Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0946-W/02
1. Wiederaufnahme gem. § 303 Abs. 4 BAO 2. Mietvertrag als Rechnung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0946-W/02vom 09.12.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wenn in einem Vertrag über eine Leistung der Steuerbetrag nicht gesondert ausgewiesen ist, enthält er nicht alle vom Gesetz geforderten Elemente einer Rechnung ud kann nicht als Rechnung im Sinn des § 11 UStG 1972 angesehen werden (VwGH 88/14/0167 v 14.5.1991).
Kommt diese Tatsache im konkreten Verfahren neu hervor, ist eine Wiederaufnahme gem. § 303 Abs 4 BAO gerechtfertigt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Woditschka Mag. Friedrich, gegen den Bescheid des Finanzamtes Mistelbach
betreffend Wiederaufnahme gem. § 303 Abs. 4 BAO betreffend Umsatzsteuer
1994 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der Bescheid
betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 4 BAO betreffend
Umsatzsteuer 1994 bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.)
bezog im Jahr 1994 Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Rahmen ihres
Kleinhandels mit Stoffen und Nähzubehör. Sie erklärte im Jahr
1994 in ihrer Umsatzsteuererklärung einen Gesamtbetrag an vereinnahmten
Entgelten von S 475.111,33 zuzüglich S 5000,- an Eigenverbrauch und machte
einen Betrag von S 72.960,13 an Vorsteuern geltend. In ihrer Einnahmen- und
Ausgabenrechnung ist unter den netto angegebenen Betriebsausgaben ein Betrag von
S 24.000,- als Mietaufwand angeführt.
Der am 22. Februar 1996
erlassene Umsatzsteuerbescheid für 1994 ergab eine Zahllast von S 22.862,-
bei Berücksichtigung von S 72.960,13 an Vorsteuern.
Am 7. September 1998
wurde der Finanzbehörde im Rahmen des Einkommensteuerverfahrens der Bw.
erstmals ein Mietvertrag abgeschlossen zwischen der Bw. als Mieterin und einem
Ehepaar als Vermieter vorgelegt. Mit diesem Mietvertrag aus dem Jahr 1990
mietete die Bw. 35 m² Geschäftsräumlichkeiten in Poysdorf, wobei
als Mietzins ein Pauschalbetrag von S 2.200,- vereinbart wurde, welcher laut
Mietvertrag aus Hauptmietzins, anteiligen Betriebskosten und öffentlichen
Abgaben, sowie 10 % Umsatzsteuer zusammengesetzt sei.
Das Finanzamt Mistelbach
erließ am 29. Jänner 1999 einen Wiederaufnahmebescheid
gemäß
§ 303 Abs.4 BAO, sowie einen neuen Sachbescheid betreffend
die Umsatzsteuer 1994, wobei in letzterem der anerkannte Vorsteuerbetrag auf S
70.560,13 herabgesetzt und die Zahllast mit S 25.262,- festgesetzt wurde.
Zur Begründung der
Wiederaufnahme wurde ausgeführt, dass der Finanzbehörde durch die
Vorlage des Mietvertrages betreffend das Geschäftslokal am
7. September 1998 erstmals zur Kenntnis gebracht worden sei, dass ein
Vorsteuerabzug hinsichtlich der bezahlten Miete getätigt wurde, obwohl
keine Rechnung im Sinne des § 11 UStG vorgelegen sei.
Der bisherige
Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1994 wurde durch die Wiederaufnahme aus
dem Rechtsbestand beseitigt.
Die Bw erhob Berufung gegen den
Bescheid betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der
Umsatzsteuer 1994 und gegen den Umsatzsteuerbescheid 1994 und legte dar, dass
bereits anlässlich des Abschlusses des Mietvertrages im Jahr 1990 zwecks
Gebührung dieser dem Finanzamt Mistelbach vorgelegt worden sei. Die
Mietaufwendungen seien in den Jahresabschlüssen offen als Nettomieten
ausgewiesen worden. Es sei daher kein Wiederaufnahmegrund in Form des
Hervorkommens von neuen Tatsachen gegeben. Das Finanzamt wolle nach Ansicht der
Bw. nur der erfolgten Gesetzesänderung wonach die bis 1993 geltende echte
Umsatzsteuerbefreiung für Umsätze unter S 40.000,- ab 1994 in eine
unechte Befreiung umgewandelt worden ist, im vorliegenden Fall Geltung
verschaffen. Im Umsatzsteuerverfahren beantragte die Bw. die Aufhebung der im
neuen Sachbescheid festgesetzten Umsatzsteuer.
Des Finanzamt erließ eine
abweisende Berufungsvorentscheidung und begründete diese damit, dass beim
Tatbestand des Neuhervorkommens von Tatsachen dieses Neuhervorkommen, wie sich
aus der dazu ergangenen Judikatur ergebe, aus der Sicht des jeweiligen
Verfahrens zu beurteilen sei, weshalb der Einwand der Bw. das Finanzamt habe
bereits anlässlich der Vergebührung des Mietvertrages von demselben
Kenntnis erlangt, ins Leere gehe.
Das Finanzamt sei aufgrund der
Angaben der Bw. davon ausgegangen, dass Frau Rebl bei den Mietaufwendungen
über eine dem § 11 UStG entsprechende Rechnung verfügt habe und
erst durch den Mietvertrag und die in diesem fehlende Angabe der Umsatzsteuer
auf das Fehlen der Rechnung aufmerksam geworden. Die mangelnde Berechtigung zum
Vorsteuerabzug habe sich erst nach der Vorlage des Mietvertrages erkennen
lassen.
Ergänzend wurde darauf
hingewiesen, dass wegen der Gültigkeit des § 10 Abs. 2 Z.5 UStG 1972
eine Vorsteuerkürzung entsprechend der 10%-igen auf den Mietaufwand
entfallenden Vorsteuer erfolgt sei.
Die Bw. stellte daraufhin einen
Antrag auf Entscheidung über die Berufung betreffend die Wiederaufnahme des
Verfahrens hinsichtlich der Umsatzsteuer 1994 durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz und bemerkte ergänzend, dass die Wiederaufnahme nach
Ansicht der Bw. nicht mit dem Hervorkommen neuer Tatsachen begründet werden
könne, sondern nur der Gesetzesänderung nachträglich auf Kosten
der Bw. Geltung verschafft werden solle.
Am 25. November 2003
wurde im Rahmen einer Erörterung der Sach- und Rechtslage die Bw. befragt,
ob Belege, welche eine Rechnung im Sinn des § 11 UStG darstellen betreffend
das Mietverhältnis zwischen der Bw. und dem Ehepaar, welches ihr das
Geschäftslokal ab 1990 vermietet hat, vorliegen. Seitens der Bw. wurde
bekannt gegeben, dass neben dem bereits vorgelegten Mietvertrag keine Belege
existieren und die Bezahlung der Miete in Form eines Dauerauftrages vom Konto
der Bw. auf das Konto der Vermieter erfolgt sei.
Zur Frage des neu
Hervorkommens von Tatsachen verwies die Bw. darauf, dass jährlich dem
Finanzamt Jahresabschlüsse vorgelegt worden seien, aus denen entnommen
werden konnte, ob die Mieten brutto oder netto enthalten gewesen seien. Seitens
des Finanzamtes wurde ausgeführt, dass angenommen worden sei, dass die
Jahresabschlüsse den Gegebenheiten und Voraussetzungen entsprochen
hätten, es habe sich im vorliegenden Fall jedoch nachträglich durch
Bekanntgabe des Mietvertrages herausgestellt, dass dies nicht der Fall gewesen
sei.
eemendÜber
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im vorliegenden
Fall ob die hinsichtlich der Veranlagung der Umsatzsteuer für das Jahr 1994
vorgenommene Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4
BAO zu Recht erfolgte.
Im § 303 Abs. 4 BAO ist
geregelt, dass eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den
Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig
ist, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren
nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein
oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch
anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Im vorliegenden Fall ist durch
Vorlage des Mietvertrages im Jahr 1998 im gegenständlichen
Einkommensteuerverfahren erstmals dem Finanzamt bekannt geworden, dass die Bw.
mangels Vorliegens von Rechnungen hinsichtlich ihrer Mietzahlungen nicht
vorsteuerabzugsberechtigt war. Das Hervorkommen neuer Tatsachen und Beweismittel
muss im konkreten Verfahren stattfinden. Die Tatsache, dass der Mietvertrag
bereits im Jahr 1990 beim Finanzamt vergebührt wurde, bedeutet nicht, dass
das Finanzamt bezogen auf das gegenständliche Verfahren bereits Kenntnis
vom Inhalt des Mietvertrages hatte.
Gemäß
§ 12 UStG
kann der Unternehmer Vorsteuerbeträge abziehen, die ihm von anderen
Unternehmern in einer Rechnung (§11) für eine sonstige Leistung
gesondert ausgewiesen wurden.
Eine Rechnung im Sinne des
§ 11 UStG für eine steuerpflichtige sonstige Leistung muss Angaben
über Name und Anschrift des Leistenden, sowie des Empfängers der
Leistung, die Art und den Umfang der sonstigen Leistung, den Zeitraum über
den sich die sonstige Leistung erstreckt, das Entgelt für die sonstige
Leistung, sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag
enthalten.
Der Unabhängige
Finanzsenat geht im vorliegenden Fall von folgendem Sachverhalt
aus:
Die Bw. hat in ihrer im
Dezember 1995 dem Finanzamt vorgelegten Einkommensteuererklärung für
1994 in der beigelegten Einnahmen- und Ausgabenrechnung unter den netto
angeführten Betriebsausgaben einen Betrag von S 24.000,- als
Mietaufwand angegeben. In der vorgelegten Umsatzsteuererklärung für
1994 ist ein Betrag von S 72.960,30 als Vorsteuerbetrag eingetragen.
Seitens des Finanzamtes erfolgte die Umsatzsteuerveranlagung für 1994
erklärungsgemäß in der Annahme, dass der in dem
Gesamtvorsteuerbetrag für 1994 enthaltene Vorsteuerbetrag betreffend die in
den Betriebsausgaben netto angeführten Mietaufwendungen von der Bw.
basierend auf einer vorliegenden Rechnung im Sinne des § 11 UStG geltend
gemacht wurde.
Im Zuge der Veranlagung
für das Jahr 1995 wurde seitens der Bw. in Beantwortung eines
Mängelbehebungsauftrages am 7. September 1998 der Mietvertrag
zwischen der Bw. und einem Ehepaar betreffend das von der Bw. angemietete
Geschäftslokal vorgelegt. In Punkt 4. dieses Mietvertrages steht, dass der
im Jahr 1994 von der Bw. zu zahlende Mietzins pauschal S 2.200,-
beträgt und dieser Betrag sich aus Hauptmietzins, Anteilen an
Betriebskosten und öffentlichen Abgaben, sowie der gesetzlichen
Umsatzsteuer von 10% zusammensetze. Die Höhe des Umsatzsteuerbetrages ist
nicht angeführt. Der Mietvertrag stellt daher keine Rechnung im Sinne des
§ 11 des Umsatzsteuergesetzes dar.(Vgl. VwGH v. 14. 1991,
88/14/0167).
Bei Anwendung der oben
zitierten Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes auf den vorliegenden Sachverhalt
ergibt sich, dass die Bw. als Unternehmerin sich im Jahr 1994
Vorsteuerbeträge abgezogen hat für an sie erbrachte sonstige
Leistungen in Form der Zurverfügungstellung eines Mietgegenstandes ohne
Vorliegen einer Rechnung im Sinne des § 11 UStG. Dieses
Sachverhaltselement wurde dem Finanzamt erst durch Vorlage des Mietvertrages am
7. September 1998 bekannt. Bis zu diesem Tag ist das Finanzamt davon
ausgegangen, dass die Bw. hinsichtlich der bezahlten Mietaufwendungen über
Rechnungen im Sinne des § 11 UStG verfüge bzw. hatte das Finanzamt
keinen Grund das Vorhandensein von Rechnungen in Frage zu stellen.
Wenn das Finanzamt bereits vor
Erlassung des Erstbescheides betreffend die Umsatzsteuer 1994 im
gegenständlichen Veranlagungsverfahren von der Tatsache, dass hinsichtlich
der Mietaufwendungen keine Rechnungen im Sinne des § 11 UStG vorliegen,
Kenntnis gehabt hätte, hätte es einen im Spruch anders lautenden,
nämlich die auf die Mietaufwendungen entfallende Vorsteuer nicht
berücksichtigenden, Umsatzsteuerbescheid 1994 erlassen.
Nach der Judikatur kommt es
nämlich darauf an, dass die bisher nicht bekannte Tatsache dem Finanzamt im
strittigen Verfahren bekannt war, es ist unerheblich, dass im Rahmen der
Vergebührung des Mietvertrages dessen Inhalt dem Finanzamt bereits
vorgelegt worden war.
Durch die am 7.
September 1998 erfolgte Vorlage des Mietvertrages ist die im Verfahren
bisher nicht geltend gemachte Tatsache, dass keine Rechnung im Sinne des §
11 UStG für die Mietaufwendungen vorlag, neu hervorgekommen. Da die
Kenntnis dieser Tatsache zu einem anders lautenden Umsatzsteuerbescheid
geführt hätte, ist diesfalls ein Wiederaufnahmegrund gegeben, der vom
Finanzamt zu Recht aufgegriffen wurde.
Bei Vorliegen eines
Wiederaufnahmegrundes liegt die Verfügung der Wiederaufnahme im Ermessen
der Behörde. Bei der Ermessensübung im Sinne des § 20 BAO ist
grundsätzlich dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (der
Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor jenem der
Rechtsbeständigkeit (Rechtskraft) zu geben. Ziel der Wiederaufnahme ist ein
insgesamt rechtsrichtiges Ergebnis. Im vorliegenden Fall kann dieses
rechtsrichtige Ergebnis nur darin liegen, der Bw. den Vorsteuerabzug mit der
Begründung zu verwehren, dass die Voraussetzungen für denselben nicht
gegeben sind und das Finanzamt von dieser Tatsache erst nach Erlassung des
Erstbescheides Kenntnis erlangt hat.
Bei Beurteilung der Frage der
Geringfügigkeit der Auswirkungen war entsprechend der Judikatur, wonach
eine Zahllasterhöhung von S 1053,- bei Umsätzen von S 741.000,- noch
als geringfügig anzusehen ist (VwGH 10.7.1996,92/15/0101), im vorliegenden
Fall bei einer Zahllastauswirkung von S 2399,83 bei Umsätzen von S
474.111,13 nicht mehr von einer Geringfügigkeit der Auswirkungen
auszugehen, vor allem in Anbetracht der Tatsache, dass es sich im vorliegenden
Fall nicht um ein einzelnes Umsatzgeschäft, dessen Vorsteuerabzug
gekürzt wurde, handelt, sondern um einen laufenden Mietvertrag, dessen
umsatzsteuerliche Behandlung auch Auswirkung für die Zukunft haben
kann.
Aus den oben angeführten
Gründen war der Berufung der Bw. keine Folge zu geben.
Wien,
9. Dezember 2003
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 11 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0946-W/02
- Stammnummer
- 7049
- Gültig
- 09.12.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF