Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3119-W/02
Steuerschuld kraft Rechnungslegung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3119-W/02vom 01.12.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
L & M Steuerberatungsges.m.b.H, gegen die Bescheide des
Finanzamtes für den 2. und 20. Bezirk in Wien betreffend Umsatzsteuer
für 1995 bis 1997 vom 23. März 2000 entschieden:
Die
angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer bei der S - GmbH durchgeführten
Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass nach den Buchhaltungsunterlagen
von dieser Firma an den Bw. in den Jahren 1995 bis 1997 Provisionen für die
Vermittlung von Möbelumsätzen in Höhe von netto 494.910 S
(1995), 1,109.166,67 S (1996) und 633.333,33 S (1997) ausbezahlt
wurden.
Seitens der S - GmbH wurden Gutschriften in Form von
Provisionsabrechnungen ausgestellt, welche folgenden Inhalt aufweisen: Name und
Anschrift des Bw. als leistendem Unternehmer, Name und Anschrift der S -
GmbH als Leistungsempfängerin, die Bezeichnung "Provisionsabrechnung a
conto", die Wortfolge "Wie vereinbart erhalten Sie den Bevorschussungsbetrag
für die zu erwartenden Deckungsbeiträge", das Datum der Ausstellung
des Beleges, das Nettoentgelt, die 20%ige Umsatzsteuer, den Bruttobetrag sowie
die Unterschrift des Ausstellers der Gutschrift.
Da der Bw. die angeführten Provisionen steuerlich
nicht erklärt hatte, führte das Finanzamt in der Folge Ermittlungen
dahingehend durch, ob die betreffenden Vermittlungstätigkeiten vom Bw.
durchgeführt wurden und er die Provisionen in der in den
Provisionsabrechnungen ausgewiesenen Höhe erhalten hat. Der Bw. gab im Zuge
der abgabenbehördlichen Vernehmungen an, die in Rede stehenden Provisionen
an eine in Sopron (Ungarn) ansässige Firma R weitergeleitet und für
die Vermittlung lediglich eine Jahrespauschale von 10.000 S erhalten zu
haben. Die Firma R hätte ihm jeweils eine Jahresrechnung gelegt, auf der
die betreffenden Zahlungen angeführt seien.
Mit Bescheiden vom 23. März 2000 setzte das Finanzamt
die Umsatzsteuer für 1995 bis 1997 als Steuerschuld kraft Rechnungslegung
(§ 11 Abs. 14 UStG 1994) in Höhe von 98.982 S
(1995), 221.833 S (1996) und 126.667 S (1997) fest.
Strittig ist, ob die Umsatzsteuer für 1995 bis 1997 zu
Recht festgesetzt wurde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 11 Abs. 14 UStG 1994
lautet:
Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert
ausweist, obwohl er eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt
oder nicht Unternehmer ist, schuldet diesen Betrag.
Die Steuerschuld nach § 11 Abs. 14
UStG 1994 hat zur Voraussetzung, dass eine solche Rechnung erstellt wird,
die formal die Bedingungen des § 11 Abs. 1 UStG 1994
erfüllt. Der Zweck der Regelung des § 11 Abs. 14
UStG 1994 liegt darin, einem unberechtigten Vorsteuerabzug - eine
Rechnung ist Voraussetzung für den Vorsteuerabzug - vorzubeugen (vgl.
VwGH 26.6.2001, 2001/14/0023; VwGH 13.5.2003, 99/15/0238; Ruppe,
Umsatzsteuergesetz 1994, Kommentar, Wien 1999, Tz 147 zu § 11
UStG 1994).
Eine Steuerschuld nach § 11 Abs. 14
UStG 1994 entsteht ebenso, wenn in einer Gutschrift unberechtigterweise ein
Steuerbetrag gesondert ausgewiesen wird (vgl. Ruppe, Umsatzsteuergesetz 1994,
Kommentar, Wien 1999, Tz 149 zu § 11
UStG 1994).
Gemäß
§ 11
Abs. 1 UStG 1994 müssen Rechnungen die folgenden Angaben
enthalten:
1. Den Namen und die Anschrift des liefernden oder
leistenden Unternehmers;
2. den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung
oder des Empfängers der sonstigen Leistung;
3. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der
gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen
Leistung;
4. den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder
den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt. Bei
Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die abschnittsweise abgerechnet werden,
genügt die Angabe des Abrechnungszeitraumes, soweit dieser einen
Kalendermonat nicht übersteigt;
5. das Entgelt für die Lieferung oder sonstige
Leistung (§ 4) und
6. den auf das Entgelt
(Z 5) entfallenden Steuerbetrag.
Dieselben Angaben müssen gemäß
§ 11 Abs. 8 Z 3 UStG 1994 Gutschriften
enthalten.
Voraussetzung für das
Vorliegen einer Rechnung (Gutschrift) im Sinne des § 11 UStG 1994
ist somit unter anderem, dass die Rechnung (Gutschrift) den Tag der Lieferung
oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige
Leistung erstreckt hat, enthält. Rechnungen, die keine Angabe über den
Tag der Lieferung bzw. keine Angabe über den Zeitraum der Erbringung der
honorierten Leistungen enthalten, sind nicht ordnungsgemäß im Sinne
des § 11 UStG 1994 (vgl. VwGH 18.11.1987, 86/13/0204; 12.12.1988,
87/15/0079). Die Anführung des Datums der Rechnungsausstellung genügt
nicht.
Da in den gegenständlichen
Provisionsabrechnungen der jeweilige Leistungszeitraum nicht angegeben ist, sind
die Voraussetzungen des § 11 UStG 1994 nicht erfüllt. Es ist
somit keine Steuerschuld kraft Rechnungslegung nach § 11 Abs. 14
UStG 1994 entstanden.
Die angefochtenen Bescheide
waren daher aufzuheben.
Wien,
1. Dezember 2003
Normen und Schlagworte
- § 11 Abs. 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 8 Z 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3119-W/02
- Stammnummer
- 6967
- Gültig
- 01.12.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF