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Findok · Richtlinien

AH-2616

3I. Einfuhr von Gütern/Ressourcen an benannte Personen

überholte Fassung (bis 21.06.2020)RichtlinieBMF-010302/0054-IV/8/2016gilt ab 01.02.2016

Inhaltsverzeichnis der AH-2616

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.02.2016 bis 21.06.2020.

Wortlaut laut Findok

3I. Einfuhr von Gütern/Ressourcen an benannte Personen 3I.1. Einfuhrverbot 3I.1.1. Einfuhrverbot nach Verordnung (EU) Nr. 267/2012 (1) Gemäß Art. 23 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 und Art. 23a Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 dürfen den im Anhang VIII, Anhang IX, Anhang XIII und Anhang XIV dieser Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen weder unmittelbar noch mittelbar wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen. Wenn die umfassten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen betroffen werden, besteht daher ein Einfuhrverbot für alle Güter, außer jenen der Abschnitte 3I.2., 3I.3. und 3I.4. Definition "Wirtschaftliche Ressourcen": Wirtschaftliche Ressourcen sind Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können. Hierbei ist es unerheblich, ob es sich um körperliche oder nicht körperliche, bewegliche oder unbewegliche Waren handelt; daher ist zB auch Software oder elektrische Energie als wirtschaftliche Ressource anzusehen, da diese für den Erwerb von Finanzmitteln verwendet werden können. Die Definition "wirtschaftliche Ressourcen" umfasst somit nahezu alle Arten von Gütern. Da außerdem weder durch Ankäufe von gelisteten Personen, Einrichtungen oder Organisationen diesen Finanzmittel zufließen dürfen, noch durch Verkäufe an diese Personen diesen wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden dürfen, ergibt sich ein generelles Ein-, Aus- und Durchfuhrverbot von Waren von den oder an die entsprechend gelisteten Personen. (2) Gemäß Art. 41 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen unmittelbar oder mittelbar die Umgehung des Einfuhrverbots bezweckt oder bewirkt wird. 3I.1.2. Einfuhrverbot nach der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 (1) Gemäß Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 dürfen den im Anhang I dieser Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen weder unmittelbar noch mittelbar wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen. Wenn die umfassten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen betroffen werden, besteht daher ein Einfuhrverbot für alle Güter, außer jenen der Abschnitte 3I.2., 3I.3. und 3I.4. Definition "Wirtschaftliche Ressourcen": Wirtschaftliche Ressourcen sind Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können. Hierbei ist es unerheblich, ob es sich um körperliche oder nicht körperliche, bewegliche oder unbewegliche Waren handelt; daher ist zB auch Software oder elektrische Energie als wirtschaftliche Ressource anzusehen, da diese für den Erwerb von Finanzmitteln verwendet werden können. Die Definition "wirtschaftliche Ressourcen" umfasst somit nahezu alle Arten von Gütern. Da außerdem weder durch Ankäufe von gelisteten Personen, Einrichtungen oder Organisationen diesen Finanzmittel zufließen dürfen, noch durch Verkäufe an diese Personen diesen wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden dürfen, ergibt sich ein generelles Ein-, Aus- und Durchfuhrverbot von Waren von den oder an die entsprechend gelisteten Personen. (2) Gemäß Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen unmittelbar oder mittelbar die Umgehung des Einfuhrverbots bezweckt oder bewirkt wird. 3I.2. Einfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter 3I.2.1. Andere als gelistete natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen Güter und Technologien, ohne Einschränkung der Kapitel der Kombinierten Nomenklatur, die anderen als den im Anhang VIII, Anhang IX, Anhang XIII und Anhang XIV der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 oder im Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen, unterliegen keinen Einschränkungen nach der Maßnahme des Abschnitts 3I. 3I.2.2. Voranfrage Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen. 3I.3. Ausnahmen vom Einfuhrverbot mit Einfuhrgenehmigung Das Verbot nach Abschnitt 3I.1. gilt nicht für bestimmte eingeschränkte Zwecke (siehe dazu Art. 24, Art. 26, Art. 27, Art. 28, Art. 28a und Art. 28b der Verordnung (EU) Nr. 267/2012) diesen Fällen kann die Bereitstellung wirtschaftlicher Ressourcen genehmigt werden. Bei der Einfuhr von Gütern von einer Person nach Abschnitt 3I.1.1. Abs. 1 im Iran muss der Einführer nachweisen, dass dafür eine gültige Einfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode L132 ("Einfuhrgenehmigung, erteilt von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates und überall in der Gemeinschaft gültig") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3. 3I.4. Güter ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder zum persönlichen Verbrauch bestimmt Güter, die sich nach Art, Menge und Wert lediglich für die persönliche Verwendung oder den persönlichen Gebrauch eignen, werden von der Maßnahme des Abschnitts 3I. nicht erfasst. Sendungen mit solchen Inhalten dürfen ohne Genehmigung an den Empfänger eingeführt werden.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010302/0054-IV/8/2016
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0010-IV/8/2016
Stammnummer
71374
Enthalten in Fassung
1, 2 (geltend: 19)
Gültig
01.02.2016 bis 21.06.2020
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF