Findok · Richtlinien
AH-3210
2A. Ausfuhr
überholte Fassung (bis 25.06.2025)Richtlinie2023-0.839.749gilt ab 24.11.2023
Inhaltsverzeichnis der AH-3210
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 24.11.2023 bis 25.06.2025.
Wortlaut laut Findok
2A. Ausfuhr von Verteidigungsgütern
2A.1. Allgemeines
(1) Die Ausfuhr bzw. die Vermittlung von Verteidigungsgütern von Österreich in einen Drittstaat oder in einen EU-Mitgliedstaat und die technische Unterstützung unterliegen der Genehmigungspflicht gemäß Außenwirtschaftsgesetz 2011. Die Bewilligungen werden nach österreichischem Recht ausgestellt.
(2) Für die Ausfuhr von Faustfeuerwaffen, ihren Teilen, wesentlichen Komponenten und Munition in Drittstaaten (= Nicht-EU-Mitgliedstaaten), die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 ("EU-Feuerwaffenverordnung") gelistet sind, besteht ebenfalls eine Genehmigungspflicht. Diese Bewilligung wird jedoch nach EU-Recht ausgestellt.
(3) Für die Ausfuhr von Militärgüter (ML1 und ML3) sowie von Schusswaffen (Schrotgewehre, "Gummigeschoss- und Kleinkaliberwaffen"), die der EU-Feuerwaffenverordnung unterliegen, gibt es in der Ausfuhr ein einheitliches Genehmigungsverfahren (Einzel -und Globalgenehmigungen).
(4) Die Ausfuhr von Verteidigungsgütern (wie etwa Pistolen oder Jagdbüchsen) in Länder, gegenüber denen ein Waffenembargo besteht, ist grundsätzlich verboten.
2A.2. Ausfuhr von Verteidigungsgütern
2A.12.1. Ausfuhrverbot und Ausfuhr mit GenehmigungAllgemeines
2A.1.1. Waffenembargos
(1) In der Ausfuhr unterliegen grundsätzlich alle Waren der Militärgüterliste und der Feuerwaffenverordnung zumindest der Genehmigungspflicht.
(2) Es bestehen jedoch Sonderregelungen/Ausnahmeregelungen für die vorübergehende Ausfuhr von erfassten Waren für Jäger und Sportschützen.
(1) Gemäß § 2 Abs. 2 der 2. AußWV 2019 ist die Ausfuhr von Verteidigungsgütern in die Waffenembargoländer Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Birma/Myanmar, Bolivarische Republik Venezuela, Demokratische Republik Kongo, Demokratische Volksrepublik Korea, Irak, Iran, Libanon, Libyen, Russland, Simbabwe, Somalia, Sudan, Südsudan, Zentralafrikanische Republik verboten.
2A.2.2. Ausfuhr von Verteidigungsgüter mit Genehmigung in bestimmte Waffenembargoländer
(2) Nicht dem Verbot nach Abs. 1, sondern einer Genehmigungspflicht unterliegen gemäß) Gemäß § 2 Abs. 3 der 2. AußWV 2019 sind Ausfuhren in jeneandere Embargoländerals die unter Abschnitt 2A.3. angeführten Waffenembargoländer mit einer Ausfuhrgenehmigung (Einzel- oder Globalausfuhrgenehmigung) der zuständigen Behörde - in Österreich das BMAW - möglich, die von Ausnahmeregelungen erfasst sind, die in einemsofern diese Ausnahmeregelung in den diversen Beschlüssen (zB OSZE Beschluss) enthalten sind.
1.Beschluss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen oder
2.Beschluss auf Grund des Titels V des Vertrages über die Europäische Union in Verbindung mit Teil V des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder
3.Beschluss im Rahmen der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE)
enthalten sind.
(2) Eine Auflistung jener Länder, die nicht einem Ausfuhrverbot aufgrund eines Waffenembargos, sondern einer Genehmigungspflicht unterliegen, sind auf der Homepage des BMDWBMAW (*) unter "Ausnahmen von Waffenembargos" abfragbar.
(3) In der Ausfuhranmeldung muss der Anmelder erklären, dass eine gültige Ausfuhrgenehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft vorliegt. In e-zoll ist dazu der Dokumentenartencode "4AHV" (Ausfuhrgenehmigung für Verteidigungsgüter nach dem Außenwirtschaftsgesetz 2011 und den Verordnungen hierzu) zu verwenden. Außerdem ist in der Ausfuhranmeldung die Nummer der Ausfuhrgenehmigung im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3. anzuführen.
(*)Hinweis: Redaktionelle Anmerkung: Im Zuge einer Korrektur am 12.02.2020 wurde "BMWFW" auf "BMDW" aktualisiert.Bei jenen Genehmigungen des BMAW, wo im Feld 15 "MLxx" aufscheint, ist der Ausfuhrantrag ausschließlich in Österreich zu stellen, da es sich um eine nationale Regelung handelt.
2A.1.22.3. Andere Länder als jene in Abschnitt 2A.1.1.Innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern
(1) Die Verbringung von Verteidigungsgütern in ein anderes EU-Mitgliedsland ist ebenfalls genehmigungspflichtig.
(2) Folgende Arten der Genehmigungen sind möglich: Einzelgenehmigung (Gültigkeit max. 1 Jahr), Globalgenehmigung (Gültigkeit max. 3 Jahre) oder Allgemeingenehmigung (IVER 1 bis IVER 9).
2A.2.4. Ausfuhr von Verteidigungsgütern in andere Länder als Waffenembargoländer
Die Ausfuhr von Verteidigungsgütern in andere Länder als die Waffenembargoländer des Abschnitts 2A.1.12.2. darf gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 AußWG 2011 nur mit gültiger Ausfuhrgenehmigung des Bundesministeriums für Wissenschaft, ForschungArbeit und Wirtschaft (Einzelausfuhrgenehmigung, Globalausfuhrgenehmigung) erfolgen.
2A.1.33. Angaben in eAusfuhr von Gütern, die der EU-zollFeuerwaffenverordnung unterliegen
2A.3.1. Allgemeines
Die Ausfuhr von Schusswaffen, die in der EU-Feuerwaffenverordnung gelistet sind, in ein Drittland ist grundsätzlich genehmigungspflichtig.
2A.3.2. Ausfuhr von Feuerwaffen mit Ausfuhrgenehmigung
(1) Gemäß Art. 4 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 258/2012 ist für die Ausfuhr der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 aufgeführten Feuerwaffen, ihrer Teile, wesentlichen Komponenten und Munition (siehe Anlage 1) eine Genehmigung (Einzel- oder Globalausfuhrgenehmigung) der zuständigen Behörde erforderlich.
(2) Die Genehmigung wird entweder schriftlich oder in elektronischer Form von den zuständigen Behörden jenes Mitgliedstaats erteilt, in dem der Ausführer seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat.
Hinweis: Da diese Genehmigungen EU-weit gültig sind, kann der Ausfuhrantrag in jedem EU-Mitgliedsland gestellt werden.
In der Ausfuhranmeldung muss der Anmelder erklären, dass eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt.(3) In e-zoll ist dazu der Dokumentenartencode "4AHVE020" (Ausfuhrgenehmigung für Verteidigungsgüter nach dem FeuerwaffenAußenwirtschaftsgesetz 2011 und den Verordnungen hiezu) zu verwenden. Außerdem ist in der Ausfuhranmeldung die Nummer der Ausfuhrgenehmigung im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3. anzuführen.
2A.3.3. Ausfuhr von Feuerwaffen ohne Ausfuhrgenehmigung
2A.3.3.1. Ausnahme für Jäger oder Sportschützen
(1) Gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchstabe a Z i der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 ist eine Ausfuhrgenehmigung nicht erforderlich für die vorübergehende Ausfuhr von
einer oder mehrerer Feuerwaffen;
deren wesentlichen Komponenten, wenn sie gekennzeichnet sind, sowie deren Teilen;
der dazugehörigen Munition mit einer Höchstmenge von
800 Schuss für Jäger und
1.200 Schuss für Sportschützen;
durch Jäger oder Sportschützen, sofern folgende Voraussetzungen vorliegen:
1.der Grund für die Reise ist den zuständigen Behörden glaubhaft zu machen (insbesondere durch Vorlage einer Einladung oder eines sonstigen Nachweises für die Teilnahme an Jagd- oder Schießsportveranstaltungen im Bestimmungsdrittland);
2.Vorlage des gültigen europäischen Feuerwaffenpasses mit den entsprechenden Eintragungen für die vorübergehend auszuführenden Feuerwaffen;
3.die Feuerwaffen, deren wesentlichen Komponenten und deren Teile sowie Munition sind Teil ihres begleiteten persönlichen Gepäcks während einer Reise in ein Drittland.
(2) Gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchstabe a Z ii der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 ist eine Ausfuhrgenehmigung nicht erforderlich für die Wiederausfuhr von Feuerwaffen als Teil des begleiteten persönlichen Gepäcks von Jägern oder Sportschützen nach der vorübergehenden Zulassung zu Jagdsportveranstaltungen oder Schießsportveranstaltungen, sofern die Feuerwaffen im Eigentum einer außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen Person bleiben und die Feuerwaffen für diese Person wiederausgeführt werden.
(3) Die Ausnahmeregelung für Jäger oder Sportschützen gilt jedoch nicht für die vorübergehende Ausfuhr bzw. Wiederausfuhr in folgende Länder: Belarus (Weißrussland), Birma/Myanmar, Iran, Libyen, Simbabwe und Venezuela.
Hinweis: Für die vorübergehende Ausfuhr bzw. Wiederausfuhr von Feuerwaffen, deren wesentlichen Komponenten, wenn sie gekennzeichnet sind, sowie deren Teilen und der dazugehörigen Munition in diese Länder ist eine Ausfuhrgenehmigung der zuständigen Behörde erforderlich.
2A.4. Ausnahmen
2A.4.1. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
2A.4.1.1. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
(1) Enthalten Unterpositionen im TARIC Hinweise zur jeweiligen Ausfuhr-Maßnahme und entsprechen die Güter nicht den Fußnoten, ist dieser Umstand in der Ausfuhranmeldung zwingend zu erklären.
(2) Die Erklärung erfolgt in e-zoll unter Verwendung des Dokumentenartencodes "4NAV" (Verteidigungsgüter unterliegen nicht dem Außenwirtschaftsgesetz 2011 und Verordnungen hiezu beihierzu) oder "Y934" (die Ware unterliegt nicht den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 hinsichtlich der Ausfuhr von Feuerwaffen, Einfuhrderen Teilen, Komponenten und DurchfuhrMunition).
Wird eine solche Erklärung nicht abgegeben, sind die angemeldeten Güter so zu betrachten, als ob sie der Maßnahme unterliegen.
2A.4.1.2. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
(1) Werden Güter zur Ausfuhr angemeldet, die in Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur einzureihen sind, die im TARIC keine Hinweise zur jeweiligen Maßnahme enthalten, gilt: Bei der Ausfuhr-Zollabfertigung werden solche Güter und Technologien als nicht der Maßnahme unterliegend angesehen. Das gilt nicht, wenn spezifische Informationen vorliegen, zB Mitteilung über besondere Vorgangsweisen in Einzelfällen, Verbote für die betreffende Ware und Ähnliches.
(2) Weichen die Maßnahmen des TARIC von denen der Rechtsgrundlagen ab, so gelten immer die Maßnahmen in den Rechtsgrundlagen; Güter können also einem Ausfuhrverbot oder einer Ausfuhrgenehmigungspflicht unterliegen, auch wenn der TARIC keine Maßnahme enthält. Dies ist auch bei der Anwendung von Strafsanktionen (zB § 79 AußWG 2011) zu beachten.
2A.4.2. Ausfuhr von der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 nicht umfasster Feuerwaffen
(1) Gemäß Art. 3 der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 findet diese Verordnung keine Anwendung auf:
zwischenstaatliche Transaktionen oder staatliche Transfers,
Feuerwaffen, deren Teile, wesentliche Komponenten und Munition, die besonders für militärische Zwecke konstruiert sind, und in keinem Fall vollautomatische Feuerwaffen,
Feuerwaffen, deren Teile, wesentliche Komponenten und Munition, die für die bewaffneten Streitkräfte, die Polizei oder die Behörden der Mitgliedstaaten bestimmt sind,
Sammler und Einrichtungen mit einem kulturellen und historischen Interesse an Feuerwaffen, deren Teilen, wesentlichen Komponenten und Munition, die für die Zwecke dieser Verordnung von dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Geschäfts- oder Wohnsitz haben, als solche anerkannt sind, sofern die Rückverfolgbarkeit gewährleistet ist,
deaktivierte Feuerwaffen,
antike Feuerwaffen und deren Nachbildungen im Sinne des innerstaatlichen Rechts, wobei nach 1899 hergestellte Feuerwaffen nicht als antike Feuerwaffen gelten.
(2) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer erklären, dass für diese Ausfuhrgüter eine Ausnahmebestimmung vorliegt.
(3) Zu beachten ist, dass auch andere außenwirtschaftsrechtliche Maßnahmen Anwendung finden können (siehe Abschnitt 5.).
2A.5. Ausfuhrabfertigung
(1) Die Ausfuhr von Verteidigungsgütern und Feuerwaffen unterliegt - sofern kein Ausfuhrverbot besteht - einer Ausfuhrgenehmigungspflicht.
(2) Die Genehmigung wird schriftlich oder in elektronischer Form von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats erteilt, in dem der Ausführer seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat.
(3) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. Außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3. in der Ausfuhranmeldung anzuführen.
2A.6. Zolltarif und Codierungen in e-Zoll in der Ausfuhr
Für die Codierung der in diesem Abschnitt behandelten Beschränkungen in e-Zoll stehen folgende Dokumentenartencodes zur Verfügung:
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Dokumentenartencode
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Beschreibung
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Hinweise
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4AHV
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Ausfuhrgenehmigung für Verteidigungsgüter nach dem Außenwirtschaftsgesetz 2011 und Verordnungen hierzu
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siehe Abschnitt 2A.2.2.
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E020
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Ausfuhrgenehmigung für Feuerwaffen (Verordnung (EU) Nr. 258/2012)
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siehe Abschnitt 2A.3.2.
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4NAV
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Verteidigungsgüter unterliegen nicht dem Außenwirtschaftsgesetz 2011 und Verordnungen hierzu
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siehe Abschnitt 2A.4.1.1.
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Y934
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die Ware unterliegt nicht den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 hinsichtlich der Ausfuhr von Feuerwaffen, deren Teilen, Komponenten und Munition
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siehe Abschnitt 2A.4.1.1.
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 2. AußWV 2019, Zweite Außenwirtschaftsverordnung 2019, BGBl. II Nr. 6/2015
- § 2 Abs. 3 2. AußWV 2019, Zweite Außenwirtschaftsverordnung 2019, BGBl. II Nr. 6/2015
- § 14 Abs. 1 Z 1 AußWG 2011, Außenwirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 26/2011
- Anhang I VO 258/2012, ABl. Nr. L 94 vom 30.03.2012 S. 1
- Art. 9 Abs. 1 Buchstabe a Z i VO 258/2012, ABl. Nr. L 94 vom 30.03.2012 S. 1
- Art. 9 Abs. 1 Buchstabe a Z ii VO 258/2012, ABl. Nr. L 94 vom 30.03.2012 S. 1
- § 79 AußWG 2011, Außenwirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 26/2011
- Art. 3 VO 258/2012, ABl. Nr. L 94 vom 30.03.2012 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2023-0.839.749
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0051-IV/8/2015
- Stammnummer
- 70672
- Enthalten in Fassung
- 8 (geltend: 9)
- Gültig
- 24.11.2023 bis 25.06.2025
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF