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Findok · Richtlinien

VB-0337

3. Ausnahmen

überholte Fassung (bis 06.08.2025)Richtlinie2022-0.582.475gilt ab 02.08.2017

Inhaltsverzeichnis der VB-0337

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 02.08.2017 bis 06.08.2025.

Wortlaut laut Findok

3. Ausnahmen 3.1. Genehmigungen (1) Abweichend von den Beschränkungen gemäß Artikel 7 Abs. 1 Buchstaben a, b, c, d, f und g der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 (siehe Abschnitt 2.1.) können die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 ein Genehmigungssystem errichten, das Einrichtungen die Durchführung von Forschung und Ex-situ-Erhaltung an invasiven gebietsfremden Arten von unionsweiter Bedeutung gestattet. In Fällen, in denen die Verwendung von Produkten, die aus invasiven gebietsfremden Arten von unionsweiter Bedeutung hervorgegangen sind, unvermeidbar ist, um Fortschritte für die menschliche Gesundheit zu erzielen, können die Mitgliedstaaten auch die wissenschaftliche Herstellung und die anschließende medizinische Verwendung in ihr Genehmigungssystem einbeziehen. (2) Mit Genehmigungen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 ("Ausnahmegenehmigungen") kann nur eine Ausnahme von den Beschränkungen gemäß Artikel 7 Abs. 1 Buchstaben a, b, c, d, f und g der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 (siehe Abschnitt 2.1.) genehmigt werden, nicht jedoch auch eine Befreiung von den amtlichen Kontrollen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014. Somit besteht auch bei erteilten Ausnahmegenehmigungen die Verpflichtung zur Durchführung der amtlichen Kontrollen gemäß Abschnitt 2.2. (3) In Österreich werden die Ausnahmegenehmigungen in Bezug auf die Einfuhr, die Durchfuhr und die Beförderung in die, aus der und innerhalb der Union vom Bundesamt für Ernährungssicherheit (siehe Abschnitt 2.2.3.) erteilt. Ausnahmegenehmigungen in Bezug auf die Haltung, die Zucht, die Verwendung oder den Tausch sowie die Fortpflanzung, die Aufzucht oder die Veredelung werden durch das Amt der jeweiligen Landesregierung erteilt. (4) Als Nachweis dafür, dass die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats eine Ausnahmegenehmigung erteilt hat, dient das durch die Verordnung (EU) 2016/145 festgelegte Dokument (siehe Anlage 2; Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C065"). Auf die in Anlage 2 enthaltene Anleitung für das Ausfüllen des Dokuments wird hingewiesen. Dieses Dokument berechtigt allerdings nur dann zur Einfuhr oder zur Durchfuhr von invasiven gebietsfremden Arten, wenn im Feld 9 ("Ausnahme von den Beschränkungen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014") Einfuhr oder Durchfuhr oder Beförderung angekreuzt ist. (5) Gemäß Artikel 8 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 sind bei allen erteilten Ausnahmegenehmigungen mindestens folgende Angaben im Internet öffentlich bekannt zu machen: a)die wissenschaftlichen und gebräuchlichen Bezeichnungen der invasiven gebietsfremden Arten von unionsweiter Bedeutung, für die eine Genehmigung erteilt wurde, b)die Anzahl oder das Volumen der betreffenden Exemplare, c)der Zweck, zu dem die Genehmigung erteilt wurde, und d)die Codes der Kombinierten Nomenklatur. Hinweis: Die Links, unter denen diese Angaben veröffentlichtDiese Informationen werden auf der Homepage www.neobiota-austria.at werden, werden nachgereichtveröffentlicht. (6) Sofern eine Ausnahmegenehmigung erteilt worden ist, ist gemäß Artikel 15 Abs. 9 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 in der Zollanmeldung (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C065") oder den einschlägigen Meldungen an die Grenzeinrichtung (siehe Abschnitt 2.2.) auf eine gültige Genehmigung für die angemeldeten Waren hinzuweisen. 3.2. Zulassungen (1) In Ausnahmefällen können die Mitgliedstaaten aus Gründen des zwingenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 Einrichtungen die Genehmigung erteilen, andere als die in Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 genannten Tätigkeiten auszuführen. Solche Genehmigungen bedürfen einer Zulassung durch die Kommission. (2) Mit Zulassungen gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 ("Zulassungen") kann nur eine Ausnahme von den Beschränkungen gemäß Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 (siehe Abschnitt 2.1.) genehmigt werden, nicht jedoch auch eine Befreiung von den amtlichen Kontrollen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014. Somit besteht auch bei erteilten Zulassungen die Verpflichtung zur Durchführung der amtlichen Kontrollen gemäß Abschnitt 2.2. (3) In Österreich werden die Zulassungen in Bezug auf die Einfuhr, die Durchfuhr und die Beförderung in die, aus der und innerhalb der Union vom Bundesamt für Ernährungssicherheit (siehe Abschnitt 2.2.3.) erteilt. Zulassungen in Bezug auf die Haltung, die Zucht, die Verwendung oder den Tausch sowie die Fortpflanzung, die Aufzucht oder die Veredelung werden durch das Amt der jeweiligen Landesregierung erteilt. (4) Als Nachweis dafür, dass die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats eine Zulassung erteilt hat, dient das durch die Verordnung (EU) 2016/145 festgelegte Dokument (siehe Anlage 2; Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C065"). Auf die in Anlage 2 enthaltene Anleitung für das Ausfüllen des Dokuments wird hingewiesen. Dieses Dokument berechtigt allerdings nur dann zur Einfuhr oder zur Durchfuhr von invasiven gebietsfremden Arten, wenn im Feld 9 ("Ausnahme von den Beschränkungen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014") Einfuhr oder Durchfuhr oder Beförderung angekreuzt ist. (5) Gemäß Artikel 9 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 in Verbindung mit Artikel 8 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 sind bei allen erteilten Zulassungen mindestens folgende Angaben im Internet öffentlich bekannt zu machen: a)die wissenschaftlichen und gebräuchlichen Bezeichnungen der invasiven gebietsfremden Arten von unionsweiter Bedeutung, für die eine Genehmigung erteilt wurde, b)die Anzahl oder das Volumen der betreffenden Exemplare, c)der Zweck, zu dem die Genehmigung erteilt wurde, und d)die Codes der Kombinierten Nomenklatur. Hinweis: Die Links, unter denen diese Angaben veröffentlichtDiese Informationen werden auf der Homepage www.neobiota-austria.at werden, werden nachgereichtveröffentlicht. (6) Sofern eine Zulassung erteilt worden ist, ist gemäß Artikel 9 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 in Verbindung mit Artikel 15 Abs. 9 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 in der Zollanmeldung (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C065") oder den einschlägigen Meldungen an die Grenzeinrichtung (siehe Abschnitt 2.2.) auf eine gültige Zulassung für die angemeldeten Waren hinzuweisen.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2022-0.582.475
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0078-IV/8/2015
Stammnummer
71136
Enthalten in Fassung
3, 4, 5, 6, 7, 8 (geltend: 9)
Gültig
02.08.2017 bis 06.08.2025
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF