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Findok · Richtlinien

AH-2616

4A. Durchfuhr

überholte Fassung (bis 14.10.2025)Richtlinie2025-0.000.772gilt ab 20.11.2024

Inhaltsverzeichnis der AH-2616

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 20.11.2024 bis 14.10.2025.

Wortlaut laut Findok

4A. Durchfuhr 4A.1. Durchfuhr von Gütern der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 4A.1.1. Durchfuhr von in Anhang I angeführten Gütern ("Liste Kernmaterial-Lieferländer") (1) Nach der Formulierung des Art. 2a der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 fällt auch die Durchfuhr von Gütern aus der Liste der Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer unter die Bestimmungen dieses Artikels. (2) Die Überwachung der Einhaltung der genannten Bestimmungen erfolgt in jenen Fällen, in denen eine österreichische Zollstelle als Ausfuhrzollstelle fungiert, nach den Vorgaben des Abschnitts 2A. 4A.1.2. Durchfuhr von in Anhang II angeführten Gütern ("Wiederaufbereitung, Anreicherung, Schwerwasser") (1) Nach der Formulierung des Art. 3b der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 fällt auch die Durchfuhr von Gütern im Zusammenhang mit der Wiederaufbereitung, Anreicherung, Schwerwasser und anderen Maßnahmen unter die Bestimmungen dieses Artikels. (2) Die Überwachung der Einhaltung der genannten Bestimmungen erfolgt in jenen Fällen, in denen eine österreichische Zollstelle als Ausfuhrzollstelle fungiert, nach den Vorgaben des Abschnitts 2A. 4A.1.3. Durchfuhr von Gütern des Anhangs III ("Trägertechnologie") (1) Das Durchfuhrverbot von Gütern und Technologien aus der Liste des Trägertechnologie-Kontrollregimes ist durch die Formulierung in Art. 4a Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 bestimmt. (2) Die Überwachung des Durchfuhrverbots erfolgt in jenen Fällen, in denen das Ausfuhrverfahren bei einer österreichischen Zollstelle erfolgt, nach Maßgabe des Abschnitts 2A. 4A.1.4. Durchfuhr von Gütern an benannte Personen (1) Das Durchfuhrverbot ist durch die Formulierung in Art. 23 und Artikel 23a Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 bestimmt. (2) Die Überwachung des Durchfuhrverbots erfolgt in jenen Fällen, in denen das Ausfuhrverfahren bei einer österreichischen Zollstelle erfolgt, nach Maßgabe des Abschnitts 2A. (3) Gemäß Art. 41 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird. 4A.1.5. Durchfuhr von Gütern des Anhangs VIIa ("Software") (1) Das Durchfuhrverbot von Software für die Verwendung in der Nuklear- und der militärischen Industrie ist durch die Formulierung in Art. 1b der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 bestimmt. Die Überwachung des Durchfuhrverbots erfolgt in jenen Fällen, in denen das Ausfuhrverfahren bei einer österreichischen Zollstelle erfolgt, nach Maßgabe des Abschnitts 2A. (2) Gemäß Art. 1a Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird. 4A.1.6. Durchfuhr von in Anhang VIIB angeführten Gütern ("Grafite und Metalle in Roh- oder Halbzeugform") (1) Die Durchfuhr von Grafit und Metalle in Roh- oder Halbzeugform ist nur mit vorheriger Genehmigung durch die Formulierung in Art. 15a Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 bestimmt. Die Überwachung des Durchfuhrverbots erfolgt in jenen Fällen, in denen das Ausfuhrverfahren bei einer österreichischen Zollstelle erfolgt, nach Maßgabe des Abschnitts 2A. (2) Gemäß Art. 41 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird. 4A.2. Durchfuhr von Gütern der Verordnung (EU) Nr. 359/2011Verordnung (EU) Nr. 359/2011 ("Interne Repression") (1) Das Durchfuhrverbot von zur internen Repression verwendbaren Ausrüstung ist durch die Formulierung in Art. 1a Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 bestimmt. Die Überwachung des Durchfuhrverbots erfolgt in jenen Fällen, in denen das Ausfuhrverfahren bei einer österreichischen Zollstelle erfolgt, nach Maßgabe des Abschnitts 2A. (2) Gemäß Art. 1a Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird. 4A.3. Durchfuhr von Gütern, die zur Fähigkeit Irans unbemannte Luftfahrzeuge herzustellen, beitragen könnten, gemäß der Verordnung (EU) 2023/1529 (1) Das Durchfuhrverbot von Gütern und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union, die zur Fähigkeit Irans, unbemannte Luftfahrzeuge (UAV) oder Flugkörper herzustellen, beitragen könnten, ist durch die Formulierung in Art. 2 der Verordnung (EU) 2023/1529 bestimmt. Die Überwachung des Durchfuhrverbots erfolgt in jenen Fällen, in denen das Ausfuhrverfahren bei einer österreichischen Zollstelle erfolgt, nach Maßgabe des Abschnitts 2A. (2) Gemäß Art. 12 der Verordnung (EU) 2023/1529 ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2025-0.000.772
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0010-IV/8/2016
Stammnummer
71374
Enthalten in Fassung
14, 15 (geltend: 19)
Gültig
20.11.2024 bis 14.10.2025
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF