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Findok · Richtlinien

AH-3210

1. Rechtsgrundlagen und Begriffsbestimmung

überholte Fassung (bis 25.06.2025)Richtlinie2023-0.839.749gilt ab 24.11.2023

Inhaltsverzeichnis der AH-3210

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 24.11.2023 bis 25.06.2025.

Wortlaut laut Findok

1. EinführungRechtsgrundlagen und Begriffsbestimmung 1.1. Rechtsgrundlagen Bundesgesetz, mit dem das Außenwirtschaftsgesetz 2011 - AußWG 2011 erlassen wird, BGBl. I Nr. 26/2011; Erste Außenwirtschaftsverordnung 2011 - 1. AußWV 2011, BGBl. II Nr. 343/2011; Zweite Außenwirtschaftsverordnung 2019 - 2. AußWV 2019, BGBl. II Nr. 3/2020; Gemeinsame Militärgüterliste der Europäischen Union, ABl. Nr. L 146 vom 10.06.2009 S. 1 (in der jeweils geltenden Fassung); Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll) und zur Einführung von Ausfuhrgenehmigungen für Feuerwaffen, deren Teile, Komponenten und Munition sowie von Maßnahmen betreffend deren Einfuhr und Durchfuhr, ABl. Nr. L 94 vom 30.03.2012 S. 1. Die Rechtsgrundlagen für die vom Zollamt Österreich und den Zollorganen anzuwendende Beschränkung sind: -das Bundesgesetz, mit dem das Außenwirtschaftsgesetz 2011 - AußWG 2011 erlassen wird, BGBl. I Nr. 26/2011; -die Erste Außenwirtschaftsverordnung 2011 - 1. AußWV 2011, BGBl. II Nr. 343/2011; -die Zweite Außenwirtschaftsverordnung 2019 - 2. AußWV 2019, BGBl. II Nr. 3/2020; -die Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern ("Gemeinsame Militärgüterliste der Europäischen Union"), ABl. Nr. L 146 in der jeweils geltenden Fassung sowie die Verordnung des BMAW zur Festlegung, welche Güter als Verteidigungsgüter im Sinne von § 1 Z 4 des AußWG 2011 anzusehen sind; -die Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll) und zur Einführung von Ausfuhrgenehmigungen für Feuerwaffen, deren Teile, Komponenten und Munition sowie von Maßnahmen betreffend deren Einfuhr und Durchfuhr, ABl. Nr. L 94 vom 30.03.2012 S. 1. 1.2. Begriffsbestimmungen 1."Verteidigungsgüter" sind alle Güter der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union, die im Anhang zur Richtlinie 2009/43/EG zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern, ABl. Nr. L 146 vom 10.06.2009 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, genannt sind; 2."Feuerwaffe" jede tragbare Waffe gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates, die Schrot, eine Kugel oder ein anderes Geschoss mittels Treibladung durch einen Lauf verschießt, die für diesen Zweck gebaut ist oder die für diesen Zweck umgebaut werden kann. Ein Gegenstand gilt als zum Umbau geeignet, um Schrot, Kugel oder ein anderes Geschoss mittels Treibladung zu verschießen, wenn er das Aussehen einer Feuerwaffe hat und sich aufgrund seiner Bauweise oder des Materials, aus dem er hergestellt ist, zu einem Umbau eignet; Ein Gegenstand gilt als zum Umbau geeignet, um Schrot, Kugel oder ein anderes Geschoss mittels Treibladung zu verschießen, wenn er das Aussehen einer Feuerwaffe hat und sich aufgrund seiner Bauweise oder des Materials, aus dem er hergestellt ist, zu einem Umbau eignet; 3."Teile" von Feuerwaffen ist jedes besonders für eine Feuerwaffe konstruierte und für ihr Funktionieren wesentliche Teil oder Ersatzteil gemäß Anhang I der Feuerwaffen VO, insbesondere der Lauf, der Rahmen oder das Gehäuse, der Schlitten oder die Trommel, der Verschluss oder das Verschlussstück und jede zur Dämpfung des Knalls einer Feuerwaffe bestimmte oder umgebaute Vorrichtung; 4."wesentliche Komponenten" von Feuerwaffen sind der Verschlussmechanismus, das Patronenlager und den Lauf einer Feuerwaffe, die als Einzelteile unter dieselbe Kategorie fallen wie die Feuerwaffe, zu der sie gehören oder für die sie bestimmt sind; 45."Munition" - die vollständige Munition oder ihre Komponenten gemäß AnhangAnhang I der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 I der Feuerwaffen VO, einschließlich Patronenhülsen, Zündhütchen, Treibladungspulver, Kugeln oder Geschosse, die in einer Feuerwaffe verwendet werden, vorausgesetzt, dass diese Bestandteile selbst in dem betreffenden Mitgliedstaat genehmigungspflichtig sind; 56."deaktivierte Feuerwaffe" - ein Gegenstand, der der Definition einer Feuerwaffe in sonstiger Hinsicht entspricht, der jedoch durch ein Deaktivierungsverfahren auf Dauer unbrauchbar gemacht wurde, das gewährleistet, dass alle wesentlichen Teile der Feuerwaffe auf Dauer unbrauchbar gemacht worden sind und nicht mehr entfernt, ausgetauscht oder in einer Weise umgebaut werden können, die eine Reaktivierung der Feuerwaffe ermöglicht; 7."Militärgüter" - sind in gleicher Weise körperliche Waren, Software und Technologie; sie können in materieller oder immaterieller Form (Fax, Telefon, elektronische Medien, Internet) ausgeführt, übertragen oder bereitgestellt werden; 68."Ausfuhr" ist gemäß § 1 Abs. 1 Z 11 AußWG 2011 ua. das Verbringen von Waren aus dem Bundesgebiet in einen Drittstaat, insbesondere durch ein Ausfuhrverfahren im Sinne von Art. 269 UZK, eine Wiederausfuhr im Sinne von Art. 170270 UZK oder eine vorübergehende Ausfuhr im Rahmen eines passiven Veredelungsverkehrs im Sinne von Art. 259 UZK; 79."EinfuhrDurchfuhr" ist das endgültige oder vorübergehende Verbringendie Beförderung von WarenGütern in und durch das Zollgebiet der Gemeinschaft. Es handelt sich dabei um einen realen Vorgang mit der WareEuropäischen Union zum einem Bestimmungsziel in einem Drittstaat, sofern die Güter nicht in den zollrechtlich freien Verkehr gelangen und die Beförderung auch durch das Bundesgebiet erfolgt, nicht jedoch um ein Zollverfahrenauch wenn sie dabei umgeladen werden; 10."Verbringung" - die Lieferung oder Beförderung eines Verteidigungsgutes aus Österreich in einen anderen EU-Mitgliedstaat; 11."Einzelgenehmigung" - Werden durch die zuständige Behörde - in Österreich das BMAW - für die Ausfuhr oder Verbringung einzelne in der Genehmigung genannte Güter an einen bestimmten Empfänger für eine bestimmte Geltungsdauer erteilt. Abschreibungen innerhalb der Geltungsdauer sind möglich; 12."Globalgenehmigung" -Werden für die Ausfuhr oder Verbringung von einer oder mehrere Arten oder Kategorien von Gütern mit einem oder mehreren genau festgelegten Empfängern durch die zuständige Behörde (in Österreich das BMAW) erteilt. Sie berechtigen zu einer Vielzahl von Ausfuhren im Rahmen des Geltungsumfanges und der Geltungsdauer der Globalgenehmigung; 813."wesentliche KomponentenAllgemeingenehmigung" von Feuerwaffen - den Verschlussmechanismus, das Patronenlager und den Lauf einer Feuerwaffe, die als Einzelteile unter dieselbe Kategorie fallen wie die Feuerwaffe, zuDiese zeitlich unbegrenzte Genehmigung gilt für eine oder mehrere bestimmte Güterkategorien (ML1 - ML22) im Rahmen von Lieferungen innerhalb der sie gehören oderEU. Diese kann nur für die sie bestimmt sindgenau festgelegte Vorgänge erteilt werden (IVER1 - IVER9). 1.3. Militärgüter nach dem AußWG 2011 und nach der EU-Feuerwaffenverordnung (1) Militärgüter können im Außenwirtschaftsgesetz bzw. in der Außenwirtschaftsverordnung (zivile Militärgüter) oder im Kriegsmaterialgesetz (Kriegsmaterial) geregelt sein. Bei beiden Regelungen handelt es sich um österreichische Rechtsakte, die in weiten Bereichen EU-Vorgaben umsetzen und diese auch um nationale Vorschriften ergänzen und erweitern. (2) Für gelistete Militärgüter besteht sowohl bei der Ausfuhr, Durchfuhr als auch bei der innergemeinschaftlichen Verbringung eine Genehmigungspflicht. (3) Zusätzlich zur Militärgüterliste nach dem AußWG 2011 sind im Anhang I der EU-FeuerwaffenVO bestimmte Schusswaffen (für Schrot, Kugeln oder ein anderes Geschoß) gelistet, die in der Ausfuhr ebenfalls der Genehmigungspflicht unterliegen. (4) Güter der Positionen ML1 (Handfeuerwaffen) und ML3 (Munition) der Militärgüterliste sowie nur der EU-Feuerwaffenverordnung unterliegende Schusswaffen (Schrotgewehre, "Gummigeschoss- und Kleinkaliberwaffen") sind in der Ausfuhr genehmigungspflichtig. Hinweis: Gewisse Güter (insb. Schusswaffen und Munition) können aufgrund ihrer technischen Spezifikationen sowohl von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU (Position ML1-3) als auch vom Anhang I der EU-Feuerwaffenverordnung erfasst sein. Beispiele dazu sind Pistolen Kal. 9x19 mm, Jagdbüchsen und Munition. (5) Für die innergemeinschaftliche Verbringung von Schusswaffen (Schrotgewehre, "Gummigeschoss- und Kleinkaliberwaffen") findet die EU-FeuerwaffenVO keine Anwendung; hierfür gelten die Bestimmungen des Außenwirtschaftsgesetzes/Außenwirtschafts-verordnungen. (6) Die innergemeinschaftliche Verbringung von Militärgütern ist grundsätzlich genehmigungspflichtig (nationale Allgemeingenehmigungen IVER 1 bis IVER 9). 1.4. Voranfrage Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2023-0.839.749
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0051-IV/8/2015
Stammnummer
70672
Enthalten in Fassung
8 (geltend: 9)
Gültig
24.11.2023 bis 25.06.2025
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF