Findok · Richtlinien
AH-2616
2D. Ausfuhr von Gütern/Ressourcen an benannte Personen
überholte Fassung (bis 12.01.2022)Richtlinie2021-0.744.843gilt ab 22.06.2020
Inhaltsverzeichnis der AH-2616
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 22.06.2020 bis 12.01.2022.
Wortlaut laut Findok
2D. Ausfuhr von Gütern/Ressourcen an benannte Personen
2D.1. Ausfuhrverbot
2D.1.1. Ausfuhrverbot nach Verordnung (EU) Nr. 267/2012
(1) Gemäß Art. 23 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 und Art. 23a Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 dürfen den im Anhang VIII, Anhang IX, Anhang XIII und Anhang XIV dieser Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen weder unmittelbar noch mittelbar wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.
Wenn die umfassten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen betroffen werden, besteht daher ein Ausfuhrverbot für alle Güter, außer jenen der Abschnitte 2D.2., 2D.3. und 2D.4.
Definition "Wirtschaftliche Ressourcen":
Wirtschaftliche Ressourcen sind Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können. Hierbei ist es unerheblich, ob es sich um körperliche oder nicht körperliche, bewegliche oder unbewegliche Waren handelt, daher ist zB auch Software oder elektrische Energie als wirtschaftliche Ressource anzusehen, da diese für den Erwerb von Finanzmitteln verwendet werden können. Die Definition "wirtschaftliche Ressourcen" umfasst somit nahezu alle Arten von Gütern. Da außerdem weder durch Ankäufe von gelisteten Personen, Einrichtungen oder Organisationen diesen Finanzmittel zufließen dürfen, noch durch Verkäufe an diese Personen diesen wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden dürfen, ergibt sich ein generelles Ein-, Aus- und Durchfuhrverbot von Waren von den oder an die entsprechend gelisteten Personen.
(2) Gemäß Art. 41 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen unmittelbar oder mittelbar die Umgehung des Ausfuhrverbots bezweckt oder bewirkt wird.
2D.1.2. Ausfuhrverbot nach Verordnung (EU) Nr. 359/2011
(1) Gemäß Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 dürfen den im Anhang I dieser Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen weder unmittelbar noch mittelbar wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.
Wenn die umfassten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen betroffen werden, besteht daher ein Ausfuhrverbot für alle Güter, außer jenen der Abschnitte 2D.2., 2D.3. und 2D.4.
Definition "Wirtschaftliche Ressourcen":
Wirtschaftliche Ressourcen sind Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können. Hierbei ist es unerheblich, ob es sich um körperliche oder nicht körperliche, bewegliche oder unbewegliche Waren handelt, daher ist zB auch Software oder elektrische Energie als wirtschaftliche Ressource anzusehen, da diese für den Erwerb von Finanzmitteln verwendet werden können. Die Definition "wirtschaftliche Ressourcen" umfasst somit nahezu alle Arten von Gütern. Da außerdem weder durch Ankäufe von gelisteten Personen, Einrichtungen oder Organisationen diesen Finanzmittel zufließen dürfen, noch durch Verkäufe an diese Personen diesen wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden dürfen, ergibt sich ein generelles Ein-, Aus- und Durchfuhrverbot von Waren von den oder an die entsprechend gelisteten Personen.
(2) Gemäß Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen unmittelbar oder mittelbar die Umgehung des Ausfuhrverbots bezweckt oder bewirkt wird.
2D.2. Ausfuhr an andere Personen/Organisationen/Einrichtungen
2D.2.1. Andere als gelistete natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen
Güter und Technologien, ohne Einschränkung der Kapitel der Kombinierten Nomenklatur, die anderen als den im Anhang VIII, Anhang IX, Anhang XIII und Anhang XIV der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 oder im Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen, unterliegen keinen Einschränkungen nach der Maßnahme des Abschnitts 2D.
2D.2.2. Voranfrage
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
2D.3. Ausnahmen vom Ausfuhrverbot mit Ausfuhrgenehmigung
Das Verbot nach Abschnitt 2D.1. gilt nicht für bestimmte eingeschränkte Zwecke (siehe dazu Art. 24, Art. 26, Art. 27, Art. 28, Art. 28a und Art. 28b der Verordnung (EU) Nr. 267/2012). In diesen Fällen kann die Bereitstellung wirtschaftlicher Ressourcen genehmigt werden.
Bei der Ausfuhr von Gütern an eine Person nach Abschnitt 2D.1. Abs. 1 in Iran muss der Ausführer nachweisen, dass dafür eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode C052 ("Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen") oder N941 (Embargogenehmigung) zu verwenden. Außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3. in der Ausfuhranmeldung anzuführen.
2D.4. Güter ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder zum persönlichen Verbrauch bestimmt
Güter, die sich nach Art, Menge und Wert lediglich für die persönliche Verwendung oder den persönlichen Gebrauch eignen, werden von der Maßnahme des Abschnitts 2D. nicht erfasst. Sendungen mit solchen Inhalten dürfen ohne Genehmigung an den Empfänger ausgeführt werden.
Normen und Schlagworte
- Art. 23 Abs. 3 VO 267/2012, ABl. Nr. L 88 vom 24.03.2012 S. 1
- Art. 23a Abs. 3 VO 267/2012, ABl. Nr. L 88 vom 24.03.2012 S. 1
- Art. 41 VO 267/2012, ABl. Nr. L 88 vom 24.03.2012 S. 1
- Art. 2 Abs. 2 VO 359/2011, ABl. Nr. L 100 vom 14.04.2011 S. 1
- Art. 2 Abs. 3 VO 359/2011, ABl. Nr. L 100 vom 14.04.2011 S. 1
- Anhang IX VO 267/2012, ABl. Nr. L 88 vom 24.03.2012 S. 1
- Anhang XIII VO 267/2012, ABl. Nr. L 88 vom 24.03.2012 S. 1
- Anhang XIV VO 267/2012, ABl. Nr. L 88 vom 24.03.2012 S. 1
- Anhang I VO 359/2011, ABl. Nr. L 100 vom 14.04.2011 S. 1
- Art. 24 VO 267/2012, ABl. Nr. L 88 vom 24.03.2012 S. 1
- Art. 26 VO 267/2012, ABl. Nr. L 88 vom 24.03.2012 S. 1
- Art. 27 VO 267/2012, ABl. Nr. L 88 vom 24.03.2012 S. 1
- Art. 28 VO 267/2012, ABl. Nr. L 88 vom 24.03.2012 S. 1
- Art. 28a VO 267/2012, ABl. Nr. L 88 vom 24.03.2012 S. 1
- Art. 28b VO 267/2012, ABl. Nr. L 88 vom 24.03.2012 S. 1
- Anhang VIII VO 267/2012, ABl. Nr. L 88 vom 24.03.2012 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2021-0.744.843
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0010-IV/8/2016
- Stammnummer
- 71374
- Enthalten in Fassung
- 3, 4 (geltend: 19)
- Gültig
- 22.06.2020 bis 12.01.2022
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF