die Steuerung der Spaltprozesse in einem ,Kernreaktor', Trage- oder Aufhängevorrichtungen hierfür, Steuerstabantriebe und Stabführungsrohre;
e.Druckrohre, besonders konstruiert oder hergerichtet für die Aufnahme der Brennelemente und des Primärkühlmittels in einem ,Kernreaktor' bei einem Betriebsdruck von mehr als 5,1 MPa;
f.Rohre oder Rohrsysteme aus Zirkoniummetall oder -legierungen, bei denen der Hafniumgehalt weniger als 0,2 Gew.-% beträgt, besonders konstruiert oder hergerichtet zur Verwendung in einem ,Kernreaktor';
g.Kühlmittelpumpen, besonders konstruiert oder hergerichtet für den Kreislauf des Primärkühlmittels von ,Kernreaktoren';
h.,innere Einbauten eines Kernreaktors', besonders konstruiert oder hergerichtet für die Verwendung in einem ,Kernreaktor', einschließlich Trägerkonstruktionen für den Reaktorkern, Brennelementkanäle, thermische Abschirmungen, Leitbleche, Kerngitter- und Strömungsplatten;
Helme mit ballistischem Schutz und/oder Splitterschutz, Schutzhelme, Schutzschilde und ballistische Schutzschilde.
Anmerkung:
Diese Nummer erfasst nicht:
,Innere Einbauten eines Kernreaktors' (nuclear reactor internals) im Sinne von Unternummer 0A001h sind Hauptstrukturen innerhalb des Reaktorbehälters mit einer oder mehreren Aufgaben wie z. B. Stützfunktion für den Kern, Aufrechterhaltung der Brennstoff- speziellAnordnung, Führung des Primärkühlmittelflusses, Bereitstellung von Strahlungsabschirmungen für Sportzwecke konstruierte Ausrüstungen,den Reaktorbehälter und Steuerung der Innenkern-Instrumentierung.
- speziell für Arbeitsschutzerfordernisse konstruierte Ausrüstungen.
i.Wärmetauscher (Dampferzeuger), besonders konstruiert oder hergerichtet für die Verwendung im Primärkühlmittel-Kreislauf eines ,Kernreaktors';
j.Neutronenerfassungs- und -messeinrichtungen, besonders konstruiert oder hergerichtet für die Bestimmung von Neutronenflusshöhen innerhalb des Kerns eines ,Kernreaktors'.
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6506 1000
7325 9990
7326 1900
7326 9091
7326 9093
7326 9095
7326 9098
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6.0C002
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Andere als inNiedrig angereichertes Uran, erfasst von Nummer ML 14 der Gemeinsamen Militärgüterliste erfassten Simulatoren für das Training im Gebrauch von Handfeuerwaffen und hierfür besonders entwickelte Software0C002, wenn es in zusammengefügten Kernbrennstoffelementen eingeschlossen ist.
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8471 3000
8471 4100
8471 9000
8471 5000
9023 0080
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7.
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Andere als die in der Gemeinsamen Militärgüterliste erfassten Nachtsicht- und Wärmebildausrüstung sowie Bildverstärkerröhren.
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9001 9000
9005 0000
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8.
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Bandstacheldraht.
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7313 0000
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9.
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Militärmesser, Kampfmesser und Bajonette mit einer Klingenlänge von mehr als 10 cm.
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8211 9200
8211 9300
9307 0000
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10.
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Herstellungsausrüstung, die speziell für die Herstellung der in dieser Liste aufgeführten Güter konstruiert wurde.
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8444 0000
8445 0000
8446 2100
8447 0000
8452 2100
8452 2900
8456 0000
8458 0000
8459 0000
8460 0000
8461 0000
8462 0000
8463 0000
8464 0000
8465 1000
8465 9200
8465 9300
8465 9400
8465 9500
8465 9600
8467 1100
8467 1900
8467 2100
8467 2900
8467 8900
8467 9200
8467 9900
8468 0000
8479 0000
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11.
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Spezifische Technologie für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der in dieser Liste aufgeführten Güter.
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4901 1000
4901 9900
4902 0000
4906 0000
4911 9900
8471 4100
8471 9000
8471 5000
8523 0000
TEIL C
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Nummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009
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Beschreibung
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5A002
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Systeme für ,Informationssicherheit', Geräte und Bestandteile hierfür wie folgt:
a.Systeme, Geräte, anwenderspezifische ,elektronische Baugruppen', Module und integrierte Schaltungen für ,Informationssicherheit', wie folgt und andere besonders entwickelte Bestandteile hierfür:
Anmerkung:Bezüglich der Erfassung von GNSS (Global Navigation Satellite Systems)-Empfangseinrichtungen mit ,Kryptotechnik' (z. B. GPS oder GLONASS) siehe Nummer 7A005.
1.entwickelt oder geändert zum Einsatz von ,Kryptotechnik' unter Verwendung digitaler Verfahren, soweit es sich nicht um Authentisierung oder Digitale Signatur handelt, und mit einer der folgenden Eigenschaften:
Technische Anmerkungen:
1.Funktionen der Authentisierung und Digitalen Signatur schließen zugehörige Schlüsselmanagementfunktionen ein.
2.Der Begriff der Authentisierung schließt alle Elemente der Zugangskontrolle ein, welche nicht die Verschlüsselung von Dateien oder Texten ermöglichen, mit Ausnahme derer, die im direkten Zusammenhang mit dem Schutz von Passwörtern, persönlichen Identifikationsnummern (PIN) oder vergleichbarer Daten stehen und den unbefugten Zugriff verhindern.
3.Der Begriff ,Kryptotechnik' beinhaltet nicht ,feste' Datenkompressions- oder Codierungstechniken.
Anmerkung:Unternummer 5A002.a.1 schließt Einrichtungen, entwickelt oder geändert zum Einsatz analoger ,Kryptotechnik', ein, wenn deren Funktion auf der Verwendung digitaler Verfahren beruht.
a.Verwendung ,symmetrischer Algorithmen' mit einer Schlüssellänge größer 56 Bit oder
b.Verwendung ,asymmetrischer Algorithmen', deren Sicherheit auf einem der folgenden Verfahren beruht:
1.Faktorisierung ganzer Zahlen, die größer als 512 Bit sind (z.B. RSA-Verfahren),
2.Berechnung des diskreten Logarithmus in der Multiplikationsgruppe eines endlichen Körpers mit mehr als 512 Bit (z. B. Diffie-Hellman-Verfahren über Z/pZ) oder
3.Berechnung des diskreten Logarithmus in anderen Gruppen als den unter Unternummer 5A002.a.1.b.2 aufgeführten mit größerer Ordnung als 112 Bit (z.B. Diffie-Hellman-Verfahren über einer elliptischen Kurve),
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5D002
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,Software' wie folgt:
a.,Software', besonders entwickelt oder geändert für die ,Verwendung' von Einrichtungen, die von Unternummer 5A002.a.1. erfasst werden, oder von ,Software', die von Unternummer 5D002.c.1. erfasst wird;
c.Spezifische ,Software' wie folgt:
1.,Software', die die Eigenschaften der von Unternummer 5A002.a.1. erfassten Geräte besitzt oder deren Funktionen ausführt oder simuliert,
Anmerkung: Nummer 5D002 erfasst nicht ,Software' wie folgt:
a),Software', erforderlich für die ,Verwendung' von Einrichtungen, die gemäß der Anmerkung zu Nummer 5A002 von der Erfassung ausgenommen sind,
b),Software', die Funktionen von Einrichtungen bereitstellt, die gemäß der Anmerkung zu Nummer 5A002 von der Erfassung ausgenommen sind.
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5E002
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,Technologie' gemäß der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die ,Verwendung' von Einrichtungen, die von Unternummer 5A002.a.1 erfasst werden, oder von ,Software', erfasst von Unternummer 5D002.a oder 5D002.c.1 dieser Liste erfasst wird."
Normen und Schlagworte
- Anhang I VO 267/2012, ABl. Nr. L 88 vom 24.03.2012 S. 1
- Anhang I VO 428/2009, ABl. Nr. L 134 vom 29.05.2009 S. 1
- Anlage 1a Anhang IIa VO 267/2012, ABl. Nr. L 88 vom 24.03.2012 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2026-0.093.957
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0010-IV/8/2016
- Stammnummer
- 71374
- Enthalten in Fassung
- 16, 17 (geltend: 19)
- Gültig
- 15.10.2025 bis 01.04.2026
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF