Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0667-I/02
Veranlagung eines im Inland tätigen Arbeitnehmers eines deutschen Arbeitgebers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0667-I/02vom 01.12.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Wolfgang Fidler, gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2000
entschieden: Der
Berufung gegen den Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2000
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:
Einkommen
2000: 31.490,52 €; Einkommensteuer 2000: 8.996,17
€
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Abgabepflichtige war für ein deutsches Unternehmen
im Angestelltenverhältnis als Verkaufsrepräsentant in Österreich
tätig. Aus dieser Tätigkeit erzielte er Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit, die gemäß
§ 67 Abs. 11 EStG 1988
im Veranlagungswege zu erfassen waren. Am 29. April 2002 erließ das
Finanzamt einen Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2000,
wobei die Besteuerungsgrundlagen wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen
gemäß
§ 184 BAO im Schätzungswege ermittelt wurden.
Am 17. Juni 2002 erhob der Abgabepflichtige gegen diesen
Bescheid innerhalb verlängerter Rechtsmittelfrist Berufung, die sich gegen
den Ansatz der Besteuerungsgrundlagen richtete. Zur Untermauerung seines
Vorbringens übermittelte er gleichzeitig die Einkommensteuererklärung
für das Jahr 2000 samt Beilagen. Die
"Ermittlung der Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit, die nicht lohnsteuerpflichtig sind"
wies einen Bruttolohn (inklusive Sonderzahlungen) von 910.313 S aus. Mit Vorhalt
vom 11. Juli 2002 ersuchte das Finanzamt den Abgabepflichtigen, das beigelegte
Formular E 16 (Lohnbescheinigung für das Jahr 2000 für in Deutschland
beschäftigte Arbeitnehmer) bis zum 9. August 2002 ausgefüllt zu
übermitteln.
Da
die erforderlichen Unterlagen für die Berufungserledigung trotz einer
Fristverlängerung nicht nachgereicht worden seien, erließ das
Finanzamt am 4. September 2002 eine abweisende Berufungsvorentscheidung
betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2000. Am 6. September 2002 stellte
der Abgabepflichtige den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch
die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Darin führte er aus, dass die
Lohnbescheinigung für das Jahr 2000 (wie auch jene für das Jahr 2001)
der Kopie eines Sammelschreibens samt Aufgabeschein der Post zufolge
fristgerecht am 9. August 2002 eingereicht worden sei. Die angeforderte und vom
Arbeitgeber unterfertigte Lohnbescheinigung für das Jahr 2000 wurde dem
Vorlageantrag beigelegt, sie wies in Kennzahl 350 einen Bruttolohn (inklusive
Sonderzahlungen) von 110.344 DEM (entspricht 776.328,49 S) aus.
Am
21. Oktober 2002 erließ das Finanzamt eine (zweite)
"verbösernde" Berufungsvorentscheidung, der - abweichend
von der eingereichten Überschussermittlung - der Bruttolohn
(inklusive Sonderzahlungen) lt. Lohnbescheinigung für das Jahr 2000
zugrunde gelegt wurde. Die bei der
"
Ermittlung
der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die nicht
lohnsteuerpflichtig
sind
"
ausgewiesenen Werbungskosten wurden ohne Begründung ausnahmslos nicht
anerkannt. Auch die in der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2000
geltend gemachten Sonderausgaben (Beiträge zu Personenversicherungen)
fanden ohne Begründung keine Berücksichtigung.
Am
25. November 2002 stellte der Abgabepflichtige einen (weiteren) Antrag auf
Entscheidung über die Berufung gegen den Bescheid betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2000 durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz. Darin führte er aus, dass die geltend gemachten Werbungskosten von
347.319 S bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit nicht berücksichtigt worden seien. Weiters seien bei der Besteuerung
der Sonderzahlungen die darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge
nicht berücksichtigt worden. Letztlich sei mit der
Einkommensteuererklärung auch der Ansatz von Sonderausgaben im Ausmaß
von 40.000 S beantragt worden. In der Anlage wurde nochmals die
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2000 samt Beilagen eingereicht.
Zur
Erörterung der Sach- und Rechtslage fand am 27. November 2003 vor dem
Unabhängigen Finanzsenat, Außenstelle Innsbruck, im Beisein des
steuerlichen Vertreters des Abgabepflichtigen und des Finanzanwaltes ein
Erörterungsgespräch im Sinne des § 279 Abs. 3 BAO statt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Berufungswerber war im Streitjahr 2000 für ein
deutsches Unternehmen im Angestelltenverhältnis beschäftigt, wobei die
Tätigkeit als Verkaufsrepräsentant in Österreich ausgeübt
wurde. Mangels einer inländischen Betriebsstätte des deutschen
Arbeitgebers unterblieb ein Lohnsteuerabzug im Inland (vgl. § 47 Abs. 1
EStG 1988). Die Einkünfte des Berufungswerbers aus nichtselbständiger
Arbeit sind daher gemäß
§ 67 Abs. 11 EStG 1988 im
Veranlagungswege zu erfassen. Gemäß
§ 67 Abs. 11 EStG 1988 sind
die Abs. 1, 2, 6 und 8 leg.cit. auch bei der Veranlagung von Arbeitnehmern
anzuwenden (betrifft insbesondere die mit einem festen Steuersatz zu
versteuernden Bezüge).
Am 27. November 2003 fand vor dem Unabhängigen
Finanzsenat, Außenstelle Innsbruck, im Beisein des steuerlichen Vertreters
des Berufungswerbers und des Finanzanwaltes ein Erörterungsgespräch im
Sinne des § 279 Abs. 3 BAO statt, um die Sach- und Rechtslage zu
erörtern. Dabei konnte abgeklärt werden, dass der unterschiedliche
Ausweis des Bruttolohnes (inklusive Sonderzahlungen) von 910.313 S in der
Überschussermittlung einerseits und von 110.344 DEM (entspricht 776.328,49
S) in der Lohnbescheinigung des deutschen Arbeitgebers andererseits darauf
zurückzuführen ist, dass der deutsche Arbeitgeber in Kennzahl 350 der
Lohnbescheinigung nicht auch zusätzlich ausbezahlte
Sozialversicherungsbeiträge von 19.044 DEM (entspricht 133.984,63 S)
erfasste.
Gemäß
§ 68 Abs. 1 EStG 1988 in der für
das Streitjahr geltenden Fassung BGBl. Nr. 818/1993 sind Schmutz-, Erschwernis-
und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und
Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende
Überstundenzuschläge insgesamt bis 4.940 S monatlich steuerfrei.
Gemäß
§ 68 Abs. 2 leg.cit. sind zusätzlich zu Abs. 1
Zuschläge für die ersten fünf Überstunden im Monat im
Ausmaß von höchstens 50 % des Grundlohnes, insgesamt höchstens
jedoch 590 S monatlich, steuerfrei. Soweit Zulagen und Zuschläge durch Abs.
1 und 2 nicht erfasst werden, sind sie nach dem Tarif zu versteuern (§ 68
Abs. 3 EStG 1988).
Bei der "Ermittlung
der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die nicht
lohnsteuerpflichtig sind" ist der Berufungswerber zu Recht vom
gesamten ausbezahlten Bruttolohn von 910.313 S ausgegangen. Die gemäß
§ 68 EStG 1988 steuerfreien Überstundenzuschläge sowie
Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit wurden
dementsprechend mit 7.080 S (12 x 590 S) und 59.280 S (12 x 4.940 S) aus der
Besteuerung ausgeschieden bzw. als abzugsfähige
"Werbungskosten"
erklärt. Es ist auch nicht nachvollziehbar, warum das Finanzamt die
darüber hinaus geltend gemachten Werbungskosten
(Sozialversicherungsbeiträge, die zudem nachgewiesen wurden - vgl.
die Veranlagung das Jahr 1999 betreffend; Werbungskosten, die der Arbeitgeber
nicht berücksichtigen konnte, wie Reisespesen und Büromaterial) ohne
Begründung nicht anerkannte. Nach Ansicht des Referenten bestehen keine
Bedenken, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
erklärungsgemäß mit 443.319 S anzuerkennen.
Gemäß
§ 67 Abs. 12 EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden Fassung
BGBl. Nr. 201/1996 sind die auf Bezüge, die mit einem festen Steuersatz zu
versteuern sind, entfallenden Beiträge im Sinne des § 62 Z 3, 4 und 5
leg.cit. vor Anwendung des festen Steuersatzes in Abzug zu bringen. Bei der
Besteuerung der Sonderzahlungen blieben die darauf entfallenden
Sozialversicherungsbeiträge von 14.669,42 S ohne Begründung
unberücksichtigt. Die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der auf
die sonstigen Bezüge entfallenden Steuer beträgt daher
erklärungsgemäß 96.745 S, die darauf entfallende Steuer 5.804,70
S (6 %).
Schließlich
sind auch die erklärten und durch Bestätigung der
Versicherungsgesellschaft nachgewiesenen Sonderausgaben (Beiträge zu
Personenversicherungen) im Höchstausmaß von 40.000 S anzuerkennen.
Die Berechnung der Einkommensteuer für das Jahr 2000
(in Schilling) ist dem beiliegenden Berechnungsblatt zu entnehmen, das insoweit
Bestandteil dieser Berufungsentscheidung ist. Die Umrechnung in Euro erfolgte
mit dem in der EG-Verordnung 2866/98, ABl. L 359, festgelegten Kurs von 1 €
= 13,7603 S.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Innsbruck,
1. Dezember 2003
Normen und Schlagworte
- § 67 Abs. 11 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0667-I/02
- Stammnummer
- 6951
- Gültig
- 01.12.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF