Findok · Richtlinien
AH-3210
1. Einführung
überholte Fassung (bis 19.07.2017)RichtlinieBMF-010302/0056-III/11/2017gilt ab 01.06.2016
Inhaltsverzeichnis der AH-3210
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.06.2016 bis 19.07.2017.
Wortlaut laut Findok
1. Einführung
1.1. Rechtsgrundlagen
Bundesgesetz, mit dem das Außenwirtschaftsgesetz 2011 - AußWG 2011 erlassen wird, BGBl. I Nr. 26/2011;
Erste Außenwirtschaftsverordnung 2011 - 1. AußWV 2011, BGBl. II Nr. 343/2011;
Zweite Außenwirtschaftsverordnung 2011 - 2. AußWV 2011, BGBl. II Nr. 418/2011;
Dritte Außenwirtschaftsverordnung 2014 - 3. AußWV 2014, BGBl. II Nr. 6/2014;
Gemeinsame Militärgüterliste der Europäischen Union, ABl. Nr. L 146 vom 10.06.2009 S. 1 (in der jeweils geltenden Fassung);
Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll) und zur Einführung von Ausfuhrgenehmigungen für Feuerwaffen, deren Teile, Komponenten und Munition sowie von Maßnahmen betreffend deren Einfuhr und Durchfuhr, ABl. Nr. L 94 vom 30.03.2012 S. 1.
1.2. Begriffsbestimmungen
1."Verteidigungsgüter" sind alle Güter der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union, die im Anhang zur Richtlinie 2009/43/EG zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern, ABl. Nr. L 146 vom 10.06.2009 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, genannt sind;
2."Feuerwaffe" jede tragbare Waffe gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates, die Schrot, eine Kugel oder ein anderes Geschoss mittels Treibladung durch einen Lauf verschießt, die für diesen Zweck gebaut ist oder die für diesen Zweck umgebaut werden kann. Ein Gegenstand gilt als zum Umbau geeignet, um Schrot, Kugel oder ein anderes Geschoss mittels Treibladung zu verschießen, wenn er das Aussehen einer Feuerwaffe hat und sich aufgrund seiner Bauweise oder des Materials, aus dem er hergestellt ist, zu einem Umbau eignet;
3."Teile" von Feuerwaffen ist jedes besonders für eine Feuerwaffe konstruierte und für ihr Funktionieren wesentliche Teil oder Ersatzteil gemäß Anhang I der Feuerwaffen VO, insbesondere der Lauf, der Rahmen oder das Gehäuse, der Schlitten oder die Trommel, der Verschluss oder das Verschlussstück und jede zur Dämpfung des Knalls einer Feuerwaffe bestimmte oder umgebaute Vorrichtung;
4."Munition" - die vollständige Munition oder ihre Komponenten gemäß Anhang I der Feuerwaffen VO, einschließlich Patronenhülsen, Zündhütchen, Treibladungspulver, Kugeln oder Geschosse, die in einer Feuerwaffe verwendet werden, vorausgesetzt, dass diese Bestandteile selbst in dem betreffenden Mitgliedstaat genehmigungspflichtig sind;
5."deaktivierte Feuerwaffe" - ein Gegenstand, der der Definition einer Feuerwaffe in sonstiger Hinsicht entspricht, der jedoch durch ein Deaktivierungsverfahren auf Dauer unbrauchbar gemacht wurde, das gewährleistet, dass alle wesentlichen Teile der Feuerwaffe auf Dauer unbrauchbar gemacht worden sind und nicht mehr entfernt, ausgetauscht oder in einer Weise umgebaut werden können, die eine Reaktivierung der Feuerwaffe ermöglicht;
6."Ausfuhr" ist gemäß § 1 Abs. 1 Z 11 AußWG 2011 ua. das Verbringen von Waren aus dem Bundesgebiet in einen Drittstaat, insbesondere durch ein Ausfuhrverfahren im Sinne von Art. 161 ZK269 UZK, eine Wiederausfuhr im Sinne von Art. 182 ZK170 UZK oder eine vorübergehende Ausfuhr im Rahmen eines passiven Veredelungsverkehrs im Sinne von Art. 145 ZK259 UZK;
7."Einfuhr" ist das endgültige oder vorübergehende Verbringen von Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft. Es handelt sich dabei um einen realen Vorgang mit der Ware, nicht jedoch um ein Zollverfahren;
8."wesentliche Komponenten" von Feuerwaffen - den Verschlussmechanismus, das Patronenlager und den Lauf einer Feuerwaffe, die als Einzelteile unter dieselbe Kategorie fallen wie die Feuerwaffe, zu der sie gehören oder für die sie bestimmt sind.
Normen und Schlagworte
- Gemeinsame Militärgüterliste der Europäischen Union, ABl. Nr. C 86 vom 18.03.2011 S. 1
- VO 258/2012, ABl. Nr. L 94 vom 30.03.2012 S. 1
- RL 2009/43/EG, ABl. Nr. L 146 vom 10.06.2009 S. 1
- Anhang I VO 258/2012, ABl. Nr. L 94 vom 30.03.2012 S. 1
- § 1 Abs. 1 Z 11 AußWG 2011, Außenwirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 26/2011
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010302/0056-III/11/2017
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0051-IV/8/2015
- Stammnummer
- 70672
- Enthalten in Fassung
- 2, 3 (geltend: 9)
- Gültig
- 01.06.2016 bis 19.07.2017
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF