Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0783-G/02
1. Amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens auch nach verschuldeter unvollständiger Ermittlung der Behörde 2. Keine "Abzinsung" des Kaufpreises durch Aufnahme eines Wohnbauförderungsdarlehens
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0783-G/02vom 17.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine "Abzinsung" des Kaufpreises kommt durch ein vom Erwerber aufgenommenes Wohnbauförderungsdarlehen nicht in Betracht. Die dem Veräußerer versprochene und zu Gute kommende Leistung, die die Gegenleistung nach den Bestimmungen des GrEStG ist, wird dadruch nicht geändert.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Urfahr, Abteilung für Gebühren und
Verkehrsteuern, vom 3. September 1999, betreffend Wiederaufnahme des
Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO und
Grunderwerbsteuer im wiederaufgenommenen Verfahren
entschieden: Die
Berufung gegen den Bescheid betr. Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO und gegen den
Grunderwerbsteuerbescheid im wiederaufgenommenen Verfahren wird als
unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Am 5./11. August 1992
schlossen der Berufungswerber und seine Ehegattin (in der Folge kurz "die
Berufungswerber" genannt) einen Kaufvertrag mit den Verkäufern einer
Liegenschaft über den Kauf eines aus dieser Liegenschaft parzellierten
Grundstückes. Im Punkt 3) dieses Kaufvertrages wurde zwischen
den Vertragsparteien vereinbart, dass die Rechtswirksamkeit des Vertrages
abhängig von der Genehmigung des angeführten Teilungsplanes mit der
Bauplatzerklärung bezüglich des vertragsgegenständlichen
Grundstückes ist. In diesem Zusammenhang wurde festgestellt, dass nach dem
vorliegenden Bebauungsplan, die im Sinne des angeführten Teilungsplanes neu
geschaffenen Baugrundstücke zur Errichtung einer Reihenhausanlage
vorgesehen sind.
Vom Finanzamt wurde den
Käufern für diesen Rechtsvorgang mit Bescheiden vom
3. September 1992 die Grunderwerbsteuer vorgeschrieben. Die
Bemessungsgrundlage wurde je aus der Summe der Hälfte des Kaufpreises
für das Grundstück und der Hälfte der geschätzten
Vermessungskosten ermittelt.
Auf Grund weiterer Ermittlungen
des Finanzamtes zur Überprüfung der Bauherreneigenschaft der
Käufer wurde im November 1996 Folgendes festgestellt: Der Erwerb des
Grundstückes war verbunden mit der Errichtung eines Reihenhauses. Der
Kontakt zwischen den Berufungswerbern und den Verkäufern des
Grundstücks wurde vom Organisator Fa. C. vermittelt, welche das
Projekt Reihenhausanlage "WOHNPARK P. III" mit einem Prospekt
bewarb. In diesem Prospekt findet man zwei Lagepläne, in denen die geplante
Reihenhausanlage eingezeichnet wurde, Pläne (Grundriss, Ansicht und
Schnitt) des Reihenhauses und ein Verzeichnis, welche Leistungen die Fa. C.
erbringt, das wie folgt lautet:
Wir
sind Ihr Bauträger.
Wir
haben uns bemüht, ein schönes und doch preisgünstiges
Grundstück für Sie zu finden.
In
Zusammenarbeit mit Architekten, Baumeister und den anderen Professionisten,
haben wir diese Reihenhausanlage konzipiert.
Wir
haben auf die Planung und den damit verbundenen Baupreis wesentlichen
Einfluss.
Auf
Wunsch erstellen wir Ihren persönlichen Finanzierungsplan, im Zusammenhang
mit sämtlichen Förderungsmöglichkeiten.
Wir
übernehmen für Sie die Abwicklung bei Banken, Bausparkassen, Land,
Gemeindeämter,
etc..
Weiters
ist im Prospekt für die Ausstattung des Gebäudes die
Leistungsbeschreibung für die Baustufen I, II und III mit den
dazugehörigen Pauschalpreisen (Fixpreis bis zur Baufertigstellung)
angeführt. Dann findet man noch eine Auflistung der Nebenkosten, einen
Finanzierungsplan und die Grundstückspreise aller neu gebildeten
Parzellen.
Am 17. Dezember 1992
wurde der Fa. C. die Baubewilligung für die Errichtung einer
Reihenhausanlage erteilt. Der Bauvertrag über die Lieferung eines
Reihenhauses - Baustufe I lt. Projektmappe der Fa. C. wurde sodann zwischen
den Berufungswerbern und der, vom Organisator Fa. C. namhaft gemachten, Baufirma
S. abgeschlossen. Punkt 11) besagt, dass die im Jahr 1992 an die Fa. C.
geleistete Anzahlung von S 100.000,00 bei der Schlussrechnung zum Abzug
gebracht wird. In der Schlussrechnung vom 16. Oktober 1995
über das Haus der Berufungswerber wird von der Baufirma S. ein Betrag von
S 1,426.000,00 verrechnet.
Auf Grund dieser Feststellungen
wurde vom Finanzamt mit Bescheiden vom 3. September 1999
gegenüber den Berufungswerbern die Wiederaufnahme des Verfahrens
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO verfügt und die
Grunderwerbsteuer neu festgesetzt. Die Bemessungsgrundlage errechnete sich aus
der Summe des Grundstück-Kaufpreises, der geschätzten
Vermessungskosten und der Baukosten für die Errichtung des Reihenhauses, je
zur Hälfte.
Gegen diese Bescheide wurden
von den Bescheidadressaten Berufungen eingebracht mit der Begründung, dass
die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig sei, da bereits im
Kaufvertrag über die Liegenschaft angeführt sei, dass auf dem
Grundstück ein Reihenhaus errichtet werde. Außerdem sei von
den Berufungswerbern ein Darlehen nach dem Wohnbauförderungsgesetz von je
S 350.000,00 aufgenommen worden und sei dieses auf Grund der
30jährigen Laufzeit entsprechend abzuzinsen.
In der Berufungsvorentscheidung
des Finanzamtes wurde die Berufung gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO und gegen den
Grunderwerbsteuerbescheid als unbegründet abgewiesen.
Daraufhin stellte der
Berufungswerber den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz mit der ergänzenden Begründung,
dass die Abgabenbehörde I. Instanz bzw. der Organwalter des
zuständigen Referates gewusst habe, dass es sich, auf Grund der Vielzahl
identer Kaufverträge, der Inserate, etc., um eine organisierte
Siedlungshausanlage gehandelt habe und dass keinerlei Bauherreneigenschaft bei
den Erwerbern gegeben war. Aus diesem Grund sei die Wiederaufnahme des
Verfahrens rechtswidrig und nach dem Erkenntnis des VwGH 26.4.1984, 81/05/0081,
sei das Vorliegen von Wiederaufnahmsgründen im Hinblick auf die Bedeutung
der Rechtskraft von Bescheiden streng zu prüfen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1) Wiederaufnahme des
Verfahrens
Gem.
§ 303 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens
von Amts wegen in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder
Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden
sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem
sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte.
Die Wiederaufnahme des
Verfahrens hat den Zweck, ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren, dem
besondere Mängel anhaften, aus den im Gesetz erschöpfend
aufgezählten Gründen aus der Welt zu schaffen und die Rechtskraft des
Bescheides zu beseitigen. Sie soll ein bereits abgeschlossenes Verfahren wieder
eröffnen, einen Prozess, der durch einen rechtskräftigen Bescheid
bereits einen Schlusspunkt erreicht hat, erneut in Gang bringen
(vgl. VwGH 20.6.1990, 90/16/0003 und VwGH 6.12.1990, 90/16/0155,
0165)
Bestand im abgeschlossenen
Verfahren hinsichtlich Tatsachen lediglich ein Verdacht, wird also bloß
vermutet, dass der Sachverhalt in Wirklichkeit ein anderer ist als der, der der
Behörde bekannt gegeben wurde und der Behörde bekannt geworden ist,
ohne dass mit dem für möglich gehaltenen Sachverhalt die ihm
entsprechenden Rechtsfolgen verbunden werden, so bedeutet der spätere
Nachweis des bis dahin lediglich vermuteten, des bis dahin von einem Verdacht,
aber nicht von der Kenntnis, der Gewissheit oder dem Erwiesensein erfassten
Sachverhaltes eine Neuerung im Sinne des
§ 303 Abs. 4 BAO (vgl.
Stoll, BAO-Kommentar Band 3,
2932).
Es kann nun sein, dass die
Abgabenbehörde abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen nicht oder nicht
vollständig ermittelt, weil sie den erhobenen Sachverhalt für
ausreichend und weitere Tatsachenfeststellungen für unmaßgebend oder
bedeutungslos hält. Diesfalls kann das spätere Hervorkommen neuer
entscheidungsbedeutsamer Tatsachen oder Beweismittel in Bezug auf diesen
Sachverhalt einen Wiederaufnahmsgrund bilden, und zwar dann, wenn bisher
unbekannt gebliebene Sachverhalte überhaupt oder in ihrem vollen
Ausmaß erst später bewusst und bekannt werden (z.B.
VwGH 14.3.1990, 88/13/0011). Selbst wenn der Behörde ein Verschulden
an der Nichtfeststellung der maßgeblichen Tatsachen im Erstverfahren
vorzuwerfen ist, bildet die spätere Feststellung einen Wiederaufnahmsgrund
(Stoll, BAO-Kommentar Band 3, 2932
und 2934 mwN).
Es ist also bei der
amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens - im Gegensatz zur
Antragswiederaufnahme - nicht erforderlich, dass die Tatsachen oder
Beweismittel, die neu hervorkommen, ohne Verschulden von der die Wiederaufnahme
verfolgenden Behörde bisher nicht geltend gemacht werden konnten. Der
Tatbestand des § 303 Abs. 4 BAO wurde insoweit bewusst
im Gegensatz zu Abs. 1 verschuldensneutral formuliert. Selbst wenn also die
Abgabenbehörde wegen des Unterlassens von entsprechenden Ermittlungen der
Vorwurf der Nachlässigkeit, Oberflächlichkeit oder Sorgfaltsverletzung
trifft, ist die Wiederaufnahme nicht ausgeschlossen. Wird daher ein
Erstverfahren (nur) unter Zugrundelegung eines vom Abgabepflichtigen bekannt
gegebenen Sachverhaltes durchgeführt und stellt sich erst später
heraus, dass die Erklärungen des Abgabepflichtigen nicht vollständig
waren, so ist eine spätere Wiederaufnahme des Verfahrens auf Grund der erst
später festgestellten Tatsachen zulässig. Dies gilt selbst dann, wenn
für die Abgabenbehörde die Möglichkeit bestanden hätte, sich
schon früher die entsprechenden Kenntnisse zu verschaffen und die
Behörde diese Möglichkeit verschuldetermaßen nicht genützt
hat (Stoll, BAO-Kommentar Band 3,
2934 mwN). Das von den Berufungswerbern zitierte Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes ist zur Antragswiederaufnahme gemäß
§ 303 Abs. 1 BAO ergangen.
Im vorliegenden Fall ist
unbestritten und durch die Aktenlage gedeckt, dass die Berufungswerber in ihrer
dem Finanzamt vorgelegten Abgabenerklärung nicht angegeben haben, dass sie
neben dem Grundstücks-Kaufvertrag den Vertrag mit dem Organisator
Fa. C. als Reihenhauswerber abgeschlossen haben. Im
Grundstücks-Kaufvertrag findet man zwar einen Hinweis, dass nach dem
vorliegenden Bebauungsplan die im Sinne des Teilungsplanes neu geschaffenen
Baugrundstücke zur Errichtung einer Reihenhausanlage vorgesehen sind, aber
das Finanzamt gelangte erstmals nach Erlassung des ersten Bescheides vom
3. September 1992 auf Grund eines Vorhalteverfahrens Kenntnis von der
Errichtung des Reihenhauses, des damit in Zusammenhang bestehenden
Vertragsgeflechtes und der fehlenden Bauherreneigenschaft der Berufungswerber.
Dabei handelt es sich zweifelsohne um das neue Hervorkommen von Tatsachen oder
Beweismittel, wie es die o.a. gesetzliche Bestimmung erfordert, da erst dadurch
die Möglichkeit geschaffen wurde, bisher unbekannten, aber
entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen Rechnung zu tragen.
Damit ist die Frage des
Vorliegens eines Wiederaufnahmegrundes bejaht. In Ausübung des Ermessens
hat von Amts wegen die Wiederaufnahme angeordnet werden können.
Die Entscheidung, das
Verfahren wieder aufzunehmen, ist den Umständen nach angemessen, weil den
Berufungswerbern hätte bekannt sein müssen, dass in Fällen wie
diesen auch der Kaufpreis für das Reihenhaus der Grunderwerbsteuer
unterzogen wird. Die nicht erfolgte Anzeige des Vertrages mit der Fa. C. und des
Bauvertrages durch die Berufungswerber verhindert allfällige
Billigkeitserwägungen. Die nunmehrige Einbeziehung des zusätzlichen
Kaufpreises für das Reihenhaus folgt dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit. Die
Zweckmäßigkeitserwägungen berücksichtigen die
gesellschaftlichen Vorstellungen vom Interesse der Allgemeinheit an der
Durchsetzung der jeweiligen Vorschrift, dh. der Einhaltung der Gesetze (vgl.
VwGH 6.12.1990, 90/16/0155, 0165).
2) Grunderwerbsteuer im
wiederaufgenommenen Verfahren
Auf Grund der
Ausführungen der Berufungswerber im Antrag auf Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz ist außer Streit
gestellt, dass bei den Erwerbern der Reihenhäuser keine
Bauherreneigenschaft für die Errichtung der Gebäude gegeben
war.
Somit ist lediglich strittig,
ob das aufgenommene Wohnbauförderungsdarlehen abzuzinsen
wäre: Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass, wenn
auch der Erwerber durch die Aufnahme eines Förderungsdarlehens
Finanzierungsvorteile bei der Aufbringung des Kaufpreises hat, ändert dies
- wie im Übrigen auch im Fall einer ungünstigen Finanzierung zB.
bei hoher Darlehensverzinsung - doch nicht die dem Veräußerer
versprochene und zu Gute kommende Leistung, die die Gegenleistung nach den
Bestimmungen des GrEStG ist. Eine "Abzinsung" des Kaufpreises kommt
daher nicht in Betracht (VwGH 30.8.1995, 94/16/0085).
Auf Grund des im
gegenständlichen Fall vorliegenden Sachverhaltes, der gesetzlichen
Bestimmungen und der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
war über die Berufung wie im Spruch zu entscheiden.
Graz,
17. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0783-G/02
- Stammnummer
- 6946
- Gültig
- 17.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF