Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1353-W/03
Kosten für die freiwillige Übersiedlung in ein Altersheim sind keine außergewöhnlichen Belastungen im Sinne des § 34 EStG 1988
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1353-W/03vom 05.12.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat am 1. Dezember 2003 über die
Berufung der Bw., vertreten durch Dkfm. Dr. Fritz Pfister, gegen den Bescheid
des Finanzamtes für den 9.,18.,19. Bezirk und Klosterneuburg,
vertreten durch Rätin Mag. Ulrike Schlagenhaufen, betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2001 nach in Wien durchgeführter
mündlicher Berufungsverhandlung entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist eine am 19. August 1920 geborene
Pensionistin, welche eine Wohnung im Pensionisten-Wohnhaus "A" in
Wien im Jahr 2001 übernommen hat.
Mit der Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 wurden die Kosten für den
Umzug in das in Rede stehende Pensionistenheim (S 189.747) sowie Apotheken-
und Zahnarztkosten (S 8.841) als außergewöhnliche Belastung im
Sinne des § 34 EStG 1988 geltend gemacht.
Mit dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001
wurde den als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Kosten die
Anerkennung mit der Begründung versagt, dass die Aufwendungen, von denen
ein Selbsthalt abzuziehen sei, nicht berücksichtigt werden hätten
können, da sie den Selbstbehalt in Höhe von S 61.725 nicht
übersteigen. Die geltend gemachten Aufwendungen seien weder aus
tatsächlichen, rechtlichen noch sittlichen Gründen zwangsläufig
erwachsen und daher keine außergewöhnliche Belastung im Sinne des
Einkommensteuergesetzes.
Gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001
wurde in der Berufung vorgebracht, dass es sich bei den geltend gemachten
außergewöhnlichen Belastungen neben den Apotheken- und Zahnarztkosten
in Höhe von S 8.841 um Umzugskosten ins Pensionistenheim in Höhe
von S 189.747 handle. Diese Kosten seien zwangsläufig deswegen
entstanden, weil die bisherige Wohnung zweigeschossig gewesen und die Bw.
gehbehindert sei. Eine Bestätigung des Fachbereiches Behindertenarbeit
(Fahrdienstbüro) des Magistrates der Stadt Wien liege dieser Berufung bei.
Mit dem in Rede stehenden Schreiben der Magistratsabteilung
12 - Fahrtendienst vom 25. Januar 2002 wurde der Bw. bestätigt,
ab sofort berechtigt zu sein, den Freizeitfahrtendienst in Anspruch zu nehmen,
und die der Bw. zugeteilte Berechtigungsnummer mitgeteilt.
Über Vorhalt vom
28. August 2002 wurde dem Finanzamt die nachfolgende Aufgliederung der
in Rede stehenden Umzugskosten samt den Rechnungen zu den einzelnen
Kostenpositionen, ausgenommen die Position "Pensionistenheim
(Depotleistung) - S 135.000" übermittelt.
|
"Außerordentliche Belastung durch
Umzug ins Pensionistenheim und Auflösung des Privathaushaltes
|
Pensionistenheim
|
S
|
9.000,00
|
Pensionistenheim (Depotleistung)
|
S
|
135.000,00
|
T-KG
|
S
|
26.527,50
|
Spedition H
|
S
|
15.840,00
|
Anmeldung Telefon im
Pensionistenheim
|
S
|
2.406,70
|
Spesen Nachsendeauftrag
|
S
|
168,00
|
Spesen Nachsendeauftrag
|
S
|
168,00
|
Abmeldung Radio
|
S
|
7,00
|
Taxi
|
S
|
80,00
|
Taxi
|
S
|
76,00
|
Taxi
|
S
|
75,00
|
Taxi
|
S
|
78,00
|
Taxi
|
S
|
70,00
|
Taxi
|
S
|
76,00
|
Taxi
|
S
|
90,00
|
Taxi
|
S
|
85,00
|
|
S
|
189.747,20"
Als Nachweis für die
Zahlung des Betrages von S 26.527,50 an die Firma T-KG wurde dem Finanzamt
folgende Rechnung samt Zahlungsbeleg vorgelegt:
|
Pos
|
Menge
|
Einh.
|
Artikel
|
EP
|
Gesamt ATS
|
1
|
1,75
|
Std.
|
Abmontage eines kundeneigenen Lusters
|
695,00
|
1.216,25
|
|
|
|
und Transport in die Werkstatt
|
|
|
2
|
1,00
|
Stk
|
Kundeneigenen Maria Theresienluster
|
|
19.500,00
|
|
|
|
8flammig, komplett zerlegen,
kürzen,
|
|
|
|
|
|
Oberfläche reinigen, neu
verdrahteln und
|
|
|
|
|
|
neue vorschriftsmäßige
Elektroinstallation
|
|
|
|
|
|
vornehmen
|
|
|
3
|
2,00
|
Std.
|
Liefern des Lusters, Haken setzen und
|
695,00
|
1.390,00
|
|
|
|
Lustermontage
|
|
|
|
|
|
Beiliegend die Bestätigung
über die
|
|
|
|
|
|
vorschriftsmäßige Montage
des Lusters.
|
|
|
= netto
|
22.106,25
|
Mwst.
|
20%
|
4.421,25
|
Total ATS
|
26.527,50
|
|
|
|
|
|
= Euro
|
1.927,83
Mit der daraufhin ergangenen
Berufungsvorentscheidung führte das Finanzamt als Begründung für
die Abweisung der Berufung nach Zitierung des § 34 Abs. 1 leg.
cit. und den dazu ergangenen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom
22. Oktober 1996, 92/14/0172, 25. September 1985,
84/13/0113, 10. September 1998, 96/15/0152, 15. Juli 1998,
95/13/0270, 30. April 1985, 82/14/0312, ins Treffen, dass der Umzug in
das Altersheim zwar aufgrund der Gehbehinderung "zwangsläufig"
erwachsen sein möge, aber zu keiner relevanten Vermögensminderung
geführt habe, weil der Wechsel von der bisherigen Wohnung in das
Pensionistenheim lediglich zu einem neuen Wohnraum, aber zu keinem verlorenen
Aufwand geführt habe. Es fehle somit am Merkmal der
Außergewöhnlichkeit. Der Umstand der Gehbehinderung vermöge
daran nichts zu ändern.
Mit Schreiben vom 3. April 2003 wurde
die Vorlage der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2001 und die
Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt.
Mit der dem steuerlichen Vertreter am
26. September 2003 zugestellten Vorladung der Bw zur mündlichen
Berufungsverhandlung am 1. Dezember 2003 wurde die Bw. gebeten, den
Behindertenpass, den Bescheid der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw.
ein Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts über die Feststellung der
Pflegestufe vorzulegen.
In der mündlichen Berufungsverhandlung vom
1. Dezember 2003 wurde den Parteien das Fax der Kundendirektion
G´s vom 20. November 2003, mit dem der Absender bestätigte,
dass sich die Bw. am 6. November 1985 für das
Pensionisten-Wohnhaus "A" angemeldet und eine Wohnung in diesem
Wohnhaus per 1. März 2001 übernommen habe,
ausgehändigt.
Seitens des steuerlichen Vertreters wurde das Vorliegen
einer Vermögensumschichtung mit der Begründung bestritten, dass die
wirtschaftliche Verfügungsmacht für die Bw. über das Depotgeld
von S 135.000 nicht mehr gegeben sei. Dieses Geld werde für etwaige
Renovierungsarbeiten in der Wohnungseinheit sowie im Falle der Pflege für
die zusätzlichen Kosten verwendet.
Weiters brachte der steuerliche Vertreter vor,
dass der Wohnungswechsel wegen der Betreuungsbedürftigkeit der Bw.
notwendig gewesen sei. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
15. Dezember 1987, Zl. 86/14/0059, besage, dass die mit der
Unterbringung in einem Pflegeheim oder Altersheim verbundenen Kosten insoweit,
als sie durch Krankheit, Pflege oder Betreuungsbedürftigkeit verursacht
seien, nach § 34 EStG 1988 berücksichtigt werden könnten.
Der steuerliche Vertreter weise darauf hin, dass in diesem Fall die
Unterbringung in einem Pensionistenheim nicht nur aus Altersgründen
erfolge, sondern weil auch eine Betreuungsbedürftigkeit
vorliege.
An Beweismitteln legte der steuerliche Vertreter vor: den
Befundbericht des Facharztes B vom 9. Oktober 2003, diesem nach
die Diagnose "Coxarthrosis dext. Skoliose gesamte WS, Osteoporose"
zur Beurteilung geführt habe, dass das Stiegensteigen für die Bw.
nicht mehr selbständig möglich sei; den Befundbericht C´s vom
1. Oktober 2003, diesem nach die Bw. unter einer
Sehbeeinträchtigung infolge beginnenden grauen Stars leide; die bereits der
Berufung beigelegte Bestätigung der Stadt Wien über die Berechtigung
von Freifahrten; eine Darstellung der Anzahl der Stufen, die mit der
Benützung dieser Wohnung notgedrungen verbunden seien (samt Skizze).
In diesem Zusammenhang gab der steuerliche Vertreter zu
Protokoll, dass das Pensionistenheim für die Bw um das Behindertengeld am
11. November dieses Jahres angesucht habe. Die Bw.: "Das hat die Frau
Sozialberaterin für mich im Haus gemacht." (Zitat Ende).
Zur früheren Wohnung führte die Bw.
aus, dass in der H-Gasse keine Sprechanlage gewesen sei. Die Bw. sei hilflos
gewesen. "Wenn ich telefoniert hätte, hätte der Arzt in der
Nacht nicht reinkommen können. Tagsüber hätte ich zwei Stiegen
hinuntergehen müssen, um das Haustor zu öffnen." (Zitat
Ende).
Gegen die Ausführungen der Bw. und des steuerlichen
Vertreters führte die Vertreterin des Finanzamts ins Treffen, die
Rechtsansicht des Finanzamts aufrecht zu halten, wies darauf, dass alle
Voraussetzungen für die Anerkennung einer außergewöhnlichen
Belastung vorliegen müssen, hin und gab zu Protokoll, dass die
Depotleistungen nach den Ausführungen des Parteienvertreters für
allfällige Wohnungsrenovierung bzw. für eventuelle Pflegekosten zu
verwenden seien. Dies stelle nach Ansicht des Finanzamts eine
Vermögensumschichtung dar, da ein Gegenwert erbracht werde.
Dem Gesagten hielt die Bw. entgegen, dass sie aber nicht
darüber verfügen könne. Wenn sie sterbe, gehe es in die
Verlassenschaft, sofern es nicht verbraucht sei.
Der steuerliche Vertreter gab zu Protokoll, dass hier
eindeutig eine Vermögensminderung sowie ein endgültiges Ausscheiden
aus der wirtschaftlichen Verfügungsmacht der Bw. vorliege.
Auf die Frage des Referenten, ob soziale Dienste der
Gemeinde Wien in Anspruch genommen worden seien, nannte die Bw. den
Fahrtendienst. Auf die Frage des Referenten, ob Essen auf Rädern oder
Begleitdienste beansprucht worden seien, antwortete die Bw., dass sie diese
Dienste, wie sie in der H-Gasse gewohnt habe, nicht beansprucht habe. Bei
Besorgungen hätten gute Nachbarn, D sowie E der Bw. geholfen. Im
Krankheitsfall seien sie Einkaufen gewesen und hätten bei
Behördenwegen geholfen. Die diplomierte Krankenschwester F habe der
Bw. die Wäsche geholt und gekocht. Nach einem Sturz sei die Bw. sechs
Wochen fast unbeweglich gewesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach
§ 34 Abs. 1 EStG 1988 in seiner für das
Streitjahr geltenden Fassung der Novelle BGBl. Nr. 818/1993 sind bei
der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines
unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben
(§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die
Belastung muss folgende Voraussetzung erfüllen:
1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten
noch Sonderausgaben sein. Nach Absatz 2 dieses § 34 ist eine
außergewöhnliche Belastung, die zu einer Ermäßigung der
Einkommensteuer führt, außergewöhnlich, soweit sie höher
ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher
Einkommensverhältnisse und gleicher Vermögensverhältnisse
erwächst.
Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen nach dem
dritten Absatz des genannten § 34 zwangsläufig, wenn er sich ihr
aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen
kann.
Nach Absatz 4 dieses § 34
beeinträchtigt die Belastung wesentlich die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem
Einkommen (Absatz 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen
selbst und eines Sanierungsgewinnes (§ 36) zu berechnenden
Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen
von höchstens S 100.000 6 %, mehr als S 100.000 bis
S 200.000 8 %, mehr als S 200.000 bis S 500.000 10 %,
mehr als S 500.000 12 %.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es
sonach für die Zulässigkeit einer Steuerermäßigung nach
§ 34 EStG 1988 von entscheidender Bedeutung, ob sich der
Steuerpflichtige den als Belastung geltend gemachten Aufwendungen entziehen
konnte. Stellen sich diese Aufwendungen als Folge eines Verhaltens dar, zu dem
sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken entschlossen hat, obwohl er
mit der Möglichkeit des Eintrittes dieser Folgen rechnen musste, dann ist
die Berücksichtigung dieser Aufwendungen als außergewöhnliche
Belastung unzulässig (vgl. VwGH 2. April 1954, 1855/52,
4. April 1990, 89/13/0100, 19. März 1998, 95/15/0024).
Nach Lehre und Rechtsprechung sind die Kosten der
Unterbringung in ein Altersheim keine außergewöhnlichen Belastungen,
wenn die Unterbringung lediglich aus Altersgründen erfolgt. Diese vom
Pensionisten zu tragenden Aufwendungen können so lange keine
außergewöhnliche Belastung sein, als mit ihnen nicht auch besondere
Aufwendungen abzudecken sind, die durch Krankheit, Pflege- oder
Betreuungsbedürftigkeit verursacht werden. Ist aus einem dieser Gründe
die Unterbringung in einem Alters- oder Pflegeheim geboten, so sind auch die
Kosten der Unterbringung absetzbar (vgl. Doralt, EStG 4. Auflage,
Tz 78 zu § 34, Seite 28ff; das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Dezember 1987, 86/13/0084).
Für den Fall, dass eine Abgabepflichtige ein
Einzelzimmer bewohnt und das Pensionistenheim für folgende Leistungen
aufkommt: "Beleuchtung, Beheizung, Reinigung des Zimmers, volle
Verpflegung, Reinigung der Bettwäsche, Reinigung der Leibwäsche. Der
Heimarzt hat einmal wöchentlich Ordination und kommt in Notfällen.
Sämtliche Zimmer sind mit einer Notrufanlage ausgestattet, sodass die
diensthabende Krankenschwester sofort Hilfe leisten kann", ist
gemäß dem letztgenannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes die
Versagung der Anerkennung der Heimkosten als außergewöhnliche
Belastung im Sinne des § 34 EStG 1988 mit der Begründung,
die Heimkosten seien nicht zwangsläufig erwachsen, zulässig.
Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
22. Oktober 1996, 92/14/0172, vertreten Lehre und Rechtsprechung
einhellig die Auffassung, dass unter Aufwendungen im Sinne des § 34
EStG nur vermögensmindernde Ausgaben zu verstehen sind, also solche, die
mit einem endgültigen Verbrauch, Verschleiß oder sonstigem
Wertverzehr verbunden sind (vgl. z.B. Hofstätter-Reichel, Die
Einkommensteuer, EStG 1988, Band III, Kommentar, Rz 3 zu
§ 34 EStG und die dort referierte Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes). Ihnen stehen - so die Erkenntnisse des
Verwaltungsgerichtshofes vom 10. September 1998, 96/15/0152, und
25. September 1985, Zl. 84/13/0113, - die Ausgaben gegenüber, die
nicht zu einer Vermögensminderung, sondern zu einer bloßen
Vermögensumschichtung führen und die deshalb nicht als
außergewöhnliche Belastung anerkannt werden.
Nach Lehre und Rechtsprechung tritt der Grundsatz der
strikten Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung generell bei
Begünstigungsbestimmungen in den Hintergrund (vgl. Ritz, BAO²,
Tz 12 zu § 115 BAO, Seite 254, samt den dort zitierten
Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. August 1993,
91/13/0150, und 12. August 1997, 93/17/0126).
Vor diesem Hintergrund stand der Anerkennung der in Rede
stehenden Umzugskosten als außergewöhnliche Belastung im Sinne des
§ 34 EStG 1988 entgegen, dass sich die Bw. beim G schon am
6. November 1985 für den Bezug einer Wohnung in einem bestimmten
Pensionisten-Wohnhaus angemeldet hatte. Da der Wohnungsumzug seine Ursache in
der vor mehr als fünfzehn Jahren erfolgten Anmeldung hatte, waren die in
Rede stehenden Umzugskosten Folge eines Verhaltens, zu dem sich die Bw.
freiwillig entschlossen hatte, womit die Vorauszahlung an G (S 9.000), die
Depotleistung (S 135.000), die Speditionskosten (S 15.840), die
Ausgaben für die Telefonanmeldung im Pensionistenheim (S 2.406,70) und
die Radioabmeldung (S 7,00) ebenso wie die Kosten für Taxifahrten
(Gesamtbetrag S 630) die Konsequenz aus der (freiwilligen) Aufgabe eines
bis dahin bestehenden Wohnverhältnisses aus Altersgründen waren.
Wurden die in Rede stehenden Kosten in der Tabelle, die dem die Berufung
ergänzenden Schreiben vom 2. Oktober 2002 beigelegt worden war,
unter der Überschrift "Außerordentliche Belastung durch Umzug
ins Pensionistenheim und Auflösung des Privathaushaltes"
aufgegliedert, so war es schon allein die Überschrift, die der analogen
Anwendung des vom steuerlichen Vertreter aus dem Werk
"Hofstätter-Reichel, Die Einkommensteuer (EStG 1988)- Kommentar,
zu § 34 EStG zitierten Satz "Die mit der Unterbringung in einem
Pflegeheim oder Altersheim verbundenen Kosten können insoweit nach
§ 34 EStG 1988 berücksichtigt werden, als sie durch
Krankheit, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit verursacht sind"
entgegenstand. Dass das im Kommentar zitierte Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1987, 86/14/0059, zu
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG und nicht zu
§ 34 Abs. 1 EStG 1972 ergangen ist, sei lediglich der
Vollständigkeit halber bemerkt.
Da die Kosten der Unterbringung Folge der Anmeldung im Jahr
1985 gewesen war und die Anmeldung aus Altersgründen erfolgt war, wäre
es an der Bw. gelegen gewesen, den Nachweis für den Bestand einer
Pflegebedürftigkeit oder besonderen Betreuungsbedürftigkeit im Jahr
2001 zu erbringen. Ohne diesen Nachweis vermochten die den Wohnungswechsel
begründenden Ausführungen der Bw. in der Berufungsverhandlung
"In der H-Gasse war keine Sprechanlage. Ich war hilflos. Wenn ich
telefoniert hätte, hätte der Arzt in der Nacht nicht reinkommen
können. Tagsüber hätte ich zwei Stiegen hinuntergehen
müssen, um das Haustor zu öffnen." aufgrund des Erkenntnisses
des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Dezember 1987, 86/13/0084, eine
Wertung der in Rede stehenden Kosten als außergewöhnliche Belastung
nicht zu begründen.
Dass die Unterbringung im Jahr 2001 aufgrund einer
Krankheit, einer Pflegebedürftigkeit oder besonderen
Betreuungsbedürftigkeit geboten gewesen wäre, vermochte kein einziges
der im Abgaben- und Berufungsverfahren vorgelegten Beweismittel eindeutig
nachzuweisen:
Bei Berücksichtigung der Tatsache, dass die Bw. vom
Referenten des Unabhängigen Finanzsenates mit der dem steuerlichen
Vertreter am 26. September 2003 zugestellten Vorladung zur
mündlichen Berufungsverhandlung ersucht worden war, den Behindertenpass,
den Bescheid der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. das Urteil des
Arbeits- und Sozialgerichts über die Feststellung der Pflegestufe zur
Verhandlung mitzubringen, war den in der Berufungsverhandlung vorgelegten
Beweismitteln entgegenzuhalten, dass erst mit dem Befundbericht C´s vom
1. Oktober 2003 eine Sehbeeinträchtigung infolge beginnenden
grauen Stars festgestellt worden war. Da in der beim Finanzamt am
28. Juni 2002 eingebrachten Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 2001 als Grund für den Wohnungswechsel die Lage der
Wohnung und die Gehbehinderung der Bw. genannt worden war, war das Vorliegen
eines Zusammenhanges zwischen dem erst mit der Vorlage des mit
1. Oktober 2003 datierten Befundbericht C´s in der
Berufungsverhandlung vom 1. Dezember 2003 thematisierten beginnenden
grauen Star und den in Rede stehenden Umzugskosten samt den im Streitjahr
angefallenen Wohnungskosten nicht festzustellen.
Der Befundbericht B´s mit der Diagnose, die Bw. leide
an einer degenerativen Erkrankung des rechten Hüftgelenks
("Coxarthrosis dext."), einer Wirbelsäulenverkrümmung
("Skoliose gesamte WS") und einer herabgesetzten Dichte der
Knochensubstanz ("Osteoporose"), samt der Beurteilung, das
Stiegensteigen sei für die Bw. nicht mehr selbständig möglich,
wies das Datum 9. Oktober 2003 aus. Lässt die Beurteilung den
Umkehrschluss zu, dass der Bw. das Stiegensteigen in dem vor dem Jahr 2003
gelegenen Streitjahr 2001selbständig möglich war, so war die Aussage
des steuerlichen Vertreters in der mündlichen Verhandlung vom
1. Dezember 2003, dieser nach "durch das Pensionistenheim
für die Bw. am 11. November dieses Jahres um das Behindertengeld
angesucht" wurde, sowie die Aussage der Bw., dieser nach "die Frau
Sozialberaterin für mich im Haus" um das Behindertengeld angesucht
habe, nachvollziehbar.
Die Tatsache, dass der Bw. im Jahr 2002 eine
Berechtigungsnummer zur Inanspruchnahme von Freizeitfahrtendienste zugeteilt
worden war, war der Beweis dafür, dass die Bw. unter einer
orthopädischen Behinderung im Jahr 2002 gelitten hatte, trotz dieser die
Möglichkeit für die Bw. bestanden hatte, Freizeitaktivitäten,
wenngleich auch unter Inanspruchnahme von Lenkern von Spezialfahrzeugen und
Personenkraftwägen von Mietwagenunternehmen, zu entfalten. Hatte der
Gesundheitszustand der Bw. es zugelassen, dass sie selbständig in der
Wohnung über das Streitjahr hinaus wohnen hatte können, so war die
Vorlage einer dauernden Pflegebedürftigkeit sowie einer in einem besonderen
Maß erforderlichen Betreuungsbedürftigkeit im Jahr 2001
auszuschließen.
Bezüglich der Position "Depotgelder"
ließen die Ausführungen des steuerlichen Vertreters "Dieses
Geld wird für etwaige Renovierungsarbeiten in der Wohnungseinheit sowie im
Falle der Pflege für die zusätzlichen Kosten verwendet" in
Verbindung mit der Erklärung der Bw. "Wenn ich sterbe, geht es in die
Verlassenschaft, sofern es nicht verbraucht ist." in der
Berufungsverhandlung den Zweck, für den das Depotgeld letztendlich
tatsächlich ausgegeben wird, offen.
Solange der in Rede stehende Geldbetrag auf Depot liegt
(und ein Abfluss der Depotleistung an die Verlassenschaft der Bw. denkbar ist),
eine Aufwendungen verursachende Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder
besondere Betreuungsbedürftigkeit der Bw. nicht nachgewiesen ist und
Depotgelder auch für die Bedeckung von Wohnkosten verwendet werden
können, wird die Hingabe des Geldbetrages für sich allein nicht
ausreichend sein, um das Depotgeld als außergewöhnliche Belastung im
Sinne des § 34 EStG 1988 werten zu können.
Der Stempelabdruck auf der vorgelegten Bestätigung
über den einem Filialangestellten der CA AG erteilten Auftrag, den bar
bezahlten Betrag von S 9.000,00 zwecks Verbuchung auf einem Konto G´s
bei der Bank Austria (mit dem Vermerk "..Vorauszahlung") zu
überweisen, war der Beweis dafür, dass der Überweisungsauftrag am
16. Februar 2001 erteilt worden war. Da die Bw. die für Sie im
Pensionisten-Wohnhaus "A" bestimmte Wohnung am
1. März 2001 übernommen hatte, war aus der zeitlichen
Nähe der beiden letztgenannten Vorgänge zu folgern, dass der
Wohnungswechsel und nicht eine Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder
besondere Betreuungsbedürftigkeit die Ursache für die Erteilung des in
Rede stehenden Überweisungsauftrages gewesen war.
Bezüglich des der Berufung beigelegten und in der
Berufungsverhandlung vorgelegten Schreibens der Wiener
Magistratsabteilung 12 des Magistrats der Stadt Wien, Referat
Fahrtendienst, vom 25. Januar 2002 war zu bemerken, dass die
Feststellung des Ausmaßes der Minderung der Erwerbsfähigkeit
gemäß
§ 35 Abs. 2 EStG 1988 in den
Aufgabenbereich der nachfolgend genannten Stellen fällt, zu denen die in
Rede stehende Magistratsabteilung nicht zählt:
das
Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen bei Kriegsbeschädigten,
Personen, die Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten oder geleistet haben,
Opfern von Verbrechern und Invaliden nach dem Behinderteneinstellungsgesetz,
der
Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2
des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947),
die
Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen
von Arbeitnehmern
das
Gesundheitsamt (im Bereich der Stadt Wien der Amtsarzt des jeweiligen
Bezirkspolizeikommissariates) oder das örtlich zuständige Bundesamt
für Soziales und Behindertenwesen durch Ausstellung eines Behindertenpasses
(§ 40 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes) in allen übrigen
Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art.
Obwohl das in Rede stehende Schreiben vom
25. Januar 2002 die Bw. mit der ihr zugeteilten Nummer zur
Inanspruchnahme von Freizeitfahrtendienste berechtigt und eine Behinderung der
Bw. in dem auf das Streitjahr folgenden Jahr 2002 bestätigt, vermochte es
für sich allein genauso wie der Befundbericht B´s und der
Befundbericht C´s weder das Ausmaß der Behinderung im Streitjahr
nachzuweisen noch einen im Streitjahr gültigen Behindertenpass zu ersetzen.
Ist das Ausmaß der Behinderung der Bw. im Jahr 2001 ungewiss, so waren der
in der Berufungsverhandlung vorgelegten "Darstellung der früheren
Wohnung und der Anzahl der Stufen, die mit der Benützung dieser Wohnung
notgedrungen verbunden waren," lediglich Angaben bezüglich der in der
Wohnung und im Umfeld der Wohnung befindlichen Stufen zu entnehmen.
Da die gehbehinderte Bw. bis zu ihrem Umzug in das
Pensionisten-Wohnhaus in einer Wohnung im 2. Stock gewohnt hatte, von D, E
und F betreut worden war (Bw. in der mündlichen Berufungsverhandlung:
"Gute Nachbarn, D und E, haben mir bei Besorgungen geholfen. Wenn ich
krank war, waren sie Einkaufen, bei Behördenwegen. Die diplomierte
Krankenschwester F ... hat mir die Wäsche geholt und gekocht. Nach
einem Sturz war ich sechs Wochen fast unbeweglich.") und die Bw. mit der
dem steuerlichen Vertreter am 26. September 2003 zugestellten
Vorladung zur mündlichen Berufungsverhandlung ersucht worden war, dem
Referenten des Unabhängigen Finanzsenates den Behindertenpass, den Bescheid
der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. ein Urteil des Arbeits- und
Sozialgerichts über die Feststellung der Pflegestufe vorzulegen, war aus
dem Verhalten der Bw. in Verbindung mit der Tatsache, dass das Ansuchen um
Gewährung des Behindertengeldes erst am 11. November 2003
gestellt worden war (, obwohl die Bw. die Wohnung im Pensionisten- Wohnhaus
"A" per 1. März 2001 übernommen hatte und laut
eigenen Angaben in der Berufungsverhandlung nach einem Sturz sechs Wochen fast
unbeweglich gewesen sei,) das von der Bw. mit Unterstützung von D, E und F
verfolgte Ziel, eine Wohnung in dem von der Bw. ausgewählten
Pensionisten-Wohnhaus zu beziehen, zu erkennen. Ein Ziel, das die Bw. im Jahr
2001 durch konsequentes Handeln ohne Beanspruchung von Dienstleistungen, die die
Gemeinde Wien, in deren Bereich die Bw. auch vor ihrem Umzug ins Wohnheim
gewohnt hat, behinderten und alten Menschen Dienstleistungen vermittelt und die
ihnen ein Leben zuhause ermöglichen, erreichte.
Aus der Absicht der Bw., ihren eigenen Luster in der in
Rede stehenden Wohnung im Pensionisten-Wohnhaus "A" montieren zu
lassen, resultierten die durch den Wohnungswechsel bedingten Kosten für die
Demontage, komplette Zerlegung, Kürzung und neue
"Verdrahtelung" des Lusters samt dessen Lieferung (in das
Pensionistenheim) und Montage. Steht den der Bw. für die Inanspruchnahme
von Leistungen der Firma T-KG in Rechnung gestellten Aufwendungen ein Gegenwert
gegenüber, so sind die Aufwendungen, die den Gegenwert geschaffen haben, in
analoger Anwendung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom
24. November 1993, 93/15/0171, keine "Belastungen" im
Sinne des § 34 EStG 1988.
Die Montage des in Rede stehenden Lusters beweist, dass G
der Bw. ein individuelles Wohnen in dem Appartement ermöglicht und die Bw.
die Möglichkeit wahrnimmt, der Wohnung eine persönliche Note zu
verleihen. Obwohl die Bw. in einem Pensionisten-Wohnheim lebt, das
Pflegepersonal beschäftigt, damit dieses für den Notfall bereit steht,
und einen Steuerberater zur Wahrung ihrer abgabenrechtlichen Interessen mit der
Erhebung der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001
beauftragt hatte, hatte es die Sozialberaterin im Pensionisten-Wohnheim erst am
11. November 2003 für notwendig erachtet, das Ansuchen um
Gewährung des Behindertengeldes zu stellen. Soll das in Rede stehende
Ansuchen erst nach dem Zeitpunkt der Zustellung der Ladung an den steuerlichen
Vertreter (26. September 2003) gestellt worden sein, so war auch aus
der Tatsache, dass die Bw. in einem Pensionisten-Wohnheim wohnt, ohne dass die
Stellung des in Rede stehenden Ansuchens zu einem früheren Zeitpunkt als
dem 11. November 2003 veranlasst worden wäre, zu folgern, dass
die Unterbringung der Bw. lediglich aus Altersgründen erfolgt ist. Da die
Aufwendungen der Bw. nicht zwangsläufig im Sinne des
§ 34 Abs. 3 EStG 1988 erwachsen waren, war eine der
Voraussetzungen für die Anerkennung der in Zusammenhang mit dem Umzug
stehenden Kosten als außergewöhnliche Belastung nicht gegeben. Da
nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon das Fehlen einer
einzigen der im § 34 EStG 1988 angeführten
Voraussetzungen die Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen als
außergewöhnliche Belastung ausschließt, war der Umstand, ob
neben dem Kriterium der Zwangsläufigkeit auch alle anderen Voraussetzungen
zutreffen oder nicht, nicht mehr zu prüfen (vgl. die Erkenntnisse des
Verwaltungsgerichtshofes vom 28. November 2002, 2002/13/0077,
18. Februar 1999, 98/15/0036).
Da die Apotheken- und Zahnarztkosten in Höhe von
S 8.841 den Selbstbehalt in Höhe von S 61.725 nicht
übersteigen, konnten sie nicht als außergewöhnliche Belastung im
Sinne des § 34 EStG 1988 berücksichtigt werden.
Die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das
Jahr 2001 war daher gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO als
unbegründet abzuweisen.
Wien,
5. Dezember 2003
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1353-W/03
- Stammnummer
- 7065
- Gültig
- 05.12.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF