Findok · Richtlinien
VB-0337
2. Einfuhr- und Durchfuhrbeschränkungen
überholte Fassung (bis 06.09.2022)Richtlinie2022-0.533.830gilt ab 02.08.2022
Inhaltsverzeichnis der VB-0337
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 02.08.2022 bis 06.09.2022.
Wortlaut laut Findok
2. Einfuhr- und Durchfuhrbeschränkungen
2.1. Beschränkungen
(1) Gemäß Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 dürfen invasive gebietsfremde Arten von unionsweiter Bedeutung nicht vorsätzlich
a)in das Gebiet der Union verbracht werden, auch nicht zur Durchfuhr unter zollamtlicher Überwachung;
b)gehalten werden, auch nicht in Haltung unter Verschluss;
c)gezüchtet werden, auch nicht in Haltung unter Verschluss;
d)in die, aus der und innerhalb der Union befördert werden, es sei denn, sie werden im Zusammenhang mit der Beseitigung zu entsprechenden Einrichtungen befördert;
e)in Verkehr gebracht werden;
f)verwendet oder getauscht werden;
g)zur Fortpflanzung, Aufzucht oder Veredelung gebracht werden, auch nicht in Haltung unter Verschluss, oder
h)in die Umwelt freigesetzt werden.
(2) Im Hinblick auf Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 besteht somit grundsätzlich ein absolutes Einfuhrverbot in die und ein absolutes Durchfuhrverbot durch die Union für invasive gebietsfremde Arten von unionsweiter Bedeutung. Hinsichtlich Kontrollen zur Durchsetzung dieses Verbotes siehe Abschnitt 2.2., über Ausnahmen siehe Abschnitt 3.1. und Abschnitt 3.2.
(3) Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 normiert auch ein Ausfuhrverbot von invasiven gebietsfremden Arten von unionsweiter Bedeutung. In der Ausfuhr sind jedoch keine amtlichen Kontrollen vorgesehen (diese bestehen nur in der Einfuhr und Durchfuhr). Eine Mitwirkungsverpflichtung der Zollämterdes Zollamtes Österreich an der Vollziehung des Ausfuhrverbotes besteht nicht.
(4) Abweichend von Artikel 7 Abs. 1 Buchstaben b und d der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 dürfen Besitzer von zu nichtgewerblichen Zwecken gehaltenen Heimtieren, die zu den in der Unionsliste aufgeführten invasiven gebietsfremden Arten gehören (siehe Anlage 1), diese Tiere gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 bis zum Ende ihrer natürlichen Lebensdauer behalten, sofern
a)die Tiere bereits vor ihrer Aufnahme in die Unionsliste gehalten wurden und
b)die Tiere unter Verschluss gehalten und alle geeigneten Maßnahmen getroffen werden, um eine Fortpflanzung oder ein Entkommen auszuschließen.
Diese Übergangsbestimmung stellt nur eine Ausnahme von den Beschränkungen gemäß Artikel 7 Abs. 1 Buchstaben b und d der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 dar, nicht jedoch auch eine Befreiung von den amtlichen Kontrollen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014. Sofern solche Heimtiere (zB als Übersiedlungsgut) eingeführt werden, besteht auch in diesen Fällen die Verpflichtung zur Durchführung der amtlichen Kontrollen gemäß Abschnitt 2.2.
(5) Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 enthält Übergangsbestimmungen für kommerzielle Bestände von Exemplaren invasiver gebietsfremder Arten, die vor deren Aufnahme in die Unionsliste (siehe Anlage 1) erworben wurden. Danach dürfen solche Exemplare unter bestimmten Bedingungen verkauft und weitergegeben werden. Diese Übergangsbestimmung bildet jedoch keine Ausnahme vom Einfuhr- und Durchfuhrverbot gemäß Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014.
2.2. Amtliche Kontrollen
2.2.0. Allgemeines
(1) Gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 haben die Mitgliedstaaten zur Verhütung der vorsätzlichen Einbringung invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung in die Union risikobezogene amtliche Kontrollen durchzuführen. Diese Kontrollen haben in Form einer Dokumenten-, Nämlichkeits- und erforderlichenfalls Warenkontrolle zu erfolgen und stattzufinden, wenn kontrollpflichtige Warenkategorien (Abs. 2) in die Union verbracht werden, also am Eingangsort (siehe Abschnitt 1.2. Z 13). Ziel der Kontrollen ist es sicherzustellen, dass die eingeführten Waren
a)nicht auf der Unionsliste (siehe Anlage 1) stehen oder
b)über eine gültige Genehmigung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 (siehe Abschnitt 3.1. und Abschnitt 3.2.) verfügen.
(2) Den amtlichen Kontrollen sind jene Warenkategorien zu unterziehen, auf die in der Unionsliste (siehe Anlage 1) verwiesen wird. Derzeit bilden diese Warenkategorien alle Waren, die unter die in den Spalten
"KN-Codes für lebende Exemplare (ii)" und
"KN-Codes für reproduktionsfähige Teile (iii)"
angeführten KN-Codes einzureihen sind, und zwar unabhängig davon, ob es sich dabei um die in Spalte "Art (i)" genannten invasiven gebietsfremden Arten handelt oder nicht. Die in der Spalte "Kategorien der Waren, mit denen eine Verbindung besteht (iv)", angeführten Waren unterliegen derzeit jedoch nicht den amtlichen Kontrollen.
Beispiel: Der Eintrag
|
Art
|
KN-Codes für lebende Exemplare
|
KN-Codes für reproduktions-
fähige Teile
|
Kategorien der Waren, mit denen eine Verbindung besteht
|
(i)
|
(ii)
|
(iii)
|
(iv)
|
Heracleum persicum Fischer
DE: Persischer Bärenklau, Golpar
EN: Persian hogweed
FR: Berce de Perse
|
ex 0602 90 50
|
ex 1209 99 99 (Samen)
|
(6)
in der Unionsliste (siehe Anlage 1) bedeutet daher folgendes:
1. Als "invasive gebietsfremde Art von unionsweiter Bedeutung" wurde der Persische Bärenklau oder Golpar (Heracleum persicum), der als lebende Pflanze in die Position 0602 90 50 einzureihen ist, festgelegt. Da in diese Position auch andere Pflanzen einzureihen sind, lautet der Eintrag in Spalte (ii) "ex 0602 90 50" - das "ex" bezieht sich somit auf die Art in Spalte (i).
2. Als reproduktionsfähiger Teil des Persischen Bärenklaus wurde sein Samen, der in die Position 1209 99 99 einzureihen ist, festgelegt. Da in diese Position auch andere Samen einzureihen sind, lautet der Eintrag in Spalte (iii) "ex 1209 99 99 (Samen)" - das "ex" bezieht sich somit auf die Art in Spalte (i) und der Ausdruck Samen auf die reproduktionsfähigen Teile.
3. Den amtlichen Kontrollen unterliegen alle in die Position 0602 90 50 einzureihenden Pflanzen (und nicht nur der Persische Bärenklau) und alle in die Position 1209 99 99 einzureihende Samen (und nicht nur Samen des Persischen Bärenklaus).
4. Die in Spalte iv angeführten Kategorien von Waren, mit denen eine Verbindung besteht (bei obigem Beispiel Waren der Position 1211 90 86), unterliegen derzeit nicht den amtlichen Kontrollen.
(3) Sofern für bestimmte Waren bereits spezifische amtliche Kontrollen an Grenzeinrichtungen durchgeführt werden, sind die amtlichen Kontrollen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 durch jene Behörden vorzunehmen, die mit der Durchführung dieser spezifischen amtlichen Kontrollen betraut sind. Somit ergeben sich die in Abschnitt 2.2.1., Abschnitt 2.2.2. und Abschnitt 2.2.3. dargestellten Verfahren.
2.2.1. Phytosanitär kontrollpflichtige Waren
(1) Sofern die in Anlage 1 genannten kontrollpflichtigen Warenkategorien auch der phytosanitären Kontrolle nach der Arbeitsrichtlinie Pflanzenschutz (VB-0300) unterliegen, obliegt die Durchführung der amtlichen Kontrollen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 dem Pflanzenschutzdienst des Eingangsmitgliedstaates, wobei die Kontrolle im Zuge der phytosanitären Kontrolle (siehe VB-0300 Abschnitt 2.32.2.1.) vorzunehmen ist. In Österreich erfolgt die Kontrolle daher durch das
Bundesamt für Ernährungssicherheit (BAES) bzw. das
Bundesamt für Wald
an den zugelassenen Grenzkontrollstellen (siehe VB-0300 Anlage 45).
(2) Gemäß Artikel 15 Abs. 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 bildet das Gemeinsame Gesundheitseingangsdokument für Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (GGED-PP) mit einem Vermerk in Feld II.12 (siehe VB-0300 Abschnitt 2.3.42.3.2.; Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "N851" und "7160") auch den Nachweis, dass die Bedingungen des Artikels 15 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014, dass die eingeführten Waren
a)nicht auf der Unionsliste (siehe Anlage 1) stehen oder
b)über eine gültige Genehmigung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 (siehe Abschnitt 3.1. und Abschnitt 3.2.) verfügen,
erfüllt sind (hinsichtlich phytosanitärer Freigaben des schweizerischen phytosanitären Dienstes siehe Abs. 3).
Hinweis: Derzeit bestehen in der EU keine einheitlichen Vorgaben für Kontrollvermerke über die in Bezug auf invasive Arten durchgeführten Kontrollen. In manchen Mitgliedstaaten werden auf dem GGED-PP diesbezüglich zusätzliche Vermerke angebracht oder gegebenenfalls auch zusätzliche Dokumente über die durchgeführten Kontrollen ausgestellt. Im Hinblick auf Artikel 15 Abs. 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 bildet das GGED-PP mit einem Vermerk in Feld II.12 auch bei Fehlen solcher zusätzlicher Vermerke den Nachweis, dass die vorgesehenen Kontrollen durchgeführt wurden und dass die Bedingungen des Artikels 15 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 erfüllt sind.
Sofern die phytosanitäre Kontrolle in Österreich vom Bundesamt für Ernährungssicherheit durchgeführt wird, wird bei den in Anlage 1 genannten kontrollpflichtigen Warenkategorien nur ein GGED-PP ausgestellt.
(3) Die Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 ist nicht vom Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen erfasst. Daher gilt ein vom schweizerischen phytosanitären Dienst ausgestelltes GGED-PP zwar als Nachweis für die phytosanitäre Importkontrolle (siehe VB-0300 Abschnitt 1.1.5.), jedoch nicht auch als Nachweis für die Durchführung der amtlichen Kontrollen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014. In diesen Fällen ist - ebenso wie für Waren mit Ursprung in der Schweiz oder Liechtenstein - eine risikobezogene amtliche Kontrolle gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 erforderlich, die in Österreich durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit durchzuführen ist (siehe Abschnitt 2.2.3.).
(4) Falls die in Anlage 1 genannten kontrollpflichtigen Warenkategorien nach den Bestimmungen der Arbeitsrichtlinie Pflanzenschutz im Rahmen von Ausnahmeregelungen ohne phytosanitäre Kontrolle in die Union eingeführt oder durch die Union durchgeführt werden dürfen (siehe VB-0300 Abschnitt 3), ist dennoch eine amtliche Kontrolle gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 erforderlich, die in Österreich durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit durchzuführen ist (siehe Abschnitt 2.2.3.).
2.2.2. Veterinärbehördlich kontrollpflichtige Waren
(1) Sofern die in Anlage 1 genannten kontrollpflichtigen Warenkategorien auch der veterinärbehördlichen Kontrolle nach der Arbeitsrichtlinie Tierseuchenrecht (VB-0320) unterliegen, obliegt die Durchführung der amtlichen Kontrollen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 dem grenztierärztlichen Dienst des Eingangsmitgliedstaates, wobei die Kontrolle im Zuge der veterinärbehördlichen Kontrolle (siehe VB-0320 Abschnitt 2) vorzunehmen ist. In Österreich erfolgt die Kontrolle daher durch die Grenztierärzte des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit an den veterinärbehördlichen GrenzübertrittstellenGrenzkontrollstellen Schwechat-Flughafen und Linz-Flughafen (siehe VB-0320 Anlage 2).
(2) Gemäß Artikel 15 Abs. 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 bildet
das Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument für Erzeugnisse (GGED-P) (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "N853") - siehe VB-0320 Abschnitt 1.2.11. und VB-0320 Anlage 3 Muster 1 - oder
das Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument für Tiere (GGED-A) (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C640") - siehe VB-0320 Abschnitt 1.2.11. und VB-0320 Anlage 3 Muster 2 -
über die Zulassung zur Einfuhr auch den Nachweis, dass bei tierischen Erzeugnissen bzw. bei lebenden Tiere die Bedingungen des Artikels 15 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014, dass die eingeführten Waren
a)nicht auf der Unionsliste (siehe Anlage 1) stehen oder
b)über eine gültige Genehmigung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 (siehe Abschnitt 3.1. und Abschnitt 3.2.) verfügen,
erfüllt sind (hinsichtlich von Veterinärdokumenten, die durch die grenztierärztlichen Dienste der Färöer Inseln, Islands, Grönlands, Norwegens oder der Schweiz ausgestellt wurden, siehe Abs. 3).
Hinweis: Derzeit bestehen in der EU keine einheitlichen Vorgaben für Kontrollvermerke über die in Bezug auf invasive Arten durchgeführten Kontrollen. In manchen Mitgliedstaaten werden auf den oa. Veterinärdokumenten diesbezüglich zusätzliche Vermerke angebracht oder gegebenenfalls auch zusätzliche Dokumente über die durchgeführten Kontrollen ausgestellt. Im Hinblick auf Artikel 15 Abs. 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 bilden die oa. Veterinärdokumente auch bei Fehlen solcher zusätzlicher Vermerke den Nachweis, dass die vorgesehenen Kontrollen durchgeführt wurden und dass die Bedingungen des Artikels 15 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 erfüllt sind.
(3) Ein GGED-P bzw. ein GGED-A, das durch die grenztierärztlichen Dienste der Färöer Inseln, Islands, Grönlands, Norwegens oder der Schweiz ausgestellt wurde, gilt zwar als Nachweis für die grenztierärztliche Kontrolle (siehe VB-0320 Abschnitt 1.2.10.), jedoch nicht auch als Nachweis für die Durchführung der amtlichen Kontrollen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014. In diesen Fällen ist - ebenso wie für Waren mit Ursprung in Andorra, den Färöer Inseln, Grönland, Island, Liechtenstein, Norwegen, San Marino, der Schweiz und der Vatikanstadt - eine risikobezogene amtliche Kontrolle gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 erforderlich, die in Österreich durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit durchzuführen ist (siehe Abschnitt 2.2.3.).
(4) Falls die in Anlage 1 genannten kontrollpflichtigen Warenkategorien nach den Bestimmungen der Arbeitsrichtlinie Tierseuchenrecht im Rahmen von Ausnahmeregelungen ohne veterinärbehördliche Kontrolle in die Union eingeführt oder durch die Union durchgeführt werden dürfen (siehe VB-0320 Abschnitt 4), ist dennoch eine amtliche Kontrolle gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 erforderlich, die in Österreich durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit durchzuführen ist (siehe Abschnitt 2.2.3.).
2.2.3. Andere Waren
(1) Sofern die in Anlage 1 genannten kontrollpflichtigen Warenkategorien keinen anderen spezifischen Kontrollen unterliegen, obliegt die Durchführung der amtlichen Kontrollen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 einer von den Mitgliedstaaten zu bestimmenden zuständigen Behörde.
(2) In Österreich erfolgt diese Kontrolle durch das
Bundesamt für Ernährungssicherheit (BAES)
Spargelfeldstraße 191
1220 Wien
E-Mail: pflanzenschutzdienst@baes.gv.at
Telefon: 050 555 - 33302
Mobil: 0664 4126104.
Daher sind die amtlichen Kontrollen beispielsweise auch bei einer Einfuhr von Tieren und tierischen Produkten aus der Schweiz oder aus Liechtenstein durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit durchzuführen.
(2) Derzeit sind für die Durchführung dieser amtlichen Kontrollen in Österreich keine besonderen Grenzkontrollstellen festgelegt, sodass die Kontrollen an allen Grenzübertrittstellen erfolgen.
(3) Gemäß Artikel 15 Abs. 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 haben die zuständigen Behörden schriftliche Belege dafür, dass die Kontrollen mit zufriedenstellenden Ergebnissen durchgeführt wurden, und ein nachfolgendes Eingangsdokument (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7780") auszustellen. Derzeit bestehen in der EU keine einheitlichen Vorgaben für Eingangsdokumente über die in Bezug auf invasive Arten durchgeführten Kontrollen. In Österreich wird vom Bundesamt für Ernährungssicherheit dafür das als Anlage 3 angeschlossene Formular verwendet. Welche Dokumente in anderen Mitgliedstaaten verwendet werden, ist derzeit nicht bekannt. Diese Dokumente sollten aber einen Hinweis auf den Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 enthalten.
2.3. Zollamtliche Abfertigung, Zollkontrollen
(1) Sofern eine in Anlage 1 genannte kontrollpflichtige Warenkategorie vorliegt, bildet
das Gemeinsame Gesundheitseingangsdokument für Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (GGED-PP) mit einem Vermerk in Feld II.12 (siehe Abschnitt 2.2.1.; Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "N851" und "7160"),
das Gemeinsame Gesundheitseingangsdokument für Erzeugnisse (GGED-P) (siehe Abschnitt 2.2.2.; Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "N853"),
das Gemeinsame Gesundheitseingangsdokument für Tiere (GGED-A) (siehe Abschnitt 2.2.2.; Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C640") oder
das Eingangsdokument über Kontrollen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 (siehe Abschnitt 2.2.3.; Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7780")
gemäß Artikel 15 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 bei der Abfertigung der Sendung eine erforderliche Unterlage für die Durchführung des Zollverfahrens gemäß Artikel 163 UZK und muss daher zum Zeitpunkt der Abgabe der Zollanmeldung im Besitz des Anmelders sein und für die Zollbehörden bereitgehalten werden. Die Unterlage ist in der Anmeldung anzuführen. Zusätzlich ist in der Anmeldung folgendes anzugeben:
1.Sofern keine der in Anlage 1 in Spalte "Art (i)" genannten invasiven gebietsfremden Art vorliegt, ist dies bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung durch den Dokumentenartencode "Y942" anzugeben.
2.Sofern es sich um eine in Anlage 1 in Spalte "Art (i)" genannte invasive gebietsfremde Art handelt und eine Ausnahmegenehmigung (siehe Abschnitt 3.1. und Abschnitt 3.2.) erteilt worden ist, ist dies bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung durch den Dokumentenartencode "C065" anzugeben.
(2) Wenngleich die amtlichen Kontrollen zur Verhinderung des vorsätzlichen Einbringens von invasiven gebietsfremden Arten im wesentlichen anderen Behörden obliegen (siehe Abschnitt 2.2.), entbindet dies die Zollämterdas Zollamt Österreich und die Zollorgane nicht von der Durchführung von Kontrollen in Bezug auf die unerlaubte Einbringung von invasiven gebietsfremden Arten.
(3) Wird bei einer Zollkontrolle festgestellt, dass eine Sendung oder eine Partie aus einem Drittland nicht angemeldete invasive gebietsfremde Arten enthält oder aus solchen besteht, ist umgehend das Bundesamt für Ernährungssicherheit (siehe Abschnitt 2.2.3.) davon zu unterrichten, dem sodann das weitere Verfahren, einschließlich der Entscheidung über die weitere Behandlung der invasiven gebietsfremden Arten, obliegt. Dies gilt auch dann, wenn eine der in Abs. 1 angeführten Unterlagen vorgelegt wird und sich dennoch der Verdacht ergibt, dass invasive gebietsfremde Arten vorliegen.
2.4. Zolltarif und Codierungen in e-Zoll
(1) Die
Beschränkungen für invasive gebietsfremde Arten von unionsweiter Bedeutung und
die kontrollpflichtigen Warenkategorien
sind im Zolltarif mit der Maßnahme "VB-0337: Invasive gebietsfremde Arten" (VuB-Code "0337") gekennzeichnet.
(2) Für die Codierung der in diesem Abschnitt behandelten Beschränkungen in e-zoll stehen folgende Dokumentenartencodes zur Verfügung:
Dokumentenarten
|
Dokumenten-artencode
(BESCH_ART_CODE)
|
Beschreibung
(KURZ_BESCHR)
|
Hinweise
|
N851
|
Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument für Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (GGED-PP)
|
siehe Abschnitt 2.2.1. und Abschnitt 2.3.
|
7160
|
Entscheidung der zuständigen Behörde - Ware für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zulässig (Vermerk in Feld II.12 des GGED-PP)
|
siehe Abschnitt 2.2.1. und Abschnitt 2.3.; dieser Code ist nur in Verbindung mit dem Code N851 zulässig
|
N853
|
Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument für Erzeugnisse (GGED-P)
|
siehe Abschnitt 2.2.2. und Abschnitt 2.3.
|
C640
|
Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument für Tiere (GGED-A)
|
siehe Abschnitt 2.2.2. und Abschnitt 2.3.
|
7780
|
Eingangsdokument über Kontrollen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 (invasive gebietsfremde Arten)
|
siehe Abschnitt 2.2.3. und Abschnitt 2.3.
|
C065
|
Genehmigung für invasive gebietsfremde Arten gemäß Art. 8 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014
|
siehe Abschnitt 3.1. und Abschnitt 3.2.; dieser Code ist nur in Verbindung mit dem Code 7160, N853, C640 oder 7780 zulässig
|
Y942
|
Die angemeldeten Waren fallen nicht unter die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1141 der Kommission
|
siehe Abschnitt 3.2.; dieser Code ist nur in Verbindung mit dem Code 7160, N853, C640 oder 7780 zulässig
Hinweise:
Der Dokumentenartencode N851 in Verbindung mit dem Code 7160 ist auch zu verwenden, sofern zur Zollabfertigung eine vor dem 14. Dezember 2019 ausgestellte Bestätigung über eine durchgeführte phytosanitäre Beschau auf einem Pflanzengesundheitszeugnis vorliegt.
Der Dokumentenartencode N853 ist auch zu verwenden, sofern zur Zollabfertigung ein vor dem 14. Dezember 2019 ausgestelltes Gemeinsames Veterinärdokument für die Einfuhr (GVDE) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 für die Veterinärkontrolle von Erzeugnissen verwendet wird.
Der Dokumentenartencode C640 ist auch zu verwenden, sofern zur Zollabfertigung ein vor dem 14. Dezember 2019 ausgestelltes Gemeinsames Veterinärdokument für die Einfuhr (GVDE) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 282/2004 für die Veterinärkontrolle von lebenden Tieren verwendet wird.
2.5. Bewilligungen zum Anschreibeverfahren
(1) Sofern die in Anlage 1 genannten kontrollpflichtigen Warenkategorien (siehe Abschnitt 1.2. Z 5) auch der phytosanitären Kontrolle nach der Arbeitsrichtlinie Pflanzenschutz (VB-0300) unterliegen, gilt für Bewilligungen zum Anschreibeverfahren Abschnitt 2.82.3.7. der Arbeitsrichtlinie Pflanzenschutz mit der Maßgabe, dass die Erteilung von Bewilligungen zum Anschreibeverfahren für invasive gebietsfremde Arten von unionsweiter Bedeutung im Hinblick auf Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 (siehe Abschnitt 2.1.) nicht in Betracht kommt.
(2) Sofern die in Anlage 1 genannten kontrollpflichtigen Warenkategorien (siehe Abschnitt 1.2. Z 5) auch der veterinärbehördlichen Kontrolle nach der Arbeitsrichtlinie Tierseuchenrecht (VB-0320) unterliegen, gilt für Bewilligungen zum Anschreibeverfahren Abschnitt 3.10. der Arbeitsrichtlinie Tierseuchenrecht mit der Maßgabe, dass die Erteilung von Bewilligungen zum Anschreibeverfahren für invasive gebietsfremde Arten von unionsweiter Bedeutung im Hinblick auf Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 (siehe Abschnitt 2.1.) nicht in Betracht kommt.
(3) Sofern die in Anlage 1 genannten kontrollpflichtigen Warenkategorien (siehe Abschnitt 1.2. Z 5) nicht den vorstehend angeführten Kontrollen unterliegen, bestehen für Bewilligungen zum Anschreibeverfahren keine besonderen Bewilligungsvoraussetzungen. Die Erteilung von Bewilligungen zum Anschreibeverfahren kommt für invasive gebietsfremde Arten von unionsweiter Bedeutung im Hinblick auf Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 (siehe Abschnitt 2.1.) jedenfalls nicht in Betracht.
Die in Anlage 1 genannten kontrollpflichtigen Warenkategorien sind zur Durchführung der Einfuhrkontrolle durch die zuständige Behörde des Eingangsmitgliedstaates zu gestellen. Die Sendungen dürfen erst dann zu einem Zollverfahren abgefertigt werden, wenn die Kontrolle abgeschlossen und die Sendung durch die zuständige Behörde freigegeben worden ist (siehe Abschnitt 2.2.).
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2022-0.533.830
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0078-IV/8/2015
- Stammnummer
- 71136
- Enthalten in Fassung
- 7 (geltend: 9)
- Gültig
- 02.08.2022 bis 06.09.2022
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF