Findok · Richtlinien
AH-2616
3A. Einfuhr von Waren aus der Liste der Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer
überholte Fassung (bis 21.06.2020)RichtlinieBMF-010302/0054-IV/8/2016gilt ab 01.02.2016
Inhaltsverzeichnis der AH-2616
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.02.2016 bis 21.06.2020.
Wortlaut laut Findok
3A. Einfuhr von Waren aus der Liste der Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer
3A.1. Einfuhr mit Ausfuhrgenehmigung
(1) Gemäß Art. 2a Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 dürfen die im Anhang I der Verordnung aufgeführten Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in Iran nur mit vorheriger Genehmigung unmittelbar in die Europäische Union eingeführt werden.
Die Genehmigungen sind in der gesamten Union gültig.
(2) In der Einfuhranmeldung muss der Einführer erklären, dass für die Einfuhrgüter eine gültige Einfuhrgenehmigung vorliegt.
In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode L132 ("Einfuhrgenehmigung, erteilt von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates und überall in der Gemeinschaft gültig") zu verwenden. Außerdem ist die Nummer der Einfuhrgenehmigung im Format nach der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3. in der Einfuhranmeldung anzuführen.
(3) Gemäß Art. 41 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird.
3A.2. Einfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
3A.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, werden bei der Zollabfertigung - wenn keine anderen spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht der Maßnahme unterliegend angesehen.
Hinweis: Bei einem Widerspruch zwischen Kennzeichnung bei der Unterposition und den Rechtsvorschriften sind immer die zugrunde liegenden Rechtsvorschriften maßgebend.
3A.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen. In der Einfuhranmeldung muss der Einführer diesfalls erklären, dass die Einfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode Y920 ("Andere Waren als in den an die Maßnahme verknüpften Fußnoten aufgeführt") zu verwenden.
3A.2.3. Voranfrage
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
Normen und Schlagworte
- Art. 2a Abs. 1 VO 267/2012, ABl. Nr. L 88 vom 24.03.2012 S. 1
- Art. 41 VO 267/2012, ABl. Nr. L 88 vom 24.03.2012 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010302/0054-IV/8/2016
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0010-IV/8/2016
- Stammnummer
- 71374
- Enthalten in Fassung
- 1, 2 (geltend: 19)
- Gültig
- 01.02.2016 bis 21.06.2020
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF