Findok · Richtlinien
AH-2616
2F. Ausfuhr von Software für die Verwendung in der Nuklear- und der militärischen Industrie
überholte Fassung (bis 21.06.2020)RichtlinieBMF-010302/0054-IV/8/2016gilt ab 01.02.2016
Inhaltsverzeichnis der AH-2616
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.02.2016 bis 21.06.2020.
Wortlaut laut Findok
2F. Ausfuhr von Software für die Verwendung in der Nuklear- und der militärischen Industrie
2F.1. Ausfuhr mit Ausfuhrgenehmigung
(1) Gemäß Art. 10d der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 dürfen die im Anhang VIIA der Verordnung aufgeführte Software mit oder ohne Ursprung in der Union nur mit vorheriger Genehmigung unmittelbar oder mittelbar an iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran verkauft, geliefert, weitergegeben oder ausgeführt werden.
(2) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt.
In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode X002 ("Ausfuhrgenehmigung für Güter mit doppeltem Verwendungszweck") oder N941 ("Embargogenehmigung") zu verwenden. Außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung im Format nach der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3. in der Ausfuhranmeldung anzuführen.
(3) Gemäß Art. 41 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird.
2F.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
2F.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, werden bei der Zollabfertigung - wenn keine anderen spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht der Maßnahme unterliegend angesehen.
Hinweis:
Bei einem Widerspruch zwischen Kennzeichnung bei der Unterposition und den Rechtsvorschriften sind immer die zugrunde liegenden Rechtsvorschriften maßgebend.
2F.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass die Ausfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode Y920 ("Andere Waren als in den an die Maßnahme verknüpften Fußnoten aufgeführt") zu verwenden.
2F.2.3. Voranfrage
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
Normen und Schlagworte
- Art. 41 VO 267/2012, ABl. Nr. L 88 vom 24.03.2012 S. 1
- Art. 10d VO 267/2012, ABl. Nr. L 88 vom 24.03.2012 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010302/0054-IV/8/2016
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0010-IV/8/2016
- Stammnummer
- 71374
- Enthalten in Fassung
- 1, 2 (geltend: 19)
- Gültig
- 01.02.2016 bis 21.06.2020
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF