Findok · Richtlinien
AH-2616
3B. Einfuhr von Gütern im Zusammenhang mit Wiederaufbereitung, Anreicherung, Schwerwasser und anderen Maßnahmen
überholte Fassung (bis 12.01.2022)Richtlinie2021-0.744.843gilt ab 22.06.2020
Inhaltsverzeichnis der AH-2616
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 22.06.2020 bis 12.01.2022.
Wortlaut laut Findok
3B. Einfuhr von Gütern im Zusammenhang mit Wiederaufbereitung, Anreicherung, Schwerwasser und anderen Maßnahmen
3B.1. Einfuhr mit Einfuhrgenehmigung
(1) Gemäß Art. 3a Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 dürfen die im Anhang II der Verordnung aufgeführten Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in Iran nur mit vorheriger Genehmigung unmittelbar in die Europäische Union eingeführt werden
Die Genehmigungen sind in der gesamten Union gültig.
(2) In der Einfuhranmeldung muss der Einführer erklären, dass für die Einfuhrgüter eine gültige Einfuhrgenehmigung vorliegt.
In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode L132 ("Einfuhrgenehmigung, erteilt von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates und überall in der Gemeinschaft gültig") zu verwenden. Außerdem ist die Nummer der Einfuhrgenehmigung im Format nach der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3. in der Einfuhranmeldung anzuführen.
(3) Gemäß Art. 41 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird.
3B.2. Einfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
3B.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, werden bei der Zollabfertigung - wenn keine anderen spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht der Maßnahme unterliegend angesehen.
Hinweis: Bei einem Widerspruch zwischen Kennzeichnung bei der Unterposition und den Rechtsvorschriften sind immer die zugrunde liegenden Rechtsvorschriften maßgebend.
3B.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen:
In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass die Ausfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode Y920 ("Andere Waren als in den an die Maßnahme verknüpften Fußnoten aufgeführt") zu verwenden.
3B.2.3. Voranfrage
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
Abschnitt 3C. bis Abschnitt 3H.
derzeit frei
Normen und Schlagworte
- Art. 3a Abs. 1 VO 267/2012, ABl. Nr. L 88 vom 24.03.2012 S. 1
- Art. 41 VO 267/2012, ABl. Nr. L 88 vom 24.03.2012 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2021-0.744.843
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0010-IV/8/2016
- Stammnummer
- 71374
- Enthalten in Fassung
- 3, 4 (geltend: 19)
- Gültig
- 22.06.2020 bis 12.01.2022
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF