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Findok · Richtlinien

AH-2328

1. Rechtsgrundlage

überholte Fassung (bis 19.06.2018)RichtlinieBMF-010302/0073-IV/8/2015gilt ab 05.10.2015

Inhaltsverzeichnis der AH-2328

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 05.10.2015 bis 19.06.2018.

Wortlaut laut Findok

1. Rechtsgrundlage Verordnung (EU) Nr. 2015/1755 des Rates vom 1. Oktober 2015 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Burundi Inkrafttreten: 2. Oktober 2015 (Datum der Veröffentlichung im ABl. EU) 2A. Ausfuhr bei Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen 2A.1. Ausfuhrverbot (1) Gemäß Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2015/1755 dürfen den im Anhang I der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen weder unmittelbar noch mittelbar wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen. Es besteht somit gegenüber den genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen ein Ausfuhrverbot für alle Waren (ausgenommen davon sind Waren die ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder zum persönlichen Verbrauch bestimmt sind, siehe Abschnitt 2A.2.). Definition: Wirtschaftliche Ressourcen sind gemäß Art. 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 2015/1755 Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können. Zu beachten ist, dass es dabei unerheblich ist, ob es sich um körperliche oder nicht körperliche, bewegliche oder unbewegliche Waren handelt, daher ist zB auch Software oder elektrische Energie als wirtschaftliche Ressource anzusehen, da diese für den Erwerb von Finanzmitteln verwendet werden können. dass die Definition "wirtschaftliche Ressourcen" somit nahezu alle Arten von Gütern umfasst und dass weder durch Ankäufe von gelisteten Personen, Einrichtungen oder Organisationen den Genannten Finanzmittel zufließen dürfen, noch durch Verkäufe an diese Personen diesen wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden dürfen - daraus ergibt sich ein generelles Ein-, Aus- und Durchfuhrverbot von Waren von den oder an die entsprechend gelisteten Personen. (2) Gemäß Art. 8 der Verordnung (EU) Nr. 2015/1755 ist die wissentliche und vorsätzliche Beteiligung an Tätigkeiten, deren Zweck oder Wirkung direkt oder indirekt in der Umgehung des Ausfuhrverbots besteht, untersagt. 2A.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter 2A.2.1. Andere als die im Anhang I der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen Güter, die anderen als im Anhang I der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen, unterliegen keinen Einschränkungen nach der Maßnahme des Abschnitts 2A. 2A.2.2. Güter ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder zum persönlichen Verbrauch bestimmt Ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder zum persönlichen Verbrauch bestimmte Güter gelten nicht als wirtschaftliche Ressourcen im Sinne der Verordnung und sind daher vom Ausfuhrverbot ausgenommen. Nach Art, Beschaffenheit und Menge der Güter dürfen jedoch keine Bedenken gegen die zwingend einzuhaltende Voraussetzung "Ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch bestimmt" bestehen. Güter, die sich nach Art, Menge und Wert lediglich für die persönliche Verwendung oder den persönlichen Gebrauch eignen, werden von der Maßnahme des Abschnitts 2A. nicht erfasst. Sendungen mit solchen Inhalten dürfen ohne Genehmigung an den Empfänger ausgeführt werden. 2A.2.3. Voranfrage Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen. 2A.3. Ausnahmen vom Ausfuhrverbot mit Ausfuhrgenehmigung Gemäß Art. 3 und Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 2015/1755 gilt das Ausfuhrverbot nach Abschnitt 2A.1. nicht für bestimmte eingeschränkte Zwecke. In diesen Fällen kann die Bereitstellung wirtschaftlicher Ressourcen genehmigt werden. Bei der Ausfuhr von Gütern an eine in Absatz 1 angeführte Person muss der Ausführer nachweisen, dass dafür eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode N941 ("Embargogenehmigung") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3. 2B. Ausfuhr von Geldern im Sinne der Verordnung 2B.1. Ausfuhrverbot (1) Gemäß Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2015/1755 dürfen den im Anhang I der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen. Es besteht somit gegenüber den genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen ein Ausfuhrverbot für alle Gelder. Definition: Gelder sind gemäß Art. 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 2015/1755 finanzielle Vermögenswerte und Vorteile jeder Art, die Folgendes einschließen, aber nicht darauf beschränkt sind: Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Zahlungsanweisungen und andere Zahlungsmittel, Einlagen bei Finanzinstituten oder anderen Einrichtungen, Guthaben auf Konten, Zahlungsansprüche und verbriefte Forderungen, öffentlich und privat gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteilen, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe und Derivate, Zinserträge, Dividenden und andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten, Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien und andere finanzielle Ansprüche, Akkreditive, Konnossemente, Übereignungsurkunden, und Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen. Nach der Formulierung "aber nicht darauf beschränkt sind" gehören daher zu den erfassten Waren auch Schmuck, Uhren und andere Wertsachen. (2) Gemäß Art. 8 der Verordnung (EU) Nr. 2015/1755 ist die wissentliche und vorsätzliche Beteiligung an Tätigkeiten, deren Zweck oder Wirkung direkt oder indirekt in der Umgehung des Ausfuhrverbots besteht, untersagt. 2B.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Gelder 2B.2.1. Andere als die im Anhang I der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen Gelder, die anderen als im Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 2015/1755 aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen, unterliegen keinen Einschränkungen nach der Maßnahme des Abschnitts 2B. 2B.3. Ausnahmen vom Ausfuhrverbot mit Ausfuhrgenehmigung Gemäß Art. 3, Art. 4 und Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 2015/1755 gilt das Ausfuhrverbot nach Abschnitt 2B.1. nicht für bestimmte eingeschränkte Zwecke. In diesen Fällen kann die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder genehmigt werden. 2B.4. Voranfrage Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010302/0073-IV/8/2015
Stammnummer
70984
Enthalten in Fassung
1 (geltend: 5)
Gültig
05.10.2015 bis 19.06.2018
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF