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Findok · Richtlinien

AH-2616

2.3. Ausfuhr von in Anhang III und Anhang IV angeführten Gütern der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 ("Interne Repression" und "Ausrüstung, Technologie und Software")

überholte Fassung (bis 20.04.2023)Richtlinie2021-0.799.576gilt ab 13.01.2022

Inhaltsverzeichnis der AH-2616

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 13.01.2022 bis 20.04.2023.

Wortlaut laut Findok

2.3. Ausfuhr von in Anhang III und Anhang IV angeführten Gütern der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 ("Interne Repression" und "Ausrüstung, Technologie und Software") 2.3.1. Ausfuhrverbot von Gütern zur internen Repression (1) Gemäß Art. 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 ist es verboten, die im Anhang III dieser Verordnung aufgeführte Ausrüstung, die zur internen Repression verwendet werden könnte (siehe Anlage 1), mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Iran oder zur Verwendung in Iran zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen. (2) Gemäß Art. 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der im vorstehenden Absatz 1 genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird. 2.3.1.1. Ausfuhrmöglichkeit mit Ausfuhrgenehmigung (1) Gemäß Art. 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 können die aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten (siehe Anlage 3) den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der in Anhang III aufgeführten, zur internen Repression verwendbaren Ausrüstung, sofern diese ausschließlich für den Schutz des Personals der Union und ihrer Mitgliedstaaten in Iran bestimmt ist, genehmigen. (2) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. (3) In e-zoll ist dazu der Dokumentenartencode C052 ("Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3. 2.3.2. Ausfuhrverbot von Ausrüstung, Technologien und Software Gemäß Art. 1 Buchstabe a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 ist es verboten, die in Anhang IV aufgeführte Ausrüstung, Technologie oder Software, die für die Überwachung oder das Abhören des Internets oder des Telefonverkehrs verwendet werden kann, mit oder ohne Ursprung in der Union ohne vorherige Genehmigung unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Iran oder zur Verwendung in Iran zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen. 2.4. Ausnahmen 2.4.1. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter Für Güter und Technologien, die zwar mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in der Fußnote entsprechen, muss dies in der Ausfuhranmeldung entsprechend angeführt sein. 2.4.2. Ausfuhr an andere Personen/Organisationen/Einrichtungen Die Ausfuhr von anderen Gütern und Technologien, als jenen, die im Anhang VIII, Anhang IX, Anhang XIII und Anhang XIV der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 oder im Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 aufgeführt sind, an andere natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, als jenen die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 angeführt sind, unterliegen keinen Ausfuhrbeschränkungen. 2.4.3. Ausfuhr von Gütern zum persönlichen Ge- oder Verbrauch Güter, die sich nach Art, Menge und Wert lediglich für die persönliche Verwendung oder den persönlichen Gebrauch eignen, werden von der Maßnahme nicht erfasst. 2.4.4. Ausfuhr von Gütern an andere als gelistete natürliche oder juristische Personen, Organisationen, Einrichtungen Güter und Technologien, die anderen als den im Anhang VIII, Anhang IX, Anhang XIII oder Anhang XIV der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 oder im Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen, Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen, unterliegen keinen Einschränkungen nach Abschnitt 2. 2.5. Ausfuhrabfertigung (1) Für die Ausfuhr der in Anhang I, Anhang II, Anhang VIIA und Anhang VIIB der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 angeführten Güter und Technologien ist eine Ausfuhrgenehmigung nach den Vorgaben der Verordnung (EU) 2021/821 ("Dual-Use-Verordnung") oder eine Embargogenehmigung oder eine Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, für die Einschränkungen gelten, erforderlich. (2) Diese Ausfuhrgenehmigung ist in der gesamten Union gültig. (3) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung (Ausfuhrgenehmigung nach der VO (EU) 2021/821) oder eine Embargogenehmigung vorliegt. (4) Außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3. in der Ausfuhranmeldung anzuführen. 2.6. Zolltarif und Codierungen in e-zoll in der Ausfuhr Für die Codierung der in diesem Abschnitt behandelten Beschränkungen in e-zoll steht folgender Dokumentenartencode zur Verfügung: | Dokumentenartencode | Beschreibung | Hinweise | X060 | Einzelausfuhrgenehmigung des BMDW für genehmigungspflichtige Güter der VO (EU) 2021/821 | siehe Abschnitt 2.2.1, Abschnitt 2.2.2., Abschnitt 2.2.4. oder Abschnitt 2.2.5. | X061 | Allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union für Ausfuhren von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck des Anhangs I der VO (EU) 2021/821 in bestimmte Länder (EU001) | siehe Abschnitt 2.2.1, Abschnitt 2.2.2., Abschnitt 2.2.4. oder Abschnitt 2.2.5. | X062 | Allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union für Ausfuhren von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck des Anhangs I der VO (EU) 2021/821 nach bestimmten Bestimmungszielen (EU002) | siehe Abschnitt 2.2.1, Abschnitt 2.2.2., Abschnitt 2.2.4. oder Abschnitt 2.2.5. | X063 | Allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union für Ausfuhren von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck nach Instandsetzung oder Ersatz (EU003) | siehe Abschnitt 2.2.1, Abschnitt 2.2.2., Abschnitt 2.2.4. oder Abschnitt 2.2.5. | X064 | Allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union für vorübergehende Ausfuhren von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck für Ausstellungen oder Messen (EU004) | siehe Abschnitt 2.2.1, Abschnitt 2.2.2., Abschnitt 2.2.4. oder Abschnitt 2.2.5. | X065 | Allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union für Ausfuhren von bestimmten Gütern mit doppeltem Verwendungszweck für Telekommunikationszwecke (EU005) | siehe Abschnitt 2.2.1, Abschnitt 2.2.2., Abschnitt 2.2.4. oder Abschnitt 2.2.5. | X066 | Allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union für Ausfuhren von Chemikalien mit doppeltem Verwendungszweck (EU006) | siehe Abschnitt 2.2.1, Abschnitt 2.2.2., Abschnitt 2.2.4. oder Abschnitt 2.2.5. | X067 | Allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union für konzerninterne Ausfuhren von Software und Technologien (EU007) | siehe Abschnitt 2.2.1, Abschnitt 2.2.2., Abschnitt 2.2.4. oder Abschnitt 2.2.5. | X068 | Allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union für Ausfuhren von bestimmten Gütern ("Verschlüsselung") mit doppeltem Verwendungszweck (EU008) | siehe Abschnitt 2.2.1, Abschnitt 2.2.2., Abschnitt 2.2.4. oder Abschnitt 2.2.5. | X070 | Globalausfuhrgenehmigung des BMDW oder anderer Mitgliedstaaten für die Ausfuhr von genehmigungspflichtigen Gütern | siehe Abschnitt 2.2.1, Abschnitt 2.2.2., Abschnitt 2.2.4. oder Abschnitt 2.2.5. | X071 | Nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigung (AT001 bis AT004) | siehe Abschnitt 2.2.1, Abschnitt 2.2.2., Abschnitt 2.2.4. oder Abschnitt 2.2.5. | N941 | Embargogenehmigung | siehe Abschnitt 2.2.1 oder Abschnitt 2.2.2., | C052 | Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen | siehe Abschnitt 2.2.4., Abschnitt 2.2.5. oder Abschnitt 2.3. | Y920 | andere Waren als in den an die Maßnahmen verknüpften Fußnoten angeführt | siehe Abschnitt 2.2.1, Abschnitt 2.2.2., Abschnitt 2.2.4. oder Abschnitt 2.2.5. | Y949 | Güter, ausgenommen die in den mit der Maßnahme zusammenhängenden Fußnoten beschriebenen Güter | siehe Abschnitt 2.2.1, Abschnitt 2.2.2., Abschnitt 2.2.4. oder Abschnitt 2.2.5. | Y966 | Güter, ausgenommen die in den mit der Maßnahme zusammenhängenden Fußnoten beschriebenen Güter | siehe Abschnitt 2.2.1, Abschnitt 2.2.2., Abschnitt 2.2.4. oder Abschnitt 2.2.5.  

Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2021-0.799.576
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0010-IV/8/2016
Stammnummer
71374
Enthalten in Fassung
5 (geltend: 19)
Gültig
13.01.2022 bis 20.04.2023
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF