Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1684-W/02
umsatzsteuerliche Behandlung der von den Golfspielern anlässlich des Eintrittes in den Golfclub an die Betreibergesellschaft bezahlten Einmalbeträge (Einschreibgebühren)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1684-W/02vom 12.12.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Betreibt die Bw. in der Rechtsform einer Ges.m.b.H. Golfplätze und hebt sie neben den laufenden Jahresbeiträgen anlässlich des Eintrittes in den Golfclub einen "Einmalbetrag" (Einschreibgebühr laut Satzung des Golfclubs) ein und ist in den schriftlichen Verträgen (Anmeldungsformularen) vom Erwerb eines Spielrechtes die Rede, ist ein (umsatzsteuerpflichtiger) Leistungsaustausch gegeben. Diese Einmalbeträge sind nicht, wie von der Bw. vorgebracht, als Kautionen zu behandeln.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
HFP Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., gegen die Bescheide des Finanzamtes
für Körperschaften in Wien betreffend Umsatz- und
Körperschaftsteuer für die Jahre 1995 und 1996 sowie vorläufige
Umsatzsteuer für das Jahr 1997 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die Bescheide
betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer für die Jahre 1995 und 1996
bleiben unverändert. Der Bescheid betreffend Umsatzsteuer für das Jahr
1997 wird wie in der Berufungsvorentscheidung abgeändert und für
endgültig erklärt.
Die
Umsatzsteuer für das Jahr 1995 wird mit € 759.709,38
(S 10.453.829,00), die Umsatzsteuer für das Jahr 1996 mit
€ 497.589,44 (S 6.846.980,00) sowie die Umsatzsteuer für das
Jahr 1997 mit € 519.753,64 (S 7.151.966,00) festgesetzt. Die
Körperschaftsteuer für die Jahre 1995 und 1996 beträgt jeweils
€ 1.090,09 (S 15.000,00).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. betreibt in der
Rechtsform einer Ges.m.b.H. unter anderem auch zwei Golfplätze in Wien-S.
(ab 1995) sowie in D. (ab 1996).
Im Zuge einer das Jahr 1995
betreffenden abgabenbehördlichen Prüfung sowie einer
Umsatzsteuernachschau für die Jahre 1996 und 1997 wurde folgende
umsatzsteuerliche Feststellung getroffen:
Zum einen bestehe für
jeden der beiden Golfplätze ein Verein, der die Beiträge für den
österreichischen Golfverband einhebe. Zum anderen vereinnahme die Bw. als
Betreiber der Golfplätze von den Golfspielern für den Verkauf des
Spielrechtes auf unbestimmte Zeit einen Einmalbetrag und daneben laufende
Jahresbeiträge für die Benützung des Golfplatzes. Die
Beträge seien im schriftlichen Vertrag, der vom Käufer unterzeichnet
werde, festgelegt. Dabei gebe es für jeden Golfplatz eine Höchstanzahl
von jeweils 600 zu vergebenden Spielrechten.
Strittig sei die
umsatzsteuerliche Behandlung dieser Einmalbeträge. Während
nämlich von der Bw. die Jahresbeiträge versteuert worden seien, habe
sie die Einmalbeträge als "Kaution" behandelt und damit nicht der
Umsatzsteuer unterzogen.
Nach Ansicht der
Betriebsprüfung handle es sich aber bei diesen Einmalbeträgen um
umsatzsteuerpflichtige Erlöse aus dem Verkauf der Spielrechte.
Laut Vertrag könne der
jeweilige Golfspieler das Spielrecht an die Bw. mit Ende jeder Saison
retournieren. Ab dem Zeitpunkt, zu dem die Bw. keine eigenen Spielrechte mehr
zum Verkauf anbieten könne (alle 600 Spielrechte seien bereits verkauft),
verkaufe die Bw. das retournierte Spielrecht, und der ursprüngliche
Käufer erhalte innerhalb von 6 Wochen nach Weiterverkauf des
retournierten Spielrechtes den ursprünglichen Kaufpreis zurück. In
diesem Fall handle es sich um einen Rückkauf des Spielrechtes durch die Bw.
und in weiterer Folge um einen neuerlichen Verkauf.
Von der Bw. sei vorgebracht
worden, dass entgegen diesem schriftlichen Vertrag jeweils mündlich die
Rückzahlung des Entgelts für die Spielberechtigung unabhängig von
der Anzahl der bereits verkauften Spielrechte vereinbart worden sei. Laut den
von der Betriebsprüfung eingeholten Zeugenaussagen würden aber keine
derartigen mündlichen Vereinbarungen abweichend vom schriftlichen
Vertragsinhalt existieren. Daher werde in freier Beweiswürdigung dem
schriftlichen Vertragsinhalt mehr Glaubwürdigkeit beigemessen.
Das Entgelt für die
Spielberechtigung werde deshalb zusätzlich zum zeitanteiligen Entgelt
entrichtet und sei daher mit 20 % der Umsatzsteuer zu
unterziehen.
Die
Umsatzsteuerbemessungsgrundlagen würden sich wie folgt
erhöhen:
|
1995:
|
S 6.240.233,33
|
1996:
|
S 4.397.715,31
|
1997:
|
S 1.246.185,00
Im Bereich
der Körperschaftsteuer führte die Betriebsprüfung aus, dass die
Bw. bisher den Kaufpreis für den Erwerb dieser Spielrechte als Kaution
behandelt und im Jahresabschluss als Verbindlichkeit ausgewiesen habe. Im Jahre
1995 seien von den passivierten Einmalzahlungen 2 % als Erlös
abgegrenzt worden. Ab 1996 seien die gesamten Beträge passiviert
worden.
Da aber diese Entgelte für
die Veräußerung der Spielrechte zur Gänze als Erlös zu
erfassen gewesen wären, ergebe sich für das geprüfte Jahr 1995
eine entsprechende Erfolgserhöhung von S 7.338.514,40.
Das Finanzamt
für Körperschaften erließ daraufhin unter Verweis auf diese
Feststellungen am 21. Oktober 1998 im wiederaufgenommenen Verfahren die
Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 1995 und 1996
sowie den vorläufigen Umsatzsteuerbescheid für das Jahr
1997. Dabei führte das Finanzamt in Bezug auf den
Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 1996 (nicht im
Prüfungszeitraum enthalten) aus, dass (wie schon im Jahre 1995) die
Entgelte für die Veräußerung der Spielrechte in Höhe von
S 5.277.258,00 den Einkünften hinzuzurechnen seien.
Nachdem der
vormalige steuerliche Vertreter der Bw. zwei Anträge auf
Rechtsmittelfristverlängerungen gestellt hatte, erhob er am
15. Jänner 1999 Berufung. Da es diesem Schreiben aber an den
Erklärungen, in welchen Punkten die Bescheide angefochten und welche
Änderungen beantragt würden, sowie an einer Begründung mangelte,
erließ das Finanzamt einen entsprechenden
Mängelbehebungsauftrag.
In Beantwortung dieses
Mängelbehebungsauftrages heißt es im Schriftsatz vom 17.
März 1999 wie folgt:
Es werde beantragt, "bei
Ermittlung der steuerpflichtigen Umsätze die Spielrechte für Golf als
Kaution zu behandeln und entsprechend keine Umsatzsteuer
vorzuschreiben". Wenn die Betriebsprüfung meine, dass diese
Spielrechte nicht als Kautionen - jederzeit rückzahlbar bei Kündigung
durch den Golfspieler - zu behandeln seien, sondern dass in freier
Beweiswürdigung ein Verkauf von Spielrechten gegeben sei, sei dem zu
entgegnen, dass sich aufgrund der vorliegenden Unterlagen sowie der
Eintrittserklärungen der einzelnen Golfspieler ergebe, dass bei Eintritt
des einzelnen Mitglieds dieser auf seine Rechte und Pflichten aufmerksam gemacht
werde. Darin sei auch enthalten, dass jedem Mitglied mitgeteilt werde, dass der
Betrag für das Spielrecht als Kaution zu verstehen sei, das heißt,
dass jedes Mitglied bei Austritt den Betrag für das erworbene Spielrecht
rückerstattet bekomme.
Wenn die Betriebsprüfung
darauf verweise, dass einige befragte Mitglieder angeblich keine mündlichen
Vereinbarungen kennen würden, sei zu erwidern, dass zwischen Altmitgliedern
und Neumitgliedern seit der Übernahme durch die Bw. zu unterscheiden sei.
Es werde daher ersucht, eine größere Anzahl von Mitgliedern zu
befragen, die sicher einheitlich bestätigen könnten, dass sie bei
Abschluss des Vertrages darauf hingewiesen worden seien, dass sie nicht den
Einmalbetrag, sondern eine Kaution hinterlegen, die jederzeit bei Austritt
rückbezahlt werde. Im Zuge der Betriebsprüfung seien auch
diesbezüglich Unterlagen vorgelegt worden, aus denen ersichtlich sei, dass
verschiedene Mitglieder ausgetreten seien, denen dann die entsprechende Kaution
rückerstattet worden sei. Die Betriebsprüfung habe
"interessanterweise" dies nicht gewürdigt.
Wenn die Betriebsprüfung
meine, dass in freier Beweiswürdigung den schriftlichen Verträgen mehr
als den mündlichen Absprachen geglaubt werde, weil in der
Beitrittserklärung nicht ausdrücklich der Begriff "Kaution"
enthalten sei, dürfe darauf hingewiesen werden, dass auch die
Abgabenbehörden den wahren Vertragsinhalt zu würdigen hätten und
nicht, wie ein Vertrag oder eine Erklärung tituliert sei.
Aus den dargelegten
Gründen sei eindeutig ersichtlich, dass es sich um eine Kaution und nicht
um den Erwerb eines Spielrechtes handle.
Es werde weiters um Anberaumung einer mündlichen
Berufungsverhandlung ersucht.
In der
Stellungnahme der Betriebsprüfung heißt es wie folgt:
Der Golfinteressent (=
Vertragspartner) erwerbe gleichzeitig mit der Aufnahme in den Golfclub von der
Bw. als Betreibergesellschaft das Spielrecht. Die ursprüngliche
Fassung der schriftlichen Vereinbarung über den Erwerb eines Spielrechtes
(verwendet bis Mitte 1996) habe keine Regelung über die Beendigung des
Spielrechtes enthalten. Erst im Jahre 1996 sei die Vereinbarung über den
Erwerb eines Spielrechtes in dem Sinne geändert worden, dass dem Spieler
nunmehr ein Recht der Retournierung (mit Ende jeder Saison) eingeräumt
worden sei, dies aber mit der Einschränkung, dass ab dem Zeitpunkt, wenn
der Golfclub keine eigenen Spielrechte mehr zum Verkauf anbieten könne, er
das Spielrecht verkaufe und der (ehemalige) Golfspieler innerhalb von
6 Wochen nach Verkauf den ursprünglichen Kaufpreis
zurücküberwiesen bekomme. Die Behauptung der Bw., die Änderung
der schriftlichen Vereinbarung wäre ohne Bedeutung und stelle damit keine
inhaltliche Änderung dar, sei nicht glaubhaft. Eine schriftliche
Änderung wäre nicht nötig gewesen, wenn nicht eine inhaltliche
Änderung beabsichtigt gewesen wäre. Nach dem ursprünglichen
Vertragsinhalt sei demnach überhaupt keine Beendigungsmöglichkeit des
Spielrechtes durch den Golfspieler vorgesehen gewesen. Der geänderte
Vertragsinhalt sehe nunmehr ein "handelbares" Spielrecht vor. Es
ermögliche dem Spieler eine Beendigung des Vertragsverhältnisses,
allerdings erhalte dieser den ursprünglichen Kaufpreis des Spielrechtes
erst zurück, wenn die Bw. dieses retournierte Spielrecht weiterverkauft
habe. Ein Verkauf des Spielrechtes sei erst vorgesehen, wenn alle
600 Spielrechte vergeben seien.
Wenn nun die Bw. behaupte, dass
jedem Mitglied mitgeteilt werde, dass der Betrag für das Spielrecht als
Kaution zu verstehen sei, das heißt, dass jedes Mitglied bei Austritt den
Betrag für das erworbene Spielrecht rückerstattet bekomme, so
widerspreche es den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass die beitretenden
Personen einen anderen schriftlichen Vertragsinhalt, der für sie eine
Schlechterstellung bedeute, mit Unterschrift zur Kenntnis nehmen würden. Es
wäre anzunehmen, dass bei Vorhandensein einer günstigeren
mündlichen Vereinbarung diese schriftlich festgehalten oder zumindest der
ungünstigere Vertragsinhalt durchgestrichen werde.
Auch in den Vereinsstatuten
werde der Austritt im § 9 dahingehend geregelt, dass der Austritt
jedem Mitglied jederzeit freistehe. Das austretende Mitglied habe aber keinen
Anspruch auf Ersatz der an den Club geleisteten Beträge und
Gebühren.
Darüberhinaus könne
der Behauptung, es wären entgegen der schriftlichen Vereinbarung andere
mündliche Vereinbarungen getroffen worden, nicht gefolgt werden. Laut den
von der Betriebsprüfung eingeholten Zeugenaussagen einiger Golfspieler
würden keine mündlichen Vereinbarungen abweichend vom schriftlichen
Vertragsinhalt existieren.
Anzumerken sei, dass
Auskünfte anlässlich der ursprünglichen Befragung im Zuge der
Betriebsprüfung eine höhere Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit
hätten als jene, die im Zuge des Berufungsverfahrens durchgeführt
würden. Eine neuerliche Befragung habe nicht die gleiche Qualität wie
die erstmalige, da im Zuge des Betriebsprüfungsverfahrens bereits auf die
Problematik hingewiesen worden sei und die Golfspieler darüber von der Bw.
informiert worden seien.
Die in den
berufungsgegenständlichen Jahren verkauften Spielrechte würden zur
Gänze aus Verkäufen durch die Bw. als Betreiber der Golfplätze
stammen. Eine in der Berufung vorgebrachte Unterscheidung in Alt- und
Neumitglieder sei deshalb nicht relevant.
Soweit tatsächlich ein
Rückkauf erfolgt sei, sei dies von der Betriebsprüfung sehr wohl
gewürdigt worden. Die Behauptung der Bw., dies sei interessanterweise in
der Begründung nicht ersichtlich, könne nicht gefolgt werden. Wie in
der Niederschrift über die Schlussbesprechung ausgeführt, liege ein
Rückkauf des Spielrechtes durch die Bw. vor. Eine entsprechende
Umsatzsteuerberichtigung (richtigerweise ein Vorsteuerabzug) könne aber
mangels fehlender Unternehmereigenschaft der austretenden Golfspieler nicht
erfolgen.
Als wahrer Vertragsinhalt unter
Berücksichtigung aller Unterlagen (Vereinsstatuten, Verträge und
Spielberechtigungen) und der Ergebnisse der mündlichen Befragungen sei
daher der Erwerb eines Spielrechtes gegen Entgelt anzunehmen. Nach dem wahren
wirtschaftlichen Gehalt werde das Entgelt für den Erwerb eines Spielrechtes
bezahlt und unterliege demnach als Entgelt für diese Leistung der
Umsatzsteuer.
Eine Kaution - wie in der
Berufung ausgeführt - werde als Sicherheitsleistung im Hinblick auf die
Erfüllung anderer vertraglicher Pflichten gewährt. Es sei deshalb die
Frage erlaubt, für welche anderen vertraglichen Verpflichtungen diese
Gebühr als Sicherheitsleistung dienen sollte.
Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass es an einem
Berufungsbegehren hinsichtlich der Körperschaftsteuer fehle.
In weiterer
Folge stellte der vormalige steuerliche Vertreter der Bw. insgesamt sieben
Fristverlängerungsansuchen bezüglich der Erstattung einer
Gegenäußerung zu dieser Stellungnahme der Betriebsprüfung.
Begründend führte er jeweils an, dass der Sachverhalt mit der Bw.
leider noch immer nicht besprochen werden konnte.
Daraufhin
erließ das nunmehr zuständige Finanzamt für den 21. und
22. Bezirk am 24. Juli 2000 abweisende Berufungsvorentscheidungen
bezüglich der Umsatz- und Körperschaftsteuer für die Jahre 1995
und 1996 und verwies begründend auf die ausführliche Stellungnahme der
Betriebsprüfung.
In Bezug auf die vorläufig
festgesetzte Umsatzsteuer für das Jahr 1997 gab das Finanzamt mit
Berufungsvorentscheidung der Berufung statt und setzte die Umsatzsteuer
endgültig unter Berücksichtigung der im laufenden Berufungsverfahren
(am 27. Jänner 1999) beim Finanzamt für Körperschaften
eingelangten Umsatzsteuererklärung fest. Die mit Berufung angefochtene
Erhöhung der Umsätze um den strittigen Betrag von S 1.246.185,00
wurde aber wiederum vorgenommen, weshalb im Ergebnis die Berufung als abgewiesen
zu werten ist.
Nach einem
Wechsel in der steuerlichen Vertretung beantragte die Bw. am 19. September
2000 die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz.
In einem weiteren Schreiben vom
2. Oktober 2000 brachte die Bw. wie folgt vor:
Der Sachverhalt stelle sich so
dar, dass die Mitgliedschaft zu den beiden Golfclubs derzeit sowohl auf alten
als auch auf neuen Verträgen basiere. Die Umstellung auf die neuen
Verträge sei Mitte 1998 erfolgt. Grund für die Änderung sei die
missverständliche Verwendung des Wortes "Spielrecht" gewesen.
Wirtschaftlich sei nämlich immer eine Kaution gemeint gewesen. Die Aufnahme
der Formulierung "ab 600 Mitglieder" sei eine rein theoretische
gewesen, de facto sei jedem Mitglied in beiden Clubs, welche jeweils nur rund
350 Mitglieder haben würden, die Kaution bei Austritt
rückerstattet worden. Die Betriebsprüfung dürfte aufgrund der
Tatsache, dass Kautionen rückerstattet worden seien, davon ausgegangen
sein, dass bereits die Mitgliederzahl von 600 erreicht worden sei.
Im Golfclub Wien-S. seien (im
Zeitraum 1995 bis 2000) insgesamt 17 Vereinsmitglieder ausgetreten, die
alle einen "alten" Vertrag gehabt hätten. Dieser habe weder einen
Hinweis auf allfällige Retournierung des hinterlegten Geldes für das
Spielrecht noch eine Klausel "Die Kaution wird ab 600 verkauften Spielrechten
bei Austritt retourniert" enthalten. Diese Klausel sei nur in den neuen
Verträgen enthalten. Im Golfclub D. seien (im Zeitraum 1999 bis 2000)
insgesamt 2 Mitglieder ausgetreten, die ebenfalls einen alten Vertrag
gehabt hätten. Gesamt gesehen habe die Bw. S 784.000,00
rückbezahlt.
Als Argumente dafür, dass
das sogenannte Spielrecht tatsächlich eine Kaution sei, seien
anzuführen:
Im "Neuen Vertrag" (D. ab
20. Juni 1998, Wien-S. ab 20. Juli 1998) werde statt Spielrecht der
Ausdruck Spielrechtskaution verwendet bzw. stehe am Anmeldeformular der
Golfclubs "Kaution für Spielrecht". Die Kaution werde für
etwaige Schäden am Platz und Gebäude eingehoben (z.B. bei Verletzung
der Haus- und Platzordnung des Golfclubs). Falls der Schädiger
ausfindig gemacht werden könne, werde diesem von seiner Kaution der zu
ersetzende Schaden abgezogen. Für den Fall der Nichtausfindigmachung
bestehe eine Versicherung. Nicht versichert sei der für jeden
Golfspieler benutzbare "Kart" (Golfwagen mit Elektroantrieb). Die
Anschaffungskosten eines "Karts" würden rund S 120.000,00 betragen.
Würde der "Kart" durch einen Golfspieler beschädigt werden und der
Schaden angenommen S 70.000,00 betragen, würde die hingegebene Kaution
zur Gänze verwendet werden, der Rest wäre vom Spieler zu
ersetzen. Die Einhebung einer Kaution sei, wie am Beispiel etwa auch
eines großen bekannten Golfclubs ersichtlich, absolut üblich. Dort
würden sogar S 150.000,00 einbehalten. Auch bei diesem Golfclub diene
die Kaution in erster Linie dazu, etwaige durch Spieler verursachte Schäden
abzudecken. Juristisch gesehen sei die Formulierung "Spielrecht"
eher unglücklich, da tatsächlich eine Kaution gemeint sei. Aufgrund
der tatsächlichen Verhältnisse und der wirtschaftlichen
Betrachtungsweise sollte auch aus umsatzsteuerlicher Sicht dies so gesehen
werden.
Hinzuweisen sei weiters auf die
Satzungen der beiden Golfclubs. In der Satzung des Golfclubs D.
spreche § 9 von einer unverzinsten Kaution für das Spielrecht,
welche bei Austritt eines Mitgliedes innerhalb von 6 Wochen retourniert
werde, allerdings erst, wenn keine Mitglieder mehr aufgenommen würden (d.s.
600 Mitglieder). Tatsächlich werde diese Kaution nicht vom
Verein retourniert, sondern von der Betreibergesellschaft (Bw.), die auch die
Kautionen einhebe. Fest stehe aber, dass in der Satzung von einer Kaution
gesprochen werde. Des Weiteren bestimme § 10 der Satzung, dass
erst durch Hinterlegung der Kaution das Recht der Nutzung der Anlage
gemäß der jeweiligen Platz- und Hausordnung erworben werde. In
der Satzung des Golfclubs Wien-S. werde ebenfalls im § 9 der Austritt
geregelt, aber mit dem Hinweis, dass die ausgetretenen Mitglieder keinen
Anspruch auf Ersatz der an den Club geleisteten Beträge und Gebühren
hätten. Darunter würde auch die geleistete Kaution
fallen.
Weiters sei anzuführen,
dass es bis dato der Übung des redlichen Verkehrs entsprochen habe, allen
ausgetretenen Mitgliedern ihre geleisteten Kautionen zurückzuzahlen. Man
könne daher von einem dem Gewohnheitsrecht ähnlichen Zustand sprechen,
da die Rückzahlung der Kautionen einer lang andauernden, allgemeinen und
gleichmäßigen Übung entspreche.
Aus umsatzsteuerlicher Sicht
handle es sich bei Spielrechten um einen Leistungsaustausch, welcher der
Umsatzsteuer unterliege. Kautionen hingegen würden zur Absicherung
von Verpflichtungen dienen und würden deshalb mangels Leistungsaustausch
nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Im vorliegenden Fall würden
Kautionen für von Golfspielern verursachte Schäden eingehoben und
daher keine Umsatzsteuerpflicht vorliegen.
Ein sonstiges gewichtiges
Argument für das Vorliegen einer echten Kaution sei, dass jedem Mitglied
bei seinem Austritt die Kaution retourniert worden sei. Diese Vorgangsweise sei
auch ohne schriftliche Verankerung von Anfang an gewollt gewesen. Man habe der
fehlenden formellen Regelung betreffend der Retournierung der Kaution dadurch
Rechnung getragen, dass im neuen Vertrag eine Regelung betreffend Retournierung
der Kaution aufgenommen worden sei.
In weiterer
Folge legte die Bw. der Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland als ehemals zuständiger
Abgabenbehörde zweiter Instanz zusätzliche Unterlagen vor, darunter
die ab 1. Jänner 2002 gültigen Anmeldungsformulare für die
beiden Golfclubs.
Zudem fasste die Bw. in ihrem
Telefax vom 14. Mai 2003, gerichtet an den nunmehr zuständigen
unabhängigen Finanzsenat, ihre Ansicht noch einmal wie folgt
zusammen: Die Kautionen würden zur Abdeckung etwaiger Schäden
dienen; die Kautionsleister hätten Anspruch auf Rückzahlung bei
Abmeldung; es liege daher kein Leistungsaustausch bzw. Kauf/Verkauf eines
Spielrechtes vor.
Weiters legte die Bw. ihrer
Ansicht nach relevante Auszüge aus den Kommentaren von Ruppe zum UStG 1994
sowie von Rummel zum ABGB sowie eine vom Geschäftsführer der Bw.,
Alois K., verfasste "Aktennotiz" vom April 2003 vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im Bereich der Umsatzsteuer besteht die strittige Frage
darin, ob die von den Golfspielern an die Bw. als Betreibergesellschaft der
beiden Golfplätze in Wien-S. und D. zu entrichtenden Einmalbeträge der
Umsatzsteuer zu unterwerfen sind, da es sich um den Erwerb von Spielrechten
handelt (Ansicht der Betriebsprüfung bzw. des Finanzamtes), oder ob es sich
um (nicht umsatzsteuerbare) Kautionen zur Abdeckung von den Golfspielern
verursachten Schäden handelt, die jedem Golfspieler beim Austritt aus dem
Golfclub wieder retourniert werden (Ansicht der Bw.).
Rechtlich gesehen bestimmt
§ 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, dass der Umsatzsteuer die
Lieferungen und sonstigen Leistungen unterliegen, die ein Unternehmer im Inland
gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt.
Aus der für die
Steuerbarkeit einer Leistung geforderten Entgeltlichkeit haben Rechtsprechung
und Lehre den Begriff des Leistungsaustausches entwickelt. Entscheidend für
das Vorliegen eines Leistungsaustausches ist allein, ob Leistung und Entgelt im
Verhältnis der Wechselbeziehung, in einem inneren Zusammenhang und in
gegenseitiger Abhängigkeit stehen. Zwischen den gegenseitigen Leistungen
muss also eine innere Verknüpfung gegeben sein (vgl. VwGH 10.07.1996,
94/15/0010). Die Zahlungen müssen davon abhängig sein und deshalb
geleistet werden, dass der Zahlungsempfänger die von ihm erwartete
Tätigkeit und Leistung vollbracht hat. Der Begriff
Leistungsaustausch setzt sich demnach aus zwei Elementen zusammen, dem
Leistungsbegriff und dem Entgeltsbegriff. Leistung ist dabei jedes Verhalten,
das für einen anderen einen wirtschaftlichen Wert hat bzw. überhaupt
jedes Verhalten, dass Gegenstand des Rechtsverkehrs sein kann. Das Entgelt
wiederum bestimmt sich nach § 4 UStG 1994. Danach ist Entgelt alles,
was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung aufzuwenden hat,
um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten. Der Entgeltsbegriff ist
demnach aus der Sicht des Leistungsempfängers definiert (Ruppe, UStG 1994,
§ 4 Tz 10). Wenn Zweifel bestehen, ob eine erhaltene Leistung das
Entgelt für eine Lieferung oder sonstige Leistung darstellt, wird zu
prüfen sein, ob der Unternehmer die Lieferung oder sonstige Leistung auch
ohne die erhaltene Leistung bewirkt hätte und ob der Erbringer der Leistung
diese auch ohne die Lieferung oder sonstige Leistung des Unternehmers erbracht
hätte.
Demnach sind Leistungen des
Abnehmers nur insoweit Entgelt, als sie die Gegenleistung für die Leistung
bilden, also der Entgeltszusammenhang besteht. Leistungen des Abnehmers, die
zwar anlässlich der Leistung, aber nicht als Entgelt für die Leistung
erbracht werden, zählen nicht zum Entgelt, auch wenn sie gemeinsam mit der
Gegenleistung für eine Leistung entrichtet werden (EuGH vom
3. 3. 1994, Rs. C-16/93, Tolsma).
Sogenannte Kautionen sind umsatzsteuerlich
grundsätzlich wie folgt zu beurteilen: Kautionen, die (lediglich)
der Absicherung von Zahlungsausfällen dienen, sind, da es sich (noch) nicht
um Entgelte für Leistungen handelt, zunächst unbeachtlich. Zu
Leistungsentgelten werden sie erst, wenn sie zugunsten des Vertragspartners
verfallen. Kautionen, die der Absicherung von anderen Verhaltensverpflichtungen
dienen (zB Reparaturen), stehen außerhalb des Leistungsaustausches.
Verfallen sie zugunsten des Vertragspartners, liegt kein Leistungsaustausch,
sondern echter Schadenersatz vor, der nach herrschender Rechtsprechung und Lehre
kein Entgelt für eine Leistung und damit keinen Leistungsaustausch
darstellt (vgl. Ruppe, UStG 1994, § 4 Tz 58).
Nach Ansicht des
unabhängigen Finanzsenates besteht angesichts der vorliegenden Unterlagen
sowie der im Betriebsprüfungsverfahren eingeholten Zeugenaussagen kein
Zweifel daran, dass diese strittigen Einmalbeträge nicht als Kautionen,
sondern als umsatzsteuerpflichtiges Entgelt zu behandeln sind.
Ausschlaggebend für diese Beurteilung ist vor allem,
dass in den zwischen der Bw. und den jeweiligen Golfinteressenten
abgeschlossenen schriftlichen Verträgen (= Anmeldungsformulare für die
Mitgliedschaft in den beiden Golfclubs) in den berufungsgegenständlichen
Jahren ausdrücklich vom Erwerb eines Spielrechtes die Rede ist.
Diesbezüglich hat die Bw. etwa in ihrem Schreiben vom 2. Oktober 2000
auch zugestanden, dass der Erwerb eines Spielrechtes (im Sinne der obigen
rechtlichen Ausführungen) umsatzsteuerpflichtig sei.
So heißt es in den bis Mitte 1996 verwendeten
Anmeldungsformularen wie folgt: Bei Aufnahme in den Golfclub erwirbt der
Anmeldende von der Betreibergesellschaft (Bw.) das Spielrecht für eine
Einzel- (Partner- oder Jugend-) mitgliedschaft. Er nimmt dabei unter anderem zur
Kenntnis, dass er bei Aufnahme in den Golfclub alle Beiträge und
Gebühren - in der vom Betreiber festgesetzten Höhe - pünktlich
zur Einzahlung zu bringen hat, dass er sein Spielrecht erst nach Bezahlung in
Anspruch nehmen darf, bei Nichtbezahlung der Jahresgebühren das Spielrecht
nicht nützen darf, sowie die Haus- und Platzordnung des Golfclubs ankennt
und einhalten wird.
In diesen Anmeldungsformularen ist demnach überhaupt
keine Regelung über die Beendigung der Mitgliedschaft und den damit
verbundenen Folgen für das erworbene Spielrecht enthalten.
Ab 1996 heißt es dagegen: Der Anmeldende nimmt
unter anderem zur Kenntnis, dass dieses Spielrecht an den Golfclub mit Ende
jeder Saison retourniert werden kann. Ab dem Zeitpunkt, wenn der Golfclub keine
eigenen Spielrechte mehr zum Verkauf anbieten kann, verkauft dieser das
Spielrecht und der Anmeldende erhält innerhalb 6 Wochen nach Verkauf
den Kaufpreis zurücküberwiesen.
Wie die Betriebsprüfung zu Recht ausgeführt hat,
ist damit zwar die Möglichkeit einer "Retournierung" des erworbenen
Spielrechtes geschaffen worden, aus der Formulierung, wonach der Golfclub, wenn
er keine eigenen Spielrechte mehr zum Verkauf anbieten könne, er das
Spielrecht verkaufe und der ursprüngliche Kaufpreis
zurücküberwiesen werde, ist aber die eindeutige Schlussfolgerung zu
ziehen, dass damit ein "handelbares" Spielrecht geschaffen wurde.
Die Formulierung ("wenn der Golfclub keine eigenen
Spielrechte mehr zum Verkauf anbieten kann") ist, worauf die
Betriebsprüfung ebenfalls zu Recht hingewiesen hat, als Verweis auf die
Satzungen der beiden Golfclubs zu sehen, worin nämlich die höchst
aufzunehmende Mitgliederanzahl mit je 600 festgelegt wurde.
In Bezug auf die Satzungen der beiden Golfclubs liegen nun
im Arbeitsbogen der Betriebsprüfung jeweils zwei unterschiedliche Fassungen
vor.
In der von der Bw. im Mai 1998 der Betriebsprüfung
vorgelegten Fassung der Satzung des Golfclubs Wien-S., die im Wesentlichen ident
ist mit der bei der Vereinsbehörde aufliegenden Satzung vom Jänner
1994, heißt es betreffend der "Mitgliedsbeiträge" wie
folgt: - § 4 ("Materielle Mittel"): Die erforderlichen
Mittel sollen wie folgt aufgebracht werden: a) Mitgliedsbeiträge
(Einschreibgebühren und Jahresbeiträge) ... - § 8
("Mitgliedsbeiträge"): Die Höhe der Mitgliedsbeiträge sowie
deren Fälligkeit ist vom Vorstand festzusetzen. - § 9
("Austritt"): (1) Der Austritt aus dem Club steht jedem Mitglied jederzeit
frei. Er muss bis spätestens 31. Oktober für das kommende
Clubjahr schriftlich dem Vorstand bekanntgegeben werden. Das Clubjahr entspricht
dem Kalenderjahr. (2) Das austretende Mitglied hat keinen Anspruch auf Ersatz
der an den Club geleisteten Beträge und Gebühren. -
§ 10 ("Übertragung der Mitgliedschaft"): (1) Eine
Übertragung der Mitgliedschaft ist nur nach Maßgabe und Bezahlung der
dafür vorgesehenen erhöhten Gebühren (Mitgliedsbeiträge)
gestattet und kann nur zum Ende eines jeden Clubjahres erfolgen. Einzelheiten
der Übertragbarkeit werden durch den Vorstand geregelt. ...
In der anderen Fassung, der Betriebsprüfung
überreicht vom Geschäftsführer der Bw., Herrn Alois K.,
lauten die entsprechenden Bestimmungen demgegenüber wie folgt: -
§ 4 ("Materielle Mittel"): Die erforderlichen Mittel sollen wie
folgt aufgebracht werden: a) Jahresbeiträge ... -
§ 8 ("Beiträge"): Die Höhe der Kaution für das
Spielrecht und die Jahresspielgebühr sowie deren Fälligkeit ist vom
Vorstand festzusetzen. - § 9 ("Austritt"): (1) Der
Austritt aus dem Club steht jedem Mitglied jederzeit frei. Er muss bis
spätestens 31. Oktober für das kommende Clubjahr schriftlich dem
Vorstand bekanntgegeben werden. Das Clubjahr entspricht dem Kalenderjahr. (2)
Der Club verpflichtet sich die unverzinste Kaution für das Spielrecht
innerhalb 6 Wochen zu retournieren, ab dem Zeitpunkt, zu dem keine
Mitglieder mehr aufgenommen werden. Die höchst aufzunehmende
Mitgliederanzahl wurde mit 600 festgelegt.
In der einen Fassung der Satzung des Golfclubs D., der
Betriebsprüfung im Mai 1998 von der zuständigen Vereinsbehörde
übermittelt, heißt es wie folgt: - § 4 ("Materielle
Mittel"): Die erforderlichen Mittel sollen wie folgt aufgebracht
werden: a) Mitgliedsbeiträge (Einschreibgebühren und
Jahresbeiträge) ... - § 7 ("Mitgliedschaften"): (1)
Der Club hat folgende Arten der Mitgliedschaft: a) ordentliche Mitglieder; ...
d) Vorzugsmitglieder; ... (5) Vorzugsmitglieder sind Mitglieder, die über
die für ordentliche Mitglieder festgesetzte Aufnahmegebühr eine
erhöhte Beitrittsgebühr bezahlen. Ihre Rechte entsprechen denen
ordentlicher Mitglieder, sie haben aber zusätzlich die Berechtigung, ihre
Mitgliedschaft und damit die Berechtigung zur Teilnahme an allen Einrichtungen
des Clubs weiterzugeben oder zu veräußern. - § 8
("Mitgliedsbeiträge"): Die Höhe der Mitgliedsbeiträge sowie
deren Fälligkeit ist vom Vorstand festzusetzen. - § 9
("Austritt"): (1) Der Austritt aus dem Club steht jedem Mitglied jederzeit
frei. Er muss bis spätestens 31. Oktober für das kommende
Clubjahr schriftlich dem Vorstand bekanntgegeben werden. Das Clubjahr entspricht
dem Kalenderjahr. (2) Das austretende Mitglied hat keinen Anspruch auf Ersatz
der an den Club geleisteten Beträge und Gebühren. -
§ 10 ("Übertragung der Mitgliedschaft"): (1) Eine
Übertragung der Mitgliedschaft ist nur Vorzugsmitgliedern gestattet und
kann nur zum Ende eines jeden Clubjahres erfolgen. ...
In der zweiten von der Bw. ebenfalls im Mai 1998
vorgelegten Fassung heißt es demgegenüber wie folgt: -
§ 4 ("Materielle Mittel"): Die erforderlichen Mittel sollen wie
folgt aufgebracht werden: a) Jahresbeiträge ... -
§ 7 ("Mitgliedschaften"). (1) Der Club hat folgende Arten der
Mitgliedschaft: a) ordentliche Mitglieder; b) außerordentliche Mitglieder.
... (5) Der Vorstand regelt ... Rechte und Pflichten der verschiedenen
Mitglieder. ... - § 8 ("Beiträge"): Die Höhe
der Kaution für das Spielrecht und die Jahresspielgebühr sowie deren
Fälligkeit ist vom Vorstand festzusetzen. - § 9
("Austritt"): (1) Der Austritt aus dem Club steht jedem Mitglied jederzeit
frei. Er muss bis spätestens 31. Oktober für das kommende
Clubjahr schriftlich dem Vorstand bekanntgegeben werden. Das Clubjahr entspricht
dem Kalenderjahr. (2) Der Club verpflichtet sich die unverzinste Kaution
für das Spielrecht innerhalb 6 Wochen zu retournieren, ab dem
Zeitpunkt, zu dem keine Mitglieder mehr aufgenommen werden. Die höchst
aufzunehmende Mitgliederanzahl wurde mit 600 festgelegt. - § 10
("Berechtigung"): (1) Das Mitglied erlangt das Recht zur Nutzung der
Anlage gemäß der jeweiligen Platz- und Hausordnung. ...
Welche Fassung der Satzungen ab welchem Zeitpunkt nun in
Gültigkeit gestanden ist, bleibt unklar, wobei der Hinweis erlaubt sei,
dass dies wohl auch für die Bw. gilt. In ihrem Schreiben vom
2. Oktober 2000 führt sie nämlich die zweite Fassung des
Golfclubs D. ("Kaution für das Spielrecht") sowie die erste Fassung
des Golfclubs Wien-S. ("Einschreibgebühren" - "keinen Anspruch auf Ersatz")
an. Nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates bedarf es aber keiner
weiteren Prüfung, da in den jeweils zuerst genannten Fassungen von
Einschreibgebühren die Rede ist, wobei bei Beendigung der Mitgliedschaft
kein Anspruch auf Rückzahlung besteht. Dass in diesem Fall eindeutig ein
Leistungsaustausch vorliegt, kann auch von der Bw. nicht bestritten werden. In
der jeweils zweiten Fassung wird zwar von einer "Kaution für das
Spielrecht" gesprochen, es ist aber wie in den Anmeldungsformularen die
Bedingung enthalten, dass eine "Rückzahlung" erst vorgenommen wird, wenn
die höchstmögliche Mitgliederanzahl erreicht wird. Wie schon
ausgeführt, liegt damit ein "handelbares" Spielrecht vor und keine echte
"Kaution" im umsatzsteuerlichen Sinne. Für die Bw. kann demnach aus den
beiden Fassungen der Satzungen der beiden Golfclubs nichts für ihren
Standpunkt, dass es sich um rückzahlbare Kautionen gehandelt habe, gewonnen
werden.
Es sei aber dennoch darauf hingewiesen, dass die Fassungen,
in denen der Begriff "Kaution für das Spielrecht" verwendet wird, wohl erst
im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung entstanden sein
werden.
Dafür spricht nämlich der Umstand, dass, wie von
der Bw. in ihrem Schreiben vom 2. Oktober 2000 ausgeführt wurde, erst
anlässlich der abgabenbehördlichen Prüfung und der
diesbezüglichen Diskussion über die Umsatzsteuerpflicht dieser
Einmalbeträge die Anmeldungsformulare dahingehend geändert worden
sind, dass statt dem Begriff "Spielrecht" der Begriff "Kaution für
Spielrecht" verwendet wurde (von der Bw. mit "Neue Verträge" tituliert). Im
Übrigen blieben die Formulare aber vollkommen unverändert, dh. dass
insbesondere die Formulierung über die mögliche Retournierung des
Spielrechtes sowie des anschließenden Verkaufes unter der Bedingung, dass
der Golfclub keine eigenen Spielrechte mehr zum Verkauf anbieten könne,
weiterhin enthalten waren.
Erst in den ab dem Jahre 2002 gültigen
Anmeldungsformularen heißt es ausdrücklich, dass zum einen eine
"Kaution für Spielrecht" zu entrichten sei sowie zum anderen, dass dieses
Spielrecht (nur bis 31. 10. des Jahres) gekündigt werden könne
und die Kaution in der folgenden Saison retourniert werde. Ob nun durch diese
Änderung nicht mehr von einem umsatzsteuerpflichtigen Erwerb eines
Spielrechtes sondern von einer nicht umsatzsteuerbaren Kaution auszugehen ist,
braucht im gegenständlichen Berufungsverfahren aber nicht weiter
geprüft werden.
Festzuhalten bleibt vielmehr, dass in den
berufungsgegenständlichen Jahren 1995 bis 1997 in den von den Golfspielern
unterschriebenen Anmeldungsformularen für die Mitgliedschaft in den beiden
Golfclubs jeweils vom Erwerb eines Spielrechtes und nicht von einer geleisteten
Kaution die Rede ist.
Die Argumentation der Bw., wonach anlässlich der
Anmeldung mündlich zugesichert geworden wäre, dass dieser Einmalbetrag
bzw. die "Einschreibgebühr", wie es in den Erstfassungen der Satzungen der
beiden Golfclubs heißt, auf jeden Fall bei Ausscheiden retourniert werde,
auch wenn die höchstzulässige Mitgliederanzahl noch nicht erreicht
werde, hat die Betriebsprüfung veranlasst, im Juni bzw. Juli 1998 drei
zufällig ausgewählten Mitgliedern folgende Fragen zur Beantwortung
vorzulegen: 1. Gab es neben der schriftlichen Vereinbarung durch die
Anmeldung auch mündliche Vereinbarungen betreffend die Mitgliedschaft im
Golfclub? Wenn ja, welchen Inhalts? 2. Wurde Ihnen zugesichert, dass bei
Austritt aus dem Golfclub das Entgelt für das Spielrecht (nicht die
Jahresspielgebühr) sofort rückerstattet wird, unabhängig davon,
ob bei Ihrem Austritt Ihr bisheriges Spielrecht vom Golfclub weiterverkauft
wird? 3. Wurden Ihnen die Statuten des Golfclubs zur Kenntnis gebracht?
War in diesen Statuten im Punkt 9 über den Austritt eine
Rückerstattung des Entgelts für das Spielrecht
vorgesehen?
Ein Golfmitglied sowie dessen Ehefrau, die ebenfalls
Mitglied ist, gaben diesbezüglich folgende Antworten: 1.
Nein. 2. Nicht sofort, sondern erst spätestens 6 Monate nach
Kündigung. Oder ich versuche es zu verkaufen bzw. ein neues Mitglied dem
Verein zu bringen. Der Golfclub darf es natürlich auch
weiterverkaufen. 3. Ja, ist mir bekannt, jedoch Satzungen in der Form,
wie sie mir vorgelegt werden, nicht.
(Anm.: Die betreffenden
Anmeldeformulare stammen aus dem Jahre 1995 und enthalten demnach keinen Hinweis
auf die mögliche Retournierung des Spielrechtes.)
Die zweite Zeugin beantwortete die obigen Fragen wie
folgt: 1. Ja, wenn Vertrag vor Ablauf 1996 unterzeichnet wird,
entfällt die Jahresgebühr für dieses Jahr. Weiters ist für
1997 nur die Hälfte der Jahresgebühr zu bezahlen. 2. Wenn wir
aus dem Club austreten, bekommen wir die bezahlte Gebühr von
S 59.000,00 wieder retour. Jedoch nur dann, wenn mehr als
600 Mitglieder im Verein sind. Dies wurde uns mündlich
zugesichert. 3. Nein, weder in der einen, noch in der anderen
Form.
(Anm.: Dem Anmeldeformular
dieser Golfspielerin, unterzeichnet am 31. August 1996, ist zu entnehmen,
dass der schriftliche Hinweis auf die mögliche Retournierung des
Spielrechtes gegeben ist.)
Die dritte Zeugin gab folgende Antworten: 1. Nein,
keine. 2. Kann leider darüber keine Auskunft geben, da dies schon
mehr als 1 Jahr her ist. ... 3. Ja, die Statuten wurden zur Kenntnis
gebracht. ...
(Anm.: Auch im Anmeldeformular
dieser Zeugin ist dieser schriftliche Hinweis auf die mögliche
Retournierung des Spielrechtes enthalten.)
Im Akt liegen weiters unter anderem folgende Schreiben
ehemaliger Golfclubmitglieder an die Bw. auf:
Der Rechtsanwalt Dr. Thomas M. teilte der Bw.
mit Schreiben vom 5. März 1998 in Vertretung seines Mandanten
Stefan G. mit, dass dieser am 11. Mai 1996 das Einzelspielrecht zum
Preis von S 59.000,00 (Zahlung in vier Raten) erworden habe.
Anlässlich des Erwerbes des Spielrechtes sei vereinbart worden, dass dieses
für den Fall, dass die Mitgliedschaft aufgekündigt werde, sofort
zurückgezahlt werde. Mit Schreiben vom 10. Oktober 1997 habe sein
Mandant die Mitgliedschaft aufgekündigt und die Rückzahlung der bisher
geleisteten Beträge begehrt. Da diesem Ersuchen bisher nicht nachgekommen
sei, fordere er die Bw. auf, den Betrag von S 30.000,00 zuzüglich der
Kosten seiner Intervention von S 3.000,00 unverzüglich zu
überweisen.
Eva S. ersuchte in einem Schreiben vom 12. Juni
1998 die Bw. um Mitteilung, ob sie ihr erworbenes Spielrecht zurückgeben
und den einbezahlten Betrag von S 50.000,00 rücküberwiesen
bekommen könne.
Gerhard P. bezog sich in seinem Schreiben vom
3. Februar 1999 auf seine Kündigung vom 10. November 1996. Danach
habe die Bw. zwar am 7. Jänner 1997 die Rückerstattung der
Einschreibgebühr zugesagt, danach sei aber "das große Schweigen"
erfolgt. Seinen Brief vom 4. August 1998 habe die Bw. erst recht
unbeantwortet gelassen. Er hoffe deshalb, dass sich die Bw. endlich aufraffen
und das Geld rücküberweisen könne.
Aus diesen Aussagen ist die
Schlussfolgerung zu ziehen, dass anlässlich der "Vertragsunterzeichnung"
keine mündliche, den schriftlichen Vertrag ergänzende
Zusatzvereinbarung des Inhaltes, wonach der Einmalbetrag bei Aufkündigung
der Mitgliedschaft auf jeden Fall zurückbezahlt werde, abgeschlossen wurde.
Es ist zwar zuzugestehen, dass die Bw. beim Vertragsabschluss zumindest in
Einzelfällen die bedingungslose Rückzahlbarkeit zugesichert hat. In
diesen Fällen kann es sich aber lediglich um eine "kulanzweise" Zusicherung
gehandelt haben, ohne dass den jeweiligen Golfspielern ein entsprechendes Recht
entstanden wäre. Der Bw. ist weiters zuzugestehen, dass sie in
sämtlichen Fällen, in denen ausscheidende Golfclubmitglieder die
Rückzahlung dieser Einmalbeträge verlangt haben, diesem "Ersuchen"
schlussendlich nachgekommen ist. Wie aber schon erwähnt, kann es sich dabei
lediglich um ein Entgegenkommen der Bw. gehandelt haben, ohne dass sie hiezu
rechtlich verpflichtet gewesen wäre. Ausschlaggebend für diese Ansicht
ist insbesondere der Umstand, dass kein einziges Mitglied bei
Vertragsunterzeichnung diesen anderslautenden Passus im schriftlichen Vertrag
durchgestrichen und den laut der Bw. mündlich zugesicherten Vertragsinhalt
schriftlich festgehalten hat. Es widerspricht den Erfahrungen des täglichen
Lebens, dass Hunderte von Personen, worunter ein Großteil Akademiker sind,
bewusst einen anderen, für sie eine Schlechterstellung bedeutenden
Vertragsinhalt schriftlich zur Kenntnis nehmen. Es wäre vielmehr
anzunehmen, dass zumindest eine gewisse Anzahl (wenn nicht alle) den
tatsächlich vereinbarten für sie günstigeren Vertragsinhalt zu
eigenen Beweiszwecken schriftlich festhalten. Aus all diesen Gründen wird
auch der "Anregung" der Bw. in der Berufung, eine größere Anzahl von
Mitgliedern diesbezüglich zu befragen, nicht nachgekommen.
Ausgehend von den schriftlichen
Unterlagen ist demnach der Erwerb eines Spielrechtes anzunehmen, wobei bei
Aufkündigung der Mitgliedschaft die Bw. dieses Spielrecht zurückkaufen
und in weiterer Folge wieder weiterverkaufen kann. Der Erwerb eines Spielrechtes
ist, wie von der Bw. auch nicht bestritten wird, umsatzsteuerpflichtig. Beim
Rückkauf eines Spielrechtes kann demgegenüber kein Vorsteuerabzug
vorgenommen werden, da es dem ausscheidenden Mitglied an der
Unternehmereigenschaft mangelt.
Im Übrigen ist das
Vorbringen der Bw., es handle sich bei diesen Einmalzahlungen um Kautionen, als
nicht sehr substantiiert zu betrachten. Auffallend ist, dass die Bw. erst nach
Aufforderung durch die Betriebsprüfung in der Berufungsstellungnahme
("Für welche anderen vertraglichen Verpflichtungen sollte diese Gebühr
als Sicherheitsleistung dienen?") im Schreiben vom 2. Oktober 2000 hiezu
vorgebracht hat, dass die Kautionen für etwaige von Golfspielern
verursachte Schäden am Platz und Gebäude bzw. am "Kart" verwendet
würden. Weiters heißt es in der "Aktennotiz" des
Geschäftsführers der Bw., Alois K., dass diese Kaution zur
Abdeckung eines Schadens, den der Golfspieler verursache, herangezogen werden
"könne", wenn dieser zB nicht durch seine Versicherung gedeckt sei.
Mögliche Ursachen von Schäden können sein: "Mutwilliges
Beschädigen der Greens durch geworfene Schläger oder Herumtrampeln
nach Wutausbrüchen", Schäden durch fehlgeschlagene Bälle in die
dem Golfclub angeschlossene Wohnanlage oder an den dort abgestellten Fahrzeugen,
Schäden bei der Benützung des "Karts" besonders am Parkplatz
(angefahrene Autos) oder am Golfplatz durch das regelwidrige Befahren der
Greens. In der Regel decke die Versicherung des Verursachers die Schäden,
sollte aber kein Versicherungsschutz bestehen, werde die Kaution zur Abdeckung
herangezogen.
Angesichts dieses Vorbringens,
wonach nur im Ausnahmefall, dass kein Versicherungsschutz besteht, die von der
Bw. als Kautionen bezeichneten Beträge herangezogen würden, muss wohl
im Ergebnis die Bw. selbst zugestehen, dass ihre Begründung für den
Kautionscharakter dieser Einmalbeträge nicht sehr ergiebig ausgefallen
ist.
Für den unabhängigen
Finanzsenat besteht demnach zusammenfassend kein Zweifel am Bestehen eines
Leistungsaustausches.
Was die
Berufung gegen die Körperschaftsteuerbescheide anbelangt, hat die
Betriebsprüfung der Bw. in der Berufungsstellungnahme zu Recht vorgehalten,
dass es diesbezüglich an einem eigenem Berufungsbegehren mangle. Auch in
ihren weiteren Schriftsätzen hat die Bw. bezüglich der
Körperschaftsteuerbescheide nichts vorgebracht. Nun kann aber aus dem
Vorbringen der Bw. zur von ihr bestrittenen Umsatzsteuerpflicht dieser
Einmalbeträge geschlossen werden, dass sie auch die Erfassung als
Erlöse im Bereich der Gewinnermittlung bestreitet. Diesbezüglich kann
aber die Bw. auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.
Zuletzt wird
in Bezug auf den von der Bw. in ihrem Schriftsatz vom 17. März 1999
gestellten Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung
darauf hingewiesen, dass gemäß
§ 284 Abs. 1 BAO nur
ein Antrag in der Berufung oder im Antrag auf Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz der Bw. einen
diesbezüglichen Rechtsanspruch einräumt. Wenn wie im vorliegenden Fall
der Antrag erst im Schriftsatz gestellt wird, mit dem in Befolgung eines
entsprechenden Mängelbehebungsauftrages des Finanzamtes die
Berufungserklärungen sowie die Begründung nachgereicht wird, besteht
kein Rechtsanspruch (vgl. VwGH 24.03.1998, 96/14/0127; 15.04.1997,
95/14/0147).
Wien,
12. Dezember 2003
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 4 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1684-W/02
- Stammnummer
- 7110
- Gültig
- 12.12.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF