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Findok · Richtlinien

UP-4403

2. Anwendungsbereich

überholte Fassung (bis 13.05.2020)Richtlinie2020-0.036.012gilt ab 21.08.2019

Inhaltsverzeichnis der UP-4403

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 21.08.2019 bis 13.05.2020.

Wortlaut laut Findok

122. RechtsgrundlagenAnwendungsbereich 12.1. Abkommen und Beschlüsse Beschluss des Rates (2014/295/EU) vom 17. März 2014 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Assoziierungsabkommens zwischenDer präferenzbegünstigte Warenverkehr findet nur auf Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union,EU oder der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits im Namen der Europäischen Union hinsichtlichAnwendung. Der räumliche Anwendungsbereich des Abkommens umfasst das Gebiet der Präambel, Artikel 1EU und das Gebiet der Titel I, II und VII des Abkommens, Ukraine.ABl. Nr. L 161 vom 29.5.2014 S. 1 Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, ABl. Nr. L 161 vom 29.5.2014 S. 3 3. Voraussetzungen für die Anwendung der Präferenzzölle Beschluss des Rates (2014/668/EU) vom 23. Juni 2014 über die Unterzeichnung - im Namen der Europäischen Union - und die vorläufige Anwendung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits hinsichtlich der Titel III (mit Ausnahme der Bestimmungen über die Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die als Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei legal beschäftigt sind) und der Titel IV, V, VI und VII des Abkommens sowie der diesbezüglichen Anhänge und Protokolle, ABl. Nr. L 278 vom 20.9.2014 S. 1 3.1. Allgemeine Voraussetzungen Schlussakte zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits hinsichtlich des Assoziierungsabkommens, ABl. Nr. L 278 vom 20.9.2014 S. 4 Beschluss des Rates (2014/669/EU) vom 23. Juni 2014 über die Unterzeichnung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits im Namen der Europäischen Union hinsichtlich der Bestimmungen über die Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die als Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei legal beschäftigt sind, ABl. Nr. L 278 vom 20.9.2014 S. 6 Beschluss des Rates (2014/670/Euratom) vom 23. Juni 2014 zur Genehmigung des Abschlusses des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits durch die Europäische Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft, ABl. Nr. L 278 vom 20.9.2014 S. 8 Beschluss des Rates (2014/691/EU) vom 29. September 2014 zur Änderung des Beschlusses 2014/668/EU über die Unterzeichnung - im Namen der Europäischen Union - und die vorläufige Anwendung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits hinsichtlich des Titels III (mit Ausnahme der Bestimmungen über die Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die als Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei legal beschäftigt sind) und der Titel IV, V, VI und VII des Abkommens sowie der diesbezüglichen Anhänge und Protokolle, ABl. Nr. L 289 vom 3.10.2014 S. 1 Mitteilung über die vorläufige Anwendung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, ABl. Nr. L 311 vom 31.10.2014 S. 1 Berichtigung des Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, ABl. Nr. L 326 vom 11.11.2014 S. 5 Protokoll über die Berichtigung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits unterzeichnet in Brüssel am 21. März 2014 und am 27. Juni 2014, ABl. Nr. L 192 vom 18.7.2015 S. 32 Mitteilung über die vorläufige Anwendung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, ABl. Nr. L 321 vom 5.12.2015 S. 1 Beschluss Nr. 1/2017 des Gemischten Ausschusses des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln vom 16. Mai 2017 über den Antrag der Ukraine auf Beitritt als Vertragspartei zu dem Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln [2017/1367], ABl. Nr. L 191 vom 22.07.2017 S. 11 Unterrichtung über das Inkrafttreten des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, ABl. Nr. L 193 vom 25.07.2017 S. 1 Verordnung (EU) 2017/1566 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2017 überAuf eine Ware können die Einführung befristeter autonomer Handelsmaßnahmen für die Ukraine in Ergänzung der Handelszugeständnisse im Rahmen des Assoziierungsabkommens, Präferenzzölle nur angewendet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:ABl. Nr. L 254 vom 30.09.2017 S. 1 Berichtigung der Verordnung (EU) 2017/1566 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2017 über die Einführung befristeter autonomer Handelsmaßnahmen für die Ukraine in Ergänzung der Handelszugeständnisse im Rahmen des Assoziierungsabkommens (Amtsblatt der Europäischen Union L 254 vom 30. September 2017), ABl. Nr. L 335 vom 15.12.2017 S. 11 Beschluss1. (EU) 2018/156 des Ratesdie Ware muss vom 22. Januar 2018 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits eingesetzten Assoziationsrat zur Ergänzung des Anhangs I-A des Titels IV, Kapitel 1 des Assoziierungsabkommens und im Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung "Handel" zur Neuberechnung des in Anhang I-C und Anhang I-D des Titels IV, Kapitel 1 des Assoziierungsabkommens festgelegten Stufenplans zum Abbau der Ausfuhrzölle zu vertreten ist, jeweiligen Abkommen erfasst sein;ABl. Nr. L 29 vom 1.2.2018 S. 13 Beschluss Nr. 2/2018 des Assoziationsausschusses EU-Ukraine in der Zusammensetzung "Handel" vom 14. Mai 2018 zur Neuberechnung des Stufenplans zum Abbau der Ausfuhrzölle und der Schutzmaßnahmen für Ausfuhrzölle nach Titel IV Kapitel 1 Anhänge I-C und I-D des Assoziierungsabkommens [2018/1045], ABl. Nr. L 188 vom 25.07.2018 S.17 Beschluss Nr. 1/2018 des Zoll-Unterausschusses EU-Ukraine vom 21. November 2018 zur Ersetzung des Protokolls Nr. I des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, ABl. Nr. L 20 vom 23.01.2019 S. 40 Beschluss Nr. 1/2018 des Assoziationsrates EU-Ukraine vom 2. Juli 2018 zur Ergänzung des Anhangs I-A des Titel IV, Kapitel 1 des Assoziierungsabkommens zwischendie Ware muss ein "Ursprungserzeugnis" im Sinne der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits [2019/1218], Ursprungsregeln dieses Abkommens sein;ABl. Nr. L 192 vom 18.07.2019 S. 36 3.die Ware muss aus einem Staat der Präferenzzone direkt in die EU befördert worden sein; 4.die Erfüllung der unter Ziffer 2. genannten Voraussetzung muss durch die Vorlage eines ordnungsgemäßen Präferenznachweises belegt werden. 12.23.2. UrsprungsprotokollPräferenzzölle 12.2.13.2.1. Ursprungsprotokoll (bis Anwendung des Regionalen Übereinkommens)Allgemein Protokoll I zum Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, ABlDie rechtliche Basis für die Gewährung von Präferenzen ergibt sich aus dem Abkommen. Nr. L 161 vom 29.5.2014 (Ursprungsprotokoll siehe Anhang 1) 12.2.23.2.2. Ursprungsprotokoll (ab Anwendung des Regionalen Übereinkommens)Zollpräferenz für rücklangende EU-Ursprungserzeugnisse Regionales Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln,Für Ursprungserzeugnisse der EU ABl. Nr. L 54 vom 26.02.2013 S. 4wird bei der Wiedereinfuhr keine Zollpräferenz gewährt. 4. Warenkreis Das Abkommen umfasst alle Waren der Kapitel 1 bis 97 des Zolltarifs.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2020-0.036.012
GZ der Erstfassung
BMF-010310/0362-IV/7/2015
Stammnummer
71224
Enthalten in Fassung
9, 10 (geltend: 16)
Gültig
21.08.2019 bis 13.05.2020
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF