Findok · Richtlinien
VB-0337
4. Strafbestimmungen
überholte Fassung (bis 06.09.2022)Richtlinie2022-0.533.830gilt ab 14.12.2019
Inhaltsverzeichnis der VB-0337
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 14.12.2019 bis 06.09.2022.
Wortlaut laut Findok
4. Strafbestimmungen
(1) Das vorsätzliche Verbringen von gelisteten invasiven gebietsfremden Arten (siehe Anlage 1) in das Gebiet der Union, einschließlich der Durchfuhr durch die Union unter zollamtlicher Überwachung, entgegen den Vorschriften des Artikels 7 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 ist gemäß § 3614 Abs. 1 Z 20a1 Pflanzenschutzgesetz 20112018 als Verwaltungsübertretung strafbar. Der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist ebenfalls strafbar.
(2) Die Zollorgane sind gemäß § 3614 Abs. 3 Pflanzenschutzgesetz 20112018 berechtigt, Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände zur Sicherung des Verfalls zu beschlagnahmen.
Hinweis: Unter den Begriff "andere Gegenstände" fallen auch invasive gebietsfremde Arten von unionsweiter Bedeutung (siehe Anlage 1), und zwar auch dann, wenn es sich um Tiere oder tierische Produkte handelt.
(3) Wenn Zollorgane in Ausübung ihres Dienstes, sei es im Zuge einer Abfertigung oder auch in anderen Fällen solche Verstöße feststellen, haben sie die Gegenstände bei Gefahr im Verzug gemäß § 29 ZollR-DG zur Verhinderung einer unzulässigen Verfügung zu beschlagnahmen. Eine Beschlagnahme kann auch gemäß § 3614 Abs. 3 Pflanzenschutzgesetz 20112018 zur Sicherung des in § 3614 Abs. 2 Pflanzenschutzgesetz 20112018 vorgesehenen Verfalls erfolgen. Über den Verstoß sowie die erfolgte Beschlagnahme ist gemäß § 24 Abs. 3a Pflanzenschutzgesetz 2011 umgehend das Bundesamt für Ernährungssicherheit (siehe Abschnitt 2.2.3.) zu informieren. Der Verstoß sowie die erfolgte Beschlagnahme sind sodann der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde ungesäumt anzuzeigen; die beschlagnahmten Waren sind dieser Behörde nach Möglichkeit auszufolgen. Im Falle von Nichtunionswaren ist schriftlich darauf hinzuweisen, dass es sich um einfuhrabgabenpflichtige Nichtunionswaren handelt und dass die Waren daher vor einer allfälligen Freigabe oder vor einer Vernichtung oder Verwertung neuerlich dem Zollamt zu gestellen sind. Der Fall ist in Evidenz zu halten. Können die Gegenstände wegen fehlender Zugriffsmöglichkeit nicht beschlagnahmt werden, ist lediglich Anzeige an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten.
Eine Durchschrift dieser Anzeige ist an das Bundesamt für Ernährungssicherheit (siehe Abschnitt 2.2.3.) zu übermitteln.
(4) Gemäß § 34 Abs. 2 ZollR-DG können die Zollorgane nach Maßgabe des § 37 VStG und des § 37a VStG bei Verdacht einer Übertretung der in dieser Arbeitsrichtlinie behandelten Vorschriften des Pflanzenschutzgesetzes 20112018 einen Betrag von 180 Euro als vorläufige Sicherheit festsetzen und einheben. Die Zollorgane sind gemäß § 34 Abs. 2 ZollR-DG weiters ermächtigt, bei geringfügigen Verstößen mit Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG Geldstrafen bis zu 120 Euro einzuheben.
Hinweis: Einer gesonderten Ermächtigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde bedarf es zur Einhebung einer vorläufigen Sicherheit oder zur Erlassung von Organstrafverfügungen durch die Zollorgane im Hinblick auf die ab 1. Juli 2007 im § 34 Abs. 2 ZollR-DG normierte direkte gesetzliche Ermächtigung nicht.
(5) Ohne Rücksicht auf Maßnahmen anderer Behörden ist erforderlichenfalls ein Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2022-0.533.830
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0078-IV/8/2015
- Stammnummer
- 71136
- Enthalten in Fassung
- 6, 7 (geltend: 9)
- Gültig
- 14.12.2019 bis 06.09.2022
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF