Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1803-W/02
Zurechnung von im Bauland-Betriebsgebiet gelegenen, landwirtschaftlich genutzten Grundstücksflächen zum Grundvermögen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1803-W/02vom 04.12.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes Mödling betreffend Einheitswert des
Grundvermögens und Grundsteuermessbetrag zum 1. Jänner 1995
entschieden:
Die
Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Hinweis
Dieser Bescheid wirkt für und gegen die gleichen
Personen wie die angefochtenen Bescheide.
Mit der Zustellung dieser
Bescheidausfertigung an eine nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person
gilt die Zustellung an alle am Gegenstand der Feststellung Beteiligten als
vollzogen (§ 101 Abs. 3 BAO).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Im November 2000 erfolgten
durch das Finanzamt Mödling für den Stichtag
1. Jänner 1995 auf die Feststellung der Vermögensart
gerichtete Erhebungen bezüglich der, bisher einem landwirtschaftlichem
Betrieb zugerechneten Grundstücke 1889/2 und 1890.
In der Folge teilte die
zuständige Ortsgemeinde dem Finanzamt mit, dass die Grundstücke im
Bauland ohne Bauverbot gelegen und mit einer befestigten Straße sowie Ver-
und Entsorgungsleitungen aufgeschlossen seien, und dass am 31. Jänner
1994 Aufschließungskosten vorgeschrieben worden wären.
Auf Grund dieses Sachverhaltes
stellte das Finanzamt mit an L. und Mitbesitzer adressierten Bescheiden vom
11. Dezember 2000 für jedes der oa. Grundstücke jeweils zum
1. Jänner 1995 nach § 22 Abs. 1 BewG
nachträglich einen Einheitswert für unbebaute Grundstücke sowie
den Grundsteuermessbetrag fest.
In der gegen die
Einheitswertbescheide sowie den daraus resultierenden Grundsteuermessbescheiden
rechtzeitig von Frau H. und Herrn L. in einem Schriftsatz
eingebrachten Berufungen erklärten die Bw. im Wesentlichen, die beiden
Grundstücke wären nach wie vor landwirtschaftlich genutzt und die Bw.
hätten in keiner Weise die Flächenumwidmung bei der Gemeinde beantragt
und nur auf Intervention des Bürgermeisters einem Grundstücksabtausch
zugestimmt.
Mit 16. Mai 2003 erfolgte
seitens des unabhängigen Finanzsenates eine Rückstellung der
Einheitswertakten an das Finanzamt mit Ersuchen um Stellungnahme.
Mit 11. Juni 2003 wurden
die Einheitswertakten wieder vorgelegt vom Finanzamt im Wesentlichen
erklärt, die Zurechnung gemäß
§ 52 Abs. 2 BewG
zum Grundvermögen, durch die örtliche Lage und Aufschließung der
Liegenschaft, durch die bauliche Entwicklung in der Umgebung, sowie die zum
Bewertungsstichtag gegebene und für die Zukunft zu erwartende Marktlage sei
gerechtfertigt. Das Finanzamt verwies auf Abtretungen infolge Teilung und
auf Verkäufe im Jahr 1994 betreffend die gegenständlichen
Grundstücke bzw. dazu benachbarter Grundstücke sowie auf die
betriebliche Nutzung umliegender Grundstücke. Weiters teilte das
Finanzamt mit, dass die Teilung im Jahr 1993 und die Umwidmung der
Liegenschaften (Bauland/Betriebsgebiet) bereits viele Jahre vor dieser Teilung
erfolgte.
Am 7. Juli 2003 erfolgte
eine Neuzustellung der angefochtenen Bescheide an L. und Mitbesitzer zu Handen
Herr L. als erklärten Zustellungsbevollmächtigten.
Zum Sachverhalt ist
ergänzend und zusammenfassend Folgendes festzuhalten.
Entsprechend dem Beschluss des
Bezirksgerichtes Mödling vom 10. März 1995 erfolgte auf Grund der
Kaufverträge vom 24. Juni, 28. Juni, 7. September,
8. September und 19. Mai 1994 sowie des Teilungsplan vom 28. Juli
1993 eine umfassende Aufteilung und Zusammenlegung der seinerzeitige
Grundstücke der Bw. (1889/2 alt und 1890 alt) und mehrerer angrenzender
Grundstücke, wovon die Bw. die Grundstücke "1889/2 neu"
und "1890 neu" erhielten.
Vom Grundstück "1889/2
alt" im Ausmaß von 4.353 m2 verblieb das Teilstück
Nr. 27 als Grundstück 1889/2 im Ausmaß von 914 m2, welches
vereinigt mit dem bisher zum Grundstück 1890 gehörigen
Teilstück 32 im Ausmaß von 1368 m2 und weiteren, im Zuge
der Teilung erworbener Teilstücke nunmehr das Grundstück
"1889/2" neu im Ausmaß von 5.050,00 m2 bildet.
Vom Grundstück "1890
alt" im Ausmaß von 7.581 m2 verblieb das Teilstück
Nr. 35 als Grundstück 1890 im Ausmaß von 1.348 m2, welches
vereinigt mit dem bisher zum Grundstück 1889/2 gehörigen
Teilstück 30 im Ausmaß von 804 m2 und weiteren im Zuge der
Teilung erworbener Teilstücke nunmehr das Grundstück "1890 neu"
im Ausmaß von 5.500 m2 bildet.
Entsprechend einem, beim
Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern Wien angezeigten
Kaufvertrag vom 24. Juni 1994 wurden die jeweiligen Teilstücke
zwischen den an der Aufteilung der Grundstücke Beteiligten um einen
Kaufpreis in der Größenordnung von S 500,00 bis S 800,00/m2
verkauft bzw. gekauft. Die Berufungswerber erwarben Teilstücke um
einen Kaufpreis von insgesamt S 3,058.000,00 und veräußerten
Teilstücke um einen Kaufpreis von insgesamt S 3,587.000,00 Mit
dem Verkauf wurden laut dem Kaufvertrag die jeweiligen Teilstücke
übergeben. Die Kosten für Teilungsplan, Vertragserrichtung
sowie Grunderwerbsteuer und Eintragungsgebühr hatte laut Kaufvertrag jeder
Käufer für sein Kaufobjekt zu tragen.
Durch die Teilung und die
Neuzusammenlegung wurde die Form der Grundstücke derart geändert, dass
an Stelle von langgezogenen Grundstücken nunmehr Grundstücke mit
kompakter Form geschaffen wurden.
Der wesentlich Sachverhalt samt
beabsichtigter Entscheidung wurde den Bw. vom unabhängigen Finanzsenat mit
Vorhalt vom 29. September 2003 zur Kenntnis gebracht.
Eine Stellungnahme erfolgte
dazu nicht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 52 Abs. 2
BewG sind land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücksflächen
dem Grundvermögen zuzurechnen, wenn nach ihrer Lage und den sonstigen
Verhältnissen, insbesondere mit Rücksicht auf die bestehenden
Verwertungsmöglichkeiten, anzunehmen ist, dass sie in absehbarer Zeit
anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen werden, z. B.,
wenn sie hienach als Bauland, Industrieland oder als Land für
Verkehrszwecke anzusehen sind.
Auf Grund der oben
ausgeführten Sachlage (zB. Kauf und Verkauf von Teilgrundstücken mit
einer Preisdifferenz von über S 500.000,-- sowie der Tragung von
Steuern, Gebühren und sonstiger Kosten), kann der Berufungsbegründung,
nur auf Intervention des Bürgermeisters einem Grundstücksabtausch
zugestimmt zu haben, nicht gefolgt werden.
Ist auf Grund von zur
Baulandwidmung hinzutretenden objektiven Umständen - insbesondere
betreffend die örtliche Lage und Aufschließung der Liegenschaft, die
bauliche Entwicklung in der Umgebung sowie die zum Bewertungsstichtag gegebene
und für die Zukunft zu erwartende Marktlage - anzunehmen, dass eine
landwirtschaftlich genutzte Fläche in absehbarer Zeit vom genannten
Stichtag anderen als landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Zwecken
dienen wird, so rechtfertigt dies - ohne dass es auf die Absicht des jeweiligen
Grundeigentümers ankommt - die Zuordnung der Liegenschaft zum
Grundvermögen. Bloßes Rohbauland ist dann schon als Bauland iSd
§ 52 Abs. 2 BewG anzusehen, wenn an der späteren
endgültigen Verwertung des Grundstückes als Bauland kein
begründeter Zweifel besteht, auch wenn für diese Verwertung noch kein
naher Zeitpunkt abzusehen ist (siehe VwGH vom 26.4.1993,
Zl. 91/15/0025)).
Dass die Teilung und
Zusammenlegung auf eine Verwertung als Bauland gerichtet war, und bereits zum
Zeitpunkt der Teilung eine entsprechende Marktlage gegeben war, lässt sich
schon allein aus den bezahlten Kaufpreisen ersehen.
Mit der Teilung und dem Kauf
bzw. Verkauf der Teilgrundstücke und deren Übergabe im Jahr 1994
wurden neue wirtschaftliche Einheiten (zur betrieblichen Nutzung geeignete
Baugründe) gegründet.
Die Berufungen waren daher als unbegründet
abzuweisen.
Wien,
4. Dezember 2003
Normen und Schlagworte
- § 52 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1803-W/02
- Stammnummer
- 7068
- Gültig
- 04.12.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF