Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0869-G/02
keine Rückgängigmachung des Erwerbsvorganges
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0869-G/02vom 25.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein Erwerbsvorgang gilt nur dann als rückgängig gemacht, wenn sich die Vertragspartner derart aus ihren vertraglichen Bindungen entlassen, dass der Veräußerer jene Verfügungsmacht über das Grundstück, die er vor Vertragsabschluss hatte, zur Gänze wiedererlangt. Bei Vorliegen von zwei verschiedenen Stellungnahmen des Veräußerers erscheint in freier Beweiswürdigung die zeitlich zur Vertragsaufhebung näherliegende (und nicht jene später vom Bw. veranlasste) Stellungnahme glaubwürdiger.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Mag. Georg Derntl, gegen den Bescheid des Finanzamtes Urfahr,
Bemessungsabteilung, betreffend Abweisung eines Antrages gemäß
§
17 GrEStG 1987
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 7.10.1998 erwarben KO und der Bw. je
zur Hälfte von der SG P die Liegenschaft EZ GB mit dem darauf errichteten
Wohn- und Geschäftsgebäude um den vereinbarten Gesamtkaufpreis von
3,350.000,-- S, jedoch ohne die mit dieser Liegenschaft verbundenen
Anteilsrechte an der Agrargemeinschaft P. Für den Fall, dass die
Agrarbehörde die Zustimmung zur Absonderung dieser Anteilsrechte nicht
erteilt, wurde vereinbart, dass die SG P die Liegenschaft mit diesen verbundenen
Anteilsrechten an die Käufer verkauft und übergibt.
Mit Bescheid vom 1.4.1999 setzte das Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern in Linz für den Bw. die Grunderwerbsteuer
fest, dabei ausgehend vom halben Gesamtkaufpreis.
Mit Schreiben vom 22.3.2001 wurde der 'Aufhebungsvertrag
und Ergänzung zum Kaufvertrag vom 7.10.1998', datiert mit 9. bzw.
20.3.2001, dem Finanzamt übermittelt und gleichzeitig Nichtfestsetzung und
Rückvergütung der sz. vorgeschriebenen Grunderwerbsteuer für den
Bw. beantragt. In diesem Vertragswerk heißt es auszugsweise
: II.
Aufhebungsvertrag
Die SG P und
der Bw. heben diesen zwischen ihnen abgeschlossenen Kaufvertrag vom 7.10.1998
rückwirkend zum Unterfertigungsdatum zur Gänze auf, sodass sie aus
allen wechselseitigen Rechten und Pflichten des genannten Kaufvertrages so
entbunden sind, als wäre der genannte Vertrag niemals zwischen ihnen
geschlossen worden.
III.
Ergänzung zum Kaufvertrag vom
7.10.1998
Die Verkäuferin
und der Käufer KO ändern nun den Kaufvertrag vom 7.10.1998 wie
folgt:
1. Die SG P verkauft und
übergibt die ihr allein gehörige Liegenschaft ..... an KO und dieser
kauft und übernimmt die genannte Liegenschaft ..... zur Gänze in sein
Eigentum um den vereinbarten und angemessenen Kaufpreis in der Höhe von ATS
3,350.000,00.
Auf Grund einer Anfrage durch das Finanzamt teilte die SG P
am 17.4.2001 mit, dass der (nunmehrige) Käufer von den beiden
Vertragspartnern bestimmt wurde und SG P über den Hälfteanteil keine
Verfügungsmacht erhielt. Der Verkauf des Hälfteanteils des Bw. an KO
wurde zwischen den beiden ausverhandelt.
Mit Bescheid vom 18.7.2001 wurde der Antrag auf
Nichtfestsetzung und Rückerstattung der Grunderwerbsteuer
abgewiesen.
Dagegen wurde rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung
erhoben mit der Begründung, dass die SG P mit dem Aufhebungsvertrag jene
Verfügungsmacht wiedererlangt habe, die sie vor Vertragsabschluss hatte.
Die SG P hätte sich jedoch entschlossen, nach Aufhebung des Kaufvertrages
mit dem Bw., den Hälfteanteil an KO zu verkaufen. Bereits vor beglaubigter
Unterfertigung des Aufhebungsvertrages habe zwischen den Vertragsparteien eine
Willenseinigung über die Vertragsauflösung vorgelegen. Es hätte
auch keine mündlichen Abreden zwischen dem Bw. und KO bestanden, dass der
Bw. seinen Hälfteanteil an KO abtrete.
Am 22.10.2001 erging seitens des Finanzamtes die
abweisliche Berufungsvorentscheidung.
Am 13.11.2001 wurde der Antrag auf Entscheidung über
die Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz eingebracht. Hinsichtlich
der Stellungnahme durch die SG P könne es sich nur um eine unrichtige
Auskunft handeln. Die SG P sei deshalb ersucht worden, diese unrichtige Auskunft
gegenüber dem Finanzamt zu berichtigen.
Mit Schreiben vom 21.11.2001 legte der Bw. den Bescheid der
Agrarbezirksbehörde für Oberösterreich vom 27.2.2001 vor, wonach
die Übertragung der zwei Anteilsrechte betr. die gegenständliche
Liegenschaft von dieser auf eine neue Stammliegenschaft genehmigt wurde. Des
Weiteren wurde ein Grundbuchsauszug mit Abfragedatum 20.11.2001 vorgelegt,
wonach die SG P alleinige Eigentümerin der gegenständlichen
Liegenschaft ist.
Am 12.12.2001 langte beim Finanzamt ein Schreiben der SG P
ein, wobei in Ergänzung bzw. Abänderung der sz. Ausführungen
festgehalten wurde, dass in rechtlicher Hinsicht sicherlich die Möglichkeit
gegeben war, den Käufer des Hälfteanteils seitens der SG P zu
bestimmen. Über Wunsch von KO und nachdem seitens der SG P eine
Übereignung an einen Eigentümer für sinnvoll erachtet wurde,
wurde im Zuge des Aufhebungs- und Ergänzungsvertrages sowohl der
rückwirkenden Aufhebung des Kaufvertrages mit dem Bw. als auch dem
gleichzeitigen Verkauf dieses Hälfteanteiles an KO, der somit
Alleineigentümer wurde, zugestimmt. Überdies wurde in diesem
Zusammenhang die Absonderung der Anteilsrechte vorgenommen. Auch aus diesem
Grund sei ersichtlich, dass der Liegenschaftsteil noch nicht an den Bw.
übergeben wurde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 17 Abs. 1 Z. 1 GrEStG 1987 wird die
Steuer auf Antrag nicht festgesetzt, wenn der Erwerbsvorgang innerhalb von drei
Jahren seit der Entstehung der Steuerschuld durch Vereinbarung, durch
Ausübung eines vorbehaltenen Rücktrittsrechts oder eines
Wiederkaufsrechtes rückgängig gemacht wird. Ist zur Durchführung
einer Rückgängigmachung zwischen dem seinerzeitigen
Veräußerer und dem seinerzeitigen Erwerber ein Rechtsvorgang
erforderlich, der selbst einen Erwerbsvorgang nach § 1 darstellt, so gelten
nach § 17 Abs. 2 GrEStG die Bestimmungen des Abs. 1 Z. 1 und 2
sinngemäß.
Bei den Ansprüchen aus § 17 GrEStG auf
Nichtfestsetzung der Steuer oder Abänderung der Steuerfestsetzung handelt
es sich um selbständige (gegenläufige) Ansprüche aus dem
Steuerschuldverhältnis, die den ursprünglichen Steueranspruch
unberührt lassen. Zweck der Bestimmung ist es, Vorgänge nicht mit
Steuer zu belasten, deren wirtschaftliche Auswirkungen von den Beteiligten
innerhalb der im Gesetz gesetzten Frist wieder beseitigt werden (vgl. VwGH vom
21. Jänner 1998, Zl. 97/16/0345).
§ 17 GrEStG stellt eine Ausnahme von dem für die
Verkehrsteuern geltenden Grundsatz dar, dass die einmal entstandene
Steuerpflicht durch nachträgliche Ereignisse nicht wieder beseitigt werden
soll. Das Gesetz lässt die Festsetzung der Abänderung der Steuer nur
in den in den Absätzen 1 bis 3 des § 17 GrEStG ausdrücklich
umschriebenen Fällen zu. Eine Parteienvereinbarung nach § 17 Abs. 1 Z.
1 GrEStG muss zwischen denselben Vertragsparteien abgeschlossen werden, zwischen
denen der seinerzeitige Erwerbsvorgang vereinbart wurde (vgl. hiezu VwGH vom 26.
Juni 1997, Zl. 97/16/0024). Bei der rechtlichen Beurteilung, ob das
Tatbestandsmerkmal einer Rückgängigmachung des Erwerbsvorganges im
Sinne der in Rede stehenden Bestimmung vorliegt, kommt es nur darauf an, dass
der Verkäufer jene Verfügungsmacht über das Grundstück, die
er vor Vertragsabschluss innegehabt hat, durch einen der im § 17 Abs. 1
GrEStG genannten Rechtsvorgänge wiedererlangt (vgl. VwGH vom 21.
Jänner 1998, Zl. 97/16/0345).
Schon allein dieser Tatbestand erscheint nicht
vollständig erfüllt, da die SG P ja keinesfalls ihr seinerzeitiges
Alleineigentum wiedererlangt hat.
Des Weiteren verlangt § 17, dass die
Rückgängigmachung innerhalb von drei Jahren seit der Entstehung der
Steuerschuld zu erfolgen hat. Die dreijährige Frist des § 17 Abs. 1 Z.
1 GrEStG beginnt mit der Entstehung der Steuerschuld (vgl. VwGH vom 18. April
1997, Zlen. 97/16/0047, 0048).
Die Bestimmung des § 17 Abs. 2 GrEStG bedeutet, dass
eine Vereinbarung über die Rückgängigmachung eines der
Grunderwerbsteuer unterliegenden Verpflichtungsgeschäftes, wie auch der
eigentliche Rückerwerb eines Grundstückes, somit der actus contrarius
von der Grunderwerbsteuer unter der Voraussetzung frei bleiben, dass zwischen
dem ursprünglichen Erwerbsvorgang und dem nunmehrigen Rechtsvorgang im
Falle des § 17 Abs. 1 Z. 1 GrEStG nicht mehr als drei Jahre verstrichen
sind und die Nichtfestsetzung innerhalb der im § 17 Abs. 5
vorgesehenen Frist beantragt wird.
Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall eindeutig
erfüllt (Kaufvertrag vom 7.10.1998, Aufhebungsvertrag vom
9./20.3.2001).
Schließlich handelt es sich bei § 17 GrEStG 1987
um eine Begünstigungsbestimmung, weswegen die Amtswegigkeit der
Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des
Begünstigungswerbers in den Hintergrund tritt. Der eine Begünstigung
in Anspruch nehmende Abgabepflichtige hat selbst einwandfrei und unter
Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf
die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden
kann.
Nach § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde
unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des
Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache
als erwiesen anzunehmen ist. Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes genügt es hiebei, von mehreren Möglichkeiten
jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen
Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder Gewissheit und
alle anderen Möglichkeiten zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen
lässt.
Im gegenständlichen Fall liegen zwei Schreiben der SG
P vor. Im 1. Schreiben vom 17.4.2001 wurde mitgeteilt, dass die SG
über den Hälfteanteil keine Verfügungsmacht wiedererlangt habe
und der Verkauf zwischen dem Bw. und KO bestimmt worden sei. Im 2.
Schreiben vom 12.12.2001 - welches über Veranlassung des Bw. an das
Finanzamt gerichtet worden war - wurde das 1. Schreiben dahingehend
ergänzt bzw. abgeändert, dass sicherlich die Möglichkeit gegeben
gewesen sei, einen Käufer für den Hälfteanteil durch die SG zu
bestimmen. Jedoch sei über Wunsch von KO dem Verkauf des Hälfteanteils
an diesen zugestimmt worden.
Den Erfahrungen des täglichen Lebens folgend ist
jedoch davon auszugehen, dass die Darstellung lt. 1. Schreiben offensichtlich
unbefangen bzw. unbeeinflusst - und überdies sehr zeitnah -
erfolgt ist. Hingegen wurde die spätere, zweite, Darstellung durch
den Bw. veranlasst. Jedoch ergibt sich auch aus dieser zweiten Darstellung nicht
eindeutig, dass durch die SG die volle Verfügungsmacht wiedererlangt
wurde.
Überdies erfolgte die Aufhebung sowie die
Ergänzung zum Kaufvertrag in einem Vertragswerk, somit uno
actu.
Auch aus der agrarbezirksbehördlichen Genehmigung vom
27.2.2001 zur Übertragung der Anteilsrechte an der Agrargemeinschaft P kann
nichts gewonnen werden, da diese Übertragung (Absonderung) von Beginn an
vorgesehen war.
Ebenso wenig vermag der Grundbuchsstand etwas auszusagen,
da für die Frage der Rückgängigmachung eines Erwerbsvorganges es
ohne Bedeutung ist, ob der ursprüngliche Käufer bereits im Grundbuch
eingetragen war (vgl. VwGH vom 28. September 2000,
Zl. 97/16/0326).
In freier Beweiswürdigung kommt die ho. Behörde
daher zu dem Ergebnis, dass der Kaufvertrag vom 7.10.1998 durch die Aufhebung
nicht mit der Wirkung rückgängig gemacht worden ist, dass dadurch die
SG P ihre freie Verfügungsmacht über die Liegenschaftshälfte
wiedererlangt hat.
Der Berufung war daher auf Grund der dargestellten Sach-
und Rechtslage ein Erfolg zu versagen.
Graz,
25. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 17 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0869-G/02
- Stammnummer
- 7008
- Gültig
- 25.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF