Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0249-L/02
Bemessungsgrundlage für die Rechtsgebühr
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0249-L/02vom 15.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Vereinbaren Vermieter und Mieter in einem Bestandvertrag, dass der Mieter die Einrichtungskosten für das Mietobjekt trägt, sind die vereinbarten Kosten in die Bemessungsgrundlage für die Gebühr einzubeziehen, weil es sich wirtschaftlich um nichts anderes als um ein Entgelt für die Zurverfügungstellung des Mietobjektes handelt. Auch wenn im Vertrag keine ausdrückliche Verpflichtung zur Erbringung gewisser Leistungen festgehalten ist, kann man im Wege der Vertragsauslegung zum Ergebnis kommen, dass übereinstimmender Wille von Mieter und Vermieter ist, mit den Mitteln des Mieters den bedungenen Gebrauch des Mietobjektes erst zu schaffen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Peter Wiesauer, gegen den Bescheid des Finanzamtes Urfahr betreffend
Rechtsgebühr entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Vermieter und die Bw
schlossen am 14. Jänner 1998 einen Mietvertrag, welcher (auszugsweise
- sofern berufungsgegenständlich) folgende Regelungen
beinhaltet: II. Mietgegenstand: (1) Der Vermieter vermietet an
die Bw und letztere mietet in ......Straße 5 - 7, die im
Erdgeschoss, Bauteil A, gelegene Räumlichkeiten im einvernehmlich
festgelegten Ausmaß von 611,48 m² zum Zwecke der Weiterführung
der bisher im .....Straße 10 betriebenen Vereinstätigkeit als
Vereinlokal. .............. III. Mietzahlungen (1) Unter
Berücksichtigung des Umstandes, dass a) einerseits die Mieterin die
Räumlichkeiten .......Straße 10, Zug um Zug ohne Forderungen
zurückstellt b) den Ausbau und die Einrichtung auf eigene Kosten mit
S 4,500.000,00 trägt wird der monatliche Mietzins von S
41,00/m² für 551,77 m² Nutzfläche, das sind insgesamt somit
monatlich S 22.623,00 (inkl. 20 % MwSt) einvernehmlich festgelegt.
.............. IV. Beginn und Dauer des Mietverhältnisses:
........... (3) Im Hinblick darauf, dass das bisherige
Mietverhältnis für die Räumlichkeiten in der .......Straße
10 auf unbestimmte Dauer abgeschlossen worden ist, wird auch das vorliegende
Mietverhältnis ebenfalls auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. V.
Beendigung des Mietverhältnisses: ............ (4) Im Fall der
Auflösung des Vertrages oder der Kündigung sind die
Räumlichkeiten von der Mieterin besenrein und im baulich übernommenen
Zustand zu übergeben. Für die von der Mieterin übernommenen
Investitionen trägt der Vermieter keine Haftung, noch übernimmt er
Entschädigungen.
Mit dem angefochtenen Bescheid
setzte das Finanzamt die Gebühr gem. § 33 TP 5 Abs. 1 Z 1 GebG
fest, wobei die einmalige Leistung (S 4,5 Mio.) in die Bemessungsgrundlage
einbezogen wurde.
Die Berufung richtet sich
ausschließlich gegen die Einbeziehung der einmaligen Leistung, weil es
sich nicht um eine Leistung handle, die für die Überlassung des
Gebrauches vereinbart wurde. Es sei auch keine Verpflichtung zur Bezahlung eines
Betrages vereinbart worden, sondern es sei lediglich erläuternd
erwähnt worden, dass der Bw die Einrichtung und Möblierung auf eigene
Kosten vornehme, wobei dies zur Erläuterung des vereinbarten angemessenen
Mietzinses ausgeführt werde. Im Falle der Auflösung des Vertrages oder
der Kündigung sei das Bestandobjekt in dem baulich übernommenen
Zustand zu übergeben. Es liege daher keine Gegenleistung, sondern eine
Eigenleistung vor. Den Bw treffe keine Verpflichtung, bestimmte Einrichtungen um
einen gewissen Betrag zu tätigen, sie erkläre lediglich, die Absicht
dazu zu haben. Jedenfalls handle es sich nicht um eine Verpflichtung zu einer
Leistung und diese sei daher nicht Bestandteil der Gegenleistung und somit nicht
der Bemessungsgrundlage für die Gebühr.
Das Finanzamt wies die Berufung
mit ausführlicher Begründung, insbesondere offensichtlich unter
Hinweis auf das VwGH-Erkenntnis vom 20.8.1996, 93/16/0097 (allerdings nicht
zitiert, wohl aber aus der Begründung ersichtlich) als unbegründet
ab.
Im Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz wird wiederum
darauf hingewiesen, dass keine vertragliche Verpflichtung zur Erbringung einer
Leistung für die Nutz- und Brauchbarmachung des Bestandobjektes, sondern um
eine Sonderadaptierung durch den Bw vorliege. Den Bw treffe auch keine
vertragliche Verpflichtung, solche Sonderadaptierungen vorzunehmen. Der Mietzins
werde durch den Ausstattungszustand bestimmt und dieser rechtfertige den
Mietzins. Die Ansicht des Finanzamtes, dass zwischen den Parteien gegenseitig
verpflichtend vereinbart gewesen sei, dass die Räumlichkeiten vom Bw
ausgebaut werden, sei nicht zutreffend. Es handle sich nicht um Ausbaukosten,
sondern um Einrichtungs- und Möblierungskosten für eigene
Vereinszwecke.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 TP 5
Abs. 1 Z 1 GebG beträgt die Gebühr für Bestandverträge
(§§ 1090 ff ABGB) und sonstige Verträge, wodurch jemand den
Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit und gegen einen
bestimmten Preis erhält, nach dem Wert im allgemeinen 1 vH. Zum
"Wert", von dem die Gebühr für Bestandverträge zu berechnen ist,
zählen alle Leistungen, zu deren Erbringung sich der Bestandnehmer
verpflichtet hat, um in den Genuss des Gebrauchrechtes an der Bestandsache zu
gelangen, so neben laufenden Leistungen wie etwa dem Mietzins auch einmalige
Leistungen wie etwa der Wert vom Bestandnehmer vorzunehmender baulicher
Veränderungen oder Erhaltungsmaßnahmen. Bei
ausdrücklicher Verpflichtung des Mieters zur Erbringung derartiger
Leistungen, die entweder gleich bei ihrer Ausführung oder später bei
Lösung des Bestandverhältnisses entschädigungslos in das Eigentum
des Bestandgebers übergehen oder darin ohne Ersatzleistung an den
Bestandnehmer verbleiben, entspricht es der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes, dass diese der Bemessungsgrundlage für die
Gebühr hinzuzurechnen sind; dies bestreitet der Bw auch nicht. Im
Erkenntnis vom 21. Mai 1958, Zl. 1974/55, brachte der Verwaltungsgerichtshof bei
Leistungen, die der Mieter nach dem Vertrag vornehmen darf, aber nicht muss, zum
Ausdruck, dass solche nicht Teil der Bemessungsgrundlage für die
Gebühr sind. Diesem Erkenntnis ist aber auch zu entnehmen, dass der Mieter
nach § 1109 ABGB grundsätzlich nicht nur berechtigt, sondern auch
verpflichtet ist, nach Beendigung des Mietverhältnisses die Sache in dem
Zustand, in dem er sie übernommen hat, zurückzustellen. Allerdings
können bauliche Veränderungen und Umgestaltungen, soweit sie der
Mieter nach dem Vertrag nicht beseitigen muss und entschädigungslos in das
Eigentum des Vermieters übergehen, den Wert des Bestandgegenstandes
erhöhen und stellen daher einen Teil des Preises für die
Überlassung des Mietgegenstandes dar, welcher Wert in die
Bemessungsgrundlage für die Gebühr einzubeziehen ist. Im Fall
des Erkenntnisses vom 20. August 1996, 93/16/0097, kam der
Verwaltungsgerichtshof im Wege einer Vertragsauslegung zum Ergebnis, dass trotz
der Formulierung "die Mieterin ist berechtigt, ...." gemeinsamer Wille von
Mieterin und Vermieter war, dass mit den Mitteln der Mieterin ein zur Vermietung
als Wohnung oder Büro geeigneter Mietgegenstand überhaupt erst
geschaffen werde und der Vermieter dafür keinerlei Entschädigung
leisten müsse. Daher habe die Mieterin nicht nur den Zins, sondern auch die
Ausbaukosten aufwenden müssen, um letztlich in den Genuss des
Bestandobjektes zu gelangen. Beide Komponenten zusammen ergeben den Wert, der
gemäß
§ 33 TP 5 Abs. 1 GebG die Bemessungsgrundlage bilde.
Wie hoch der Vorteil des Vermieters nach Ablauf der Bestanddauer sei, sei ohne
Bedeutung. Strittig ist im vorliegenden Fall, wie die Leistungen
der Bw lt. Vertragspunkt III. (Räumung des bisherigen Vereinslokales,
Einrichtung des neuen Vereinslokales auf eigene Kosten und damit
zusammenhängend die Bildung des Mietzinses) im Zusammenhang mit
Vertragspunkt VI. (Rückgabe des Bestandobjektes in geräumtem Zustand
ohne irgendwelche Ersatzpflichten des Vermieters) zu werten sind. Aus der
Beschreibung des Mietgegenstandes (Vertragspunkt II.) ergibt sich, dass der Bw
die Räumlichkeiten zum Zweck der Weiterführung der
Vereinstätigkeit als Vereinslokal mietet. Daher ist entgegen der Ansicht
des Bw davon auszugehen, dass - trotz der Formulierung "Unter
Berücksichtigung des Umstandes,..." - zwischen Vermieter und Bw die
Räumung des bisherigen Vereinslokales und der Ausbau bzw. die Einrichtung
um den Betrag von S 4,5 Mio. verpflichtend vereinbart waren. Die Brauchbarkeit
der Bestandsache richtet sich nach dem vereinbarten Verwendungszweck.
Gemäß
§ 1096 Abs. 1 ABGB war an sich der Vermieter verpflichtet,
diesen Zustand auf eigene Kosten herzustellen. Zulässigerweise wurde aber
eine davon abweichende Regelung getroffen, nach der der Bw die Kosten für
die Einrichtung selbst zu tragen hatte. Verpflichtet sich also der Mieter
entgegen der dispositiven Regelung des Gesetzes, die Kosten zu tragen, die zur
Herstellung des vereinbarten Zustandes erforderlich sind, so handelt es sich
dabei wirtschaftlich um nichts anderes als um ein Entgelt für die
Zurverfügungstellung des Bestandobjektes. Hätte der Vermieter die
Einrichtungskosten in voller Höhe getragen, so hätte er wohl einen
anderen Bestandzins erzielen können. Um also die Bestandsache
für den beabsichtigten Zweck gebrauchen zu können, musste der Bw nicht
nur den Bestandzins, sondern auch die Einrichtungskosten aufwenden. Diese beiden
Komponenten ergeben den Wert, der gemäß
§ 33 TP 5 Abs. 1 GebG
die Bemessungsgrundlage für die Gebühr bildet. Wie hoch der Vorteil
des Vermieters nach Ablauf der Vertragsdauer ist, ist jedoch ohne
Bedeutung. Die Festsetzung der Gebühr wie im angefochtenen Bescheid
erfolgte somit zu Recht und über die Berufung ist spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz,
15. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 33 TP 5 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0249-L/02
- Stammnummer
- 7045
- Gültig
- 15.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF