Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3118-W/02
Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3118-W/02vom 27.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
L & M Steuerberatungsges.m.b.H, gegen den Bescheid des Finanzamtes
für den 2. und 20. Bezirk in Wien vom 8. Jänner 2002
betreffend Abweisung des Antrages vom 8. Februar 2001 auf Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand (betreffend die Berufungsfrist gegen die
Umsatzsteuerbescheide 1995 bis 1997) entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird wie folgt abgeändert:
Die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der
Berufungsfristen gegen die Umsatzsteuerbescheide 1995 bis 1997 vom
23. März 2000 wird bewilligt.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheiden vom
23. März 2000 setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer für die Jahre
1995 bis 1997 fest. Zu diesen Bescheiden erging eine gesonderte
Bescheidbegründung.
Die Umsatzsteuerbescheide 1995
bis 1997 wurden mit Rückscheinkuvert RSa, die gesonderte
Bescheidbegründung mit Rückscheinkuvert RSb an den Berufungswerber
(Bw.), z.H. des zustellungsbevollmächtigten Steuerberaters,
gesandt.
Aus den im Veranlagungsakt
befindlichen Zustellnachweisen (Rückscheinen) geht hervor, dass am
27. März 2000 hinsichtlich beider Sendungen ein erfolgloser
Zustellversuch durch die Post stattfand.
Nach den Angaben auf dem
RSb-Rückschein legte der Postbeamte im Anschluss an den Zustellversuch am
27. März 2000 eine Verständigung über die Hinterlegung der
betreffenden Sendung (gesonderte Begründung zu den Umsatzsteuerbescheiden
1995 bis 1997) in das Hausbrieffach ein. Anschließend wurde die Sendung
beim Zustellpostamt 1180 Wien hinterlegt.
Nach den Angaben auf dem
RSa-Rückschein legte der Postbeamte am 27. März 2000 hinsichtlich
dieser Sendung (Umsatzsteuerbescheide 1995 bis 1997) die Ankündigung eines
zweiten Zustellversuches in das Hausbrieffach ein. Am 28. März 2000
fand ein ebenfalls erfolgloser zweiter Zustellversuch statt. Anschließend
wurde die betreffende Sendung beim Zustellpostamt 1180 Wien hinterlegt. Ein
Vermerk über die Verständigung des Empfängers von der
Hinterlegung dieser Sendung befindet sich auf dem RSa-Rückschein
nicht.
Mit Schreiben vom
17. August 2000 teilte der steuerliche Vertreter des Bw. dem Finanzamt mit,
die Umsatzsteuerbescheide 1995 bis 1997 (hinsichtlich deren Nachforderungen in
der Zwischenzeit ein Vollstreckungsverfahren eingeleitet worden war) seien weder
an den Bw. noch an ihn zugestellt worden.
Mit Schreiben vom
23. August 2000 teilte das Finanzamt dem Bw. mit, dass die
Umsatzsteuerbescheide 1995 bis 1997 durch Hinterlegung beim Postamt
1180 Wien am 29. März 2000 (erster Tag der Abholfrist)
rechtswirksam zugestellt wurden. Das Finanzamt übermittelte dem Bw. mit
gleicher Post die Umsatzsteuerbescheide 1995 bis 1997 vom 23. März
2000 mit dem Hinweis, dass sich durch diese Übersendung an der bereits am
29. März 2000 erfolgten Zustellung der Bescheide nichts ändere.
Es beginne weder die Rechtsmittelfrist neu zu laufen noch ändere sich der
Fälligkeitstag.
Am 21. September 2000
stellte der Bw. bezüglich der versäumten Berufungsfrist gegen die
Umsatzsteuerbescheide 1995 bis 1997 vom 23. März 2000 einen Antrag auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß
§ 308 BAO. Im
Schreiben vom 21. September 2000 teilte der steuerliche Vertreter des Bw.
dem Finanzamt unter anderem mit, er habe betreffend die Umsatzsteuerbescheide
1995 bis 1997 nie ein Hinterlegungsschreiben vom Postamt 1180 Wien
erhalten. Hinterlegt worden seien beim Postamt 1180 Wien am
27. März 2000 die Bescheidbegründung zu den
Umsatzsteuerbescheiden 1995 bis 1997 samt einer mit 23. März 2000
datierten Buchungsmitteilung. Diese Sendung habe er auch fristgerecht beim
Postamt abgeholt. Da er von der Hinterlegung der Umsatzsteuerbescheide 1995 bis
1997 nicht ordnungsgemäß verständigt wurde, sei es ihm nicht
möglich gewesen, diese Bescheide abzuholen. Von der an ihn erfolgten
Zustellung der Umsatzsteuerbescheide 1995 bis 1997 habe er erst durch das
Schreiben der Abgabenbehörde vom 23. August 2000 Kenntnis
erlangt.
Mit Bescheid vom
7. November 2000 (zugestellt am 9. November 2000) wies das Finanzamt
den Wiedereinsetzungsantrag vom 21. September 2000 als unzulässig
zurück. In der Begründung wurde ausgeführt, da nach den Angaben
im Schreiben vom 21. September 2000 die Verständigung des Bw. von der
Hinterlegung unterblieben ist, sei die Zustellung am 29. März 2000
nicht rechtswirksam gewesen. Die Umsatzsteuerbescheide 1995 bis 1997 vom
23. März 2000 seien demnach erst gemeinsam mit dem Schreiben vom
23. August 2000 ordnungsgemäß zugestellt worden. Die
Berufungsfrist gegen diese Bescheide sei zum Zeitpunkt der Stellung des
Wiedereinsetzungsantrages (am 21. September 2000) noch nicht abgelaufen
gewesen. Im übrigen sei gemäß
§ 308 Abs. 3 BAO
spätestens gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag die versäumte
Handlung nachzuholen. Da eine Berufung weder vor dem Wiedereinsetzungsantrag
noch zugleich mit diesem eingebracht wurde, wäre der Antrag auch aus diesem
Grund zurückzuweisen. Für die Zurückweisung sei daher
unmaßgeblich, ob die Hinterlegung im März 2000 eine rechtswirksame
Zustellung bewirkt habe oder nicht.
Mit Schreiben vom
8. Februar 2001 stellte der Bw. einen neuerlichen Antrag auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Berufungsfrist gegen die
Umsatzsteuerbescheide 1995 bis 1997. Dem Wiedereinsetzungsantrag vom
8. Februar 2001 war eine Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide 1995 bis
1997 angeschlossen.
Mit Bescheid vom 4. Juli
2001 wies das Finanzamt den Wiedereinsetzungsantrag vom 8. Februar 2001 mit
der Begründung zurück, über Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
betreffend die Umsatzsteuerbescheide 1995 bis 1997 sei bereits mit Bescheid vom
7. November 2000, mit welchem der Wiedereinsetzungsantrag vom
21. September 2000 zurückgewiesen wurde, entschieden
worden.
Der gegen den
Zurückweisungsbescheid vom 4. Juli 2001 eingebrachten Berufung gab die
Finanzlandesdirektion mit Berufungsentscheidung vom 10. Dezember 2001,
RV/829-16/02/2001, insbesondere mit der Begründung statt, das Hindernis der
bereits entschiedenen Sache (res judicata) liege im gegenständlichen Fall
nicht vor, da sich der Sachverhalt gegenüber dem
Zurückweisungsbescheid vom 7. November 2000 insofern entscheidend
geändert habe, als die Berufungsfrist nunmehr abgelaufen sei. Die
Unkenntnis bezüglich des tatsächlichen Beginnes der Rechtsmittelfrist
(mit der Übersendung der Umsatzsteuerbescheide 1995 bis 1997 an den Bw. mit
Schreiben vom 23. August 2000) sei erst durch die Ausführungen im
Zurückweisungsbescheid vom 7. November 2000 beseitigt worden. Der
Wiedereinsetzungsantrag vom 8. Februar 2001 sei innerhalb von drei Monaten
ab der Zustellung dieses Zurückweisungsbescheides (am 9. November
2000) gestellt worden und somit auch fristgerecht.
Mit Bescheid vom
8. Jänner 2002 wies das Finanzamt den Wiedereinsetzungsantrag vom
8. Februar 2001 im Wesentlichen mit der Begründung ab,
gemäß
§ 308 Abs. 3 BAO wäre spätestens
gleichzeitig mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom
21. September 2000 die Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide 1995 bis
1997 einzubringen gewesen. Eine mit diesem Wiedereinsetzungsantrag gleichzeitig
eingebrachte Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide 1995 bis 1997 wäre
rechtzeitig gewesen. Die Versäumung der Berufungsfrist sei daher auf eine
über einen minderen Grad des Versehens hinausgehende Sorglosigkeit
zurückzuführen.
Strittig ist, ob die Abweisung
des neuerlichen Wiedereinsetzungsantrages vom 8. Februar 2001 zu Recht
erfolgte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 308 Abs. 1 BAO ist gegen die Versäumung einer Frist
(§§ 108 bis 110) auf Antrag der Partei, die durch die
Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein
unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist
einzuhalten. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last
liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um
einen minderen Grad des Versehens handelt.
Nach § 308
Abs. 3 BAO muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen einer Frist von drei
Monaten nach Aufhören des Hindernisses bei der Abgabenbehörde
eingebracht werden. Spätestens gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag
hat der Antragsteller die versäumte Handlung nachzuholen.
Ziel der Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand ist, Rechtsnachteile zu beseitigen, die einer Partei daraus
erwachsen, dass sie eine Frist ohne grobes Verschulden versäumt hat (Stoll,
BAO, Kommentar, Wien 1994, S. 2971).
Nach der Rechtsprechung sind
Rechtsunkenntnis oder Rechtsirrtum grundsätzlich keine
Wiedereinsetzungsgründe. Sie können jedoch in Ausnahmefällen
Wiedereinsetzungsgründe darstellen, etwa wenn der Irrtum von der
Behörde veranlasst wurde (VwGH 20.6.1986, 84/17/0136).
Wird - wie im
gegenständlichen Fall - ohne schriftliche Verständigung
hinterlegt, so ist die Hinterlegung rechtswidrig und daher unwirksam (vgl. VwGH
6.2.1990, 89/14/0256; 26.5.1997, 96/17/0063). Die Umsatzsteuerbescheide 1995 bis
1997 wurden dementsprechend - wie im Zurückweisungsbescheid vom
7. November 2000 dargestellt - erst durch ihre (gemeinsam mit dem
Schreiben vom 23. August 2000 erfolgte) Übersendung an den Bw.
rechtswirksam zugestellt. Der am 21. September 2000 gestellte
Wiedereinsetzungsantrag wurde somit vor Ablauf (Versäumung) der
Berufungsfrist eingebracht. Dieser Antrag wurde daher mit Bescheid vom
7. November 2000 zu Recht als unzulässig - weil zu früh
gestellt - zurückgewiesen.
Die Rechtskraft des
Zurückweisungsbescheides vom 7. November 2000 steht jedoch - als
Formalentscheidung - einer Sachentscheidung über den neuerlichen
Wiedereinsetzungsantrag nicht entgegen (vgl. z.B. VwGH 21.9.1993, 91/04/0196,
ZfVB 1994/1938; VwGH 24.11.1998, 98/05/0142,
ZfVB 2000/863).
Da im gegenständlichen Fall der Rechtsirrtum
hinsichtlich des tatsächlichen Beginnes der Rechtsmittelfrist von der
Behörde veranlasst wurde, liegt ein Wiedereinsetzungsgrund
vor.
Ein (grobes) Verschulden ist im vorliegenden Fall zu
verneinen, da der Abgabepflichtige bzw. sein Vertreter auf die Richtigkeit des
Hinweises des Finanzamtes im Schreiben vom 23. August 2000, dass die
Umsatzsteuerbescheide 1995 bis 1997 durch Hinterlegung beim Postamt
1180 Wien am 29. März 2000 rechtswirksam zugestellt wurden und
sich durch deren nochmalige Übersendung an der bereits am
29. März 2000 erfolgten Zustellung nichts ändere, vertrauen
durfte (vgl. - zum Vertrauen auf die Richtigkeit der Rechtsauskunft des
zuständigen Finanzamtes - Ritz, BAO-Handbuch, Wien 2002,
S. 153).
Dass mit dem ersten Antrag auf Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand die versäumte Handlung nicht gleichzeitig nachgeholt wurde,
steht der Bewilligung der Wiedereinsetzung auf Grund des zweiten Antrages vom
8. Februar 2001, welchem eine Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide 1995
bis 1997 angeschlossen war, nicht entgegen, da im gegenständlichen
Berufungsverfahren nur die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung auf
Grund des zweiten Antrages zu prüfen sind.
Der Berufung war daher Folge zu geben.
Wien,
27. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 308 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 308 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3118-W/02
- Stammnummer
- 6966
- Gültig
- 27.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF