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Findok · Richtlinien

AH-3210

2B. Ausfuhr von Feuerwaffen

überholte Fassung (bis 23.11.2023)Richtlinie2021-0.453.678gilt ab 28.06.2021

Inhaltsverzeichnis der AH-3210

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 28.06.2021 bis 23.11.2023.

Wortlaut laut Findok

2B. Ausfuhr von Feuerwaffen 2B.1. Ausfuhrverbot und Ausfuhr mit Genehmigung (1) Gemäß Art. 4 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates unterliegt die Ausfuhr der in Anhang I aufgeführten Feuerwaffen, ihrer Teile, wesentlichen Komponenten und Munition der Genehmigungspflicht. Die Genehmigung wird schriftlich oder in elektronischer Form von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats erteilt, in dem der Ausführer seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat. (2) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-zoll ist dazu der Dokumentenartencode "E020" (Ausfuhrgenehmigung für Feuerwaffen) zu verwenden. Außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3. in der Ausfuhranmeldung anzuführen. 2B.2. Ausfuhr ohne Ausfuhrgenehmigung 2B.2.1. Ausnahme für Jäger oder Sportschützen (1) Vorübergehende Ausfuhr: Gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchstabe a Z i Verordnung (EU) Nr. 258/2012 ist durch Jäger oder Sportschützen die vorübergehende Ausfuhr von einer oder mehrerer Feuerwaffen; deren wesentlichen Komponenten, wenn sie gekennzeichnet sind, sowie deren Teilen; der dazugehörigen Munition mit einer Höchstmenge von 800 Schuss für Jäger und 1.200 Schuss für Sportschützen; ohne Ausfuhrgenehmigung unter Einhaltung der nachfolgend angeführten Voraussetzungen erlaubt. 1.der Grund für die Reise ist den zuständigen Behörden glaubhaft zu machen (insbesondere durch Vorlage einer Einladung oder eines sonstigen Nachweises für die Teilnahme an Jagd- oder Schießsportveranstaltungen im Bestimmungsdrittland); 2.durch Vorlage des gültigen europäischen Feuerwaffenpasses mit den entsprechenden Eintragungen für die vorübergehend auszuführenden Feuerwaffen. (2) Wiederausfuhr: Gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchstabe a Z ii Verordnung (EU) Nr. 258/2012 ist durch Jäger oder Sportschützen die Wiederausfuhr von Feuerwaffen als Teil ihres begleiteten persönlichen Gepäcks nach der vorübergehenden Zulassung zu Jagdsportveranstaltungen oder Schießsportveranstaltungen ohne Ausfuhrgenehmigung erlaubt, sofern die Feuerwaffen Eigentum einer außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen Person bleiben und die Feuerwaffen für diese Person wiederausgeführt werden. (3) Die Ausnahmeregelung nach Abschnitt 2B.2.1. gilt jedoch nicht für vorübergehende Ausfuhren in folgende Länder: Belarus (Weißrussland)*, Birma/Myanmar, Iran, Libyen, Simbabwe und Venezuela Hinweis: *Biathlon-Gewehre (einschließlich Munition und -Zielfernrohre sind nach Belarus erlaubt (Anhang IV VO (EG) Nr. 765/2006 idgF) 2B.3. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter 2B.3.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Werden Güter zur Ausfuhr angemeldet, die in Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur einzureihen sind, die im TARIC keine Hinweise zur jeweiligen Maßnahme enthalten, gilt: Bei der Ausfuhr-Zollabfertigung werden solche Güter und Technologien als nicht der Maßnahme unterliegend angesehen. Das gilt nicht, wenn spezifische Informationen vorliegen, zB Mitteilung über besondere Vorgangsweisen in Einzelfällen, Verbote für die betreffende Ware und Ähnliches. Weichen die Maßnahmen des TARICs von denen der Rechtsgrundlagen ab, so gelten immer die Maßnahmen in den Rechtsgrundlagen; Güter können also einem Ausfuhrverbot oder einer Ausfuhrgenehmigungspflicht unterliegen, auch wenn der TARIC keine Maßnahme enthält. Dies ist auch bei der Anwendung von Strafsanktionen (zB § 79 AußWG 2011) zu beachten. 2B.3.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Enthalten Unterpositionen im TARIC Hinweise zur jeweiligen Ausfuhr-Maßnahme und entsprechen die Güter nicht den Fußnoten, ist dieser Umstand in der Ausfuhranmeldung zwingend zu erklären. Die Erklärung erfolgt in e-zoll unter Verwendung des Dokumentenartencodes "Y934" (Ware unterliegt nicht den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 für die Ausfuhr von Feuerwaffen, deren Teilen, Komponenten und Munition). Wird eine solche Erklärung nicht abgegeben, sind die angemeldeten Güter so zu betrachten, als ob sie der Maßnahme unterliegen. 2B.3.3. Von der Verordnung nicht umfasste Feuerwaffen (1) Gemäß Art. 3 sind von der Verordnung nicht erfasst: zwischenstaatliche Transaktionen oder staatliche Transfers, Feuerwaffen, deren Teile, wesentliche Komponenten und Munition, die besonders für militärische Zwecke konstruiert sind, und in keinem Fall vollautomatische Feuerwaffen, Feuerwaffen, deren Teile, wesentliche Komponenten und Munition, die für die bewaffneten Streitkräfte, die Polizei oder die Behörden der Mitgliedstaaten bestimmt sind, Sammler und Einrichtungen mit einem kulturellen und historischen Interesse an Feuerwaffen, deren Teilen, wesentlichen Komponenten und Munition, die für die Zwecke dieser Verordnung von dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Geschäfts- oder Wohnsitz haben, als solche anerkannt sind, sofern die Rückverfolgbarkeit gewährleistet ist, deaktivierte Feuerwaffen, antike Feuerwaffen und deren Nachbildungen im Sinne des innerstaatlichen Rechts, wobei nach 1899 hergestellte Feuerwaffen nicht als antike Feuerwaffen gelten. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine Ausnahmebestimmung vorliegt. In e-zoll ist dazu der Dokumentenartencode "Y934" (Ware unterliegt nicht den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 für die Ausfuhr von Feuerwaffen, deren Teilen, Komponenten und Munition) zu verwenden. (2) Auch wenn die Güter von der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 nicht umfasst werden, können andere außenwirtschaftsrechtliche Maßnahmen anzuwenden sein, siehe dazu den Abschnitt 6. 2B.4. Voranfrage Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.

Normen und Schlagworte

Ausfuhr

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2021-0.453.678
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0051-IV/8/2015
Stammnummer
70672
Enthalten in Fassung
7 (geltend: 9)
Gültig
28.06.2021 bis 23.11.2023
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF