Findok · Richtlinien
AH-2616
4A. Durchfuhr von Waren aus der Liste der Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer
überholte Fassung (bis 21.06.2020)RichtlinieBMF-010302/0054-IV/8/2016gilt ab 01.02.2016
Inhaltsverzeichnis der AH-2616
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.02.2016 bis 21.06.2020.
Wortlaut laut Findok
4A. Durchfuhr von Waren aus der Liste der Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer
Nach der Formulierung des Art. 2a der Verordnung (EU) Nr. 1352/2014 fällt auch die Durchfuhr unter die Bestimmungen dieses Artikels. Die Überwachung der Einhaltung der genannten Bestimmungen erfolgt in jenen Fällen, in denen eine österreichische Zollstelle als Ausfuhrzollstelle fungiert, nach den Vorgaben des Abschnitts 2A.
4B. Durchfuhr von Gütern im Zusammenhang mit Wiederaufbereitung, Anreicherung, Schwerwasser und anderen Maßnahmen
Nach der Formulierung des Art. 3b der Verordnung (EU) Nr. 1352/2014 fällt auch die Durchfuhr unter die Bestimmungen dieses Artikels. Die Überwachung der Einhaltung der genannten Bestimmungen erfolgt in jenen Fällen, in denen eine österreichische Zollstelle als Ausfuhrzollstelle fungiert, nach den Vorgaben des Abschnitts 2B.
4C. Durchfuhr von Gütern und Technologien aus der Liste des Trägertechnologie-Kontrollregimes
(1) Das Durchfuhrverbot ist durch die Formulierung in Art. 4a Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 bestimmt. Die Überwachung des Durchfuhrverbots erfolgt in jenen Fällen, in denen das Ausfuhrverfahren bei einer österreichischen Zollstelle erfolgt, nach Maßgabe des Abschnitts 2C.
(2) Gemäß Art. 41 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird.
4D. Durchfuhr von Gütern an benannte Personen
(1) Das Durchfuhrverbot ist durch die Formulierung in Art. 23 und Artikel 23a Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 bestimmt. Die Überwachung des Durchfuhrverbots erfolgt in jenen Fällen, in denen das Ausfuhrverfahren bei einer österreichischen Zollstelle erfolgt, nach Maßgabe des Abschnitts 2D.
(2) Gemäß Art. 41 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird.
4E. Durchfuhr von zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen
(1) Das Durchfuhrverbot ist durch die Formulierung in Art. 1a Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 bestimmt. Die Überwachung des Durchfuhrverbots erfolgt in jenen Fällen, in denen das Ausfuhrverfahren bei einer österreichischen Zollstelle erfolgt, nach Maßgabe des Abschnitts 2E.
(2) Gemäß Art. 1a Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird.
4F. Durchfuhr von Software für die Verwendung in der Nuklear- und der militärischen Industrie
(1) Das Durchfuhrverbot ist durch die Formulierung in Art. 10d Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 bestimmt. Die Überwachung des Durchfuhrverbots erfolgt in jenen Fällen, in denen das Ausfuhrverfahren bei einer österreichischen Zollstelle erfolgt, nach Maßgabe des Abschnitts 2F.
(2) Gemäß Art. 41 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird.
4G. Durchfuhr von Grafit und Metalle in Roh- oder Halbzeugform
(1) Das Durchfuhrverbot ist durch die Formulierung in Art. 15a Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 bestimmt. Die Überwachung des Durchfuhrverbots erfolgt in jenen Fällen, in denen das Ausfuhrverfahren bei einer österreichischen Zollstelle erfolgt, nach Maßgabe des Abschnitts 2G.
(2) Gemäß Art. 41 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird.
Normen und Schlagworte
- Art. 2a VO 1352/2014, ABl. Nr. L 365 vom 19.12.2014 S. 60
- Art. 3b VO 1352/2014, ABl. Nr. L 365 vom 19.12.2014 S. 60
- Art. 4a Abs. 1 VO 267/2012, ABl. Nr. L 88 vom 24.03.2012 S. 1
- Art. 41 VO 267/2012, ABl. Nr. L 88 vom 24.03.2012 S. 1
- Art. 23 VO 267/2012, ABl. Nr. L 88 vom 24.03.2012 S. 1
- Art. 23a Abs. 1 VO 267/2012, ABl. Nr. L 88 vom 24.03.2012 S. 1
- Art. 1a Buchstabe a VO 359/2011, ABl. Nr. L 100 vom 14.04.2011 S. 1
- Art. 1a Buchstabe d VO 359/2011, ABl. Nr. L 100 vom 14.04.2011 S. 1
- Art. 15a Buchstabe a VO 267/2012, ABl. Nr. L 88 vom 24.03.2012 S. 1
- Art. 10d Buchstabe a VO 267/2012, ABl. Nr. L 88 vom 24.03.2012 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010302/0054-IV/8/2016
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0010-IV/8/2016
- Stammnummer
- 71374
- Enthalten in Fassung
- 1, 2 (geltend: 19)
- Gültig
- 01.02.2016 bis 21.06.2020
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF