Findok · Richtlinien
AH-2616
3A. Einfuhr
überholte Fassung (bis 01.08.2024)Richtlinie2024-0.511.323gilt ab 26.07.2023
Inhaltsverzeichnis der AH-2616
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 26.07.2023 bis 01.08.2024.
Wortlaut laut Findok
3A. Einfuhr
3A.1. Allgemeines
Die Einfuhr von bestimmten Gütern und Technologien der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 ist - abhängig vom Verwendungs- und Bestimmungszweck - entweder gänzlich verboten oder nur auf Grund einer vorherigen Genehmigung (siehe Abschnitt 1.6.) durch die zuständige Behörde möglich.
3A.2. Einfuhr von in Anhang I angeführten Gütern oder Technologien ("Liste Kernmaterial-Lieferländer")
(1) Gemäß Art. 2a Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 dürfen die im Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 angeführten Güter und Technologien betreffend Waren aus der Liste der Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer mit oder ohne Ursprung in Iran nur mit vorheriger Genehmigung (siehe Abschnitt 1.6.) unmittelbar in die Europäische Union eingeführt werden.
(2) Gemäß Art. 41 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird.
3A.3. Einfuhr von in Anhang II angeführten Gütern und Technologien ("zur Wiederaufbereitung oder Anreicherung")
(1) Gemäß Art. 3a Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 dürfen die im Anhang II der Verordnung aufgeführten Güter und Technologien im Zusammenhang mit Wiederaufbereitung, Anreicherung, Schwerwasser und anderen Maßnahmen mit oder ohne Ursprung in Iran nur mit vorheriger Genehmigung (siehe Abschnitt 1.6.) unmittelbar in die Europäische Union eingeführt werden.
(2) Gemäß Art. 41 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird.
3A.4. Einfuhr von in Anhang III angeführten Gütern und Technologien ("Trägertechnologie-Kontrollregime")
Gemäß Art. 4c der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 ist es verboten, die im Anhang III der Verordnung aufgeführten Güter und Technologien aus der Liste des Trägertechnologie-Kontrollregimes mit oder ohne Ursprung im Iran unmittelbar oder mittelbar aus dem Iran zu erwerben, einzuführen oder zu befördern.
3A.5. Einfuhrverbot von in Anhang VIII, Anhang IX, Anhang XIII und Anhang XIV angeführten Gütern und Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen an benannte Personen
(1) Gemäß Art. 23 Abs. 3 und Art. 23a Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 dürfen den im Anhang VIII, Anhang IX, Anhang XIII und Anhang XIV dieser Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen. Wenn die umfassten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen betroffen werden, besteht daher ein Einfuhrverbot für alle Güter.
(2) Gemäß Art. 41 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen unmittelbar oder mittelbar die Umgehung des Einfuhrverbots bezweckt oder bewirkt wird.
3A.6. Ausnahmen
3A.6.1. Einfuhr von der Maßnahme nicht erfasster Güter
Für Güter und Technologien, die zwar mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in der Fußnote entsprechen, muss dies in der Einfuhranmeldung entsprechend angeführt sein.
3A.6.2. Einfuhr von Gütern zum persönlichen Ge- oder Verbrauch
Güter, die sich nach Art, Menge und Wert lediglich für die persönliche Verwendung oder den Gebrauch eignen, werden von der Maßnahme des Abschnitts 3A.5. nicht erfasst. Sendungen mit solchen Inhalten dürfen ohne Genehmigung an den Empfänger eingeführt werden.
3A.6.3. Einfuhr von Gütern an andere als gelistete natürliche oder juristische Personen, Organisationen, Einrichtungen
Güter und Technologien, die anderen als den im Anhang VIII, Anhang IX, Anhang XIII oder Anhang XIV der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 oder im Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 oder im Anhang III der Verordnung (EU) 2023/1529 aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen, Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen, unterliegen keinen Einschränkungen nach Abschnitt 3A.
3A.7. Einfuhrabfertigung
(1) Für die Einfuhr der in Anhang I oder Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 angeführten Güter und Technologien ist eine Einfuhrgenehmigung nach den Vorgaben der Verordnung (EU) 2021/821 ("Dual-Use-Verordnung") oder eine Einfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen, erforderlich.
(2) Die Genehmigungen sind in der gesamten Union gültig.
(3) In der Einfuhranmeldung muss der Einführer erklären, dass für die Einfuhrgüter eine gültige Einfuhrgenehmigung vorliegt. Außerdem ist die Nummer der Einfuhrgenehmigung im Format nach der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3. in der Einfuhranmeldung anzuführen.
3A.8. Zolltarif und Codierungen in e-zoll in der Einfuhr
Für die Codierung der in diesem Abschnitt behandelten Beschränkungen in e-zoll steht folgender Dokumentenartencode zur Verfügung:
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Dokumentenartencode
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Beschreibung
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Hinweise
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C067
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Einfuhrgenehmigung für Güter und Technologien, die Einschränkungen unterliegen (Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates)
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siehe Abschnitt 3A.2. oder Abschnitt 3A.3.
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Y920
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andere Waren als in den an die Maßnahmen verknüpften Fußnoten angeführt
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siehe Abschnitt 3A.6.1., Abschnitt 3A.6.2. und Abschnitt 3A.6.3.
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Y949
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Güter, ausgenommen die in den mit der Maßnahme zusammenhängenden Fußnoten beschriebenen Güter
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siehe Abschnitt 3A.6.1., Abschnitt 3A.6.2. und Abschnitt 3A.6.3.
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Y966
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Güter, ausgenommen die in den mit der Maßnahme zusammenhängenden Fußnoten beschriebenen Güter
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siehe Abschnitt 3A.6.1., Abschnitt 3A.6.2. und Abschnitt 3A.6.3.
Normen und Schlagworte
- Art. 2a Abs. 1 VO 267/2012, ABl. Nr. L 88 vom 24.03.2012 S. 1
- Anhang I VO 267/2012, ABl. Nr. L 88 vom 24.03.2012 S. 1
- Art. 41 VO 267/2012, ABl. Nr. L 88 vom 24.03.2012 S. 1
- Art. 3a Abs. 1 VO 267/2012, ABl. Nr. L 88 vom 24.03.2012 S. 1
- Art. 4c VO 267/2012, ABl. Nr. L 88 vom 24.03.2012 S. 1
- Art. 23 Abs. 3 und Art. 23a Abs. 3 VO 267/2012, ABl. Nr. L 88 vom 24.03.2012 S. 1
- Anhang VIII VO 267/2012, ABl. Nr. L 88 vom 24.03.2012 S. 1
- Anhang IX VO 267/2012, ABl. Nr. L 88 vom 24.03.2012 S. 1
- Anhang XIII VO 267/2012, ABl. Nr. L 88 vom 24.03.2012 S. 1
- Anhang XIV VO 267/2012, ABl. Nr. L 88 vom 24.03.2012 S. 1
- Anhang I VO 359/2011, ABl. Nr. L 100 vom 14.04.2011 S. 1
- Anhang II VO 267/2012, ABl. Nr. L 88 vom 24.03.2012 S. 1
- VO 2021/821, ABl. Nr. L 206 vom 11.06.2021 S. 1
- Anhang III VO 2023/1529, ABl. Nr. L 186 vom 25.07.2023 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.511.323
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0010-IV/8/2016
- Stammnummer
- 71374
- Enthalten in Fassung
- 7, 8, 9, 10, 11, 12 (geltend: 19)
- Gültig
- 26.07.2023 bis 01.08.2024
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF